Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2803/2010 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2010 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Mai 2000 verliess und am 19. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 20. August 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe den Heimatstaat verlassen, weil er befürchtet habe, Raul Khadjimba, der damalige Premierminister von Abchasien, habe gedungene Mörder mit seiner Beseitigung beauftragt, dass er sich wegen des Kriegs in Abchasien während fünf Jahren in Tbilisi aufgehalten habe und im Anschluss daran nach N._______ zurückgekehrt sei, wo er nach seiner Rückkehr mit seinem Freund B._______ ein Handelsgeschäft eröffnet habe, dass bald darauf die Brüder C._______ und D._______, Cousins von Raul Khadjimba, versucht hätten, sie zu behelligen und ihre geschäftlichen Aktivitäten zu beeinträchtigen, dass er am 16. Januar 2000 mit seinem Geschäftspartner an einem Fest teilgenommen habe, an dem die obgenannten, bereits alkoholisierten Brüder aufgetaucht seien, woraufhin es zu einer Schiesserei gekommen sei, in deren Verlauf sein Geschäftspartner die beiden Brüder niedergestreckt habe, dass sein Geschäftspartner in der Folge ermordet und die Behausung des Beschwerdeführers niedergebrannt worden sei, dass ihn im Mai 2000 die Furcht vor den von Raul Khadjimba besoldeten Auftragsmördern dazu bewogen habe, dem Heimatstaat den Rücken zu kehren und sich zunächst in Russland, später in der Ukraine, in Ungarn, in Belgien und später wieder in Ungarn aufzuhalten, dass er im Hinblick auf den problematischen Gesundheitszustand (Alzheimer) seines Vaters im August 2007 nach Georgien zurückgekehrt und dort bis im Februar 2008 geblieben sei, bevor er via Italien in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit italienischsprachiger Verfügung vom 16. April 2010 - eröffnet am 19. April 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er sich zum einen nicht darum bemüht habe, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapier vorzulegen, und zum anderen seine Vorbringen bezüglich der von ihm benutzten Reisepapiere widersprüchlich erschienen, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass ferner zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt tatsachenwidrig, unlogisch, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Direktanhörung geltend gemacht habe, seine Probleme hätten sich aus Auseinandersetzungen ergeben, die er mit Cousins des damaligen abchasischen Premierministers Raul Khadjimba in den Jahren 1998 bis 2000 gehabt habe, doch sei Raul Khadjimba in diesen Jahren nicht Premierminister gewesen, ebensowenig sei er, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, zum Zeitpunkt der Anhörung Premierminister gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP davon gesprochen habe, die beiden Cousins hätten zweimal ein Warenlager in Brand gesteckt, während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung keine einzige Brandstiftung, stattdessen aber eine Schutzgeldforderung erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von zwei Geschäften und anlässlich der Direktanhörung lediglich von einem gesprochen habe, dass er einerseits geltend gemacht habe, er sei nach der Tötung der beiden Cousins von Raul Khadjimba in einem Auto geflohen, und anderseits auch ausgeführt habe, er sei zu Fuss geflohen, dass dementsprechend zum einen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, und zum anderen zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nicht nötig seien, dass der Beschwerdeführer zwar an Drogenabhängigkeit, Depressionen und Hepatitis B, C und D leide, doch seien die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente nach Kenntnis des BFM auch in Georgien erhältlich, weshalb es möglich sei, alle vom Beschwerdeführer benötigten Therapien in Georgien durchzuführen, dies namentlich in Tbilisi, wo auch die erforderlichen Einrichtungen existierten, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung eines Unterbruchs der notwendigen Behandlung medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Arzt sei und eine Klinik in O._______ betreibe, wo sich der Beschwerdeführer bereits vom August 2007 bis Februar 2008 auf Kosten des Onkels aufgehalten habe, dass es sich dieser Onkel nach Angaben des Beschwerdeführers leisten könne, sowohl ihn als auch seine Eltern aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer somit dank des Onkels in Georgien zu allen notwendigen Behandlungen kommen könne, dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit deutschsprachiger Eingabe vom 22. April 2009 (recte: 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, des Weiteren sei dem Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, doch kann das Verfahren auch in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die Parteien eine andere Amtssprache verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Urteil in casu auf Deutsch abzufassen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum M._______ am 11. März 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 20. August 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe anlässlich der Anhörung den Grund für das Fehlen eines Reisepapiers plausibel erklärt, weshalb in seinem Fall entschuldbare Gründe für das Fehlen von Reisepapieren gegeben seien, dass sich vielleicht Ungenauigkeiten eingeschlichen hätten, doch habe er sich anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung nicht in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert, dass sein aktueller Gesundheitszustand einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehe, zumal er derzeit eine Interferon-Therapie, welche erst in zwei Monaten abgeschlossen sei, durchlaufe, und er ausserdem wegen Hepatitis B und C behandelt werde, wobei ein Abbruch dieser Therapien seine Gesundheit ernstlich gefährden und sein Leben in Gefahr bringen könne, dass er dringend darum ersuche, die Interferon-Therapie noch bis zu deren Abschluss Ende Juni 2010 fortsetzen zu können, dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 20. August 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu zahlreichen wesentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssituation diametral abweichend geäussert hat, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht nötig sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer genannten medizinischen Gründe einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus mehreren Arztzeugnissen ergibt - zwar unbestrittenermassen an verschiedenen Krankheiten (Polytoxikomanie, Hepatitis D, depressive Stimmungslage) leidet und eine angemessene medizinische Behandlung benötigt, dass diese Krankheiten indessen auch in Georgien behandelt werden können, zumal die vom Beschwerdeführer benötigten Arzneien (Pegasys, Methadon) und Behandlungen (Laborkontrollen, klinische Kontrollen, Sonographie) auch in Georgien angeboten werden, dass diese Behandlungen dem Beschwerdeführer im Heimatstaat darüber hinaus auch zugänglich sind, zumal es sich bei einem Onkel um einen Arzt handelt, der ihn bereits einmal monatelang bei sich aufnahm und der in O._______ über eine Klinik verfügt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel behandeln lassen kann, weshalb er im Heimatstaat über ein auch in Anbetracht seiner lädierten Gesundheit ausreichendes soziales Netz verfügt (A1/20 S. 4), dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 AsylG zu beantragen, um die Kontinuität der medizinischen Betreuung im Heimatstaat sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer schliesslich über einen Maturitätsabschluss (A1/20 S. 3) sowie über berufliche Erfahrungen als Geschäftsmann verfügt, an die er im Heimatstaat wieder anknüpfen kann, weshalb er bei seiner Rückkehr keine existenzielle Notlage zu befürchten hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: