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D-2784/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-2784/2024 law/fes

U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (…).

D-2784/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Januar 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 8. März 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2009 von der syrischen Zentralregierung in den Militärdienst eingezogen worden, dass er und seine Truppe im Februar 2013 in B._______ von anderen Streitkräften umzingelt gewesen seien und nach ungefähr zehn Tagen ohne Essen und Trinken mit über 20 weiteren Soldaten beschlossen hät- ten, zu fliehen, dass sie durch einen Korridor zwischen den syrischen Streitkräften und der damaligen Freien Syrischen Armee (FSA) hätten flüchten müssen, wobei auf sie geschossen worden sei, was nur er und zwei weitere Soldaten über- lebt hätten, er jedoch schwer verletzt und nach ungefähr drei Stunden von den syrischen Streitkräften abgeholt und ins Spital in C._______ gebracht worden sei, wo er während seinem rund achtmonatigen Spitalaufenthalt fünfmal operiert worden sei, dass er am (…) 2013 ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden und tags darauf mit seinen Eltern von C._______ in sein Dorf D._______ (Gouvernement Aleppo) zurückgekehrt sei, dass ungefähr einen Monat nach beziehungsweise bei seiner Ankunft im Heimatdorf die FSA die Kontrolle über das Dorf übernommen und dabei alle jungen Männer – unter anderem auch ihn – festgenommen habe, er während der Haftzeit zu seinen Tätigkeiten bei der Armee befragt und von ihm verlangt worden sei, für die FSA zu arbeiten, dass sein Vater ihn nach zwei Tagen habe freikaufen können und weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei, sein Vater ihm empfohlen habe, das Land zu verlassen, dass er Mitte Oktober 2013 beziehungsweise Ende 2013/Anfang 2014 zu- sammen mit seinem Bruder in die Türkei geflüchtet sei, seine Eltern und Geschwister ein paar Wochen später nachgereist seien und sie danach mehrere Jahre lang mit einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung in E._______ gelebt hätten, wo er geheiratet und eine Familie gegründet

D-2784/2024 Seite 3 habe und wegen seinen Kriegsverletzungen auch mehrmals operiert wor- den sei, dass er aufgrund der schlechten Lebens- und Arbeitsbedingungen die Tür- kei verlassen habe und via Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2024 – eröffnet am 3. April 2024 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 21. Dezember 2022 ablehnte, und die Wegwei- sung aus der Schweiz verfügte, dass es weiter feststellte, da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen, und ergänzte, die vorläu- fige Aufnahme beginne ab Datum dieser Verfügung, dass es schliesslich den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläu- figen Aufnahme beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

3. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben liess, dass darin in materieller Hinsicht beantragt wurde, die angefochtene Ver- fügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegeh- ren 3), eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 4), even- tualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbe- gehren 5), dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerde- führer sei vollumfänglich Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Rechts- begehren 1), nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 2), auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Rechtsbegehren 6), der Beschwerdeführer sei von der Bezah- lung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 7), eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus- ses anzusetzen (Rechtsbegehren 8), eventualiter sei eine angemessene

D-2784/2024 Seite 4 Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen (Rechtsbegeh- ren 9), dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2024 einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei voll- umfänglich Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 1),

D-2784/2024 Seite 5 dass das SEM dem Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Art. 4) die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis zustellte (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 28. März 2024), und sich aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten- verzeichnis auch nicht ergibt, dass das SEM dem Beschwerdeführer offen- sichtlich editionspflichtige Akten nicht ediert hätte, dass es dem Beschwerdeführer mithin möglich war, die Verfügung mittels Beschwerde in Kenntnis der Akten mit sachbezogener Begründung anzu- fechten, dass deshalb die Anträge, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Ein- sicht in sämtliche Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 1) und es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 2) abzu- weisen sind, dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die Beweismittel nicht konkret gewürdigt, was auf eine mangelnde Übersetzung zurückzuführen sei, dass das SEM alle eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufführte und wo eine Übersetzung nötig war, diese veranlasst hat (Militärbüchlein und die Identitätskarte), hinsichtlich der restlichen Beweismittel jedoch kein Anlass für eine Übersetzung derselben bestand, weil die damit belegten Angaben einerseits nicht bezweifelt wurden und andererseits für die Prü- fung des Asylgesuchs nicht von Relevanz waren, dass das SEM auf das Militärbüchlein einging, in dem es als glaubhaft er- achtete, der Beschwerdeführer habe Militärdienst geleistet und er sei or- dentlich aus dem Militärdienst entlassen worden, dass das SEM auch die geltend gemachte drohende Verfolgung durch die FSA würdigte (vgl. Verfügung S. 6 Bst. 1b), dass das SEM auch nicht pauschal behauptete, es sei unglaubhaft, dass das syrische Regime Kenntnis von seinem Fluchtversuch gehabt habe, sondern ausführte, dass es aufgrund der durch die Armee erfolgten Ret- tung des schwerverletzten Beschwerdeführers, ihm in C._______ eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde und aufgrund seiner ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst zur Einschätzung gelangt sei, dass er aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Deserteur gelte,

D-2784/2024 Seite 6 dass in der Beschwerde weiter gerügt worden ist, die Anhörungen hätten zu lange gedauert, dass die Anhörung von 13:35 Uhr bis 18:50 Uhr (mit zwei Pausen) und die ergänzende Anhörung von 10:05 Uhr bis 14:40 Uhr (mit zwei Pausen) dau- erten, bei beiden Anhörungen die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers anwesend war und aus den Protokollen keine Hinweise auf eine Er- müdung, Konzentrationsschwierigkeiten oder andere Probleme hervorge- hen, die auf eine nicht korrekte oder unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung hinweisen würden, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung wegen formeller Fehler zu kassieren, weshalb das Begehren, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück- zuweisen (Rechtsbegehren 3), abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, die Flucht des Be- schwerdeführers aus der Einkesselung in B._______ sei vom syrischen Regime nicht als Desertation erachtet worden, weil er danach ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei, zudem nach seiner Verletzung ins Spital gebracht, dort behandelt und ihm und seinen Eltern sogar eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei, dass die Ausführungen des SEM, wonach die nicht ordentliche medizini- sche Versorgung des Beschwerdeführers wie auch der Umstand, dass er seine Angehörigen für eine lange Zeit nicht habe sehen können, nicht als eine Bestrafung seitens des syrischen Regimes verstanden werden könne, sondern der damaligen Kriegssituation und seines Einsatzes als Soldat ge- schuldet gewesen sei, zutreffend ist,

D-2784/2024 Seite 7 dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte, er habe keine Probleme mit der syrischen Zentralregierung gehabt und sei auch nicht vor einem Gericht gestanden, dies auch nicht nach dem Militärdienst (vgl. SEM-act. […]-34/10 F42 ff.), was darauf hinweist, dass ihn die syrischen Behörden nicht als Deserteur erachteten, dass er entgegen der Behauptung in der Beschwerde den Militärdienst nicht verweigert, sondern mehrere Jahre geleistet hat, dabei schwer ver- letzt und danach ordentlich aus dem Dienst entlassen worden ist, weshalb er offensichtlich nicht als Staatsfeind oder Landesverräter gilt, dass das SEM ferner zu Recht feststellte, im Zusammenhang mit der ille- galen Ausreise aus seinem Heimatland in die Türkei lägen keine konkreten und begründete Anhaltspunkte für ein erhöhtes Verfolgungsinteresse durch das syrische Regime vor, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen politisch aktiv gewesen seien oder sich anderweitig gegen das syrische Regime gestellt hätten, dass somit aus objektiver Sicht kein begründeter Anlass zur Annahme be- steht, dass er von Seiten des syrischen Regimes, sei es aufgrund seines Militärdienstes beziehungsweise Fluchtversuches, sei es wegen seiner il- legalen Ausreise, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürch- ten hätte, dass der Beschwerdeführer Syrien vor mehr als zehn Jahren verlassen hat und kein begründeter Anlass zu Annahme besteht, er würde im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien von der FSA beziehungsweise ei- ner Nachfolgeorganisation verhaftet werden, zumal sein Vater – nachdem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat – von der FSA lediglich als Ver- räter beschimpft worden war, aber keine weiteren Konsequenzen ange- droht wurden, und er selber angegeben hat, dass man sich bei Problemen mit der FSA von dieser – im Gegensatz zum syrischen Regime – freikaufen könne (vgl. SEM-act. […]-13/20 F84), dass zudem die FSA seit 2022 nicht mehr als kohärente militärische Gruppe existiert (vgl. The Danish Immigration Service, Syria Recruitment to Oppsotion Groups, Dezember 2022, S. 1, < Syria - Recruitment to op- position groups (us.dk), abgerufen am 16.05.2024) und D._______, das Heimatdorf des Beschwerdeführers gemäss der Website Exploring Histo- rical Control in Syria (cartercenter.org) (abgerufen am 16.05.2024) heute unter der Kontrolle der Regierung steht,

D-2784/2024 Seite 8 dass mithin nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile durch die FSA beziehungsweise eine Nachfolgeorganisa- tion zu gewärtigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine Verfolgung durch das syrische Regime oder einer Nachfolgeorganisation der FSA im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes- halb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat, dass das SEM der Gefährdungssituation in Syrien aufgrund der dort durch den Bürgerkrieg herrschenden Verhältnisse mit der Anordnung der vorläu- figen Aufnahme Rechnung getragen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best- immungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aus- sichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2784/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra