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D-2777/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-2777/2024

U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (…).

D-2777/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. Mai 2023 erfolgte die erste Anhörung im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde sodann am 11. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 2. Februar 2024 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung im Beisein der zwi- schenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertretung durch. C. Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Alewit. Im Alter von 11 Jahren habe er einen Unfall erlitten, der zur Amputation der Hände beziehungsweise Unterarme geführt habe. Das Studium im Bereich Com- puterprogrammierung habe er im Jahr 2003 abgeschlossen, dasjenige der Fachrichtung internationale Beziehungen im Jahr 2015. Angesichts der vielen Ungerechtigkeiten gegenüber der kurdischen Bevöl- kerung habe er einen Verein für Grundrechte und Freiheit mitgegründet und eine leitende Funktion innegehabt. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er Menschen, die Ungerechtigkeiten erlitten hätten, über ihre Rechte auf- geklärt. Deswegen sei er von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt wor- den. Es habe Beschimpfungen, Drohungen und Übergriffe gegeben. In den Jahren 2004 bis 2007 seien Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Diese hätten mit Freisprüchen geendet. Um dem Druck zu entkommen, sei er nach B._______ gegangen und habe dort in einer (…) gearbeitet. Der Geheimdienst habe ihn dort aufgesucht und von ihm verlangt, gewisse Leuten in seinem politischen Umkreis zu denunzieren. Er habe abgelehnt. Von da an sei er unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Er habe An- zeige erstattet und sich mit Anwälten besprochen. Deren Rat befolgend habe er eine Presseerklärung abgegeben. In der Folge sei es während ei- nes Jahres ruhig gewesen. Danach sei der Geheimdienst wieder an sei- nem Arbeitsplatz erschienen und habe seinen Arbeitgeber aufgefordert, ihm zu kündigen, was dieser auch gemacht habe. Seine neue Stelle in C._______ sei ihm ebenfalls gekündigt worden. In D._______ habe er als- dann als (…) gearbeitet. Anschliessend habe er in E._______ für eine

D-2777/2024 Seite 3 Stiftung, die sich für die Ausbildung von Frauen und Jugendlichen einsetze, gearbeitet. Zurück in der Türkei habe er als (…) für einen Verein für Kinder, Jugendliche und Behinderte gearbeitet. Er hätte Anrecht auf eine Staats- stelle gehabt, man habe ihn aber bei der mündlichen Prüfung bewusst durchfallen lassen. Er habe Klage eingereicht, diese sei gutgeheissen wor- den. Eine Staatsstelle habe er trotzdem nicht erhalten, dies weil sein (…) Einträge aufweisen würde und er nicht Mitglied der Regierungspartei sei. Sodann sei ihm aufgrund der Covid-Pandemie eine weitere Stelle gekün- digt worden. Seither habe er nicht mehr gearbeitet und habe Anrecht auf Arbeitslosengeld gehabt. Im Rahmen zweier Pressebekanntmachungen sei er Ende 2022 zwei Mal – einmal in F._______ und einmal in G._______

– festgenommen worden. Dabei sei sein Telefon konfisziert worden und die Behörden hätten darauf ein Foto entdeckt, das ihn anlässlich der Übergabe eines Zertifikats zusammen mit H._______ und I._______ zeige. Deswe- gen sei er misshandelt worden. Am 4. Januar 2023 sei er in einem zivilen Fahrzeug mitgenommen worden. Man habe von ihm wissen wollen, wes- halb er zu diesen Kreisen Kontakte pflege, und ihn nach einigen Personen gefragt, welche sich für Nichtregierungsorganisationen eingesetzt hätten. Er sei geschlagen, bedroht und beschimpft worden. Zunächst habe er da- ran gedacht, das Vorgefallene bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Er sei aber unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen und habe seine Ausreise ins Auge gefasst. Er habe seine Familie nicht belasten be- ziehungsweise verhindern wollen, dass sie wegen ihm leiden müsse. Er hätte keine Kraft gehabt, ins Gefängnis zu gehen. Vor allem für politische Häftlinge mit einer Behinderung seien die dort herrschenden Umstände sehr schwierig. D. Mit Verfügung vom 28. März 2024 – eröffnet am 2. April 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu- lässigkeit, die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-2777/2024 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti- gung, drei Referenzschreiben, einen Auszug aus dem E-Devlet, ein als «Liste der SGK-Entlassungscodes» bezeichnetes Dokument sowie meh- rere Fotos zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtbeistands aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 14. Juni 2024 auf. G. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Juni 2024 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.

D-2777/2024 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid fest, die Vorbringen des Be- schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es im Wesentli- chen aus, die im Zusammenhang mit seinem beruflichen Engagement gel- tend gemachten Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte würden mehrere Jahre zurückliegen und hätten nicht dazu geführt, dass er sich

D-2777/2024 Seite 6 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden hätte. Vielmehr habe er sich jeweils umorientiert und es jedes Mal geschafft, wieder eine neue Ar- beitsstelle zu finden, was teilweise auch mit einem Umzug in eine andere Stadt innerhalb der Türkei verbunden gewesen sei. Ein unerträglicher psy- chischer Druck, der ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimat- staat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, liege demzufolge nicht nur gemäss einer objektivierten Betrachtung, sondern auch gemäss seinem eigenen subjektiven Empfinden nicht vor. Ebenso sei relevant, dass er seine letzte Arbeitsstelle für den Verein (…) als (…) für das Südostgebiet in J._______ nicht etwa aufgrund von Behelligungen durch den türkischen Staat, sondern wegen der Covid-Pandemie verloren habe. Komme hinzu, dass die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nicht etwa durch Aktionen des türkischen Staates vereitelt worden sei, sondern dass er selber – wegen der hohen Mieten in Grossstädten – keine Stelle mehr gesucht und seither bei seiner Familie und von Arbeitslosengeld ge- lebt habe. Bezüglich der geltend gemachten polizeilichen Mitnahmen an- lässlich der beiden Presseerklärungen im November/Dezember 2022 in F._______ und G._______ sei festzuhalten, dass kurzfristig polizeilich fest- genommene Personen, gegen die kein formelles Strafverfahren eröffnet worden sei, im Regelfall keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len hätten, sofern keine weiteren individuellen Risikofaktoren hinzukämen. Systematische schwerwiegende polizeiliche Misshandlungen hätten nicht stattgefunden. Gemäss seinen Angaben seien einzig und allein im Zusam- menhang mit seinem Engagement für den Verein (…) Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Diese Verfahren würden aber schon länger zurückliegen (2004 bis 2007) und hätten mit einem Freispruch geendet. Dokumente, welche diese früheren Verfahren belegen würden, seien keine eingereicht worden. Für seine Ausreise ausschlaggebend sei der Vorfall vom 4. Januar 2023 gewesen, bei dem er durch zivile Polizisten verschleppt worden sei. Grund dafür seien Fotos gewesen – welche anlässlich der Konfiszierung seines Handys im Dezember 2022 gefunden worden seien – welche ihn mit K._______ (ein wegen angeblicher Beteiligung am Putschversuch von 2016 zu lebenslänglicher Haft verurteilter türkischer Unternehmer, Mäzen und Menschrechtsaktivist) sowie mit I._______ (ein u.a. bekannter Wissen- schaftler, der wegen angeblicher Unterstützung eines Umsturzversuchs im Rahmen der Gezi-Proteste verurteilt worden sei) gezeigt hätten. Das Foto sei anlässlich einer Diplomübergabe entstanden, er habe jedoch nie per- sönlich mit den beiden Männern zu tun gehabt. Der von ihm geschilderte Übergriff vom 4. Januar 2023 sei zwar aufs Schärfste zu verurteilen, dieser

D-2777/2024 Seite 7 Vorfall sei aber im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Presseer- klärung im Dezember 2002 in G._______ und der damaligen Konfiszierung seines Handys zu sehen. Die damit verbundene polizeiliche Mitnahme ver- möge keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, zumal gegen ihn offenbar kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Hinzu komme, dass man ihm am 4. Januar 2023 offenbar geglaubt habe, dass er zumindest nicht alle Personen kenne, nach denen er gefragt worden sei, und dass er wieder freigelassen worden sei. Auch gelte festzuhalten, dass die Tätlichkeiten der Zivilpolizisten offenbar keine äusserlichen Spuren hin- terlassen hätten. Unabhängig davon sei vorliegend aber entscheidend, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach davon auszugehen wäre, dass ihm in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit erneut eine Mitnahme durch die Polizei, geschweige denn eine Ge- fängnisstrafe, drohen würde. Soweit er geltend mache, dass er sich Sorgen um seine Familie gemacht habe, sei festzuhalten, dass er an keiner Stelle zu Protokoll gegeben habe, dass seine Familie – vor oder nach seiner Aus- reise – in irgendeiner Form vom türkischen Staat behelligt worden wäre. Bezüglich des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der türkischen Behör- den führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht aus- reichend zu erklären, weshalb er angesichts des erlittenen Übergriffs nicht hartnäckiger geblieben sei und nicht zumindest versucht haben wolle, Hilfe von den heimatlichen Behörden zu erhalten; dies auch vor dem Hinter- grund, dass er durch sein berufliches Engagement vielseitig vernetzt sei, im Zusammenhang mit früheren Vorfällen bereits türkische Anwälte kon- taktiert habe, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe und sich im Rahmen einer Presseerklärung gegen erlittenes Unrecht ge- wehrt haben wolle. Komme hinzu, dass er in früheren Verfahren – im Zu- sammenhang mit der Tätigkeit für den Verein (…) – freigesprochen worden sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mög- lich und zumutbar gewesen sei, sich an die türkischen Behörden zu wen- den und Anzeige zu erstatten. Indem er direkt nach dem Vorfall vom 4. Januar 2023 aus der Türkei geflohen sei, habe er es den türkischen Be- hörden verunmöglicht, sich für seine Belange einzusetzen beziehungs- weise Vorkehrungen zu seinem Schutz zu treffen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen

– nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in seinem Heimatland Schutz zu erhalten. So wäre es ihm zuzumuten gewesen, nach dem fluchtauslösenden Vorfall vom 4. Januar 2023 zumindest den Versuch zu unternehmen, von seinen heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten.

D-2777/2024 Seite 8 5.2 Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer zusammenge- fasst ein, der Grund für sein Kommen sei, dass er nicht möchte, dass seine Lebensintegrität in den Gefängnissen seines Heimatlandes zerstört werde. Er möchte in einer Welt leben, in der er sein Leben in Sicherheit wieder aufbauen könne. Der Meinung des SEM, wonach die Gründe für seine Flucht bereits mehrere Jahre zurückliegen würden und kein unerträglicher psychischer Druck vorliege, sei entgegenzuhalten, dass er jung gewesen sei und versucht habe, den Druck zu überwinden, indem er in andere Städte gegangen sei. Damals sei die digitale Technologie noch nicht so entwickelt gewesen, wie dies heute der Fall sei. Heute sei wegen der Digi- talisierung seitens des türkischen Staates eine Verfolgung registrierter Per- sonen möglich. Sodann moniert er, dass er, entgegen den Ausführungen des SEM, nicht regelmässig Arbeitslosengeld erhalten habe. Zudem wür- den viele Studien zeigen, dass behinderte Menschen im Allgemeinen mehr Gewalt ausgesetzt seien. Dies deute auf das Vorhandensein vielschichti- ger Probleme von behinderten Flüchtlingen hin. Sodann habe er sich ent- gegen den Ausführungen des SEM sehr um eine Anstellung bemüht. Für eine behinderte Person sei es jedoch nicht einfach, eine Arbeit zu finden. Unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete internationale Berichte führte er weiter aus, in der Türkei herrschten in den Gefängnissen systematische Folter. Für behinderte Gefangene würden zudem unzureichende Hygiene, gesundheitliche Probleme sowie unzureichende medizinische Versorgung vorherrschen. Ferner habe sich in der Türkei ein Erdbeben ereignet. Tau- sende Menschen seien in J._______, eine der elf betroffenen Provinzen, gestorben. Gebäude seien zerstört worden und seine Kernfamilie habe die Stadt verlassen müssen. Aus diesem Grund hätten die Behörden seine Fa- milie denn auch nicht verfolgen können. Unter anderen Umständen hätte die Polizei auch seine Familie bald behelligt, dies sei sicher. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung be- stehe.

D-2777/2024 Seite 9 6.2 6.2.1 Bezüglich des geltend gemachten unerträglichen psychischen Dru- ckes ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgü- ter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch er- heblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter men- schenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlag- gebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation sub- jektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aus- senstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kom- mentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs- verfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdefüh- rers nicht bejahen. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten zutref- fend darauf hingewiesen, dass diese Vorkommnisse mehrere Jahre zu- rücklägen und nicht zum Ausreiseentschluss geführt hätten, so habe er sich wiederholt umorientiert und es jeweils geschafft, eine neue Arbeits- stelle zu finden, was teilweise auch mit einem Umzug in eine andere Stadt innerhalb der Türkei verbunden gewesen sei. Mit dem Hinweis auf die zwi- schenzeitlich stattgefundene Digitalisierung vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht zu entkräften. Es lässt sich den Aus- sagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten act. 1229904-19 F 34) nicht entnehmen, dass er wegen der hohen Mieten in Grossstädten über- haupt keine Stelle mehr gesucht habe. Vielmehr gab er an, er habe keine weitere Stelle gefunden, da es aufgrund der Pandemie eine Entlassungs- welle gegeben habe und – da er in einer Grossstadt den Verdienst nur für die Miete hätte ausgeben müssen – er die Kleinstadt nicht habe verlassen wollen (vgl. SEM-Akten act. 1229904-19 a.a.O.). Die Vorinstanz durfte diese Aussage dahingehend verstehen, dass er in den Grossstädten nicht mehr nach einer Stelle gesucht hat. Dies bedeutet nicht, dass sie davon ausging, er habe überhaupt nicht mehr nach einer Arbeitsstelle gesucht, ebenso wenig wurde und wird verkannt, dass sich die Stellensuche für den Beschwerdeführer nicht einfach gestaltete und gestaltet. 6.2.2 Sodann erfüllt die geltend gemachte Verschleppung vom 4. Januar 2023 die Voraussetzungen zur Annahme einer asylrelevanten

D-2777/2024 Seite 10 Vorverfolgung mangels relevanter Intensität nicht. Ebenso wenig lässt sich daraus – bei objektivierter Betrachtung – ein unerträglicher psychischer Druck ableiten. So hat das SEM zutreffend festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfahren eröffnet und er wieder freigelassen worden sei. Die Freilassung lasse darauf schliessen, dass die Behörden ihm geglaubt hätten, dass er nicht alle Personen kenne, nach denen er gefragt worden sei. Die Vorinstanz hat sodann im Weiteren zu Recht be- rücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine Behelligung seiner Fami- lienangehörigen geltend gemacht hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das verheerende Erdbeben anfangs Februar 2023, welches eine Be- helligung verunmöglicht habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal seit dem Erbeben mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die – unbestritten – schwierige Si- tuation behinderter Personen hinweist, vermag dies nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Ebenso wenig sind die pauschalen Hinweise auf verschiedene Berichte bezüglich Gewalt gegen Behinderte sowie über systematische Folter in türkischen Gefängnissen (mit Bezug auf die Problematik von behinderten Menschen in Gefängnis- sen) geeignet, eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung darzulegen. Aus den Akten ist nicht ersicht- lich, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell ein strafrechtliches Ermitt- lungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eröffnet worden ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach davon auszugehen wäre, ihm drohe in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine Mitnahme durch die Polizei oder gar eine Gefängnisstrafe. Sodann ist hin- sichtlich des in Frage gestellten Schutzwillens und der Schutzfähigkeit auf den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die türki- schen Behörden auch gegenüber Staatsangehörigen der kurdischen Eth- nie grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Schliesslich ist dem SEM auch diesbezüglich zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Übergriffs – nicht alles ihm Mög- liche und Zumutbare unternommen hat, um von den heimatlichen Behör- den Schutz zu erhalten, und es ihm zuzumuten gewesen wäre, um Schutz zu ersuchen. Weshalb er dies nicht hätte tun können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 6.3 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen

D-2777/2024 Seite 11 Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Das SEM führte aus, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfülle und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. Sodann sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politi- sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh- rung. Hinsichtlich des Erdbebens von anfangs Februar 2023 sei davon aus- zugehen, dass er in B._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalter- native verfüge. Darüber hinaus wäre ihm auch ein Aufenthalt in anderen Regionen zumutbar. Auch könne davon ausgegangen werden, dass er be- ruflich wieder Fuss fassen und sich reintegrieren werde, allenfalls mit Hilfe

D-2777/2024 Seite 12 seiner Familie. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen schliess- lich nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das SEM schätze seine Ausgangslage ganz falsch ein. Zur Begründung verweist er auf diverse Schwierigkeiten, mit denen er sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz konfrontiert sehe. Er habe in der Türkei keine Unterstützung – und auch keine solche für Prothesen – erhalten. In der Türkei würde er kein men- schenwürdiges Leben führen können, durch die fehlende Unterstützung in eine Notlage geraten, welche sein soziales, wirtschaftliches und gesund- heitliches Wohlergehen gefährden würde. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

D-2777/2024 Seite 13 8.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Trotz erfolgter (…) im (…) Lebensjahr hat der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz fest- gehalten – bis dato ein weitgehend selbständiges Leben geführt, was zwei- fellos anzuerkennen ist. Er verfügt sowohl über einen Abschluss in (…) als auch in (…) sowie über eine vielseitige und langjährige Berufserfahrung. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2024 erklärte er, ihm gehe es zwischenzeitlich psychisch wieder gut (nachdem er in der Vergan- genheit wegen der Erdbeben psychisch belastet gewesen sei und deswe- gen psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe; vgl. Akten SEM act. 1229904-32 F4 ff.). Bis zum heutigen Urteil wurden denn auch keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. Aufgrund dieser Aktenlage kann festgehalten werden, dass die gesundheitliche Situation der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass psychische Probleme in der Türkei behandelt werden könnten. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach ihm der türkische Staat die finanzielle Unterstützung für (…) verwehren würde, ist entgegenzuhal- ten, dass davon ausgegangen werden darf, dem Beschwerdeführer dürfte

– selbst ohne (…) – auch zukünftig möglich sein, ein selbstbestimmtes und weitgehend eigenständiges Leben zu führen. Zudem hat die Vorinstanz zu- treffend auf das Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes hingewie- sen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. 8.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz J._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Feb- ruar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn an verschiedenen Orten in der Türkei sowie im Ausland gearbei- tet und gewohnt. Sodann leben seine Eltern und seine Schwester seit dem Erdbeben in B._______, womit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entge- gen. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

D-2777/2024 Seite 14 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2777/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

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