Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-283/2020 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) im Bundesasylzentrum Altstätten um Asyl nachsuchte und angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am (...) Schutz gewährt worden war, dass am 12. August 2019 im Beisein der Rechtsvertretung die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers stattfand, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass er in Griechenland kein Asylgesuch gestellt habe und er nicht wisse, warum ihm dort die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass er zuerst in Lesbos in einem Camp gelebt habe, wo es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, worauf die griechischen Behörden ihn und andere Minderjährige in ein Dorf verlegt hätten, dass er später in Athen isoliert in einem Camp für Minderjährige gelebt habe und nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, dass die Vorinstanz am 15. August 2019 die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden mit Antwortschreiben vom (...) mitteilten, dass dem Beschwerdeführer am 26. April 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und er über eine vorerst bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und dem Übernahmeersuchen zustimmten, dass die Rechtsvertretung mit Eingaben vom 17. September 2019 und 8. Oktober 2019 ärztliche Zeugnisse einreichte, worin dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression attestiert werden, dass das SEM am 18. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer den Ent-scheidentwurf zustellte und ihm das rechtliche Gehör gewährte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 geltend machte, dass es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer, der unter psychischen Schwierigkeiten leide und entsprechender Behandlung bedürfte, um eine besonders verletzliche Person handle, dass es daher Aufgabe des SEM sei, hinsichtlich der Betreuung und medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen, dass das SEM in der Folge mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 die griechischen Behörden darum ersuchte, den Beschwerdeführer in altersgerechten und geeigneten Strukturen unterzubringen, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 18. November 2019 ein weiteres ärztliches Zeugnis (datiert vom 4. November 2019) einreichte, dass die griechischen Behörden in ihrer Mitteilung an das SEM vom 13. Dezember 2019 versicherten, dass die zuständigen Polizeibehörden am Flughafen Athen bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entsprechend informiert würden, so dass dieser gemäss griechischem Recht in altersgerechte Strukturen untergebracht würde, dass der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2019 - vor Ablauf der in Art. 24 AsylG vorgesehenen maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen in einem Bundesasylzentrum - in ein Durchgangszentrum des Kantons Thurgau transferiert wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Eröffnung am 8. Januar 2020) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass es die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 8. Januar 2020 auf deren Anfrage vom 17. Dezember 2019 darüber informierte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2019 in den Kanton Thurgau transferiert worden sei (Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer in einem Bundesasylzentrum am 29. Dezember 2019, Schliessung des Migrationsamtes des Kantons Thurgau über die Feiertage bereits am 21. Dezember 2019), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung im Rahmen des erweiterten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2020 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass das SEM nach der Stellungnahme zum Entscheidentwurf weitere Abklärungen bei den griechischen Behörden getätigt habe, welche in den neuen Entscheid eingeflossen seien, ohne der Rechtsvertretung hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass, obwohl das SEM weitere Abklärungen hinsichtlich der Unterbringungssituation des Beschwerdeführers in Griechenland vorgenommen und erst nach Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen im Bundesasylzentrum die angefochtene Verfügung erlassen habe, eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren unterblieben sei, dass im Weiteren der Beschwerdeführer aufgrund des im damaligen Zeitpunkt kurz bevorstehenden Ablaufs der genannten Frist von 140 Tagen in den Kanton Thurgau verlegt worden sei, was seinem Rechtsvertreter und gleichzeitiger Vertrauensperson den Kontakt zum Beschwerdeführer erheblich erschwert habe, weshalb auch eine Verletzung des in Art. 13 EMRK garantierten Rechts auf eine wirksame Beschwerde vorliege, dass schliesslich das Antwortschreiben der griechischen Behörden keine hinreichend konkrete Garantieerklärung darstelle, dass aus diesen Gründen die angefochtene Verfügung zur erneuten Sachverhaltsfeststellung im Rahmen des erweiterten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung umfasst, dass zu den Mitwirkungsrechten insbesondere das Recht einer Partei, vor Erlass einer Verfügung orientiert zu werden und sich zur Sache zu äussern, gehört, mithin alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.4), dass die Vorinstanz diesen Anspruch verletzt hat, indem sie ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zur eingeholten Garantieerklärung der italienischen Behörden entschied, dass im Weiteren aufgrund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen bezüglich der Unterbringungssituation für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland - auch in Anbetracht der im damaligen Zeitpunkt bald endenden Frist der Aufenthaltsdauer im Bundesasylzentrum - das SEM angehalten gewesen wäre, diese im Rahmen des erweiterten Verfahrens zu tätigen, dass der Verzicht auf die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, obwohl sich der Beschwerdeführer aufgrund des kurz bevorstehenden Ablaufs der genannten Frist von 140 Tagen in der Zwischenzeit in den Kanton Thurgau verlegt worden war, auch in Berücksichtigung des notwendigen Kontakts zwischen Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung nicht sachgerecht erscheint, zumal letztere vom SEM erst auf Nachfrage über die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton informiert worden war, dass zumindest fraglich erscheint, ob das Antwortschreiben der griechischen Behörden eine hinreichend konkrete Garantieerklärung darstellt, dass es aus diesem Gründen angezeigt erscheint, den vorliegenden Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln, dass sich unter den vorliegenden Umständen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, zumal dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1), dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass indessen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten wurde, dass das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, ausrichtet (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG), dass daher davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand: