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D-2774/2017

D-2774/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern am 27. November 2013 mit einem Besuchervisum für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Gestützt auf einen Antrag des kantonalen Migrationsamts gewährte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) dem Beschwerdeführer und seiner Familie am 27. Dezember 2013 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien. B. B.a Am 19. August 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Er wurde dazu am 27. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 14. November 2016 durch das SEM vertieft angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Bis 2007 habe er in D._______, danach in E._______ (nahe F._______) gelebt. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter etwa vier Monat nach ihm aus Syrien ausgereist. Er habe (...) Brüder; (...) seien mittlerweile in G._______ wohnhaft, einer lebe im (...). (...) Halbschwestern seien noch in Syrien. Im Jahr 2004 sei sein Arbeitsweg nach den Unruhen in D._______ kurzzeitig gesperrt gewesen und er sei einmal zwei Stunden festgehalten worden. Auch sei er vor Ausbruch des Bürgerkriegs einige Male von den staatlichen Sicherheitsbehörden nach Fernsehauftritten seines seit über (...) Jahren in G._______ lebenden Bruders H._______, der (...) der Partei "(...)" gewesen sei, befragt worden. Er sei früher auch Mitglied der (...)-Partei gewesen und habe deren Website betreut. Heute sei er Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien). Kurz nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 habe er während zwei bis drei Monaten an Demonstrationen teilgenommen, deswegen aber keine Probleme gehabt. Seit (...) habe er in der staatlichen (...) in F._______ gearbeitet. Er sei für die Überprüfung der (...) zuständig gewesen. Als die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) im März/April 2012 in dieser Region an die Macht gekommen sei, habe er zwei bis drei Tage nicht zur Arbeit gehen können. Danach sei es wie gewohnt weitergegangen. Die Löhne seien weiterhin vom Staat ausbezahlt worden, die Kontrolle habe aber nun die PYD innegehabt. Am (...) habe bei ihm zuhause ein politisches Podium stattgefunden, an dem Führungspersonen kurdischer Parteien, die dem (...) ("[¨...]") angehören würden, teilgenommen hätten. Einer der Teilnehmer sei sein Bruder H._______ gewesen. Die Delegation sei zehn Tage in Syrien unterwegs gewesen und dann in den Nordirak weitergereist. Etwa eine Woche später hätten zwei Angehörige der PYD bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Nachdem er sich mit seinem in der gleichen Firma arbeitenden Bruder I._______ abgesprochen habe, habe er sich bei einem PYD-Angehörigen namens J._______ gemeldet. Dieser habe sich in freundlichem Ton nach dem Anlass für das Podium erkundigt, wissen wollen, ob die Gruppierung in Opposition zur PYD stehe, und darauf hingewiesen, dass die PYD respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nun für den Schutz in der Region zuständig seien und man sich an sie wenden solle, wenn man Hilfe oder Schutz benötige. J._______ habe ihn auch gebeten, der PYD (...) aus den (...) in F._______ zur Verfügung zu stellen. Er habe entgegnet, dass er dies nur bei Vorliegen eines offiziellen Auftrags tun könnte. Später sei er am Arbeitsplatz angewiesen worden, sich bei einem als "(...)" bezeichneten YPG-Angehörigen in der Firma zu melden. Dieser habe ihn in harscherem Ton darauf aufmerksam gemacht, dass politische Veranstaltungen bewilligungspflichtig seien und er über allfällige künftige Sitzungen zu informieren habe. Er habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass man in der Lage wäre, ihn zu entlassen. Als er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Arbeitsweg an einem Kontrollposten der PYD, der von jugendlichen Kontrolleuren besetzt gewesen sei, die er für Kinder gehalten habe, angehalten und als Verräter bezeichnet worden sei, nachdem er geäussert habe, man sollte seines Erachtens Kindern keine Waffen geben, habe er Angst bekommen, irgendwann festgenommen, entführt oder gar getötet zu werden. Der Tod des bekannten kurdischen Politikers Mashal al-Tammo im Jahr 2011 und die Festnahme von Politaktivisten, die er persönlich kenne (bspw. K._______, der am Podium vom [...] teilgenommen habe), würden zeigen, dass die PYD entschlossen gegen Gegner vorgehe. Aufgrund dieser Situation habe er Syrien am 24. Oktober 2013 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern illegal in Richtung L._______ verlassen. Er sei dann nochmals zur Grenze zurückgekehrt, um ihre Pässe von den (...) Behörden abstempeln zu lassen. Anschliessend hätten sie sich zur Schweizer Vertretung in M._______ begeben. Auf Einladung seines in der Schweiz wohnhaften Schwagers hätten sie Visa erhalten und seien am 27. November 2013 in die Schweiz geflogen. Am (...) sei er aus seiner Arbeitsstelle in Syrien entlassen worden. Weshalb die Entlassung erst so spät erfolgt sei, wisse er nicht; gesetzlich vorgesehen sei dies an sich nach 15-tägiger Abwesenheit. Das Entlassungsschreiben habe ihm ein Freund, der auch in F._______ tätig gewesen sei, von der L._______ aus geschickt. Hierzulande nehme er an Demonstrationen teil. Am (...) habe er auch eine Parteikonferenz besucht und dort als Stimmenzähler gewaltet; die Übernahme einer höheren Funktion habe er abgelehnt. An dieser Konferenz habe auch K._______ teilgenommen, der nun in Syrien inhaftiert sei. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Pass [ausgestellt am (...)], Identitätskarte [ausgestellt am (...)], Fotos betreffend exilpolitischer Aktivitäten, Bestätigungsschreiben der PDK-S vom [...] 2014, Kopien von Aufenthaltsbewilligungen zweier in der Schweiz lebender Landsleute, die im gleichen Betrieb gearbeitet hätten, Schreiben des Bruders H._______ vom 6. Juli 2015 mit Ausweiskopie, Entlassungsschreiben vom [...]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A8 und A14). C. C.a Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig stellte es fest, dass die am 27. Dezember 2013 verfügte vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe (Dispositivziffer 4). C.b Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es sei bekannt, dass die PYD in den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten gegen andere kurdische Parteien respektive deren Exponenten vorgehe, wenn sie diese als ernsthafte Bedrohung für ihren Hegemonieanspruch wahrnehme. Die Massnahmen, die den Beschwerdeführer seitens der PYD getroffen hätten, würden angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, und auch nicht erkennen lassen, dass ihm ein solcher Nachteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht habe. Hätte die PYD beabsichtigt, in schwerwiegender Weise gegen ihn vorzugehen, wäre ihr dies angesichts der Arbeit des Beschwerdeführers in einem von der PYD kontrollierten Betrieb bis kurz vor der Ausreise leicht möglich gewesen. Das geschilderte Vorgehen der PYD-Exponenten lasse nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, bei einem Verbleib in Syrien von einer intensiven Verfolgung betroffen zu werden. Er sei damals weder aus der Arbeitsstelle entlassen noch festgenommen, sondern lediglich verwarnt und auf das Vorgehen bei politischen Veranstaltungen hingewiesen worden. Die erst im (...) erfolgte Entlassung müsse angesichts des Weggangs des Beschwerdeführers im Oktober 2013 als normal eingestuft werden. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Ausreise nicht auf eine bestehende ernsthafte Bedrohungslage seitens der PYD, sondern auf die damalige Möglichkeit des Erhalts eines Visums für die Einreise in die Schweiz abgestimmt habe. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er nicht kurz nach der Einreise in die Schweiz, sondern erst über eineinhalb Jahre später ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses Verhalten lege den Schluss nahe, dass er sich zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht als individuell gefährdete Person, sondern wie seine Ehefrau und Kinder als aus dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtete Person betrachtet habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auf eine Befragung des Bruders H._______ als Zeuge werde verzichtet, zumal ein Familienangehöriger als befangen eingestuft werden müsse. In den Dossiers der beiden in der Schweiz lebenden Landsleute, die im gleichen Betrieb gearbeitet hätten, fänden sich keine Hinweise zum Beschwerdeführer respektive Informationen, die geeignet wären, dessen Gefährdung in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die PYD sei als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen und seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich komme auch den vom Beschwerdeführer vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien erlittenen Massnahmen (einige Befragungen seitens der syrischen Behörden und zweistündige Festhaltung nach den Unruhen in D._______ 2004) keine asylrelevante Bedeutung zu. Diese stünden in keinem genügend engen kausalen Zusammenhang zu der erst im Oktober 2013 erfolgten Ausreise. Ausserdem fehle es ihnen an der erforderlichen Eingriffsintensität. Zudem wäre der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit längstens aus der staatlichen Arbeitsstelle entlassen worden, wenn die Behörden ihn wegen eigener Aktivitäten oder wegen des Bruders H._______ als Sicherheitsrisiko eingestuft hätten. Über den Wegweisungsvollzug sei angesichts der bestehenden vorläufigen Aufnahme nicht zu befinden. D. D.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Mai 2017 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die PYD habe in seiner Wohnregion im März/April 2012 die Macht und auch die Kontrolle über die staatliche (...) in F._______, bei der er gearbeitet habe, übernommen. Am (...) habe bei ihm zuhause ein politisches Podium stattgefunden. Sein Bruder H._______, der seit (...) Jahren als Flüchtling in G._______ lebe, sei angereist und auch andere, dem (...) angehörige Führungspersonen seien da gewesen (u. a. K._______). Vier Parteien ([Aufzählung]) hätten beschlossen, sich der PDK-S anzuschliessen. H._______ sei wie K._______ Teil des (...) geworden. Die neue Parteiführung sei vorgestellt worden und habe Sitzungen abgehalten. Nach zehn Tagen sei sie einer Einladung in den Nordirak gefolgt mit dem Ziel, mit Hilfe der dortigen PDK einen bewaffneten Flügel zu gründen. Eine Woche später sei er von einem YPG-Angehörigen gefragt worden, warum Führungspersonen des (...) respektive der PDK-S bei ihm zuhause gewesen seien und ob diese eine Gegengruppe zur YPG bilden wollten, und in freundlichem Ton darauf hingewiesen worden, dass die PYD/YPG keine andere Kraft in der Region dulde. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er aufgefordert worden, sich beim "(...)" (einem YPG-Angehörigen in der Firma) zu melden. Dieser habe ihm in drohenderem Ton verständlich gemacht, dass die YPG die einzige Kraft vor Ort seien, sie im Stande seien, jemanden von der Arbeit zu entfernen oder andere Massnahmen zu ergreifen, und sie über allfällige Sitzungen zu informieren seien. Dies habe ihm Angst gemacht, zumal er sich bei der Arbeit unter Beobachtung befunden habe und auf dem Arbeitsweg an einem Kontrollposten der YPG angehalten und als Verräter bezeichnet worden sei. Nach dem Podium vom (...) sei er als lokaler PDK-S-Stellvertreter zurückgeblieben und als Teil einer politischen Kraft angesehen worden, die sich sowohl gegen die PYD als auch gegen das syrische Regime stelle. Er habe sich gefürchtet, auf dem Weg nach D._______ erschossen zu werden. Die Tatsache, dass er bis zum Zeitpunkt der Ausreise noch keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, schliesse nicht aus, dass er von solchen bedroht gewesen sei. Das SEM habe die Indizien, die auf eine Bedrohungslage hindeuten würden, ungenügend gewürdigt. Er habe auf Geschehnisse nach seiner Ausreise hingewiesen (insbesondere Entführung eines Teilnehmers am Podium vom [...] im November 2013; Flucht eines anderen Podium-Teilnehmers Ende 2013 in den Nordirak; Verhaftung eines Politaktivisten im August 2016). Die PYD/YPG habe ihn zunehmend als Bedrohung wahrgenommen. Zunächst habe ihn die PYD für sich gewinnen wollen. Er habe sich aber nicht kooperationsbereit gezeigt und sei einem Gesuch zur Lieferung von (...) nicht nachgekommen. Daraufhin sei er in nicht mehr freundlichem Ton auf den Machtanspruch der PYD/YPG hingewiesen worden. Es erstaune nicht, dass er nicht aus seiner Arbeit entlassen worden sei, habe er doch so unter Kontrolle gehalten werden können. Er habe aber bemerkt, wie die Stimmung gegen ihn gekippt sei. Es sei oft so, dass Oppositionelle durch die PYD zuerst nur befragt, dann aber auf einmal festgenommen würden. Das SEM gehe selbst davon aus, dass es in den von der PYD kontrollierten Gebieten zu Festnahmen aufgrund politischer Motive durch die YPG gekommen sei. Er sei nicht nur Mitglied der PDK-S, sondern auch Gastgeber des Podiums vom (...) gewesen. Im Nachgang sei er als lokaler Vertreter der PDK-S-Führung vor Ort zurückgeblieben und von der PYD als Verräter bezeichnet worden. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er daher begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der PYD/YPG gehabt. Die Situation, jederzeit mit einer Verschleppung oder Erschiessung rechnen zu müssen, sei unerträglich gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch sein Bruder N._______, der ebenfalls für die (...) gearbeitet habe, vor der PYD habe fliehen müssen, und in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerdebeilagen [(...) Asylentscheid betreffend N._______ vom (...), Aufenthaltstitel]). Das systematische Vorgehen der PYD/YPG gegen Konkurrenz gehe aus einer Vielzahl von Berichten von "KurdWatch" hervor. Ein Treffen von Vertretern von PYD-nahen Organisationen in F._______ vom (...), bei dem einseitig ein föderales Verwaltungssystem für die von der PYD verwalteten Gebiete Nordsyriens beschlossen worden sei, zeige, dass die PYD weiterhin die Kontrolle in seiner Heimatregion besitze. Er sei kein durchschnittlicher Kriegsflüchtling, sondern als PDK-S-Mitglied mit einem Bruder als ehemaligem (...) und jetzigem Mitglied im (...) in besonderem Mass gefährdet. Dass er sich nicht nur vor Verfolgung durch die PYD/YPG, sondern auch durch das syrische Regime fürchte, sei angesichts dessen, dass das Regime gegen jegliche Feinde rigoros vorgehe, offensichtlich. Er sei ein (...)-Parteimitglied gewesen und habe deren Website betreut, bevor er PDK-S-Mitglied geworden sei. Zudem seien H._______ und möglicherweise auch weitere Brüder dem Regime und der PYD als Gegner bekannt, weshalb er sich vor einer Reflexverfolgung fürchte. H._______ habe bereits vor (...) Jahren vor dem Regime fliehen müssen und seither mehrere Male im Fernsehen Kritik am Regime geäussert. Das SEM habe dem nicht genügend Rechnung getragen. Des Weiteren lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Nicht nur die illegal erfolgte Ausreise aus Syrien führe zusätzlich zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, sondern auch sein exilpolitisches Engagement. Er habe hierzulande an mehreren Aktionen und Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und einer PDK-S-Konferenz als Stimmenzähler beigewohnt. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handle sich um seinen Bruder O._______ betreffende Dokumente, die zeigen würden, dass O._______ in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei (Kopie Asylentscheid vom [...], Aufenthaltstitel, Ausweis). Alle (...) Brüder hätten aus Syrien fliehen müssen. H._______ und ein weiterer Bruder seien seit langem in G._______ und dort eingebürgert. Die (...) anderen seien wie er durch die Rückkehr von H._______ nach Syrien zwecks politischer Versammlung und Aufbau eines Gegengewichts zur PYD von Reflexverfolgung bedroht. Die in G._______ erfolgte Anerkennung von O._______ als Flüchtling sei ein weiteres Indiz dafür, dass auch seine Furcht vor Reflexverfolgung begründet sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte er zudem nicht auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, da bis auf (...) Halbschwestern alle ausgereist seien. Auch könnte die Rückkehr eines Mitglieds seiner Familie von den Gegnern vor Ort als Bedrohung wahrgenommen werden. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verbindung zu Personen, die festgenommen worden oder verschwunden seien, und die Verwandtschaft mit in G._______ lebenden Brüdern berücksichtigt. Das SEM stufe den Beschwerdeführer als politisches Leichtgewicht ein. Seine Ausführungen zu den eigenen politischen Aktivitäten anlässlich der Anhörung vom 14. November 2016 seien ausgesprochen vage und ausweichend und würden kein wirkliches politisches Bewusstsein bei ihm erkennen lassen, sondern höchstens den Eindruck eines politischen Trittbrettfahrers erwecken. Die Einschätzung in der Beschwerde, im Nachgang zur Konferenz vom (...) als lokaler Vertreter der PDK-S-Führung vor Ort zurückgeblieben zu sein, könne daher nicht geteilt werden. Im Gegensatz dazu seien die erwähnten Personen, welche auch an dem Podium teilgenommen hätten und später aus nicht näher geklärten Gründen festgenommen worden oder verschwunden seien, hochrangige Politaktivisten. Dass solche von der PYD als Konkurrenz wahrgenommen und unter Umständen verfolgt würden, treffe zu. Dass jedoch der Beschwerdeführer mit seinem niederschwelligen politischen Profil von der PYD als Gefährdung wahrgenommen werden könnte, erscheine wenig wahrscheinlich. Daran vermöge auch der Umstand, dass er von PYD-Exponenten zu Gesprächen vorgeladen worden sei, nichts zu ändern. Wäre er tatsächlich als Person wahrgenommen worden, die - wie in der Beschwerde ausgeführt - einen bewaffneten Flügel hätte gründen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass die PYD ihn weit einschneidender verfolgt hätte. Bezüglich der Fotos, auf denen der Beschwerdeführer beispielsweise neben dem später festgenommenen Politaktivisten K._______ zu sehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es im Länderkontext üblich sei, sich mit bekannten Persönlichkeiten ablichten zu lassen, weshalb sich daraus hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers nichts ableiten lasse. Auch müsse der PYD schon lange bekannt gewesen sein, dass der Beschwerdeführer der Bruder des in G._______ lebenden Politaktivisten H._______ sei. Hätte die PYD diese verwandtschaftliche Beziehung tatsächlich als Gefahr wahrgenommen, wäre der Beschwerdeführer schon längstens in schwerwiegender Weise verfolgt worden. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei somit derart niederschwellig, dass nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der PYD betroffen werde. Seine Furcht vor Verfolgung durch die PYD müsse daher als unbegründet eingestuft werden. Bezüglich des Vorbringens, wegen H._______ vor Jahren einige Male von den syrischen Behörden befragt worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden ihn kaum jahrelang in einem staatlichen (...) angestellt hätten, wenn sie ein weitergehendes Verfolgungsinteresse im Sinne einer Reflexverfolgung gehegt hätten. Auch hätten sie dem Beschwerdeführer angesichts der restriktiven Praxis in solchen Belangen nicht am (...) einen Reisepass ausgestellt. Ferner sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen seines in G._______ als Flüchtling anerkannten Bruders N._______ Reflexverfolgung zu befürchten haben sollte. Allein der Umstand, dass N._______ über eine solche Regelung verfüge, vermöge keine Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Zudem beruhe die Regelung von N._______ offensichtlich nicht auf individuellen Gegebenheiten, sei er doch "ohne persönliche Anhörung" als Flüchtling mit subsidiärem Schutz anerkannt worden. Bezüglich des Verweises auf das Urteil D-467/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2012 (...) ergebe ein Vergleich der Asylgesuche, dass es sich um weitgehend unterschiedliche Konstellationen handle, weshalb sich vorliegend aus dem besagten Urteil nichts ableiten lasse. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung sei daher als nicht begründet einzustufen. Die am (...) erfolgte Reisepassausstellung lasse den Schluss zu, dass er bereits damals die Absicht gehabt habe, aus Syrien auszureisen. Es mute daher eigenartig an, dass er als Ausreisemotiv Vorbringen anführe, die mit einem erst am (...) durchgeführten Podium ihren Anfang genommen hätten. H. In der - innert erstreckter Frist - am 29. Juni 2017 eingereichten Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, ihm drohe als wichtiger Verbindungsperson zu PDK-S-Politikern eine Reflexverfolgung. Es liege im Wesen der Reflexverfolgung, dass die (reflex-)verfolgte Person aufgrund einer anderen Person verfolgt werde. Er selbst müsse daher kein exponiertes Profil aufweisen. Im Übrigen habe er sehr wohl ein politisches Bewusstsein. Er stamme aus einer bekannten politischen Familie und sei Mitglied der (...)-Partei gewesen und habe deren Website betreut, bevor er Mitglied der PDK-S geworden sei. Zudem sei er nicht nur Gastgeber, sondern auch Teilnehmer der Konferenz vom (...) gewesen. Es sei nicht relevant, ob er effektiv PDK-S-Parteifunktionen ausgeübt habe, sondern ob die PYD ihn als lokalen PDK-S-Vertreter wahrgenommen habe. Dies sei der Fall, wie der gegen ihn erhobene Vorwurf, ein Verräter zu sein und eine Partei zu unterstützen, die einen bewaffneten Flügel habe gründen wolle, zeige. Erst mit der Rückkehr von H._______ und der Konferenz am (...) sei aus Sicht der PYD eine ihre Macht gefährdende Situation entstanden. Der Druck habe stetig zugenommen, bis zu einem Punkt, an dem er um sein Leben gefürchtet habe. Warum die Stimmung gegen ihn etwa eine Woche vor der Ausreise gekippt und er dannzumal als Verräter bezeichnet worden sei, wisse er nicht. Zunächst habe die PYD/YPG sich ihn zunutze machen wollen, wie der Auftrag, über allfällige weitere PDK-S-Sitzungen zu informieren, zeige. Nach dem Vorfall am Kontrollposten, bei dem er von YPG-Angehörigen als Verräter bezeichnet worden sei, der eine Partei unterstütze, die einen bewaffneten Flügel gründen wolle, habe er sich aber nicht mehr sicher gefühlt und sich vor einer Entführung oder Erschiessung gefürchtet. Dass die PDK-S mit den irakischen Kurden gar nie eine bewaffnete Einheit gegründet habe, sei irrelevant. Von Bedeutung sei, dass zumindest ein Teil der YPG geglaubt habe, die PDK-S wolle eine bewaffnete Opposition aufbauen. Die Verfolgung zweier Konferenz-Teilnehmer kurz nach seiner Ausreise zeige, dass er die Gefährdungssituation richtig eingeschätzt habe. Sein Bruder N._______ sei in Syrien von den PYD/YPG nicht nur wegen H._______, sondern auch wegen ihm bedroht worden. Dies zeige, dass er (der Beschwerdeführer) von den PYD/YPG durchaus als Gefährdung angesehen werde. Seine Mutter habe, bevor sie in die L._______ ausgereist sei, ein Jahr lang gelitten, weil die PYD keine Lebensmittellieferungen zu ihr zugelassen habe. Jede Person, die sich nicht hinter die PYD gestellt habe, sei als Feind betrachtet und entsprechend behandelt worden. Die PYD, die immer noch die Macht in der Region ausübe, arbeite wieder stark mit dem syrischen Regime zusammen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch das Regime wieder vermehrt ein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Es sei nachvollziehbar, dass er sich bereits am (...) - vorsorglich - einen Pass habe ausstellen lassen, sei ihm doch bewusst gewesen, welcher Gefahr er sich mit der Konferenz vom (...) aussetze.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Ausführungen in Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift (ungenügende Sachverhaltsermittlung beziehungsweise ungenügende rechtliche Beweiswürdigung [Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2 BV]) zielen im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Es kann dazu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Im Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung von P._______ nicht erwähnte, ist keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu sehen, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 5.2 Die geltend gemachten Behelligungen seitens der syrischen Behörden vor Ausbruch des Bürgerkriegs (zweistündige Festhaltung im Jahr 2004 nach den Unruhen in D._______ sowie einige Befragungen nach regimekritischen Fernsehauftritten des Bruders H._______) vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG und angesichts fehlenden Kausalzusammenhangs zur erst im Oktober 2013 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien keine Asylrelevanz zu entfalten. Die seitens zweier PYD/YPG-Angehöriger im Nachgang zur Beherbergung eines Politpodiums mit nicht der PYD zugehörigen kurdischen Politaktivisten (darunter H._______) am (...) erfolgten mündlichen Nachfragen und Ermahnungen des Beschwerdeführers sind mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG als Vorverfolgung ebenfalls nicht asylrelevant. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 war der Beschwerdeführer somit weder seitens der syrischen Behörden noch der PYD respektive den YPG einer gezielt gegen ihn gerichteten (Reflex-)Verfolgung asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst des Beschwerdeführers, irgendwann auf dem Arbeitsweg entführt oder gar getötet zu werden, ist festzuhalten, dass die Verweise auf die generelle Situation und das Machtgefüge vor Ort sowie auf erfolgte Festnahmen von kurdischen Politaktivisten und die Flucht von Drittpersonen aus Syrien nicht genügen, um eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger individueller Verfolgung zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte liegen bezüglich des Beschwerdeführers nicht vor. Die Tatsachen, dass er im Jahr (...) - mithin nach der Ausreise/Flucht des Bruders H._______ - eine Anstellung bei der staatlichen (...) erhielt, diese in all den Jahren bis zur Ausreise im Jahr 2013 innehatte und ihm von den syrischen Behörden am (...) ein Reisepass ausgestellt wurde, spricht gegen die Annahme, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer als gefährlichen Regimegegner erachtet und ein Interesse gehabt, ihn in asylrechtlich relevantem Ausmass wegen seiner Aktivitäten für die (...)-Partei oder wegen seines Bruders H._______ zu verfolgen. Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer künftigen Verhaftung, Entführung oder gar Tötung durch die YPG nach einer verbalen Bezichtigung als Verräter durch jugendliche Wächter an einem Kontrollposten nach seiner Äusserung, Kindern sollte man keine Waffen geben (vgl. A14 S. 21 F137), liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor, zumal es laut dem Beschwerdeführer nur diesen einen Vorfall an einem Kontrollposten gegeben habe und abgesehen davon nichts passiert sei (vgl. A14 S. 21 F137 und F140). Im Übrigen kann hinsichtlich der Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung, wonach sich seine persönliche Gefährdung unabhängig von seiner Person und seiner Tätigkeit manifestiere, nicht gefolgt werden. Allein aus der Verwandtschaft zu H._______ lässt sich nicht automatisch eine gezielte Bedrohungslage für den Beschwerdeführer seitens der PYD/YPG folgern. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 17. August 2015 und Anhörung vom 14. November 2016 zu seinen eigenen politischen Aktivitäten waren sehr vage. Bei Nachfragen wich er immer wieder auf allgemeine Ausführungen zu den politischen Gegebenheiten vor Ort und den Tätigkeiten und Funktionen anderer Personen aus. Die in den Rechtsmitteleingaben geäusserte Einschätzung, er sei nach dem Podium vom (...) als lokaler Stellvertreter der PDK-S-Führung zurückgeblieben, findet weder in den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 17. August 2015 und der Anhörung vom 14. November 2016 noch in dem eingereichten Schreiben der PDK-S vom (...) 2014 eine Stütze. Seine Aussagen, wonach er von der PYD/YPG gefragt worden sei, weshalb Führungspersonen des (...) respektive der PDK-S bei ihm zuhause gewesen seien und ob diese eine Gegengruppe zur YPG bilden wollten, deuten vielmehr darauf hin, dass er persönlich nicht als eine solche Führungsperson respektive als gewichtiger Gegenaktivist angesehen wurde. Auch der bei der Anhörung vom 14. November 2016 genannte Hintergrund für die (einmalige) Bezichtigung als Verräter - seine Kritik am Waffentragen jugendlicher Kontrolleure (vgl. A14 S. 21 F137) - spricht gegen die auf Beschwerdeebene angeführte Interpretation, als wichtiger PDK-S-Stellvertreter betrachtet worden zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er von der PYD respektive YPG wegen eigener Aktivitäten oder wegen seiner Verwandtschaft zu H._______ respektive der Verbindung zu anderen hochrangigen PDK-S-Aktivisten persönlich als ernsthafte Gefährdung wahrgenommen worden wäre. Weder sei er im Nachgang zu dem Podium vom (...) aus seiner seit Frühling 2012 von der PYD kontrollierten Arbeitsstelle entlassen worden noch von der PYD/YPG festgehalten, verhaftet oder in anderer Weise in asylrechtlich relevantem Ausmass behelligt worden. Der Verweis auf die Anerkennung zweier Brüder als Flüchtlinge in G._______ im (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.3 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen (generelles Gefühl der Unsicherheit und Angst, dass einem jederzeit etwas zustossen könne) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der bürgerkriegsbedingten allgemeinen Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen der bereits im Jahr 2013 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive der vorliegenden Feststellung des Weiterbestands der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2).

E. 5.4 Schliesslich vermag auch das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

E. 5.4.1 In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 6.3 f. m.w.H.).

E. 5.4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (als einfaches Mitglied der PDK-S Teilnahme an Demonstrationen und Beiwohnung an einer Parteikonferenz [Funktion: Stimmenzähler]) sind als niederschwellig einzustufen und lassen nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer im Kreis vieler anderer Kundgebungsteilnehmer zeigen, und die allgemein gehaltene Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (...) 2014, die davon spricht, der Beschwerdeführer habe stets eine "grosse Rolle" bei den Parteiaktivitäten und Demonstrationen gespielt, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer selbst doch zu Protokoll, die Übernahme einer höheren Funktion in der Partei abgelehnt zu haben und bei den Kundgebungen und der Konferenz lediglich einfacher Teilnehmer respektive Stimmenzähler gewesen zu sein (vgl. A14 S. 22 F147). Sein Engagement überschreitet somit nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten. Zwar mag es mit Blick auf die vorgebrachten vereinzelten Befragungen in den Jahren vor Ausbruch des Bürgerkriegs durchaus sein, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden namentlich bekannt ist. Dies allein vermag jedoch keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu begründen. Vielmehr lässt die Tatsache, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer am (...) einen Reisepass ausgestellt haben, darauf schliessen, dass er nicht persönlich als Regimegegner behördlich registriert ist. Im Übrigen spricht die Passausstellung kurz vor der Ausreise auch gegen die angebliche Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. Wie vorstehend ausgeführt, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2013 weder seitens der syrischen Behörden noch der PYD einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Das geltend gemachte niederschwellige exilpolitische Engagement, das sich im Übrigen bei mehreren Kundgebungen nicht in erster Linie gegen das syrische Regime, sondern gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) gerichtet habe (vgl. A14 S. 22 F146), lässt nicht darauf schliessen, dass nunmehr ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es liegen damit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermag somit keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden respektive der PYD beziehungsweise den YPG zu begründen. Die geltend gemachte Entführung und Inhaftierung von P._______ (vgl. A14 S. 23 F155 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Schliesslich vermag auch allein die Asylgesuchstellung in der Schweiz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zur Annahme zu führen, er hätte bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. hierzu das bereits erwähnte Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

E. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder die PYD respektive die YPG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 Präzisierend ist anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. April 2017 den Weiterbestand der am 27. Dezember 2013 gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien festgestellt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 22. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 22. Mai 2017 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13.8 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen, der Stundenansatz ist jedoch - wie in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 angekündigt - auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ist das durch das Bundesverwaltungsgericht zu leistende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2256.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2256.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2774/2017 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern am 27. November 2013 mit einem Besuchervisum für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Gestützt auf einen Antrag des kantonalen Migrationsamts gewährte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) dem Beschwerdeführer und seiner Familie am 27. Dezember 2013 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien. B. B.a Am 19. August 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Er wurde dazu am 27. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 14. November 2016 durch das SEM vertieft angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Bis 2007 habe er in D._______, danach in E._______ (nahe F._______) gelebt. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter etwa vier Monat nach ihm aus Syrien ausgereist. Er habe (...) Brüder; (...) seien mittlerweile in G._______ wohnhaft, einer lebe im (...). (...) Halbschwestern seien noch in Syrien. Im Jahr 2004 sei sein Arbeitsweg nach den Unruhen in D._______ kurzzeitig gesperrt gewesen und er sei einmal zwei Stunden festgehalten worden. Auch sei er vor Ausbruch des Bürgerkriegs einige Male von den staatlichen Sicherheitsbehörden nach Fernsehauftritten seines seit über (...) Jahren in G._______ lebenden Bruders H._______, der (...) der Partei "(...)" gewesen sei, befragt worden. Er sei früher auch Mitglied der (...)-Partei gewesen und habe deren Website betreut. Heute sei er Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien). Kurz nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 habe er während zwei bis drei Monaten an Demonstrationen teilgenommen, deswegen aber keine Probleme gehabt. Seit (...) habe er in der staatlichen (...) in F._______ gearbeitet. Er sei für die Überprüfung der (...) zuständig gewesen. Als die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) im März/April 2012 in dieser Region an die Macht gekommen sei, habe er zwei bis drei Tage nicht zur Arbeit gehen können. Danach sei es wie gewohnt weitergegangen. Die Löhne seien weiterhin vom Staat ausbezahlt worden, die Kontrolle habe aber nun die PYD innegehabt. Am (...) habe bei ihm zuhause ein politisches Podium stattgefunden, an dem Führungspersonen kurdischer Parteien, die dem (...) ("[¨...]") angehören würden, teilgenommen hätten. Einer der Teilnehmer sei sein Bruder H._______ gewesen. Die Delegation sei zehn Tage in Syrien unterwegs gewesen und dann in den Nordirak weitergereist. Etwa eine Woche später hätten zwei Angehörige der PYD bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Nachdem er sich mit seinem in der gleichen Firma arbeitenden Bruder I._______ abgesprochen habe, habe er sich bei einem PYD-Angehörigen namens J._______ gemeldet. Dieser habe sich in freundlichem Ton nach dem Anlass für das Podium erkundigt, wissen wollen, ob die Gruppierung in Opposition zur PYD stehe, und darauf hingewiesen, dass die PYD respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nun für den Schutz in der Region zuständig seien und man sich an sie wenden solle, wenn man Hilfe oder Schutz benötige. J._______ habe ihn auch gebeten, der PYD (...) aus den (...) in F._______ zur Verfügung zu stellen. Er habe entgegnet, dass er dies nur bei Vorliegen eines offiziellen Auftrags tun könnte. Später sei er am Arbeitsplatz angewiesen worden, sich bei einem als "(...)" bezeichneten YPG-Angehörigen in der Firma zu melden. Dieser habe ihn in harscherem Ton darauf aufmerksam gemacht, dass politische Veranstaltungen bewilligungspflichtig seien und er über allfällige künftige Sitzungen zu informieren habe. Er habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass man in der Lage wäre, ihn zu entlassen. Als er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Arbeitsweg an einem Kontrollposten der PYD, der von jugendlichen Kontrolleuren besetzt gewesen sei, die er für Kinder gehalten habe, angehalten und als Verräter bezeichnet worden sei, nachdem er geäussert habe, man sollte seines Erachtens Kindern keine Waffen geben, habe er Angst bekommen, irgendwann festgenommen, entführt oder gar getötet zu werden. Der Tod des bekannten kurdischen Politikers Mashal al-Tammo im Jahr 2011 und die Festnahme von Politaktivisten, die er persönlich kenne (bspw. K._______, der am Podium vom [...] teilgenommen habe), würden zeigen, dass die PYD entschlossen gegen Gegner vorgehe. Aufgrund dieser Situation habe er Syrien am 24. Oktober 2013 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern illegal in Richtung L._______ verlassen. Er sei dann nochmals zur Grenze zurückgekehrt, um ihre Pässe von den (...) Behörden abstempeln zu lassen. Anschliessend hätten sie sich zur Schweizer Vertretung in M._______ begeben. Auf Einladung seines in der Schweiz wohnhaften Schwagers hätten sie Visa erhalten und seien am 27. November 2013 in die Schweiz geflogen. Am (...) sei er aus seiner Arbeitsstelle in Syrien entlassen worden. Weshalb die Entlassung erst so spät erfolgt sei, wisse er nicht; gesetzlich vorgesehen sei dies an sich nach 15-tägiger Abwesenheit. Das Entlassungsschreiben habe ihm ein Freund, der auch in F._______ tätig gewesen sei, von der L._______ aus geschickt. Hierzulande nehme er an Demonstrationen teil. Am (...) habe er auch eine Parteikonferenz besucht und dort als Stimmenzähler gewaltet; die Übernahme einer höheren Funktion habe er abgelehnt. An dieser Konferenz habe auch K._______ teilgenommen, der nun in Syrien inhaftiert sei. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Pass [ausgestellt am (...)], Identitätskarte [ausgestellt am (...)], Fotos betreffend exilpolitischer Aktivitäten, Bestätigungsschreiben der PDK-S vom [...] 2014, Kopien von Aufenthaltsbewilligungen zweier in der Schweiz lebender Landsleute, die im gleichen Betrieb gearbeitet hätten, Schreiben des Bruders H._______ vom 6. Juli 2015 mit Ausweiskopie, Entlassungsschreiben vom [...]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A8 und A14). C. C.a Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig stellte es fest, dass die am 27. Dezember 2013 verfügte vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe (Dispositivziffer 4). C.b Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es sei bekannt, dass die PYD in den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten gegen andere kurdische Parteien respektive deren Exponenten vorgehe, wenn sie diese als ernsthafte Bedrohung für ihren Hegemonieanspruch wahrnehme. Die Massnahmen, die den Beschwerdeführer seitens der PYD getroffen hätten, würden angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, und auch nicht erkennen lassen, dass ihm ein solcher Nachteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht habe. Hätte die PYD beabsichtigt, in schwerwiegender Weise gegen ihn vorzugehen, wäre ihr dies angesichts der Arbeit des Beschwerdeführers in einem von der PYD kontrollierten Betrieb bis kurz vor der Ausreise leicht möglich gewesen. Das geschilderte Vorgehen der PYD-Exponenten lasse nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, bei einem Verbleib in Syrien von einer intensiven Verfolgung betroffen zu werden. Er sei damals weder aus der Arbeitsstelle entlassen noch festgenommen, sondern lediglich verwarnt und auf das Vorgehen bei politischen Veranstaltungen hingewiesen worden. Die erst im (...) erfolgte Entlassung müsse angesichts des Weggangs des Beschwerdeführers im Oktober 2013 als normal eingestuft werden. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Ausreise nicht auf eine bestehende ernsthafte Bedrohungslage seitens der PYD, sondern auf die damalige Möglichkeit des Erhalts eines Visums für die Einreise in die Schweiz abgestimmt habe. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er nicht kurz nach der Einreise in die Schweiz, sondern erst über eineinhalb Jahre später ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses Verhalten lege den Schluss nahe, dass er sich zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht als individuell gefährdete Person, sondern wie seine Ehefrau und Kinder als aus dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtete Person betrachtet habe. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auf eine Befragung des Bruders H._______ als Zeuge werde verzichtet, zumal ein Familienangehöriger als befangen eingestuft werden müsse. In den Dossiers der beiden in der Schweiz lebenden Landsleute, die im gleichen Betrieb gearbeitet hätten, fänden sich keine Hinweise zum Beschwerdeführer respektive Informationen, die geeignet wären, dessen Gefährdung in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die PYD sei als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen und seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich komme auch den vom Beschwerdeführer vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien erlittenen Massnahmen (einige Befragungen seitens der syrischen Behörden und zweistündige Festhaltung nach den Unruhen in D._______ 2004) keine asylrelevante Bedeutung zu. Diese stünden in keinem genügend engen kausalen Zusammenhang zu der erst im Oktober 2013 erfolgten Ausreise. Ausserdem fehle es ihnen an der erforderlichen Eingriffsintensität. Zudem wäre der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit längstens aus der staatlichen Arbeitsstelle entlassen worden, wenn die Behörden ihn wegen eigener Aktivitäten oder wegen des Bruders H._______ als Sicherheitsrisiko eingestuft hätten. Über den Wegweisungsvollzug sei angesichts der bestehenden vorläufigen Aufnahme nicht zu befinden. D. D.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Mai 2017 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die PYD habe in seiner Wohnregion im März/April 2012 die Macht und auch die Kontrolle über die staatliche (...) in F._______, bei der er gearbeitet habe, übernommen. Am (...) habe bei ihm zuhause ein politisches Podium stattgefunden. Sein Bruder H._______, der seit (...) Jahren als Flüchtling in G._______ lebe, sei angereist und auch andere, dem (...) angehörige Führungspersonen seien da gewesen (u. a. K._______). Vier Parteien ([Aufzählung]) hätten beschlossen, sich der PDK-S anzuschliessen. H._______ sei wie K._______ Teil des (...) geworden. Die neue Parteiführung sei vorgestellt worden und habe Sitzungen abgehalten. Nach zehn Tagen sei sie einer Einladung in den Nordirak gefolgt mit dem Ziel, mit Hilfe der dortigen PDK einen bewaffneten Flügel zu gründen. Eine Woche später sei er von einem YPG-Angehörigen gefragt worden, warum Führungspersonen des (...) respektive der PDK-S bei ihm zuhause gewesen seien und ob diese eine Gegengruppe zur YPG bilden wollten, und in freundlichem Ton darauf hingewiesen worden, dass die PYD/YPG keine andere Kraft in der Region dulde. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er aufgefordert worden, sich beim "(...)" (einem YPG-Angehörigen in der Firma) zu melden. Dieser habe ihm in drohenderem Ton verständlich gemacht, dass die YPG die einzige Kraft vor Ort seien, sie im Stande seien, jemanden von der Arbeit zu entfernen oder andere Massnahmen zu ergreifen, und sie über allfällige Sitzungen zu informieren seien. Dies habe ihm Angst gemacht, zumal er sich bei der Arbeit unter Beobachtung befunden habe und auf dem Arbeitsweg an einem Kontrollposten der YPG angehalten und als Verräter bezeichnet worden sei. Nach dem Podium vom (...) sei er als lokaler PDK-S-Stellvertreter zurückgeblieben und als Teil einer politischen Kraft angesehen worden, die sich sowohl gegen die PYD als auch gegen das syrische Regime stelle. Er habe sich gefürchtet, auf dem Weg nach D._______ erschossen zu werden. Die Tatsache, dass er bis zum Zeitpunkt der Ausreise noch keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, schliesse nicht aus, dass er von solchen bedroht gewesen sei. Das SEM habe die Indizien, die auf eine Bedrohungslage hindeuten würden, ungenügend gewürdigt. Er habe auf Geschehnisse nach seiner Ausreise hingewiesen (insbesondere Entführung eines Teilnehmers am Podium vom [...] im November 2013; Flucht eines anderen Podium-Teilnehmers Ende 2013 in den Nordirak; Verhaftung eines Politaktivisten im August 2016). Die PYD/YPG habe ihn zunehmend als Bedrohung wahrgenommen. Zunächst habe ihn die PYD für sich gewinnen wollen. Er habe sich aber nicht kooperationsbereit gezeigt und sei einem Gesuch zur Lieferung von (...) nicht nachgekommen. Daraufhin sei er in nicht mehr freundlichem Ton auf den Machtanspruch der PYD/YPG hingewiesen worden. Es erstaune nicht, dass er nicht aus seiner Arbeit entlassen worden sei, habe er doch so unter Kontrolle gehalten werden können. Er habe aber bemerkt, wie die Stimmung gegen ihn gekippt sei. Es sei oft so, dass Oppositionelle durch die PYD zuerst nur befragt, dann aber auf einmal festgenommen würden. Das SEM gehe selbst davon aus, dass es in den von der PYD kontrollierten Gebieten zu Festnahmen aufgrund politischer Motive durch die YPG gekommen sei. Er sei nicht nur Mitglied der PDK-S, sondern auch Gastgeber des Podiums vom (...) gewesen. Im Nachgang sei er als lokaler Vertreter der PDK-S-Führung vor Ort zurückgeblieben und von der PYD als Verräter bezeichnet worden. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er daher begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der PYD/YPG gehabt. Die Situation, jederzeit mit einer Verschleppung oder Erschiessung rechnen zu müssen, sei unerträglich gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch sein Bruder N._______, der ebenfalls für die (...) gearbeitet habe, vor der PYD habe fliehen müssen, und in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerdebeilagen [(...) Asylentscheid betreffend N._______ vom (...), Aufenthaltstitel]). Das systematische Vorgehen der PYD/YPG gegen Konkurrenz gehe aus einer Vielzahl von Berichten von "KurdWatch" hervor. Ein Treffen von Vertretern von PYD-nahen Organisationen in F._______ vom (...), bei dem einseitig ein föderales Verwaltungssystem für die von der PYD verwalteten Gebiete Nordsyriens beschlossen worden sei, zeige, dass die PYD weiterhin die Kontrolle in seiner Heimatregion besitze. Er sei kein durchschnittlicher Kriegsflüchtling, sondern als PDK-S-Mitglied mit einem Bruder als ehemaligem (...) und jetzigem Mitglied im (...) in besonderem Mass gefährdet. Dass er sich nicht nur vor Verfolgung durch die PYD/YPG, sondern auch durch das syrische Regime fürchte, sei angesichts dessen, dass das Regime gegen jegliche Feinde rigoros vorgehe, offensichtlich. Er sei ein (...)-Parteimitglied gewesen und habe deren Website betreut, bevor er PDK-S-Mitglied geworden sei. Zudem seien H._______ und möglicherweise auch weitere Brüder dem Regime und der PYD als Gegner bekannt, weshalb er sich vor einer Reflexverfolgung fürchte. H._______ habe bereits vor (...) Jahren vor dem Regime fliehen müssen und seither mehrere Male im Fernsehen Kritik am Regime geäussert. Das SEM habe dem nicht genügend Rechnung getragen. Des Weiteren lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Nicht nur die illegal erfolgte Ausreise aus Syrien führe zusätzlich zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, sondern auch sein exilpolitisches Engagement. Er habe hierzulande an mehreren Aktionen und Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und einer PDK-S-Konferenz als Stimmenzähler beigewohnt. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handle sich um seinen Bruder O._______ betreffende Dokumente, die zeigen würden, dass O._______ in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei (Kopie Asylentscheid vom [...], Aufenthaltstitel, Ausweis). Alle (...) Brüder hätten aus Syrien fliehen müssen. H._______ und ein weiterer Bruder seien seit langem in G._______ und dort eingebürgert. Die (...) anderen seien wie er durch die Rückkehr von H._______ nach Syrien zwecks politischer Versammlung und Aufbau eines Gegengewichts zur PYD von Reflexverfolgung bedroht. Die in G._______ erfolgte Anerkennung von O._______ als Flüchtling sei ein weiteres Indiz dafür, dass auch seine Furcht vor Reflexverfolgung begründet sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte er zudem nicht auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, da bis auf (...) Halbschwestern alle ausgereist seien. Auch könnte die Rückkehr eines Mitglieds seiner Familie von den Gegnern vor Ort als Bedrohung wahrgenommen werden. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verbindung zu Personen, die festgenommen worden oder verschwunden seien, und die Verwandtschaft mit in G._______ lebenden Brüdern berücksichtigt. Das SEM stufe den Beschwerdeführer als politisches Leichtgewicht ein. Seine Ausführungen zu den eigenen politischen Aktivitäten anlässlich der Anhörung vom 14. November 2016 seien ausgesprochen vage und ausweichend und würden kein wirkliches politisches Bewusstsein bei ihm erkennen lassen, sondern höchstens den Eindruck eines politischen Trittbrettfahrers erwecken. Die Einschätzung in der Beschwerde, im Nachgang zur Konferenz vom (...) als lokaler Vertreter der PDK-S-Führung vor Ort zurückgeblieben zu sein, könne daher nicht geteilt werden. Im Gegensatz dazu seien die erwähnten Personen, welche auch an dem Podium teilgenommen hätten und später aus nicht näher geklärten Gründen festgenommen worden oder verschwunden seien, hochrangige Politaktivisten. Dass solche von der PYD als Konkurrenz wahrgenommen und unter Umständen verfolgt würden, treffe zu. Dass jedoch der Beschwerdeführer mit seinem niederschwelligen politischen Profil von der PYD als Gefährdung wahrgenommen werden könnte, erscheine wenig wahrscheinlich. Daran vermöge auch der Umstand, dass er von PYD-Exponenten zu Gesprächen vorgeladen worden sei, nichts zu ändern. Wäre er tatsächlich als Person wahrgenommen worden, die - wie in der Beschwerde ausgeführt - einen bewaffneten Flügel hätte gründen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass die PYD ihn weit einschneidender verfolgt hätte. Bezüglich der Fotos, auf denen der Beschwerdeführer beispielsweise neben dem später festgenommenen Politaktivisten K._______ zu sehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es im Länderkontext üblich sei, sich mit bekannten Persönlichkeiten ablichten zu lassen, weshalb sich daraus hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers nichts ableiten lasse. Auch müsse der PYD schon lange bekannt gewesen sein, dass der Beschwerdeführer der Bruder des in G._______ lebenden Politaktivisten H._______ sei. Hätte die PYD diese verwandtschaftliche Beziehung tatsächlich als Gefahr wahrgenommen, wäre der Beschwerdeführer schon längstens in schwerwiegender Weise verfolgt worden. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei somit derart niederschwellig, dass nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der PYD betroffen werde. Seine Furcht vor Verfolgung durch die PYD müsse daher als unbegründet eingestuft werden. Bezüglich des Vorbringens, wegen H._______ vor Jahren einige Male von den syrischen Behörden befragt worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden ihn kaum jahrelang in einem staatlichen (...) angestellt hätten, wenn sie ein weitergehendes Verfolgungsinteresse im Sinne einer Reflexverfolgung gehegt hätten. Auch hätten sie dem Beschwerdeführer angesichts der restriktiven Praxis in solchen Belangen nicht am (...) einen Reisepass ausgestellt. Ferner sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen seines in G._______ als Flüchtling anerkannten Bruders N._______ Reflexverfolgung zu befürchten haben sollte. Allein der Umstand, dass N._______ über eine solche Regelung verfüge, vermöge keine Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Zudem beruhe die Regelung von N._______ offensichtlich nicht auf individuellen Gegebenheiten, sei er doch "ohne persönliche Anhörung" als Flüchtling mit subsidiärem Schutz anerkannt worden. Bezüglich des Verweises auf das Urteil D-467/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2012 (...) ergebe ein Vergleich der Asylgesuche, dass es sich um weitgehend unterschiedliche Konstellationen handle, weshalb sich vorliegend aus dem besagten Urteil nichts ableiten lasse. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung sei daher als nicht begründet einzustufen. Die am (...) erfolgte Reisepassausstellung lasse den Schluss zu, dass er bereits damals die Absicht gehabt habe, aus Syrien auszureisen. Es mute daher eigenartig an, dass er als Ausreisemotiv Vorbringen anführe, die mit einem erst am (...) durchgeführten Podium ihren Anfang genommen hätten. H. In der - innert erstreckter Frist - am 29. Juni 2017 eingereichten Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, ihm drohe als wichtiger Verbindungsperson zu PDK-S-Politikern eine Reflexverfolgung. Es liege im Wesen der Reflexverfolgung, dass die (reflex-)verfolgte Person aufgrund einer anderen Person verfolgt werde. Er selbst müsse daher kein exponiertes Profil aufweisen. Im Übrigen habe er sehr wohl ein politisches Bewusstsein. Er stamme aus einer bekannten politischen Familie und sei Mitglied der (...)-Partei gewesen und habe deren Website betreut, bevor er Mitglied der PDK-S geworden sei. Zudem sei er nicht nur Gastgeber, sondern auch Teilnehmer der Konferenz vom (...) gewesen. Es sei nicht relevant, ob er effektiv PDK-S-Parteifunktionen ausgeübt habe, sondern ob die PYD ihn als lokalen PDK-S-Vertreter wahrgenommen habe. Dies sei der Fall, wie der gegen ihn erhobene Vorwurf, ein Verräter zu sein und eine Partei zu unterstützen, die einen bewaffneten Flügel habe gründen wolle, zeige. Erst mit der Rückkehr von H._______ und der Konferenz am (...) sei aus Sicht der PYD eine ihre Macht gefährdende Situation entstanden. Der Druck habe stetig zugenommen, bis zu einem Punkt, an dem er um sein Leben gefürchtet habe. Warum die Stimmung gegen ihn etwa eine Woche vor der Ausreise gekippt und er dannzumal als Verräter bezeichnet worden sei, wisse er nicht. Zunächst habe die PYD/YPG sich ihn zunutze machen wollen, wie der Auftrag, über allfällige weitere PDK-S-Sitzungen zu informieren, zeige. Nach dem Vorfall am Kontrollposten, bei dem er von YPG-Angehörigen als Verräter bezeichnet worden sei, der eine Partei unterstütze, die einen bewaffneten Flügel gründen wolle, habe er sich aber nicht mehr sicher gefühlt und sich vor einer Entführung oder Erschiessung gefürchtet. Dass die PDK-S mit den irakischen Kurden gar nie eine bewaffnete Einheit gegründet habe, sei irrelevant. Von Bedeutung sei, dass zumindest ein Teil der YPG geglaubt habe, die PDK-S wolle eine bewaffnete Opposition aufbauen. Die Verfolgung zweier Konferenz-Teilnehmer kurz nach seiner Ausreise zeige, dass er die Gefährdungssituation richtig eingeschätzt habe. Sein Bruder N._______ sei in Syrien von den PYD/YPG nicht nur wegen H._______, sondern auch wegen ihm bedroht worden. Dies zeige, dass er (der Beschwerdeführer) von den PYD/YPG durchaus als Gefährdung angesehen werde. Seine Mutter habe, bevor sie in die L._______ ausgereist sei, ein Jahr lang gelitten, weil die PYD keine Lebensmittellieferungen zu ihr zugelassen habe. Jede Person, die sich nicht hinter die PYD gestellt habe, sei als Feind betrachtet und entsprechend behandelt worden. Die PYD, die immer noch die Macht in der Region ausübe, arbeite wieder stark mit dem syrischen Regime zusammen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch das Regime wieder vermehrt ein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Es sei nachvollziehbar, dass er sich bereits am (...) - vorsorglich - einen Pass habe ausstellen lassen, sei ihm doch bewusst gewesen, welcher Gefahr er sich mit der Konferenz vom (...) aussetze. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

4. Die Ausführungen in Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift (ungenügende Sachverhaltsermittlung beziehungsweise ungenügende rechtliche Beweiswürdigung [Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2 BV]) zielen im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Es kann dazu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Im Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung von P._______ nicht erwähnte, ist keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu sehen, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Die geltend gemachten Behelligungen seitens der syrischen Behörden vor Ausbruch des Bürgerkriegs (zweistündige Festhaltung im Jahr 2004 nach den Unruhen in D._______ sowie einige Befragungen nach regimekritischen Fernsehauftritten des Bruders H._______) vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG und angesichts fehlenden Kausalzusammenhangs zur erst im Oktober 2013 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien keine Asylrelevanz zu entfalten. Die seitens zweier PYD/YPG-Angehöriger im Nachgang zur Beherbergung eines Politpodiums mit nicht der PYD zugehörigen kurdischen Politaktivisten (darunter H._______) am (...) erfolgten mündlichen Nachfragen und Ermahnungen des Beschwerdeführers sind mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG als Vorverfolgung ebenfalls nicht asylrelevant. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 war der Beschwerdeführer somit weder seitens der syrischen Behörden noch der PYD respektive den YPG einer gezielt gegen ihn gerichteten (Reflex-)Verfolgung asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst des Beschwerdeführers, irgendwann auf dem Arbeitsweg entführt oder gar getötet zu werden, ist festzuhalten, dass die Verweise auf die generelle Situation und das Machtgefüge vor Ort sowie auf erfolgte Festnahmen von kurdischen Politaktivisten und die Flucht von Drittpersonen aus Syrien nicht genügen, um eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger individueller Verfolgung zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte liegen bezüglich des Beschwerdeführers nicht vor. Die Tatsachen, dass er im Jahr (...) - mithin nach der Ausreise/Flucht des Bruders H._______ - eine Anstellung bei der staatlichen (...) erhielt, diese in all den Jahren bis zur Ausreise im Jahr 2013 innehatte und ihm von den syrischen Behörden am (...) ein Reisepass ausgestellt wurde, spricht gegen die Annahme, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer als gefährlichen Regimegegner erachtet und ein Interesse gehabt, ihn in asylrechtlich relevantem Ausmass wegen seiner Aktivitäten für die (...)-Partei oder wegen seines Bruders H._______ zu verfolgen. Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer künftigen Verhaftung, Entführung oder gar Tötung durch die YPG nach einer verbalen Bezichtigung als Verräter durch jugendliche Wächter an einem Kontrollposten nach seiner Äusserung, Kindern sollte man keine Waffen geben (vgl. A14 S. 21 F137), liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor, zumal es laut dem Beschwerdeführer nur diesen einen Vorfall an einem Kontrollposten gegeben habe und abgesehen davon nichts passiert sei (vgl. A14 S. 21 F137 und F140). Im Übrigen kann hinsichtlich der Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung, wonach sich seine persönliche Gefährdung unabhängig von seiner Person und seiner Tätigkeit manifestiere, nicht gefolgt werden. Allein aus der Verwandtschaft zu H._______ lässt sich nicht automatisch eine gezielte Bedrohungslage für den Beschwerdeführer seitens der PYD/YPG folgern. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 17. August 2015 und Anhörung vom 14. November 2016 zu seinen eigenen politischen Aktivitäten waren sehr vage. Bei Nachfragen wich er immer wieder auf allgemeine Ausführungen zu den politischen Gegebenheiten vor Ort und den Tätigkeiten und Funktionen anderer Personen aus. Die in den Rechtsmitteleingaben geäusserte Einschätzung, er sei nach dem Podium vom (...) als lokaler Stellvertreter der PDK-S-Führung zurückgeblieben, findet weder in den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 17. August 2015 und der Anhörung vom 14. November 2016 noch in dem eingereichten Schreiben der PDK-S vom (...) 2014 eine Stütze. Seine Aussagen, wonach er von der PYD/YPG gefragt worden sei, weshalb Führungspersonen des (...) respektive der PDK-S bei ihm zuhause gewesen seien und ob diese eine Gegengruppe zur YPG bilden wollten, deuten vielmehr darauf hin, dass er persönlich nicht als eine solche Führungsperson respektive als gewichtiger Gegenaktivist angesehen wurde. Auch der bei der Anhörung vom 14. November 2016 genannte Hintergrund für die (einmalige) Bezichtigung als Verräter - seine Kritik am Waffentragen jugendlicher Kontrolleure (vgl. A14 S. 21 F137) - spricht gegen die auf Beschwerdeebene angeführte Interpretation, als wichtiger PDK-S-Stellvertreter betrachtet worden zu sein. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er von der PYD respektive YPG wegen eigener Aktivitäten oder wegen seiner Verwandtschaft zu H._______ respektive der Verbindung zu anderen hochrangigen PDK-S-Aktivisten persönlich als ernsthafte Gefährdung wahrgenommen worden wäre. Weder sei er im Nachgang zu dem Podium vom (...) aus seiner seit Frühling 2012 von der PYD kontrollierten Arbeitsstelle entlassen worden noch von der PYD/YPG festgehalten, verhaftet oder in anderer Weise in asylrechtlich relevantem Ausmass behelligt worden. Der Verweis auf die Anerkennung zweier Brüder als Flüchtlinge in G._______ im (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen (generelles Gefühl der Unsicherheit und Angst, dass einem jederzeit etwas zustossen könne) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der bürgerkriegsbedingten allgemeinen Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen der bereits im Jahr 2013 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive der vorliegenden Feststellung des Weiterbestands der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2). 5.4 Schliesslich vermag auch das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 5.4.1 In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 6.3 f. m.w.H.). 5.4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (als einfaches Mitglied der PDK-S Teilnahme an Demonstrationen und Beiwohnung an einer Parteikonferenz [Funktion: Stimmenzähler]) sind als niederschwellig einzustufen und lassen nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer im Kreis vieler anderer Kundgebungsteilnehmer zeigen, und die allgemein gehaltene Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (...) 2014, die davon spricht, der Beschwerdeführer habe stets eine "grosse Rolle" bei den Parteiaktivitäten und Demonstrationen gespielt, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer selbst doch zu Protokoll, die Übernahme einer höheren Funktion in der Partei abgelehnt zu haben und bei den Kundgebungen und der Konferenz lediglich einfacher Teilnehmer respektive Stimmenzähler gewesen zu sein (vgl. A14 S. 22 F147). Sein Engagement überschreitet somit nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten. Zwar mag es mit Blick auf die vorgebrachten vereinzelten Befragungen in den Jahren vor Ausbruch des Bürgerkriegs durchaus sein, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden namentlich bekannt ist. Dies allein vermag jedoch keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu begründen. Vielmehr lässt die Tatsache, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer am (...) einen Reisepass ausgestellt haben, darauf schliessen, dass er nicht persönlich als Regimegegner behördlich registriert ist. Im Übrigen spricht die Passausstellung kurz vor der Ausreise auch gegen die angebliche Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. Wie vorstehend ausgeführt, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2013 weder seitens der syrischen Behörden noch der PYD einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Das geltend gemachte niederschwellige exilpolitische Engagement, das sich im Übrigen bei mehreren Kundgebungen nicht in erster Linie gegen das syrische Regime, sondern gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) gerichtet habe (vgl. A14 S. 22 F146), lässt nicht darauf schliessen, dass nunmehr ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es liegen damit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermag somit keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden respektive der PYD beziehungsweise den YPG zu begründen. Die geltend gemachte Entführung und Inhaftierung von P._______ (vgl. A14 S. 23 F155 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Schliesslich vermag auch allein die Asylgesuchstellung in der Schweiz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zur Annahme zu führen, er hätte bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. hierzu das bereits erwähnte Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder die PYD respektive die YPG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Präzisierend ist anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. April 2017 den Weiterbestand der am 27. Dezember 2013 gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien festgestellt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 22. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 22. Mai 2017 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13.8 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen, der Stundenansatz ist jedoch - wie in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 angekündigt - auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ist das durch das Bundesverwaltungsgericht zu leistende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2256.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2256.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: