opencaselaw.ch

D-2834/2016

D-2834/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 14. September 2014 auf dem Luftweg in unbekannter Richtung. Am 15. September 2014 reiste sie über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein, worauf sie am 16. September 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte. B. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 eröffnete das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. C. Das BFM führte am 25. September 2014 eine Befragung der Beschwerdeführerin zu deren Person durch und hörte sie am 7. Oktober 2014 eingehend zu den Asylgründen an. D. Die Beschwerdeführerin machte dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach ihrer Matura habe sie zunächst als Flugbegleiterin der Air Zaïre beziehungsweise der Lignes aériennes congolaises gearbeitet, und später habe sie in Kinshasa mit verschiedenen Gütern wie Kleidern, Taschen und Mobiltelephonen gehandelt. Dabei habe sie die entsprechenden Güter persönlich zunächst in Dubai, wegen gesundheitlicher Probleme seit dem November 2013 dann nur noch in Brazzaville (Republik Kongo bzw. Kongo-Brazzaville) eingekauft. Wegen ihres Aussehens sei sie manchmal für eine Ruanderin gehalten worden und habe deswegen Schwierigkeiten gehabt. Am 20. Juli 2014 habe ein regelmässiger Kunde namens B._______, der bei der kongolesischen (Kongo-Kinshasa) Armee tätig gewesen sei, bei ihr eine Kleiderbestellung aufgegeben. Am 23. Juli 2014 sei sie von einer unbekannten Person, die sich als B._______ ausgegeben und dessen Mobiltelephon verwendet habe, angerufen und gefragt worden, wo sie sich befinde. Nachdem sie ihren Aufenthaltsort mitgeteilt habe, sei sie unter dem Vorwand, sie zu B._______ zu bringen, von einer weiteren unbekannten Person mit einem Fahrzeug abgeholt worden. Jedoch habe sie der Unbekannte nicht zu B._______ gebracht, sondern in ein Camp der kongolesischen Armee in der Stadt Kinshasa. In diesem Camp sei es tags zuvor zu Unruhen gekommen, bei denen mehrere aufrührerische Soldaten gefangengenommen und getötet worden seien. Man habe ihr vorgeworfen, mit B._______ zusammenzuarbeiten, welcher an den Unruhen beteiligt gewesen und dabei getötet worden sei. Dabei sei ihr auch fälschlicherweise vorgehalten worden, sie sei Ruanderin. Man habe sie bedroht und geschlagen und sie anschliessend in ein Gefängnis gebracht. Hier sei sie wiederholt befragt worden, wobei sie sowohl von Soldaten als auch von Mithäftlingen vergewaltigt und anderweitig sexuell misshandelt worden sei. Wegen ihrer Schmerzen sei sie nach einigen Tagen zu einem Spital innerhalb des Camps gebracht worden, und auf dem Weg sei ihr ein Bekannter namens Kapitän C._______ begegnet. Diesen habe sie gekannt, weil sie im Rahmen ihrer Handelstätigkeit regelmässig ein Fährschiff zwischen Kinshasa und Brazzaville benützt habe, auf welchem dieser für die kongolesische Einwanderungsbehörde gearbeitet habe. Er habe ihr versprochen, ihr gegen Zahlung von 5'000 US-Dollar zur Flucht zu verhelfen. Auf Veranlassung von C._______ habe sie am 7. September 2014 starke Schmerzen vorgetäuscht, um wieder ins Spital zu gelangen, und von hier sei sie durch zwei Soldaten aus dem Camp gebracht worden. Eine Woche später sei sie mit gefälschten Papieren an Bord eines Flugzeugs gebracht worden, mit dem sie an einen unbekannten Ort geflogen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 eröffnete das BFM der Beschwerdeführerin, aufgrund der Aktenlage könne ihr Asylgesuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden, wobei weitere Abklärungen erforderlich seien. Das Asylgesuch werde weshalb gestützt auf Art. 19 TestV nicht länger im VZ Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 31. März 2016 (eröffnet am 8. April 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Staatssekretariat damit, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa über Verwandte und in der übrigen Demokratischen Republik Kongo über ein weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug zumutbar sei. G. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Datum des Poststempels: 6. Mai 2016) focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 30. Mai 2016 gutgeheissen. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der verlangten Fürsorgebestätigung ein. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 übermittelte sie zudem deren Original. J. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich das Replikrecht erteilt. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 3.4 Das SEM begründete seine Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft einzustufen, im Wesentlichen folgendermassen: Zunächst seien die behaupteten Umstände zweifelhaft, unter welchen die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat ausgereist sein wolle. Obwohl sie früher als Flugbegleiterin gearbeitet habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, irgendwelche Angaben zu ihrer auf dem Luftweg zurückgelegten Reiseroute in die Schweiz zu machen. Auch die Umstände, wie sie von kongolesischen Sicherheitskräften ausfindig gemacht und inhaftiert worden sei und in der Folge mit Hilfe eines Bekannten die Flucht habe ergreifen können, seien nicht glaubhaft. Ihre diesbezüglichen Angaben widersprächen jeder Logik des Handelns, wirkten konstruiert und realitätsfern. Zudem habe sie zu verschiedenen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht. Dies betreffe zunächst die Umstände der behaupteten Vergewaltigungen. Weiter habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer eingehenden Anhörung einmal angegeben, sie sei am 23. Juli 2014 von einer einzigen Person abgeholt worden; ein anderes Mal habe sie behauptet, es seien mehrere Personen gekommen, um sie abzuholen. Schliesslich habe sei bei der Anhörung zunächst behauptet, sie habe ihren Bekannten namens Kapitän C._______ im Armeecamp angetroffen, als sie auf dem Weg zum Spital gewesen sei; an anderer Stelle habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie habe ihn getroffen, als sie sich auf dem Rückweg vom Spital befunden habe.

E. 3.5 Mit der Beschwerdeschrift sowie mit der Replik brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, entgegen den Vorhaltungen des SEM habe sie die Gründe ihres Asylgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft und widerspruchsfrei vorgetragen. Die Erstbefragung sei von einem männlichen Sachbearbeiter durchgeführt worden, und entsprechend sei sie bei der Wiedergabe ihrer Vergewaltigungsgeschichte sehr gehemmt gewesen. Damit habe die Vorinstanz gegen die Verpflichtung verstossen, in Asylverfahren, in welchen sexuelle Gewalt geltend gemacht werde, die Anhörung durch eine Fachperson des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchführen zu lassen. Dies komme einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gleich. Auch sei die Vorinstanz in Bezug auf das Vorbringen erlittener Vergewaltigung verpflichtet gewesen, ihr Gelegenheit zur Einreichung eines medizinischen Gutachtens zu geben, was jedoch unterlassen worden sei. Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, gegen sexuelle Gewalt, wie sie ihr durch Angehörige der kongolesischen Armee angetan worden sei, bestehe in ihrem Heimatstaat keinerlei staatlicher Schutz, was durch das SEM nicht berücksichtigt worden sei.

E. 3.6 Hinsichtlich der beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben. Festzuhalten ist ausserdem, dass, nachdem sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vom 25. September 2014 erste Hinweise auf sexuelle Gewalt ergeben hatten, die eingehende Anhörung vom 7. Oktober 2014 tatsächlich von einer weiblichen Fachperson des SEM durchgeführt wurde, dies unter Mitwirkung einer Dolmetscherin ebenfalls weiblichen Geschlechts. Allerdings erweist sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin, dass selbst ein entsprechender allfälliger Verfahrensmangel im vorliegenden Fall nicht geeignet wäre, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu begründen.

E. 3.7 Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich zum Opfer sexueller Gewalt wurde. Allerdings muss offen bleiben, in welchem Zeitraum, wo und durch welche Täterschaft dies allenfalls geschah. Wie sich nämlich erweist, sind die sonstigen Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch begründet, nicht als glaubhaft zu erachten.

E. 3.7.1 Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo offensichtlich unglaubhaft sind. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, will sie beim Abflug in Kinshasa unter Umgehung des Check-In auf direktem Weg über die Rollbahn zu ihrem Flugzeug gegangen sein. Dabei habe sie weder die Namen der beiden Fluggesellschaften, mit denen sie geflogen sei, noch den Ort, an dem sie habe umsteigen müssen, um nach Genf zu gelangen, erkannt. Diesen Aussagen kann nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer ehemaligen Tätigkeit als Flugbegleiterin und ihrer sonstigen ausgedehnten Reiseerfahrung nicht geglaubt werden. Entsprechend ist auch der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo als ungeklärt zu erachten. Dies erscheint im vorliegenden Fall insofern als relevant, als offen bleiben muss, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vergewaltigungen und sonstigen sexuellen Misshandlungen in ihrem Heimatstaat oder allenfalls in einem unbekannten Drittstaat erlitten haben könnte.

E. 3.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei in ihrer Heimatstadt Kinshasa zwischen dem 23. Juli und dem 7. September 2014 unter dem Vorwurf der Verwicklung in einen Aufruhr meuternder Soldaten (so sinngemäss ihre betreffenden Aussagen) in einem Camp der kongolesischen Armee inhaftiert worden, bevor sie nach Zahlung einer Bestechungssumme mithilfe eines ihr bekannten Angestellten der kongolesischen Einwanderungsbehörde freigekommen sei, so werden diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. zuvor, E. 3.3) ebenfalls nicht gerecht. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgehalten hat, wirken die betreffenden Aussagen konstruiert und lebensfremd. Während die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Vergewaltigung vergleichsweise detailliert Auskunft zu geben vermochte, sind die sonstigen Angaben zu den Umständen ihrer Entführung und ihrer Inhaftierung durch mehrfach wiederholte, aber wenig konkrete Gemeinplätze gekennzeichnet. Als besonders konstruiertes und überwiegend unwahrscheinliches Element der Vorbringen erscheint insbesondere, dass ein Funktionär der kongolesischen Einwanderungsbehörde, welchen die Beschwerdeführerin von regelmässigen Fahrten auf einer Fähre nach Brazzaville gekannt habe, ihr zufällig im fraglichen Armeecamp begegnet sei und ihr sofort und zwar in Anwesenheit der Soldaten, welche die Beschwerdeführerin bewachten die Fluchthilfe gegen Bezahlung einer Bestechungssumme angeboten habe. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt hat, weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen ausserdem verschiedene Widersprüche auf. So gab sie bei der eingehenden Anhörung zunächst an, sie sei am 23. Juli 2014 von einer Person in einem Jeep abgeholt worden (entsprechendes Protokoll, S. 7), während sie etwas später aussagte, es seien mit dem Fahrzeug mehrere Personen gekommen, um sie abzuholen (ebd., S. 9). Weiter behauptete sie zunächst, sie habe ihren Bekannten namens Kapitän C._______ auf dem Weg zum Spital im Armeecamp angetroffen (ebd., S. 7), um jedoch an anderer Stelle anzugeben, sie sei ihm begegnet, als sie sich auf dem Rückweg vom Spital befunden habe (ebd., S. 14). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung in Abweichung von ihren späteren Aussagen angab, an dem Tag, als ihr im Armeecamp der Kapitän C._______ begegnet sei, habe sie sich auf dem Weg "in ein anderes Gebäude" befunden. Es sei C._______ gewesen, der ihr dann gesagt habe, er könne ihr dazu verhelfen, in die Krankenstation des Armeecamps zu gelangen und dort behandelt zu werden (Protokoll der Befragung zur Person, S. 10). Diese Widersprüche betreffen zentrale Elemente der behaupteten Fluchtgeschichte und sind daher als wesentlich zu erachten. In der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren wird nichts geltend gemacht, was die genannten Widersprüche oder den festgestellten Mangel an Detailliertheit der Aussagen zur behaupteten Inhaftierung in einem Camp der kongolesischen Armee zu erklären vermöchte.

E. 3.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Staatssekretariat hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), schätzt das Bundesverwaltungsgericht anknüpfend an eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33) die Situation in ständiger Praxis im Wesentlichen folgendermassen ein: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit herrscht in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss dieser Praxis dann auszugehen, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Referenzurteils (Urteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017) auf ihre heutige Gültigkeit hin überprüft. Dabei gelangte das Gericht im Wesentlichen zum Schluss, dass die sozioökonomische Lage in Kongo-Kinshasa im Allgemeinen und in der Stadt Kinshasa im Besonderen weiterhin prekär bleibt und sich - wenn überhaupt - nur langsam verbessert. Folglich hält es das Gericht für gerechtfertigt, an der in EMARK 2004 Nr. 33 aufgestellten Praxis weiterhin festzuhalten (a.a.O., E. 7.3).

E. 5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe zunächst mit ihren Eltern an der Avenue D._______ Nr. [...] im Quartier E._______ in der Stadt Kinshasa gewohnt. Nach dem Tod ihres Vaters sei dieses Haus verkauft worden, und ihre Mutter sei in deren Heimatdorf gezogen. Während der letzten zehn Jahre vor ihrer Ausreise habe sie mit ihren beiden Kindern (geboren 1994 und 2000) und den drei Kindern ihres Bruders, für die sie ebenfalls gesorgt habe (geboren 2000, 2002 und 2008), an der Avenue F._______ Nr. [...] im Quartier G._______ in der Commune H._______ der Stadt Kinshasa gewohnt. Der Vater ihres ersten Kindes befinde sich in Angola, jener ihres zweiten Kindes in Finnland. Sowohl ihre eigenen als auch die Kinder des Bruders seien seit ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in deren Heimatdorf namens I._______ in der Provinz Bas-Congo. Der Bruder, um dessen Kinder sie sich gekümmert habe, befinde sich im Militärdienst in Goma (Provinz Nord-Kivu). Ein anderer Bruder und zwei Schwestern lebten in Boma (Provinz Bas-Congo), ein weiterer Bruder in Grossbritannien. Ferner habe sie zwei Tanten im Dorf J._______ (Provinz Bas-Congo), einen Onkel in Boma und eine weitere Tante, die bei ihrer Mutter in I._______ wohne. Sie habe weitere Verwandte, die Handel zwischen Kongo-Kinshasa und der angolanischen Exklave Cabinda treiben würden, über die sie aber wenig wisse.

E. 5.3.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im soeben erwähnten Zusammenhang Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin verfüge über das Wissen und die Erfahrung, einen lukrativen grenzüberschreitenden Handel zu treiben. Sie verfüge in Brazzaville über ein Netz von Handelspartnern, und es bestünden somit gute Voraussetzungen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen könne. Sie habe in Kinshasa gelebt und habe in dieser Stadt offensichtlich auch heute noch Verwandte. So habe ihr ein in Kinshasa lebender Cousin eine Kopie ihrer kongolesischen Wählerkarte in die Schweiz geschickt. Ferner verfüge sie in der Demokratischen Republik Kongo über ein weitverzweigtes Familiennetz.

E. 5.3.5 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werden den zuvor (E. 5.3.2) genannten Voraussetzungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer alleinstehenden Frau in die Stadt Kinshasa nicht gerecht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der alleinige Hinweis auf einen mutmasslich in der Stadt Kinshasa lebenden Cousin offensichtlich nicht den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin verfüge hier über ein familiäres Beziehungsnetz. Zwar ist, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben während eines längeren Zeitraums zunächst im Haus ihrer Eltern, später während rund zehn Jahren mit ihren Kindern in einem gemieteten eigenen Haus in der Stadt Kinshasa lebte, davon auszugehen, dass sie dort tatsächlich über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt. Jedoch ist weder geklärt, wie dieses Beziehungsnetz zum heutigen Zeitpunkt beschaffen ist, noch liegen irgendwelche Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen Bezugspersonen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin vor. Sie selbst gab im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, ihre sämtlichen näheren Verwandten (Mutter, Kinder, Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten) seien nicht (mehr) in der Stadt Kinshasa wohnhaft, sondern würden in verschiedenen anderen Provinzen des Landes leben. Somit ist festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden wird, welche den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre ehemaligen Wohnadressen in der Stadt Kinshasa wie auch die Aufenthaltsorte ihrer Familienangehörigen angegeben hat. Obwohl diese Angaben überprüfbar sein dürften, wurden seitens des SEM im vorinstanzlichen Verfahren keine spezifischen Abklärungen in Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat veranlasst, etwa indem die schweizerische Botschaft in Kinshasa mit der Einholung entsprechender Informationen beauftragt worden wäre.

E. 5.3.6 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Kinshasa zu veranlassen.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der auch teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 31. März 2016 werden aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2834/2016 Urteil vom 31. März 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), [...] Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N 627 996 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 14. September 2014 auf dem Luftweg in unbekannter Richtung. Am 15. September 2014 reiste sie über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein, worauf sie am 16. September 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte. B. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 eröffnete das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. C. Das BFM führte am 25. September 2014 eine Befragung der Beschwerdeführerin zu deren Person durch und hörte sie am 7. Oktober 2014 eingehend zu den Asylgründen an. D. Die Beschwerdeführerin machte dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach ihrer Matura habe sie zunächst als Flugbegleiterin der Air Zaïre beziehungsweise der Lignes aériennes congolaises gearbeitet, und später habe sie in Kinshasa mit verschiedenen Gütern wie Kleidern, Taschen und Mobiltelephonen gehandelt. Dabei habe sie die entsprechenden Güter persönlich zunächst in Dubai, wegen gesundheitlicher Probleme seit dem November 2013 dann nur noch in Brazzaville (Republik Kongo bzw. Kongo-Brazzaville) eingekauft. Wegen ihres Aussehens sei sie manchmal für eine Ruanderin gehalten worden und habe deswegen Schwierigkeiten gehabt. Am 20. Juli 2014 habe ein regelmässiger Kunde namens B._______, der bei der kongolesischen (Kongo-Kinshasa) Armee tätig gewesen sei, bei ihr eine Kleiderbestellung aufgegeben. Am 23. Juli 2014 sei sie von einer unbekannten Person, die sich als B._______ ausgegeben und dessen Mobiltelephon verwendet habe, angerufen und gefragt worden, wo sie sich befinde. Nachdem sie ihren Aufenthaltsort mitgeteilt habe, sei sie unter dem Vorwand, sie zu B._______ zu bringen, von einer weiteren unbekannten Person mit einem Fahrzeug abgeholt worden. Jedoch habe sie der Unbekannte nicht zu B._______ gebracht, sondern in ein Camp der kongolesischen Armee in der Stadt Kinshasa. In diesem Camp sei es tags zuvor zu Unruhen gekommen, bei denen mehrere aufrührerische Soldaten gefangengenommen und getötet worden seien. Man habe ihr vorgeworfen, mit B._______ zusammenzuarbeiten, welcher an den Unruhen beteiligt gewesen und dabei getötet worden sei. Dabei sei ihr auch fälschlicherweise vorgehalten worden, sie sei Ruanderin. Man habe sie bedroht und geschlagen und sie anschliessend in ein Gefängnis gebracht. Hier sei sie wiederholt befragt worden, wobei sie sowohl von Soldaten als auch von Mithäftlingen vergewaltigt und anderweitig sexuell misshandelt worden sei. Wegen ihrer Schmerzen sei sie nach einigen Tagen zu einem Spital innerhalb des Camps gebracht worden, und auf dem Weg sei ihr ein Bekannter namens Kapitän C._______ begegnet. Diesen habe sie gekannt, weil sie im Rahmen ihrer Handelstätigkeit regelmässig ein Fährschiff zwischen Kinshasa und Brazzaville benützt habe, auf welchem dieser für die kongolesische Einwanderungsbehörde gearbeitet habe. Er habe ihr versprochen, ihr gegen Zahlung von 5'000 US-Dollar zur Flucht zu verhelfen. Auf Veranlassung von C._______ habe sie am 7. September 2014 starke Schmerzen vorgetäuscht, um wieder ins Spital zu gelangen, und von hier sei sie durch zwei Soldaten aus dem Camp gebracht worden. Eine Woche später sei sie mit gefälschten Papieren an Bord eines Flugzeugs gebracht worden, mit dem sie an einen unbekannten Ort geflogen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 eröffnete das BFM der Beschwerdeführerin, aufgrund der Aktenlage könne ihr Asylgesuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden, wobei weitere Abklärungen erforderlich seien. Das Asylgesuch werde weshalb gestützt auf Art. 19 TestV nicht länger im VZ Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 31. März 2016 (eröffnet am 8. April 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Staatssekretariat damit, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa über Verwandte und in der übrigen Demokratischen Republik Kongo über ein weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug zumutbar sei. G. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Datum des Poststempels: 6. Mai 2016) focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 30. Mai 2016 gutgeheissen. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der verlangten Fürsorgebestätigung ein. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 übermittelte sie zudem deren Original. J. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich das Replikrecht erteilt. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.4 Das SEM begründete seine Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft einzustufen, im Wesentlichen folgendermassen: Zunächst seien die behaupteten Umstände zweifelhaft, unter welchen die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat ausgereist sein wolle. Obwohl sie früher als Flugbegleiterin gearbeitet habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, irgendwelche Angaben zu ihrer auf dem Luftweg zurückgelegten Reiseroute in die Schweiz zu machen. Auch die Umstände, wie sie von kongolesischen Sicherheitskräften ausfindig gemacht und inhaftiert worden sei und in der Folge mit Hilfe eines Bekannten die Flucht habe ergreifen können, seien nicht glaubhaft. Ihre diesbezüglichen Angaben widersprächen jeder Logik des Handelns, wirkten konstruiert und realitätsfern. Zudem habe sie zu verschiedenen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht. Dies betreffe zunächst die Umstände der behaupteten Vergewaltigungen. Weiter habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer eingehenden Anhörung einmal angegeben, sie sei am 23. Juli 2014 von einer einzigen Person abgeholt worden; ein anderes Mal habe sie behauptet, es seien mehrere Personen gekommen, um sie abzuholen. Schliesslich habe sei bei der Anhörung zunächst behauptet, sie habe ihren Bekannten namens Kapitän C._______ im Armeecamp angetroffen, als sie auf dem Weg zum Spital gewesen sei; an anderer Stelle habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie habe ihn getroffen, als sie sich auf dem Rückweg vom Spital befunden habe. 3.5 Mit der Beschwerdeschrift sowie mit der Replik brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, entgegen den Vorhaltungen des SEM habe sie die Gründe ihres Asylgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft und widerspruchsfrei vorgetragen. Die Erstbefragung sei von einem männlichen Sachbearbeiter durchgeführt worden, und entsprechend sei sie bei der Wiedergabe ihrer Vergewaltigungsgeschichte sehr gehemmt gewesen. Damit habe die Vorinstanz gegen die Verpflichtung verstossen, in Asylverfahren, in welchen sexuelle Gewalt geltend gemacht werde, die Anhörung durch eine Fachperson des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchführen zu lassen. Dies komme einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gleich. Auch sei die Vorinstanz in Bezug auf das Vorbringen erlittener Vergewaltigung verpflichtet gewesen, ihr Gelegenheit zur Einreichung eines medizinischen Gutachtens zu geben, was jedoch unterlassen worden sei. Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, gegen sexuelle Gewalt, wie sie ihr durch Angehörige der kongolesischen Armee angetan worden sei, bestehe in ihrem Heimatstaat keinerlei staatlicher Schutz, was durch das SEM nicht berücksichtigt worden sei. 3.6 Hinsichtlich der beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben. Festzuhalten ist ausserdem, dass, nachdem sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vom 25. September 2014 erste Hinweise auf sexuelle Gewalt ergeben hatten, die eingehende Anhörung vom 7. Oktober 2014 tatsächlich von einer weiblichen Fachperson des SEM durchgeführt wurde, dies unter Mitwirkung einer Dolmetscherin ebenfalls weiblichen Geschlechts. Allerdings erweist sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin, dass selbst ein entsprechender allfälliger Verfahrensmangel im vorliegenden Fall nicht geeignet wäre, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 3.7 Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich zum Opfer sexueller Gewalt wurde. Allerdings muss offen bleiben, in welchem Zeitraum, wo und durch welche Täterschaft dies allenfalls geschah. Wie sich nämlich erweist, sind die sonstigen Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch begründet, nicht als glaubhaft zu erachten. 3.7.1 Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo offensichtlich unglaubhaft sind. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, will sie beim Abflug in Kinshasa unter Umgehung des Check-In auf direktem Weg über die Rollbahn zu ihrem Flugzeug gegangen sein. Dabei habe sie weder die Namen der beiden Fluggesellschaften, mit denen sie geflogen sei, noch den Ort, an dem sie habe umsteigen müssen, um nach Genf zu gelangen, erkannt. Diesen Aussagen kann nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer ehemaligen Tätigkeit als Flugbegleiterin und ihrer sonstigen ausgedehnten Reiseerfahrung nicht geglaubt werden. Entsprechend ist auch der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo als ungeklärt zu erachten. Dies erscheint im vorliegenden Fall insofern als relevant, als offen bleiben muss, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vergewaltigungen und sonstigen sexuellen Misshandlungen in ihrem Heimatstaat oder allenfalls in einem unbekannten Drittstaat erlitten haben könnte. 3.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei in ihrer Heimatstadt Kinshasa zwischen dem 23. Juli und dem 7. September 2014 unter dem Vorwurf der Verwicklung in einen Aufruhr meuternder Soldaten (so sinngemäss ihre betreffenden Aussagen) in einem Camp der kongolesischen Armee inhaftiert worden, bevor sie nach Zahlung einer Bestechungssumme mithilfe eines ihr bekannten Angestellten der kongolesischen Einwanderungsbehörde freigekommen sei, so werden diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. zuvor, E. 3.3) ebenfalls nicht gerecht. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgehalten hat, wirken die betreffenden Aussagen konstruiert und lebensfremd. Während die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Vergewaltigung vergleichsweise detailliert Auskunft zu geben vermochte, sind die sonstigen Angaben zu den Umständen ihrer Entführung und ihrer Inhaftierung durch mehrfach wiederholte, aber wenig konkrete Gemeinplätze gekennzeichnet. Als besonders konstruiertes und überwiegend unwahrscheinliches Element der Vorbringen erscheint insbesondere, dass ein Funktionär der kongolesischen Einwanderungsbehörde, welchen die Beschwerdeführerin von regelmässigen Fahrten auf einer Fähre nach Brazzaville gekannt habe, ihr zufällig im fraglichen Armeecamp begegnet sei und ihr sofort und zwar in Anwesenheit der Soldaten, welche die Beschwerdeführerin bewachten die Fluchthilfe gegen Bezahlung einer Bestechungssumme angeboten habe. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt hat, weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen ausserdem verschiedene Widersprüche auf. So gab sie bei der eingehenden Anhörung zunächst an, sie sei am 23. Juli 2014 von einer Person in einem Jeep abgeholt worden (entsprechendes Protokoll, S. 7), während sie etwas später aussagte, es seien mit dem Fahrzeug mehrere Personen gekommen, um sie abzuholen (ebd., S. 9). Weiter behauptete sie zunächst, sie habe ihren Bekannten namens Kapitän C._______ auf dem Weg zum Spital im Armeecamp angetroffen (ebd., S. 7), um jedoch an anderer Stelle anzugeben, sie sei ihm begegnet, als sie sich auf dem Rückweg vom Spital befunden habe (ebd., S. 14). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung in Abweichung von ihren späteren Aussagen angab, an dem Tag, als ihr im Armeecamp der Kapitän C._______ begegnet sei, habe sie sich auf dem Weg "in ein anderes Gebäude" befunden. Es sei C._______ gewesen, der ihr dann gesagt habe, er könne ihr dazu verhelfen, in die Krankenstation des Armeecamps zu gelangen und dort behandelt zu werden (Protokoll der Befragung zur Person, S. 10). Diese Widersprüche betreffen zentrale Elemente der behaupteten Fluchtgeschichte und sind daher als wesentlich zu erachten. In der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren wird nichts geltend gemacht, was die genannten Widersprüche oder den festgestellten Mangel an Detailliertheit der Aussagen zur behaupteten Inhaftierung in einem Camp der kongolesischen Armee zu erklären vermöchte. 3.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Staatssekretariat hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), schätzt das Bundesverwaltungsgericht anknüpfend an eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33) die Situation in ständiger Praxis im Wesentlichen folgendermassen ein: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit herrscht in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss dieser Praxis dann auszugehen, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Referenzurteils (Urteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017) auf ihre heutige Gültigkeit hin überprüft. Dabei gelangte das Gericht im Wesentlichen zum Schluss, dass die sozioökonomische Lage in Kongo-Kinshasa im Allgemeinen und in der Stadt Kinshasa im Besonderen weiterhin prekär bleibt und sich - wenn überhaupt - nur langsam verbessert. Folglich hält es das Gericht für gerechtfertigt, an der in EMARK 2004 Nr. 33 aufgestellten Praxis weiterhin festzuhalten (a.a.O., E. 7.3). 5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe zunächst mit ihren Eltern an der Avenue D._______ Nr. [...] im Quartier E._______ in der Stadt Kinshasa gewohnt. Nach dem Tod ihres Vaters sei dieses Haus verkauft worden, und ihre Mutter sei in deren Heimatdorf gezogen. Während der letzten zehn Jahre vor ihrer Ausreise habe sie mit ihren beiden Kindern (geboren 1994 und 2000) und den drei Kindern ihres Bruders, für die sie ebenfalls gesorgt habe (geboren 2000, 2002 und 2008), an der Avenue F._______ Nr. [...] im Quartier G._______ in der Commune H._______ der Stadt Kinshasa gewohnt. Der Vater ihres ersten Kindes befinde sich in Angola, jener ihres zweiten Kindes in Finnland. Sowohl ihre eigenen als auch die Kinder des Bruders seien seit ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in deren Heimatdorf namens I._______ in der Provinz Bas-Congo. Der Bruder, um dessen Kinder sie sich gekümmert habe, befinde sich im Militärdienst in Goma (Provinz Nord-Kivu). Ein anderer Bruder und zwei Schwestern lebten in Boma (Provinz Bas-Congo), ein weiterer Bruder in Grossbritannien. Ferner habe sie zwei Tanten im Dorf J._______ (Provinz Bas-Congo), einen Onkel in Boma und eine weitere Tante, die bei ihrer Mutter in I._______ wohne. Sie habe weitere Verwandte, die Handel zwischen Kongo-Kinshasa und der angolanischen Exklave Cabinda treiben würden, über die sie aber wenig wisse. 5.3.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im soeben erwähnten Zusammenhang Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin verfüge über das Wissen und die Erfahrung, einen lukrativen grenzüberschreitenden Handel zu treiben. Sie verfüge in Brazzaville über ein Netz von Handelspartnern, und es bestünden somit gute Voraussetzungen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen könne. Sie habe in Kinshasa gelebt und habe in dieser Stadt offensichtlich auch heute noch Verwandte. So habe ihr ein in Kinshasa lebender Cousin eine Kopie ihrer kongolesischen Wählerkarte in die Schweiz geschickt. Ferner verfüge sie in der Demokratischen Republik Kongo über ein weitverzweigtes Familiennetz. 5.3.5 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werden den zuvor (E. 5.3.2) genannten Voraussetzungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer alleinstehenden Frau in die Stadt Kinshasa nicht gerecht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der alleinige Hinweis auf einen mutmasslich in der Stadt Kinshasa lebenden Cousin offensichtlich nicht den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin verfüge hier über ein familiäres Beziehungsnetz. Zwar ist, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben während eines längeren Zeitraums zunächst im Haus ihrer Eltern, später während rund zehn Jahren mit ihren Kindern in einem gemieteten eigenen Haus in der Stadt Kinshasa lebte, davon auszugehen, dass sie dort tatsächlich über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt. Jedoch ist weder geklärt, wie dieses Beziehungsnetz zum heutigen Zeitpunkt beschaffen ist, noch liegen irgendwelche Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen Bezugspersonen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin vor. Sie selbst gab im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, ihre sämtlichen näheren Verwandten (Mutter, Kinder, Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten) seien nicht (mehr) in der Stadt Kinshasa wohnhaft, sondern würden in verschiedenen anderen Provinzen des Landes leben. Somit ist festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden wird, welche den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre ehemaligen Wohnadressen in der Stadt Kinshasa wie auch die Aufenthaltsorte ihrer Familienangehörigen angegeben hat. Obwohl diese Angaben überprüfbar sein dürften, wurden seitens des SEM im vorinstanzlichen Verfahren keine spezifischen Abklärungen in Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat veranlasst, etwa indem die schweizerische Botschaft in Kinshasa mit der Einholung entsprechender Informationen beauftragt worden wäre. 5.3.6 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Kinshasa zu veranlassen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der auch teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 31. März 2016 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: