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D-2815/2017

D-2815/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-31 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, bei der Ansetzung der Ausreisefrist und im Vollzugszeitpunkt der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2815/2017 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - ethnische Albaner aus Kosovo - am 24. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung familiäre, gesundheitliche und soziale Probleme verbunden mit Gewalt sowie wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend machten, dass das SEM die Asylgesuche mit Verfügung vom 26. August 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die von den Beschwerdeführenden dagegen am 25. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2016 abgewiesen wurde (Verfahren D-6031/2015), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Februar 2017 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch stellten und darin sinngemäss geltend machten, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten, dass der Sohn E._______, welcher am (...)-Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, im Kosovo nicht adäquat medikamentös versorgt werden könne, was zu seiner gesundheitlichen Destabilisierung führen würde, dass sie der Vorinstanz einen entsprechenden medizinischen Bericht vom 13. Februar 2017 übermittelten, dass sich die Kinder D._______ und C._______ gemäss dem ferner beiliegenden Schreiben einer Lehrperson und einem Schulzeugnis gut integriert hätten, dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 25. April 2017 - eröffnet am 28. April 2017 - unter Kostenfolge ablehnte, die Verfügung vom 26. August 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, den Beschwerdeführenden eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingabe vom 17. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie die Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2017, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht und sinngemäss den Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragten, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen sei, sich im Rahmen einer Anhörung erneut zu ihren Fluchtgründen zu äussern, dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - nachfolgend einzugehen ist, dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Mai 2017 die Gesuche Aussetzung des Vollzugs sowie um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 6. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 3. Juni 2017 erneut ihre Situation darlegten, dass am 8. Juni 2017 beim Gericht ein den Sohn E._______ betreffender Arztbericht vom 7. Juni 2017 im Zusammenhang mit Herzbeschwerden einging, dass das Gericht in Anbetracht der veränderten Situation den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 erneut einstweilen aussetzte, dass das Gericht am 13. Juni 2017 die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 wiedererwägungsweise aufhob, den Vollzug aussetzte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf den Kostenvorschuss verzichtete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 festhielt, die im eingereichten Bericht thematisierten lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen seien gemäss Arztbericht auf die Einnahme eines Medikaments von E._______ wegen dessen Erkrankung zurückzuführen, dass gemäss Arztbericht dieses Medikament aber nur noch bis zum 28. Juni 2017 verabreicht werde, dass somit nicht von einer langandauernden Gefahr dieser Herzrhythmusstörungen auszugehen sein dürfte, dass eine EKG-Überwachung im Übrigen auch in den medizinischen Institutionen vor Ort gewährleistet sei, dass ausserdem eine entsprechend lange Ausreisefrist anzusetzen sei, sollte die Gefahr für Störungen noch einige Zeit andauern, dass dem Gericht ein weiterer Arztbericht vom 11. Juli 2017 übermittelt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 13. Juli 2017 an einer medizinischen Betreuung in der Schweiz festhielten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerdeeingaben namentlich gesundheitliche Beschwerden und die Gefährdung des Kindswohls geltend machen, dass die Beschwerdeführerin ferner um eine erneute Anhörung ersucht, eine solche aber in Anbetracht des vollständig erstellten Sachverhalts nicht in Betracht kommt, dass die Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüttern, da die Eingaben in Anbetracht der Begründung überwiegend den Eindruck erwecken, sie zielten - namentlich was die Integration der Kinder betrifft - im Kern auf eine nochmalige Beurteilung von grundsätzlich an sich schon länger bekannten und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens bereits beurteilten Sachverhaltselementen ab, dass das Gericht in seinem Urteil vom 24. November 2016 erwog, die (allenfalls weiterhin) benötigte Medikation von Sohn E._______ sei auch in Kosovo gewährleistet, dass das Vorbringen auf Wiedererwägungsebene, wonach er nun ein entsprechendes Medikament einnehme, dieses aber nicht auf der Liste der medikamentösen Grundversorgung vor Ort stehe und kaum erhältlich sei, zwar zugetroffen haben dürfte, dass das SEM indes ausführte, im eingereichten ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2017 werde auf die Möglichkeit der Absetzung dieses Medikaments hingewiesen, wobei mutmasslich eine gewisse Destabilisierung und eine Verstärkung des (...) zu erwarten wären, dass die Vorinstanz weiter festhält, eine solche Absetzung gefährde nicht das Leben des Kindes und führe nicht zu einer Verminderung der Lebensqualität von E._______ im Sinne einer unzumutbaren Situation im Heimatland, dass es den Beschwerdeführenden ausserdem freistehe, einen grossen Vorrat des Medikaments mitzunehmen sowie medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass diese Sichtweise aus damaliger Sicht überzeugt und einzig wegen der geltend gemachten Versorgungsschwierigkeiten noch nicht auf eine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht entscheidrelevant veränderte Situation hätte geschlossen werden können, dass im Übrigen gemäss Arztbericht vom 11. Juli 2017 das relevante Medikament abgesetzt wurde und sich die Fragen zur Erhältlichkeit nicht mehr stellen, dass sich das SEM bereits im Rahmen der Vernehmlassung detailliert zur damals neu diagnostizierten Gefahr der Herzbeschwerden von E._______ äusserte und an sich vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, zumal substanziierte Beschwerdegegenargumente in der Replik wiederum fehlen, dass im erwähnten Arztbericht vom 11. Juli 2017 zudem festgehalten wird, die EKG-Beschwerden hätten sich nach der Absetzung des Medikaments zurückgebildet, und eine konkrete Gefährdung von E._______ demnach nicht mehr ersichtlich ist, dass die psychischen Beschwerden des Vaters und die generell möglichen Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo im erwähnten Urteil ausgiebig analysiert wurden und das Gericht kein Vollzugshindernis erkannte (vgl. a.a.O. E. 4.3.4 ff.), dass wiederum auf die entsprechenden Erwägungen sowie die zutreffenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die ferner geltend gemachte gute Integration der Kinder keine andere Beurteilung als die lediglich ein gutes halbes Jahr zurückliegende im ordentlichen Verfahren rechtfertigt (vgl. a.a.O. E. 4.3.8), und mithin eine wiedererwägungsrechtlich relevante Neuheit wiederum nicht erkennbar ist, dass auch der geltend gemachte Umstand, wonach C._______ sich vor einiger Zeit (...), ärztliche Behandlung erhalten und die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen habe, zu keinem anderen Ergebnis führt, da im ordentlichen Verfahren wie erwähnt ausführliche Erwägungen zur psychiatrischen Versorgung vor Ort, die auch C._______ eine medizinische Betreuung grundsätzlich gewährleisten würde, gemacht wurden (vgl. wiederum E. 3.4.3 ff.), und einer allfälligen Akzentuierung des Leidens wegen der Rückkehr vorgängig mit geeigneten Mitteln begegnet werden könnte, dass das SEM im Weiteren gehalten ist, bei der Ansetzung der Ausreisefrist und im Vollzugszeitpunkt der Stabilität der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden - so namentlich auch E._______ - Rechnung zu tragen, dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht wird, was in rechtserheblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, bei der Ansetzung der Ausreisefrist und im Vollzugszeitpunkt der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: