Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2794/2014 Urteil vom 23. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ am 6. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 18. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass sie am 11. August 2011 - ebenfalls im EVZ E._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus F._______ (G._______, russische Teilrepublik Tschetschenien), dass er im Jahre 1999 kurz am Krieg auf der Seite des damaligen Präsidenten Mashadov teilgenommen habe, dass das Regime unter dem späteren Präsidenten Kadyrov sich zum Ziel gesetzt habe, ehemalige Rebellen beziehungsweise ehemalige Kämpfer Mashadovs zu liquidieren, dass Männer, die keinen Clan im Hintergrund hätten, so lange gefangen genommen geworden seien, bis ihnen Bärte gewachsen seien, dass sie dann umgebracht worden seien und man neben ihre Leichen Waffen gelegt habe, um so den Anschein zu erwecken, es handle sich bei den Toten um islamistische Terroristen, dass er, der Beschwerdeführer, keinen Clan hinter sich habe, weshalb er sehr gefährdet sei, dass im Jahre 2006 ein Anschlag auf sein Haus verübt worden sei, bei dem seine Ehefrau schwer verletzt worden sei, dass er Tschetschenien im Jahre 2009 zusammen mit seiner Ehefrau erstmals verlassen habe und sie in Schweden um Asyl nachgesucht hätten, dass sie im Januar oder Februar 2010 nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, da seine Grossmutter bedroht worden sei, dass wenig später Leute Kadyrovs von ihm 1 Million Rubel verlangt hätten, dass er - in der Hoffnung, fortan in Ruhe gelassen zu werden - diese Geldsumme geleistet habe, dass er zwei oder drei Monate vor seiner Reise in die Schweiz erneut bedroht und zur Bezahlung von 2 Millionen Rubel aufgefordert worden sei, dass er daher Tschetschenien am 1. Juli 2011 zusammen mit seiner Frau erneut verlassen habe, und sie auf dem Landweg durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführerin B._______ vorbrachte, sie sei als russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie in der russischen Teilrepublik Dagestan geboren, aber ebenfalls in Tschetschenien aufgewachsen, dass sie im Jahre 2006 bei einem Anschlag schwere Fuss- und Beinverletzungen erlitten habe und sie noch heute an deren Folgen leide, dass die Beschwerdeführenden vom BFM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 15. August 2011 dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin B._______ am 8. Mai 2012 in E._______ die Zwillinge C._______ D._______ zur Welt brachte, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Inlandpässe, eine Geburtsurkunde (betreffend A._______), eine Krankenversicherungskarte, zwei Fotos, einen Krankenhaus-Entlassungsbericht vom 18. April 2007 (betreffend B._______) und einen Artikel aus der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 7. Februar 2014 im Original sowie zwei weitere Krankenhausberichte aus Tschetschenien und verschiedene, die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz dokumentierende Berichte und Unterlagen in Kopie zu den Akten gaben, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2014 - eröffnet am 22. April 2014 - die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden sich durch ihren am 2. Mai 2014 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter mit auf den 23. April 2014 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 22. Mai 2014) gegen die Verfügung vom 16. April 2014 wandten und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Advokat Mustafa Ates zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - ein am 11. Februar 2014 vom (...) ausgestellter, die Beschwerdeführerin B._______ betreffender ärztlicher Bericht, ein am 19. Mai 2014 von den (...) ausgestelltes, ebenfalls B._______ betreffendes ärztliches Zeugnis sowie ein Schreiben der die beiden Kinder C._______ D._______ behandelnden Kinderärztin vom 9. Mai 2014 in Kopie eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und den Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Frist bis zum 17. Juni 2014 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG), wobei betreffend die Anforderungen des Glaubhaftmachens auf BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 verwiesen werden kann, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 verwiesen werden kann, dass das BFM zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich (etwa bezüglich des Zeitpunkts der Bedrohungen und der Geldforderungen oder bezüglich der letztmaligen Begegnung mit den Erpressern) sowie tatsachen- und erfahrungswidrig (insbesondere aufgrund des Umstandes, dass wesentliche Vorbringen - wie etwa die Behauptung, in ein Auto gezerrt und dann ausserhalb der Stadt verprügelt worden zu sein - ohne erklärbaren Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wurden) ausgefallen, dass sodann auch der Feststellung der Vorinstanz, der Anschlag im Jahre 2006, bei dem die Beschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, habe zum Zeitpunkt der Ausreise am 1. Juli 2011 zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für die Flucht gewertet zu werden, gefolgt werden kann, dass weder die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts und das Festhalten am Wahrheitsgehalt derselben oder die nicht berechtigte Rüge, das BFM habe den Anschlag im Jahre 2006, bei dem die Beschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, ausser Acht gelassen [vgl. Beschwerde S. 5]) noch die verschiedenen, in der Beschwerdeschrift erwähnten, die allgemeine Lage in Tschetschenien betreffenden Berichte geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurden (E._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst hatte und dabei zum Schluss gelangte, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender in der Regel zumutbar sei, dass sich die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden seither weiter beruhigt hat, dass an dieser Feststellung die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten, dem Internet entnommenen Meldungen nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden auch keiner der im besagten Urteil vom 23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien, für welche der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/52 E.10.2.3), angehören, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass in Bezug auf die Bein- und Fussverletzungen, die die Beschwerdeführerin B._______ bei einem Anschlag im Jahre 2006 erlitten hat, auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 5 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die drei auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte (ein Bericht des (...) vom 11. Februar 2014 betreffend die Bein- und Fussverletzung von B._______, ein ebenfalls B._______ betreffendes Zeugnis der (...) vom 19. Mai 2014 sowie ein Schreiben einer Kinderärztin vom 9. Mai 2014 betreffend die Zwillinge C._______ D._______) zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen können, dass - soweit im Zeugnis der (...) vom 19. Mai 2014 von Schlafstörungen, häufiger "Niedergestimmtheit", zeitweisem "Antriebsverlust" und Zukunftsängsten beziehungsweise von einer "leichtgradigen depressiven Episode" die Rede ist - gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige psychische Probleme auch in Tschetschenien behandelt werden können (so gibt es neben verschiedenen Institutionen für die ambulante Behandlung psychischer Krankheiten auch psychiatrische Kliniken, unter anderem in Grosny, Samaski [Distrikt Atsjkoi-Martan] und Dabankhi [Distrikt Gudermes]), dass sich auch aus dem Schreiben der Kinderärztin vom 9. Mai 2014 keinerlei Hinweise darauf ergeben, wonach der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden dem Wohl der beiden zweijährigen Kinder nachhaltigen Schaden zufügen könnte, dass die Beschwerdeführenden nicht nur die tschetschenische, sondern auch die russische Sprache beherrschen und der Beschwerdeführer A._______ über Berufserfahrung als Chauffeur und "Allrounder" verfügt, dass die Beschwerdeführenden (insbesondere die Beschwerdeführerin B._______) in ihrer Heimat noch zahlreiche nahe Angehörige haben, die ihnen beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein können, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Juni 2014 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: