Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2793/2018 Urteil vom 23. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. April 2018 an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Übernahme des Mandats anzeigte und mitteilte, der Beschwerdeführer werde sich gleichentags beim EVZ B._______ melden, um einen Asylantrag zu stellen, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2018 per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zur Durchführung des Testphase-Verfahrens zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2018 zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde (MIDES Personalienaufnahme), dass er mit schriftlicher Erklärung vom 23. April 2018 auf sein ihm gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zustehendes Recht zur Rechtsvertretung durch Mitarbeitende der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Zürich, verzichtete, dass dem Beschwerdeführer am 27. April 2018 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Sloweniens für sein Asylgesuch gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe nicht gewusst, dass er am 6. April 2018 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe, dass er von der slowenischen Polizei erwischt und zu einer Polizeistation gebracht worden sei, wo er sich der Fingerabdruckabnahme verweigert habe, dass man ihn nach einem Tag in ein Camp verlegt habe, wo er eingesperrt und erst nach neun Tagen befragt worden sei, dass man seine Fingerabdrücke genommen sowie ein Foto von ihm gemacht habe, worauf er von einem C._______ Dolmetscher, den er nicht gut verstanden habe, befragt worden sei, dass er dieser Prozedur gefolgt sei, um sich im Land frei bewegen zu können, allerdings sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach elf Tagen das Camp verlassen habe und weitergereist sei, dass der Beschwerdeführer in Beantwortung der Frage nach Gründen, welche gegen eine Rückkehr nach Slowenien sprechen würden, erklärte, er kenne in Slowenien niemanden, es gebe dort keine Tamilen und Übersetzer und sein Zielland sei die Schweiz gewesen, dass seine Tante sowie ihre drei Töchter in der Schweiz leben würden, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2018 - eröffnet am 8. Mai 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Faxeingang und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der drohende Vollzug der Wegweisung nach Slowenien sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu sistieren, dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter am 17. Mai 2018 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass am 17. Mai 2018 (Faxeingang) eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass aus dem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2018 in Slowenien um Asyl ersucht hatte, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Slowenien von diesem unbestritten ist, er allerdings angab, es sei ihm nicht bewusst gewesen, in Slowenien einen Asylantrag gestellt zu haben, dass das SEM die slowenischen Behörden am 20. April 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gleichentags zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, so habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und Verfahrensvorschriften verletzt, dass dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 18 Abs. 3 TestV der Nichteintretensentscheid zu spät eröffnet worden sei, dass nämlich gemäss vorgenannter Norm im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Nichteintretensentscheid innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen - nach Zusage des angefragten Dublin-Staates zur Übernahme des Gesuchstellers - dem Beschwerdeführer zu eröffnen sei, dass die slowenischen Behörden dem Übernahmegesuch am 20. April 2018 zugestimmt hätten, weshalb ihm der Nichteintretensentscheid spätestens am 25. April 2018 hätte eröffnet werden müssen, beziehungsweise wenn der Fristbeginn auf den 27. April 2018 (Durchführung des Dublin-Gesprächs) gefallen wäre, ihm die Verfügung spätestens am 2. Mai 2018 hätte zugestellt werden müssen, dass ihm die vorinstanzliche Verfügung dagegen erst am 8. Mai 2018 eröffnet worden sei, dass hierzu festzuhalten ist, dass die Vorinstanz gemäss Art. 18 Abs. 3 TestV richtigerweise gehalten gewesen wäre, den Nichteintretensentscheid spätestens am 25. April 2018 zu eröffnen, allerdings auch vertretbar ist, vom Fristbeginn am 27. April 2018 auszugehen, als das Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, dass es sich in casu um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift handelt, weshalb offenbleiben kann, welches das massgebende Datum ist, und festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des erst am 3. Mai 2018 ergangenen Entscheides und der Eröffnung am 8. Mai 2018 kein Rechtsnachteil erwachsen ist und die Beschwerde fristgerecht eingereicht werden konnte, dass sodann die Rüge, wonach die Vorinstanz dem Rechtsvertreter vor der Eröffnung des Entscheids keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme, wie dies im Testverfahren üblich sei, eingeräumt habe, nicht gehört werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Rahmen des Dublin-Gesprächs eingeräumt wurde (vgl. A 23/2), dass das SEM den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 TestV somit nachgekommen ist und ein darüber hinausgehender Anspruch auf rechtliches Gehör im Testverfahren nicht besteht (vgl. Art. 6 TestV), zumal mit der in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV erwähnten "Rechtsvertretung" der Leistungserbringer (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 TestV) und nicht - wie vorliegend - ein externer, gewillkürter Rechtsvertreter gemeint ist (vgl. Urteil des BVGer D-4994/2017 vom 13. September 2017), dass auf Beschwerdeebene ferner gerügt wird, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt, was eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten in seinem Heimatstaat, der mehrtägigen Inhaftierung in Slowenien sowie der drohenden Trennung von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten in einer labilen psychischen Lage befinde, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Personalienblattes am 18. April 2018 keine medizinischen Probleme angab (vgl. A 2/2), dass er im Rahmen des persönlichen Gesprächs erklärte, ihm gehe es gesundheitlich gut, seit er in der Schweiz angekommen sei (vgl. A 23/2 S. 1), dass sich der Beschwerdeführer auf seine gemachten Angaben behaften lassen muss, dass das SEM - entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene - nicht gehalten war, medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers zu veranlassen, eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht feststellbar ist, das Vorgehen der Vorinstanz damit rechtmässig ist und somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass zusammenfassend somit festzustellen ist, dass die geltend gemachten formellen Einwände nicht stichhaltig sind, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auf Beschwerdeebene weiter gerügt wird, das SEM habe seine in der Schweiz lebenden Verwandten - Tante und Cousinen - zu Unrecht die Familienzugehörigkeit abgesprochen und die damit einhergehende Zuständigkeit der Schweiz verneint, dass in Sri Lanka der Familienbegriff weit gefasst und die Familie nicht nur auf die Kernfamilie beschränkt werde, vielmehr seien die Familien in Sippen organisiert und Onkel, Tanten sowie Cousinen würden ebenfalls als Familienmitglieder gelten, dass diesbezüglich auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verweisen und wiederholt festzuhalten ist, dass es sich - unabhängig der kulturell abhängigen unterschiedlichen Familiendefinitionen - bei den in der Schweiz lebenden Verwandten (Tante und deren Töchter) nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Hilfeleistung seiner Verwandtschaft - so hätten die Verwandten unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz für seine Rechtsvertretung gesorgt und seien ihm aufgrund der Sprachbarriere und des fehlenden sozialen Netzwerks ein notwendiger Indikator zur Stabilisierung seines psychischen Zustands - kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag, dass naheliegend und auch zu erwarten ist, dass ihm seine in der Schweiz lebenden Verwandten im Rahmen ihrer Möglichkeit Unterstützung bieten, indessen lässt sich daraus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und diesen Verwandten begründen, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Rechtsvertretung angeboten wurde - auf welche er jedoch explizit verzichtete und einen externen Rechtsvertreter mit der Sache beauftragte - und ihm für weitere Unterstützung der Zugang zu Asyl-Beratungsstellen mit Übersetzungsdiensten offen steht, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Rechtsansprüche aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag, dass zwar in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ein weiter Familien- beziehungsweise Verwandtschaftsbegriff enthalten ist, die Anwendung der Ermessensklausel vorliegend jedoch nicht gegeben ist (siehe nachfolgende Ausführungen), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Hinweis, wonach ihm die slowenischen Behörden anlässlich der Befragung einen C._______ Dolmetscher bestellt hätten, den er nicht verstanden habe, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag, verfügt der Beschwerdeführer doch über die Möglichkeit, allenfalls bei der zuständigen Stelle entsprechend Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die slowenischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten sowie der pauschalen und unsubstanziierten Rüge des Beschwerdeführers, wonach den slowenischen Behörden die Erfahrung mit tamilischen Asylbewerbern fehle und damit eine fehlende Sachkenntnis einhergehe, keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, weshalb auf die eingereichten Wikipadia-Artikel zu den in Slowenien vorkommenden Ethnien nicht weiter einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer sodann - ohne in diesem Zusammenhang entsprechende Belege einzureichen - auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, so bewirke eine Trennung von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erneute Destabilisierung im Sinne einer Retraumatisierung und würde zu sozialer Isolation führen, womit eine gänzliche Genesung in Slowenien unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Slowenien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: