Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus al-Malikiya (arabisch) beziehungsweise Dêrik (kurdisch) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Februar 2015 und reiste nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 7. September 2015 unkontrolliert in die Schweiz ein. Am selben Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. September 2015 wurde er durch das SEM summarisch und am 1. März 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, bis ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise aus Syrien als Bauarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe in al-Malikiya gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haus gelebt. Im Sommer 2014 - er habe sich auf der Arbeit befunden - hätten sich zwei Polizisten bei seinem Vater gemeldet und diesem mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, beim Aushebungsamt vorsprechen müsse, um sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Ungefähr im Oktober desselben Jahres hätten sich die Behörden erneut bei ihm zuhause gemeldet und ihn wiederum aufgefordert, sich für die Ausstellung des Dienstbüchleins zu melden. Danach sei er ins Dorf seiner Mutter gegangen und für eine Weile zwischen diesem Dorf und al-Malikiya hin und her gependelt, da er habe arbeiten müssen. Anschliessend sei er wieder nach al-Malikiya zurückgekehrt, um zu arbeiten. Am 10. Februar 2015 habe er eine schriftliche Vorladung für den obligatorischen Militärdienst erhalten, wonach er sich umgehend beim Aushebungsamt in Qamishli hätte melden beziehungsweise sofort in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Aus diesem Grund sei er zu seinem Onkel väterlicherseits beziehungsweise ins Heimatdorf seiner Mutter gegangen und direkt von dort aus fünf Tage später ausgereist. Sein Vater sei nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden, welche in Zivil bei ihnen zuhause erschienen seien, nach Qamishli mitgenommen und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Beim ersten Mal sei sein Vater für eine Woche, beim zweiten Mal für einen Tag von den syrischen Behörden festgehalten worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl des Rekrutierungsamtes al-Malikiya vom 10. Februar 2015 im Original inklusive Übersetzung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. April 2018 (eröffnet am 11. April 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung NZZ vom 21. Februar 2017 über Dolmetscher im Asylverfahren, zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 28. März 2015 sowie vom 23. März 2017 über Syrien, drei Dokumente betreffend seine Rekrutierung (eine Suchbestätigung vom 16. April 2018 [Beschwerdebeilage 4], einen Haftbefehl vom 25. Mai 2015 [Beschwerdebeilage 5), ein Schreiben über die Verlegung des Rekrutierungsamtes al-Malikiya nach al-Qamishli vom 10. Januar 2016 [Beschwerdebeilage 6], alle drei Dokumente ausgestellt durch das Rekrutierungsamt al-Malikiya, in Kopie und mit Übersetzung) sowie einen fremdsprachigen Bericht einer syrischen Nachrichtenagentur in Kopie (dem Beschwerdeführer zufolge ein Bericht über eine Gesetzesänderung) zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei der bereits in Kopie eingereichten Dokumente (Suchbestätigung, Haftbefehl) im Original zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2018 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung Langnau am Albis vom 11. Juli 2018 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 14. August 2018 führte das SEM innert erstreckter Frist aus, dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit dessen Vorbringen zu ändern vermöchten. K. Am 22. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde verschiedene Verfahrensfehler geltend. Diese formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die BzP nicht in seiner Muttersprache geführt worden sei, weswegen Verständigungsschwierigkeiten vorgelegen hätten. Aus der vorinstanzlichen Verfügung gehe hervor, dass aufgrund dieser sprachlichen Unterschiede einiges falsch beziehungsweise unpräzise übersetzt worden sei, womit allenfalls viele Missverständnisse vorliegen könnten. Bei der Anhörung habe er dies melden wollen, habe dafür jedoch weder die Erlaubnis noch die nötige Zeit erhalten. In der BzP habe er sich kurz fassen müssen und sei oft unterbrochen worden. Dadurch habe seine Konzentration nachgelassen und es sei ihm kaum mehr möglich gewesen, der Befragung zu folgen. Somit könne ihm das Nichterwähnen einiger wichtiger Punkte in der BzP nicht vorgeworfen werden. Eine Konsultation der Befragungsprotokolle bringt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben über die Gewährung des rechtlichen Gehörs zutage. Die BzP wurde zwar in Arabisch geführt, wobei die Muttersprache des Beschwerdeführers offenbar Kurmanci ist. Allerdings gab der Beschwerdeführer als weitere für die Anhörung genügende Sprachkenntnis "arabisch" an (SEM-Akte A3 1.17.02). Zudem bezeichnete er die Verständigung mit den Dolmetschern bei beiden Anhörungen als "gut" (A3 S. 2; A11 S. 1). Des Weiteren wurden die Protokolle dem Beschwerdeführer am Ende der Befragungen vorgelesen und rückübersetzt, worauf sich der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift jeweils mit dem schriftlich festgehaltenen Gesprächsinhalt einverstanden erklärt hat. Somit kann er sich im Nachhinein nicht auf Übersetzungsfehler berufen. Aus den Protokollen sind die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der dolmetschenden Person denn auch nicht ersichtlich. Weiter enthalten diese auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten hat, auf allfällige Missverständnisse aufmerksam zu machen. Hätten sich entscheidrelevante Ungereimtheiten ergeben, müssten diese in der einen oder andern Form in den Protokollen zum Ausdruck kommen, was indessen nicht der Fall ist. Ein im Rahmen der Befragungen erfolgter Verfahrensfehler ist demnach nicht erkennbar und die Vorinstanz hat ihre Verfügung zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt.
E. 3.3 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung nicht mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung auseinandergesetzt, erweist sich als nicht stichhaltig. Da sich die Vorinstanz eingehend mit der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierung in den Militärdienst befasste und die vorgebrachten Behördenbesuche sowie eine erfolgte Einberufung schliesslich als unglaubhaft erachtete, bestand keine Veranlassung, mögliche Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung zu prüfen.
E. 3.4 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lage-einschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache dar, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Wie weiter unten ausgeführt, hat die Vorinstanz die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers sorgfältig und eingehend geprüft (vgl. E. 6), womit in diesem Zusammenhang den Akten keine Verfahrensfehler zu entnehmen sind.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in anderen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und eines Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass er aus diesem Grund auch als Flüchtling aufzunehmen sei. Es müssten daher spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter und zu den in der Person des Beschwerdeführers liegenden individuellen Umständen getroffen werden. Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen das SEM syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennt er, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Praxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht.
E. 3.6 Schliesslich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot verstossen, als unbegründet zu erachten. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Zudem muss bei einer solchen Rüge die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428 m.w.H.). Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen vorliegend ohne nähere Begründung auf das Willkürverbot, womit sich weitere Ausführungen zu dieser Rüge erübrigen. Darüber hinaus kommt dem Willkürverbot im vorliegenden Verfahren angesichts der freien Kognition des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang an keine selbständige Bedeutung zu.
E. 3.7 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter anderem den bereits in Kopie eingereichten Haftbefehl des Rekrutierungsamtes al-Malikiya im Original zu den Akten, womit der entsprechende Antrag auf Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung des Haftbefehls im Original gegenstandslos geworden ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er bei der BzP von einer Vorladung für den ordentlichen Militärdienst gesprochen, jedoch einen Marschbefehl eingereicht habe. Zudem würden sich seine Angaben in der BzP von denjenigen der Anhörung unterscheiden. Den Besuch der Behörden bei sich zuhause habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern dies erst in der Anhörung vorgebracht, obwohl er explizit nach Problemen mit dem Militär gefragt worden sei. Zudem seien seine Schilderungen ausweichend und substanzarm ausgefallen. Als er aufgefordert worden sei, genau zu erzählen, was geschehen sei, als er nach dem ersten Hausbesuch von der Arbeit nach Hause gekommen sei und erfahren habe, dass er gesucht worden sei, seien seine Aussagen oberflächlich geblieben und hätten den Anschein von Auswendiggelerntem erweckt. Schliesslich habe er sich nicht einmal daran erinnern können, ob er zuhause gewesen sei, als er zum zweiten Mal gesucht worden sei, und habe offensichtlich versucht, den Fragen auszuweichen. Die Aussagen zu seinem Aufenthalt im Dorf und zur Dauer seines dortigen Aufenthalts seien ausweichend und widersprüchlich gewesen. Während er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen, als er die Vorladung erhalten habe, habe er in der Anhörung ausgeführt, dass er sich bei der Familie seiner Mutter aufgehalten habe. Zudem seien die Angaben zu seinem Aufenthalt im Dorf ebenfalls oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Weiter habe er bei der Anhörung angegeben, die Mitteilung für den Militärdienst im Alter von neunzehn Jahren erhalten zu haben. Der Marschbefehl datiere jedoch vom 10. Februar 2015, und zu diesem Zeitpunkt sei er achtzehn Jahre alt gewesen. Weiter stimmten seine Aussagen anlässlich der BzP nicht mit dem überein, was auf dem Marschbefehl stehe. Während er bei der BzP vorgebracht habe, er habe gemäss Vorladung sofort in den Militärdienst einrücken und sich beim Aushebungsamt in al-Qamishli melden müssen, sei dem eingereichten Marschbefehl zu entnehmen, dass er sich am 25. Februar 2015 um 09.00 Uhr beim Rekrutierungsamt al-Malikiya hätte einfinden müssen. Als er aufgefordert worden sei, genau und ausführlich zu schildern, was geschehen sei, als er die Vorladung erhalten habe, nachdem er von der Arbeit zurückgekehrt sei, seien seine Aussagen ausweichend, kurz und repetitiv gewesen, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt worden sei, dass er von selbst Erlebtem berichte. Es sei ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, warum er direkt einen Marschbefehl erhalten habe, ohne eine übliche Aushebung gemacht zu haben, zumal nicht einmal festgestanden habe, ob er überhaupt diensttauglich sei. Entgegen seinen Aussagen sei al-Malikiya im Sommer/Herbst 2015 nicht von den syrischen Behörden kontrolliert worden, sondern bereits seit dem Jahr 2012 von den kurdischen Einheiten. Schliesslich sei der eingereichte Marschbefehl leicht erwerbbar, weshalb diesem Dokument aufgrund der unglaubhaften Schilderung keinerlei Beweiswert zukomme.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Vorinstanz die Situation in Syrien verkenne und von einer falschen Ausgangslage ausgegangen sei. Bei der Ausstellung eines Militärbüchleins und bei der Aushebung bestehe in Syrien keine einheitliche Praxis. Grundsätzlich würden sämtliche jungen Männer als diensttauglich erklärt, ohne dass sie vorher einen medizinischen Test absolvieren müssten. Allfällige Gründe für die Dienstuntauglichkeit könnten anhand von Dokumenten geltend gemacht werden. Dass er tatsächlich den Dienst verweigert habe und deswegen von den Behörden gesucht werde, zeige eine Nachfrage beim zuständigen Rekrutierungsamt durch einen Vertrauensanwalt der Familie, gemäss welcher er bereits am 25. Mai 2015 zur Haft ausgeschrieben worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung der Vorinstanz, die syrische Regierung biete in den kurdisch kontrollierten Gebieten Syriens keine Männer für den Militärdienst auf, entspreche nicht der Realität. In seiner Herkunftsregion würden wichtige Ämter, unter anderem Militärämter, von der syrischen Regierung verwaltet. Aus Sicherheitsgründen seien einige Rekrutierungsämter verlegt worden, was aber keine Aufhebung des betreffenden Amtes bedeute. So sei das Rekrutierungsamt al-Maliykia am 13. November 2012 in die Stadt al-Qamishli verlegt worden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Konsultation der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle und der eingereichten Beweismittel, zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen zu folgen ist und diese die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zur Glaubhaftmachung von Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den Militärdienst ausnahmslos oberflächlich blieben. Realkennzeichen, welche auf ein persönliches Erleben der Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in seinen Schilderungen gänzlich, und der Beschwerdeführer gab solche auch durch mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person nicht zu Protokoll (so beispielsweise seine Schilderung der Behördenbesuche sowie des Erhalts des Marschbefehls A11 F64, F67 - F78). Vielmehr hielt er seine Antworten sehr allgemein und beschränkte sich stets darauf, auf pauschale Art und Weise die Konversationen zwischen ihm und seinem Vater zu wiederholen (A11 F73ff., F85), anstatt die Umstände der einzelnen Situationen genauer zu beschreiben. Ebenfalls sind in seinen Ausführungen zahlreiche gravierende Widersprüche vorhanden, welche auch durch seine auf Vorhalt gemachten Erklärungsversuche nicht haben aufgelöst werden können. Soweit der Beschwerdeführer die Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen bestätigt und diese mit Übersetzungsschwierigkeiten beziehungsweise fehlender Gelegenheit, genauere Umstände seiner Verfolgungssituation zu schildern, begründet, liegen dafür in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Anzeichen vor (vgl. oben E. 3.2). Zu den einzelnen Widersprüchen der Befragungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und präzisen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 5.1).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Stützung seiner Asylvorbringen verschiedene Dokumente (Marschbefehl vom 10. Februar 2015, Haftbefehl vom 25. Mai 2015, Suchbestätigung vom 16. April 2018 sowie ein Schreiben über die Verlegung des Rekrutierungsamtes al-Malikiya vom 10. Januar 2016, alle ausgestellt durch das Rekrutierungsamt al-Malikiya) zu den Akten. Hinsichtlich des Marschbefehls bestehen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verschiedene Unstimmigkeiten, welche vermuten lassen, dass es sich dabei nicht um ein echtes Dokument handelt. Während der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einer erhaltenen Vorladung für den ordentlichen Militärdienst gesprochen hat, ist dem eingereichten Marschbefehl zu entnehmen, dass er zu einem einzelnen Marsch, stattgefunden am 25. Februar 2015, einberufen worden sein soll (SEM-Akte A3 S. 6; A13). Dabei hätte er nebst anderen Dokumenten sein Dienstbüchlein mitbringen müssen. Dieses Vorgehen der syrischen Behörden widerspricht jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er noch überhaupt kein Dienstbüchlein besitzt und auch das Aushebungsverfahren noch nicht durchlaufen hat. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, die syrischen Behörden hätten seinem Vater mitgeteilt, dass er ohne Dienstbüchlein einrücken könne (A11 F64). Dass es, wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, in Syrien keine einheitliche Praxis bei der Ausstellung eines Militärbüchleins und bei der Aushebung geben soll, widerspricht jedoch den Erkenntnissen des Gerichts über die Einberufungsprozedere der syrischen Armee. So erscheint in diesem Länderkontext nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ohne Aushebung und medizinische Abklärung und ein ihm ausgestelltes Dienstbüchlein in die Armee hätte einrücken müssen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1298/2016 vom 28. September 2015 E. 7.4.2.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23.12.2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2016/12/23/themichambtsbericht-dienstplicht-in-syrie/Syri%C3%AB+dienstplicht+2016+-+definitief.pdf, abgerufen am 21. September 2018). Somit steht die Diensttauglichkeit und Dienstpflicht des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest und es ist fraglich, ob er überhaupt der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Schliesslich widersprechen seine Ausführungen bei der Anhörung betreffend den Inhalt des Marschbefehls dessen tatsächlichem Inhalt. Diesen Angaben nach wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich "sofort" beziehungsweise "so schnell wie möglich" beim Aushebungsamt zu melden beziehungsweise "am 25. Februar spätestens muss ich mich bei den Behörden melden" (A11 F88f., F94). Dem eingereichten Dokument ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer genau am 25. Februar 2018 um 09.00 Uhr beim Rekrutierungsamt hätte melden und sich einem geplanten Marsch hätte anschliessen müssen. Dem eingereichten Marschbefehl kann vor diesem Hintergrund keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden; dies umso mehr, als solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Hinsichtlich der Beweiskraft hat sodann das Gleiche für die weiteren angeblich durch das Rekrutierungsamt ausgestellten Dokumente zu gelten. Auffallend ist schliesslich, dass es sich beim Haftbefehl um eine an die Zweigstelle der Militärpolizei in al-Qamishli gerichtete Aufforderung handelt, den Beschwerdeführer zu suchen und festzunehmen, weil er zur Haft wegen Verweigerung des Militärdienstes ausgeschrieben sei. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es stellt sich daher die Frage, wie der Vertrauensanwalt der Familie des Beschwerdeführers legal in den Besitz gelangen konnte. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.4 Nicht zuletzt ist die Beschreibung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer auch angesichts der dem Gericht bekannten Quellenlage über die politischen und militärischen Verhältnisse in der Provinz Hasaka im Jahr 2015 als unplausibel und somit als unglaubhaft zu erachten. So stand diese Provinz im Jahr 2015 bereits seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde, wie auch bis zum heutigen Zeitpunkt, von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka verschiedene Quellen vor, gemäss welchen die syrische Regierung in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberuft (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5017/2016 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen auf verschiedene Quellen). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte "gewisse" Zusammenarbeit von kurdischen und syrischen Verwaltungseinheiten betrifft den zitierten Quellen zufolge nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee.
E. 6.5 Insgesamt handelt es sich bei den (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren in der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen und Beweismittel nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu verneinen.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der syrischen Regierung durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung gegeben hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).
E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass er in Syrien politisch aktiv gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
E. 8 Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwin-kel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rüge des Beschwerdeführers, durch die Verfügung der Vorinstanz drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht näher einzugehen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2775/2018 Urteil vom 26. September 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus al-Malikiya (arabisch) beziehungsweise Dêrik (kurdisch) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Februar 2015 und reiste nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 7. September 2015 unkontrolliert in die Schweiz ein. Am selben Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. September 2015 wurde er durch das SEM summarisch und am 1. März 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, bis ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise aus Syrien als Bauarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe in al-Malikiya gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haus gelebt. Im Sommer 2014 - er habe sich auf der Arbeit befunden - hätten sich zwei Polizisten bei seinem Vater gemeldet und diesem mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, beim Aushebungsamt vorsprechen müsse, um sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Ungefähr im Oktober desselben Jahres hätten sich die Behörden erneut bei ihm zuhause gemeldet und ihn wiederum aufgefordert, sich für die Ausstellung des Dienstbüchleins zu melden. Danach sei er ins Dorf seiner Mutter gegangen und für eine Weile zwischen diesem Dorf und al-Malikiya hin und her gependelt, da er habe arbeiten müssen. Anschliessend sei er wieder nach al-Malikiya zurückgekehrt, um zu arbeiten. Am 10. Februar 2015 habe er eine schriftliche Vorladung für den obligatorischen Militärdienst erhalten, wonach er sich umgehend beim Aushebungsamt in Qamishli hätte melden beziehungsweise sofort in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Aus diesem Grund sei er zu seinem Onkel väterlicherseits beziehungsweise ins Heimatdorf seiner Mutter gegangen und direkt von dort aus fünf Tage später ausgereist. Sein Vater sei nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden, welche in Zivil bei ihnen zuhause erschienen seien, nach Qamishli mitgenommen und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Beim ersten Mal sei sein Vater für eine Woche, beim zweiten Mal für einen Tag von den syrischen Behörden festgehalten worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl des Rekrutierungsamtes al-Malikiya vom 10. Februar 2015 im Original inklusive Übersetzung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. April 2018 (eröffnet am 11. April 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung NZZ vom 21. Februar 2017 über Dolmetscher im Asylverfahren, zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 28. März 2015 sowie vom 23. März 2017 über Syrien, drei Dokumente betreffend seine Rekrutierung (eine Suchbestätigung vom 16. April 2018 [Beschwerdebeilage 4], einen Haftbefehl vom 25. Mai 2015 [Beschwerdebeilage 5), ein Schreiben über die Verlegung des Rekrutierungsamtes al-Malikiya nach al-Qamishli vom 10. Januar 2016 [Beschwerdebeilage 6], alle drei Dokumente ausgestellt durch das Rekrutierungsamt al-Malikiya, in Kopie und mit Übersetzung) sowie einen fremdsprachigen Bericht einer syrischen Nachrichtenagentur in Kopie (dem Beschwerdeführer zufolge ein Bericht über eine Gesetzesänderung) zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei der bereits in Kopie eingereichten Dokumente (Suchbestätigung, Haftbefehl) im Original zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2018 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung Langnau am Albis vom 11. Juli 2018 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 14. August 2018 führte das SEM innert erstreckter Frist aus, dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit dessen Vorbringen zu ändern vermöchten. K. Am 22. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde verschiedene Verfahrensfehler geltend. Diese formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die BzP nicht in seiner Muttersprache geführt worden sei, weswegen Verständigungsschwierigkeiten vorgelegen hätten. Aus der vorinstanzlichen Verfügung gehe hervor, dass aufgrund dieser sprachlichen Unterschiede einiges falsch beziehungsweise unpräzise übersetzt worden sei, womit allenfalls viele Missverständnisse vorliegen könnten. Bei der Anhörung habe er dies melden wollen, habe dafür jedoch weder die Erlaubnis noch die nötige Zeit erhalten. In der BzP habe er sich kurz fassen müssen und sei oft unterbrochen worden. Dadurch habe seine Konzentration nachgelassen und es sei ihm kaum mehr möglich gewesen, der Befragung zu folgen. Somit könne ihm das Nichterwähnen einiger wichtiger Punkte in der BzP nicht vorgeworfen werden. Eine Konsultation der Befragungsprotokolle bringt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben über die Gewährung des rechtlichen Gehörs zutage. Die BzP wurde zwar in Arabisch geführt, wobei die Muttersprache des Beschwerdeführers offenbar Kurmanci ist. Allerdings gab der Beschwerdeführer als weitere für die Anhörung genügende Sprachkenntnis "arabisch" an (SEM-Akte A3 1.17.02). Zudem bezeichnete er die Verständigung mit den Dolmetschern bei beiden Anhörungen als "gut" (A3 S. 2; A11 S. 1). Des Weiteren wurden die Protokolle dem Beschwerdeführer am Ende der Befragungen vorgelesen und rückübersetzt, worauf sich der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift jeweils mit dem schriftlich festgehaltenen Gesprächsinhalt einverstanden erklärt hat. Somit kann er sich im Nachhinein nicht auf Übersetzungsfehler berufen. Aus den Protokollen sind die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der dolmetschenden Person denn auch nicht ersichtlich. Weiter enthalten diese auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten hat, auf allfällige Missverständnisse aufmerksam zu machen. Hätten sich entscheidrelevante Ungereimtheiten ergeben, müssten diese in der einen oder andern Form in den Protokollen zum Ausdruck kommen, was indessen nicht der Fall ist. Ein im Rahmen der Befragungen erfolgter Verfahrensfehler ist demnach nicht erkennbar und die Vorinstanz hat ihre Verfügung zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt. 3.3 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung nicht mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung auseinandergesetzt, erweist sich als nicht stichhaltig. Da sich die Vorinstanz eingehend mit der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierung in den Militärdienst befasste und die vorgebrachten Behördenbesuche sowie eine erfolgte Einberufung schliesslich als unglaubhaft erachtete, bestand keine Veranlassung, mögliche Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung zu prüfen. 3.4 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lage-einschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache dar, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Wie weiter unten ausgeführt, hat die Vorinstanz die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers sorgfältig und eingehend geprüft (vgl. E. 6), womit in diesem Zusammenhang den Akten keine Verfahrensfehler zu entnehmen sind. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in anderen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und eines Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass er aus diesem Grund auch als Flüchtling aufzunehmen sei. Es müssten daher spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter und zu den in der Person des Beschwerdeführers liegenden individuellen Umständen getroffen werden. Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen das SEM syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennt er, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Praxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht. 3.6 Schliesslich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot verstossen, als unbegründet zu erachten. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Zudem muss bei einer solchen Rüge die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428 m.w.H.). Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen vorliegend ohne nähere Begründung auf das Willkürverbot, womit sich weitere Ausführungen zu dieser Rüge erübrigen. Darüber hinaus kommt dem Willkürverbot im vorliegenden Verfahren angesichts der freien Kognition des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang an keine selbständige Bedeutung zu. 3.7 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter anderem den bereits in Kopie eingereichten Haftbefehl des Rekrutierungsamtes al-Malikiya im Original zu den Akten, womit der entsprechende Antrag auf Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung des Haftbefehls im Original gegenstandslos geworden ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er bei der BzP von einer Vorladung für den ordentlichen Militärdienst gesprochen, jedoch einen Marschbefehl eingereicht habe. Zudem würden sich seine Angaben in der BzP von denjenigen der Anhörung unterscheiden. Den Besuch der Behörden bei sich zuhause habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern dies erst in der Anhörung vorgebracht, obwohl er explizit nach Problemen mit dem Militär gefragt worden sei. Zudem seien seine Schilderungen ausweichend und substanzarm ausgefallen. Als er aufgefordert worden sei, genau zu erzählen, was geschehen sei, als er nach dem ersten Hausbesuch von der Arbeit nach Hause gekommen sei und erfahren habe, dass er gesucht worden sei, seien seine Aussagen oberflächlich geblieben und hätten den Anschein von Auswendiggelerntem erweckt. Schliesslich habe er sich nicht einmal daran erinnern können, ob er zuhause gewesen sei, als er zum zweiten Mal gesucht worden sei, und habe offensichtlich versucht, den Fragen auszuweichen. Die Aussagen zu seinem Aufenthalt im Dorf und zur Dauer seines dortigen Aufenthalts seien ausweichend und widersprüchlich gewesen. Während er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen, als er die Vorladung erhalten habe, habe er in der Anhörung ausgeführt, dass er sich bei der Familie seiner Mutter aufgehalten habe. Zudem seien die Angaben zu seinem Aufenthalt im Dorf ebenfalls oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Weiter habe er bei der Anhörung angegeben, die Mitteilung für den Militärdienst im Alter von neunzehn Jahren erhalten zu haben. Der Marschbefehl datiere jedoch vom 10. Februar 2015, und zu diesem Zeitpunkt sei er achtzehn Jahre alt gewesen. Weiter stimmten seine Aussagen anlässlich der BzP nicht mit dem überein, was auf dem Marschbefehl stehe. Während er bei der BzP vorgebracht habe, er habe gemäss Vorladung sofort in den Militärdienst einrücken und sich beim Aushebungsamt in al-Qamishli melden müssen, sei dem eingereichten Marschbefehl zu entnehmen, dass er sich am 25. Februar 2015 um 09.00 Uhr beim Rekrutierungsamt al-Malikiya hätte einfinden müssen. Als er aufgefordert worden sei, genau und ausführlich zu schildern, was geschehen sei, als er die Vorladung erhalten habe, nachdem er von der Arbeit zurückgekehrt sei, seien seine Aussagen ausweichend, kurz und repetitiv gewesen, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt worden sei, dass er von selbst Erlebtem berichte. Es sei ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, warum er direkt einen Marschbefehl erhalten habe, ohne eine übliche Aushebung gemacht zu haben, zumal nicht einmal festgestanden habe, ob er überhaupt diensttauglich sei. Entgegen seinen Aussagen sei al-Malikiya im Sommer/Herbst 2015 nicht von den syrischen Behörden kontrolliert worden, sondern bereits seit dem Jahr 2012 von den kurdischen Einheiten. Schliesslich sei der eingereichte Marschbefehl leicht erwerbbar, weshalb diesem Dokument aufgrund der unglaubhaften Schilderung keinerlei Beweiswert zukomme. 5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Vorinstanz die Situation in Syrien verkenne und von einer falschen Ausgangslage ausgegangen sei. Bei der Ausstellung eines Militärbüchleins und bei der Aushebung bestehe in Syrien keine einheitliche Praxis. Grundsätzlich würden sämtliche jungen Männer als diensttauglich erklärt, ohne dass sie vorher einen medizinischen Test absolvieren müssten. Allfällige Gründe für die Dienstuntauglichkeit könnten anhand von Dokumenten geltend gemacht werden. Dass er tatsächlich den Dienst verweigert habe und deswegen von den Behörden gesucht werde, zeige eine Nachfrage beim zuständigen Rekrutierungsamt durch einen Vertrauensanwalt der Familie, gemäss welcher er bereits am 25. Mai 2015 zur Haft ausgeschrieben worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung der Vorinstanz, die syrische Regierung biete in den kurdisch kontrollierten Gebieten Syriens keine Männer für den Militärdienst auf, entspreche nicht der Realität. In seiner Herkunftsregion würden wichtige Ämter, unter anderem Militärämter, von der syrischen Regierung verwaltet. Aus Sicherheitsgründen seien einige Rekrutierungsämter verlegt worden, was aber keine Aufhebung des betreffenden Amtes bedeute. So sei das Rekrutierungsamt al-Maliykia am 13. November 2012 in die Stadt al-Qamishli verlegt worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Konsultation der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle und der eingereichten Beweismittel, zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen zu folgen ist und diese die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zur Glaubhaftmachung von Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den Militärdienst ausnahmslos oberflächlich blieben. Realkennzeichen, welche auf ein persönliches Erleben der Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in seinen Schilderungen gänzlich, und der Beschwerdeführer gab solche auch durch mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person nicht zu Protokoll (so beispielsweise seine Schilderung der Behördenbesuche sowie des Erhalts des Marschbefehls A11 F64, F67 - F78). Vielmehr hielt er seine Antworten sehr allgemein und beschränkte sich stets darauf, auf pauschale Art und Weise die Konversationen zwischen ihm und seinem Vater zu wiederholen (A11 F73ff., F85), anstatt die Umstände der einzelnen Situationen genauer zu beschreiben. Ebenfalls sind in seinen Ausführungen zahlreiche gravierende Widersprüche vorhanden, welche auch durch seine auf Vorhalt gemachten Erklärungsversuche nicht haben aufgelöst werden können. Soweit der Beschwerdeführer die Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen bestätigt und diese mit Übersetzungsschwierigkeiten beziehungsweise fehlender Gelegenheit, genauere Umstände seiner Verfolgungssituation zu schildern, begründet, liegen dafür in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Anzeichen vor (vgl. oben E. 3.2). Zu den einzelnen Widersprüchen der Befragungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und präzisen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 5.1). 6.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Stützung seiner Asylvorbringen verschiedene Dokumente (Marschbefehl vom 10. Februar 2015, Haftbefehl vom 25. Mai 2015, Suchbestätigung vom 16. April 2018 sowie ein Schreiben über die Verlegung des Rekrutierungsamtes al-Malikiya vom 10. Januar 2016, alle ausgestellt durch das Rekrutierungsamt al-Malikiya) zu den Akten. Hinsichtlich des Marschbefehls bestehen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verschiedene Unstimmigkeiten, welche vermuten lassen, dass es sich dabei nicht um ein echtes Dokument handelt. Während der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einer erhaltenen Vorladung für den ordentlichen Militärdienst gesprochen hat, ist dem eingereichten Marschbefehl zu entnehmen, dass er zu einem einzelnen Marsch, stattgefunden am 25. Februar 2015, einberufen worden sein soll (SEM-Akte A3 S. 6; A13). Dabei hätte er nebst anderen Dokumenten sein Dienstbüchlein mitbringen müssen. Dieses Vorgehen der syrischen Behörden widerspricht jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er noch überhaupt kein Dienstbüchlein besitzt und auch das Aushebungsverfahren noch nicht durchlaufen hat. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, die syrischen Behörden hätten seinem Vater mitgeteilt, dass er ohne Dienstbüchlein einrücken könne (A11 F64). Dass es, wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, in Syrien keine einheitliche Praxis bei der Ausstellung eines Militärbüchleins und bei der Aushebung geben soll, widerspricht jedoch den Erkenntnissen des Gerichts über die Einberufungsprozedere der syrischen Armee. So erscheint in diesem Länderkontext nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ohne Aushebung und medizinische Abklärung und ein ihm ausgestelltes Dienstbüchlein in die Armee hätte einrücken müssen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1298/2016 vom 28. September 2015 E. 7.4.2.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23.12.2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2016/12/23/themichambtsbericht-dienstplicht-in-syrie/Syri%C3%AB+dienstplicht+2016+-+definitief.pdf, abgerufen am 21. September 2018). Somit steht die Diensttauglichkeit und Dienstpflicht des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest und es ist fraglich, ob er überhaupt der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Schliesslich widersprechen seine Ausführungen bei der Anhörung betreffend den Inhalt des Marschbefehls dessen tatsächlichem Inhalt. Diesen Angaben nach wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich "sofort" beziehungsweise "so schnell wie möglich" beim Aushebungsamt zu melden beziehungsweise "am 25. Februar spätestens muss ich mich bei den Behörden melden" (A11 F88f., F94). Dem eingereichten Dokument ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer genau am 25. Februar 2018 um 09.00 Uhr beim Rekrutierungsamt hätte melden und sich einem geplanten Marsch hätte anschliessen müssen. Dem eingereichten Marschbefehl kann vor diesem Hintergrund keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden; dies umso mehr, als solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Hinsichtlich der Beweiskraft hat sodann das Gleiche für die weiteren angeblich durch das Rekrutierungsamt ausgestellten Dokumente zu gelten. Auffallend ist schliesslich, dass es sich beim Haftbefehl um eine an die Zweigstelle der Militärpolizei in al-Qamishli gerichtete Aufforderung handelt, den Beschwerdeführer zu suchen und festzunehmen, weil er zur Haft wegen Verweigerung des Militärdienstes ausgeschrieben sei. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es stellt sich daher die Frage, wie der Vertrauensanwalt der Familie des Beschwerdeführers legal in den Besitz gelangen konnte. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Nicht zuletzt ist die Beschreibung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer auch angesichts der dem Gericht bekannten Quellenlage über die politischen und militärischen Verhältnisse in der Provinz Hasaka im Jahr 2015 als unplausibel und somit als unglaubhaft zu erachten. So stand diese Provinz im Jahr 2015 bereits seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde, wie auch bis zum heutigen Zeitpunkt, von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka verschiedene Quellen vor, gemäss welchen die syrische Regierung in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberuft (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5017/2016 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen auf verschiedene Quellen). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte "gewisse" Zusammenarbeit von kurdischen und syrischen Verwaltungseinheiten betrifft den zitierten Quellen zufolge nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee. 6.5 Insgesamt handelt es sich bei den (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren in der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen und Beweismittel nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu verneinen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der syrischen Regierung durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung gegeben hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass er in Syrien politisch aktiv gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
8. Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwin-kel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rüge des Beschwerdeführers, durch die Verfügung der Vorinstanz drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht näher einzugehen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: