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D-276/2015

D-276/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2006 wurde das Asylgesuch des am 21. November 2001 in die Schweiz gereisten Ehemannes der Beschwerdeführerin abgelehnt und der Ehemann aus der Schweiz weggewiesen. Er wurde indessen als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Ehefrau und zwei Kinder ein Asylgesuch aus dem Ausland. Am 17. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf der schweizerischen Vertretung in B._______ kurz befragt, und am 12. Mai 2011 wurde sie dort einlässlich angehört. Dieses Verfahren wurde mit Schreiben des SEM vom 31. Dezember 2013 abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin ohne ihre Kinder am 28. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Anlässlich der Kurzbefragung am 26. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der einlässlichen Anhörung am 9. Dezember 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: C.a Sie habe den Tibet am 15. Dezember 2008 illegal und ohne Dokumente beim Grenzübergang D._______ verlassen und sich anschliessend bis am 26. Oktober 2013 illegal in Nepal an der Adresse "(...)" in B._______ bei der Familie E._______ aufgehalten. Per Flugzeug über ihr unbekannte Länder und mit Hilfe eines Schleppers, der für sie einen nepalesischen Reisepass besorgt habe, sei sie in die Schweiz gereist. C.b Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe zuletzt in F._______ in der Gemeinde G._______ im Bezirk H._______ in der Präfektur I._______ gelebt. Seit dem 15. Mai 1999 sei sie verheiratet und sie habe zwei Kinder bekommen, welche im April 2000 und im Januar 2002 geboren worden seien. Diese würden sich aktuell in B._______ in Nepal bei einer Freundin aufhalten. Der Ehemann sei im Juli 2001 nach J._______ ausgereist, weil er in einen Streit mit einem Polizisten verwickelt gewesen sei. Nach seiner Ausreise sei sie regelmässig, das heisst monatlich oder jeden zweiten Monat, von der Polizei an ihrem Wohnort aufgesucht und aufgefordert worden, ihren Ehemann zu stellen, verbunden mit der Androhung, ansonsten selber festgenommen zu werden. Im Dezember 2008 habe sie sich entschieden, mit ihren Kindern nach Nepal zu reisen. C.c Die Beschwerdeführerin gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 - eröffnet am 15. Dezember 2014 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Auslandgesuch der Kinder zurückzukommen und über dieses zu entscheiden, eventualiter sei Asyl zu gewähren sowie subeventualiter sei die angefochtenen Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Fürsorge unterstützt werde mit der Begründung, das Einkommen des Ehemannes reiche knapp aus, um die Kosten zu decken. Mit diesem Einkommen könne nur der allernötigste Lebensunterhalt beglichen werden, weshalb die Beschwerdeführerin als mittellos zu betrachten sei, obwohl sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der Eingabe lagen Kopien von verschiedenen Lohnabrechnungen und der Krankenkassenprämie bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise das mitgesandte Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Es wurde ihr mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der vollständigen Rechtspflege nach Eingang der Fürsorgebestätigung oder des ausgefüllten Formulars oder nach Ablauf der dazu gewährten Frist befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 wurden das der Beschwerdeführerin zugeschickte Formular betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Kopie einer Übersicht über die Löhne des Ehemannes im Jahr 2014 eingereicht. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen können. Auf die weiteren Ausführungen ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. J. Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde eine Replik zu den Akten gegeben. Der Eingabe wurden Kopien des Schreibens des SEM vom 31. Dezember 2013, der Eingabe an das SEM vom 24. Februar 2014, der Eingabe an das SEM vom 21. Mai 2014, der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2014 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014 beigelegt. Auf die Einzelheiten der Replik wird nachfolgend näher eingegangen. K. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass gestützt auf die in BVGE 2009/29 publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts illegal aus der Volksrepublik ausgereiste tibetische Staatsangehörige begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach beziehungsweise durch die Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden seien, handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe, die von der Asylgewährung auszuschliessen seien. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe betrachtete das SEM als unglaubhaft. Diesbezüglich legte es dar, dass die Vorbringen zu den zentralen Aspekten der Gesuchsgründe insgesamt wenig detailliert und differenziert seien sowie diverse Ungereimtheiten aufweisen würden. Zudem ermangle es den Aussagen an persönlicher Betroffenheit und am erforderlichen Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung. So habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte mit den Vorfluchtgründen des Ehemannes begründet. Der Ehemann habe seine Fluchtgründe indessen nicht glaubhaft dargestellt, und eine mit ihm durchgeführte Herkunfts- und Sprachanalyse habe ergeben, dass an der von ihm geltend gemachten Herkunft Tibet erhebliche Zweifel bestünden, weil er gemäss der Analyse im exiltibetischen Raum sozialisiert worden sei und somit seine Vorfluchtgründe, wonach er in einen Konflikt mit den chinesischen Behörden geraten und in der Folge Straf- und Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, nicht hätten geglaubt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zu den zwischen 2001 und 2008 im Abstand von einem oder zwei Monaten folgenden behördlichen Besuchen zudem keine substanziellen Angaben gemacht, sondern sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Danach hätten die Polizisten ihr jedes Mal die gleiche Frage gestellt und sie dieselbe Antwort gegeben. Diese Darstellung lasse auf einen konstruierten und nicht selber erlebten Sachverhalt schliessen. Die Schilderung der Ausreise erwecke den Anschein eines auswendig gelernten und nicht selbst erlebten Sachverhalts. Angesichts ihrer Aussage, wonach sie den angestammten Wohnort zum ersten Mal verlassen und ausser den Weidegründen und ihren Herkunftsdorf keine anderen Ortschaften innerhalb der Gemeinde oder des Bezirks besucht habe, sowie angesichts der zwischen der Ausreise und der Einreise in die Schweiz verstrichenen Zeit von fast sechs Jahren sei es wenig wahrscheinlich, dass sie sich einerseits an die für sie im Grunde genommen unbedeutenden Ortschaften zwischen ihrem Dorf und Nepal erinnern könne, während sie andererseits trotz expliziter Nachfrage keine persönlichen Eindrücke oder Wahrnehmungen zur Reise und zum Schlepper habe zu Protokoll geben können. Nicht geglaubt werden könne der Beschwerdeführerin zudem, dass sie mit ihren im Heimatland verbliebenen Angehörigen jeden Kontakt abgebrochen habe mit der Begründung, die Kontaktaufnahme sei mangels Telefonnummern unmöglich gewesen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass entsprechende Vorkehrungen zur Möglichkeit einer Kontaktaufnahme getroffen worden wären, da sich aus den Akten kein konkreter Anlass zum totalen Kontaktabbruch ergebe. Nicht glaubhaft sei auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe während ihres fünfjährigen Aufenthaltes in B._______ nicht erfahren, dass es dort das Tibetan Reception Center gebe, welches aus der Volksrepublik China angereiste Tibeter und Tibeterinnen aufnehme und ihnen die legale Weiterreise nach K._______, wo sie Aussicht auf einen legalen Aufenthaltsstatus hätten, ermögliche, da dieses Zentrum in tibetischen Kreisen allgemein bekannt sei. Es überzeuge nicht, dass sie statt dessen mit zwei kleinen Kindern einen illegalen Aufenthalt in Nepal auf sich genommen habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin weder ihre Identität noch ihre Herkunft mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt, obwohl sie auf diese Pflicht im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland aufmerksam gemacht worden sei. Vielmehr habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, nichts zur Erfüllung dieser Pflicht unternommen zu haben. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Asylvorbringen. Angesichts der bereits dargelegten Ungereimtheiten werde auf die Erörterung weiterer Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, verzichtet. Es werde eine spätere Geltendmachung vorbehalten.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 wurde dargelegt, dass die im damaligen Zeitpunkt 11 und 13 Jahre alten Kinder der Beschwerdeführerin wohl eigene Fluchtgründe hätten, weshalb das SEM ihr Auslandgesuch nicht habe intern abschreiben können. Das SEM sei deshalb anzuweisen, auf das Auslandgesuch der Kinder zurückzukommen und dieses zu entscheiden. Aus der Tatsache, dass das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht abgelehnt und dieser in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, müsse der Schluss gezogen werden, dass das SEM entgegen des Resultats der Lingua-Analyse davon ausgegangen sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin komme aus dem Tibet. Andernfalls wäre sein Asylgesuch gemäss gängiger Praxis abgelehnt worden. Aufgrund seiner Asylgesuchstellung und Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz müsse somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorfluchtweise in China verfolgt würden, sollten die chinesischen Behörden davon erfahren. Es könne für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend sein, ob die Fluchtgeschichte des Ehemannes im Detail geglaubt werden könne oder nicht. Wenn das SEM daraus etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten wolle, müsse es dies nachvollziehbar begründen und die entsprechenden Akten des Ehemannes edieren. Das SEM habe mit der Beschwerdeführerin überdies kein Lingua-Gutachten durchgeführt, woraus zu schliessen sei, dass es von einer Sozialisierung im Tibet ausgehe. Zudem sei die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin durch das SEM sehr oberflächlich, unausgewogen und einseitig ausgefallen, obwohl das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit hätte würdigen müssen. Es habe sich bloss auf die Seiten vier und fünf der Anhörung gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin zwei Mal anlässlich des Auslandverfahrens auf der schweizerischen Botschaft und zwei Mal in der Schweiz befragt worden sei und die Anhörung gemäss dem Beiblatt der Hilfswerksvertretung mit einer dolmetschenden Person durchgeführt worden sei, welche nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe. Somit müsse diese Anhörung wiederholt werden, sollte man daraus etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten wollen. Die Argumentation des SEM, wonach es wenig überzeugend sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach sechs Jahren noch an die von ihr erwähnten Ortschaften, durch welche die Ausreise geführt habe, erinnern könne, sei äusserst stossend, obwohl sie offensichtlich in der Lage gewesen sei, den Reiseweg korrekt anzugeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Schluss gezogen werde, die Beschwerdeführerin sei insgesamt unglaubwürdig, weil sie den Reiseweg korrekt habe schildern können. Der Vorwurf des SEM, wonach die Beschwerdeführerin das Risiko eines illegalen fünfjährigen Aufenthaltes mit zwei Kindern in Nepal in Kauf genommen habe, obwohl Tibeter und Tibeterinnen in K._______ bekanntermassen einen legalen Aufenhaltsstatus erhalten würden, müsse als zynisch bezeichnet werden, zumal der mehrjährige Aufenthalt in Nepal auf das in der Schweiz hängige Auslandverfahren zurückzuführen sei, während welchem sich die Beschwerdeführerin den schweizerischen Behörden habe zur Verfügung halten müssen. Im Fall eines tatsächlich grossen Risikos in Nepal wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Weiterreise nach K._______ orientiert und ihr die Möglichkeit, den Ausgang des Auslandverfahrens in K._______ abzuwarten, gewährt worden wäre. Zudem habe für sie kein Grund bestanden, in K._______ eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, zumal ihr Ehemann sich bereits in der Schweiz befunden habe und es für sie - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für K._______ - ungleich schwieriger gewesen wäre, zum Ehemann in die Schweiz zu kommen. Sie habe beabsichtigt gehabt, die Familie dort zusammenzuführen, wo dem Ehemann Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie in China verfolgt worden sei, nachdem ihr Ehemann geflohen sei, müsse angesichts der Anerkennung des Ehemannes in der Schweiz als Flüchtling als sehr glaubhaft bezeichnet werden. Es sei ihr daher, wie im Eventualantrag dargelegt, Asyl zu gewähren. Im Fall von Zweifeln an ihren Aussagen müsse die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, wobei in Anbetracht der ungenügenden Deutsch-Kenntnisse der anlässlich der Anhörung dolmetschenden Person eine erneute Anhörung stattfinden müsse.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 brachte das SEM vor, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien am 22. Oktober 2004 ein Nichteintretensentscheid gefällt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt worden, nachdem das Lingua-Gutachten ergeben habe, dass er eindeutig nicht auf dem tibetischen Territorium sozialisiert worden sei. Die Staatsangehörigkeit des Ehemannes sei auf "unbekannt" angepasst worden. Kurze Zeit später, nämlich am 30. November 2004, habe die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ein Urteil gefällt, gemäss welchem Personen tibetischer Ethnie als chinesische Staatsangehörige gelten würden, auch wenn sie in den exiltibetischen Gemeinden in K._______ und Nepal gelebt und deren Staatsangehörigkeit erworben hätten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1). Am 15. Dezember 2005 habe die ARK zudem entschieden, dass illegal ausgereiste Tibeter und Tibeterinnen, die sich in der Schweiz aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt hätten, im Fall einer Rückkehr nach China mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssten, da ihnen die Unterstützung Dalai-Lama-freundlicher Kreise in der Schweiz vorgeworfen würden (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). In Berücksichtigung dieser Urteile habe das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen und diesen mit Verfügung vom 3. Juli 2006 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12) würde das SEM indessen den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr als Flüchtling anerkennen und ihn aus der Schweiz wegweisen. An den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel, zumal sie sich auf die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes berufe und die pauschalen Einwände in der Beschwerde nicht überzeugen könnten. Im Übrigen sei festzustellen, dass lediglich das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin abgeschrieben worden sei, während die Gesuche der Kinder nach wie vor hängig seien. Mangels glaubhafter Auskünfte über die tatsächlichen Familienverhältnisse würden beide Elternteile eine zügige Behandlung des Familiennachzugsgesuchs verhindern.

E. 4.4 In der Replik vom 4. März 2015 wurde zunächst dargelegt, es sei nun klar, dass das Auslandgesuch der Kinder noch hängig sei, obwohl im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014 das Gegenteil dargelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde darum ersucht, sein Urteil D-3543/2014 vom 23. September 2014 zu revidieren. Somit bestünden Chancen für die Zusammenführung der Familie. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde geltend gemacht, dass in der Beschwerdeschrift von einer Reflexverfolgung ausgegangen werde. Aus der Vernehmlassung des SEM gehe nicht klar hervor, wie das SEM gedenke, die aktuelle Rechtsprechung auf das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzuwenden, was verwirrend sei. Das SEM habe insbesondere seine Ansicht, nach aktueller Praxis würde der Ehemann nicht mehr als Flüchtling anerkannt und er würde aus der Schweiz weggewiesen, nicht begründet und stelle mit seiner Argumentation den Status eines hier anerkannten Flüchtlings in Frage. Da der Sachverhalt, welcher dem neuen Grundsatzurteil zugrunde liege, völlig anders sei, könnten die Schlussfolgerungen des neuen Urteils nicht auf den Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin übertragen werden. Für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei selbstverständlich davon auszugehen, dass ihr Ehemann heute noch und nach langer Abwesenheit umso mehr in China flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren, in welchem es um die Asylgewährung der Beschwerdeführerin geht, getrennt vom Auslandverfahren ihrer beiden nach wie vor in Nepal lebenden Kinder geführt wird, wie in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 - das Verfahren der Kinder betreffend (D-3199/2015) - festgehalten wurde. Bezüglich Letzterem wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3199/2015 vom 30. Juni 2015 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen und das SEM angewiesen, nach sofortiger Anhandnahme der notwendigen Instruktionsmassnahmen einen Entscheid zu fällen. Inzwischen ist dieses Verfahren mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 erstinstanzlich abgeschlossen worden. Die im Zusammenhang mit dem Auslandgesuch und der Rechtsverzögerungsbeschwerde der beiden Kinder der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen und Einwände bilden gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, auch wenn sie in verschiedenen Eingaben zur Sprache gebracht worden sind. Insbesondere ist auf Ziff. 1 der Beschwerdebegehren im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen und nicht einzutreten, weil dieser Antrag das - separat geführte - Verfahren der Kinder betrifft. Auch auf den sinngemäss in der Replik vom 4. März 2015 gestellten Antrag um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014 ist unter diesen Umständen - unabhängig davon, ob auf diesen verspäteten Antrag überhaupt einzutreten wäre - nicht weiter Bezug zu nehmen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob der als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin vom SEM zu Recht die Asylgewährung verweigert worden ist.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die an der Anhörung mitwirkende dolmetschende Person nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei, sollte etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus dieser Anhörung abgeleitet werden. Dieser Argumentation kann indessen nicht zugestimmt werden. Gestützt auf das Anhörungsprotokoll hat die Beschwerdeführerin die dolmetschende Person gut verstanden (vgl. Akte A17/14 S. 1) und mit ihrer vorbehaltlosen Unterschrift unter das Protokoll bestätigt, dass dessen Inhalt ihren Aussagen entspricht und ihr rückübersetzt worden ist (vgl. Akte A17/14 S. 13). Bemerkungen oder Einwände gegen die Übersetzung oder den im Protokoll enthaltenen Aussagen brachte sie nicht vor. Anlässlich der Rückübersetzung fügte sie einzig als Ergänzung den Namen der Winterweide und den Ort an, an welchem sie sich bei der Sommerweide aufgehalten habe (vgl. Akte A17/14 S. 13). Ergänzungen dieser Art sind indessen nicht zwangsläufig auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen, sondern können vielmehr auch als Ausdruck von vergessen gegangenen inhaltlichen Angaben aufgefasst werden. Zwar trifft es zu, dass die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt ausführte, die dolmetschende Person habe teilweise mangelhaftes und unverständliches Deutsch gesprochen (vgl. A17/14 letzte Seite); indessen führte sie keine konkreten Beispiele auf, aus welchen sich eine allenfalls mangelhafte Übersetzung ergeben hätte. Zudem lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass allfällige nicht perfekte Deutschkenntnisse der dolmetschenden Person zu wesentlichen Verständigungsproblemen oder falsch protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin geführt haben. Andernfalls wäre dies auch im Protokoll selber zum Ausdruck gekommen, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr sind die wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführerin klar und unmissverständlich protokolliert worden. Folglich hat sie sich die im Anhörungsprotokoll enthaltenen Aussagen - ebenso wie diejenigen im Befragungsprotokoll - voll und ganz anrechnen zu lassen. Der Antrag, es sei die Anhörung zu wiederholen, ist somit ebenso abzuweisen wie der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.3 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, entbehren die Aussagen der Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Fluchtgründe der nötigen Substanz, sind teilweise ungereimt und in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar.

E. 6.3.1 So vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie während sieben Jahren immer wieder in regelmässigen Abständen von einem oder zwei Monaten von Polizisten wegen ihres ausgereisten Ehemannes belästigt worden sei, nicht zu überzeugen. Einerseits wäre angesichts der dargelegten Häufigkeit dieser Schikanen und Belästigungen davon auszugehen, dass sie mit ihren Kindern an einem andern Wohnort innerhalb ihres Heimatlandes oder zumindest bei Verwandten Wohnsitz genommen hätte, um den Nachteilen aus dem Weg zu gehen; andererseits erscheint es auch nicht überzeugend, dass die Polizisten trotz der immer wiederkehrenden Versicherung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nicht mehr vor Ort, und somit trotz der zahlreichen erfolglosen Suchen weiterhin beharrlich am Wohnort der Beschwerdeführerin nach ihm gesucht haben sollen.

E. 6.3.2 Nicht nachvollzogen werden kann ferner die Angabe der Beschwerdeführerin, nur sie sei wegen ihres Ehemannes belangt worden, während die Verwandten des Ehemannes keine Schwierigkeiten gehabt hätten (vgl. Akte A17/14 S. 5). Vielmehr wäre auch zu erwarten, dass die Angehörigen des Ehemannes von den Polizisten ebenso unter Druck gesetzt worden wären, zumal auch diese über dessen Verbleib etwas hätten wissen können, was für die Polizisten von Bedeutung hätte sein können.

E. 6.3.3 Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten erst nach sieben Jahren der Beschwerdeführerin damit gedroht haben sollen, sie und die Kinder zu inhaftieren, sollte der Ehemann nicht gefasst werden können. Diese Drohung ergibt angesichts der verstrichenen Zeit keinen Sinn, zumal die Polizisten nach sieben Jahren regelmässiger Suche nicht mehr damit rechnen konnten, den Ehemann der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen, auch wenn dessen Ehefrau und Kinder inhaftiert würden.

E. 6.3.4 Ungereimt sind überdies die Angaben der Beschwerdeführerin darüber, wo sie von den Polizisten aufgesucht worden sei, ausgefallen. Während sie zunächst aussagte, die Polizisten hätten sie immer zu Hause aufgesucht, und im Anschluss daran auf Frage hin versicherte, sie sei immer zuhause gewesen, wenn die Polizisten gekommen seien (vgl. Akte A17/14 S. 4), gab sie später zu Protokoll, die Polizisten seien auch in die Berge gekommen, wenn sie sich mit den Tieren auf den Weidegründen aufgehalten habe, und zum ersten Mal sei sie von ihnen auf der Weide in den Bergen kontaktiert worden (vgl. Akte A17/14 S. 7 f.), was sich miteinander nicht in Einklang bringen lässt.

E. 6.3.5 Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Ablaufs dieser Suchen - wie vom SEM zutreffend dargestellt - substanzlos, stereotyp und ohne wesentliche Details ausgefallen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht.

E. 6.3.6 Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, wie die Polizisten die Beschwerdeführerin in den bekanntermassen weitläufigen Weidegründen des Tibet überhaupt gefunden haben können.

E. 6.3.7 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatland als Folge der Ausreise ihres Ehemannes aus den von ihr geltend gemachten Gründen von Polizisten belästigt und nach sieben Jahren der immer wiederkehrenden Schikanen auch mit der Inhaftierung bedroht worden sei. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist allein aus der Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling in der Schweiz nicht der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin habe eine in ihrem Heimatland geltend gemachte asylrelevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft dargestellt (vgl. Beschwerde S. 8).

E. 6.4 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. März 2015 nachträglich vor, sie habe wegen ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemannes eine Reflexverfolgung zu befürchten (vgl. Beschwerde S. 3). Unter Reflexverfolgung werden behördliche Massnahmen in der Form von Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen, verstanden. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten des Asylverfahrens des Ehemannes, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht infolge glaubhaft gemachter Verfolgungsgründe, sondern weil er als Tibeter ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat, zugesprochen wurde, was der damaligen Praxis entsprach. Mithin ist die Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling nicht auf die Tatsache, dass dieser im Heimatland als politisch unbequeme Person gilt und/oder unter einem Polit-Malus steht und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat, zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist allein aus der Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling nicht auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin allein aus der Einreichung eines Asylgesuchs durch ihren Ehemann in der Schweiz ebenfalls keine Reflexverfolgung droht.

E. 6.5 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Sie und ihr Ehemann verfügen gemäss dem im Verlauf des Instruktionsverfahrens eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" über ein Bruttoeinkommen in der Höhe zwischen Fr. 3'850.- und Fr. 4'000.- und zusätzlich einem 13. Monatslohn. Der ausbezahlte Nettolohn beträgt um die Fr. 3'000.-, wobei die auswärtige Verpflegung und die Quellensteuer bereits vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen ist es möglich, ihren Grundbedarf zu decken. Vorliegend ist es nicht zulässig, unter dem Titel "Auslagen pro Monat" erneut die Verpflegung für auswärtige Kosten und Steuern als Auslagen anzugeben, da diese schon vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Darüber hinaus sind auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Auslagen für ein Abonnement im öffentlichen Verkehr und Auslagen für auswärtige Verpflegung zu streichen, da sie nicht angab, arbeitstätig zu sein. Damit fallen die Auslagen insgesamt deutlich tiefer als angegeben aus. Zudem haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Vermögen in der Höhe von fast. Fr. 24'000.- angegeben. Insgesamt ist vorliegend aufgrund der geltenden Praxis nicht von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Da für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beide Voraussetzungen - das materielle Erfordernis einer aussichtsreichen Beschwerde und das formelle Erfordernis der Bedürftigkeit - kumulativ erfüllt sein müssen, ist das Gesuch vorliegend infolge der fehlenden Bedürftigkeit vollumfänglich - mithin betreffend unentgeltliche Prozessführung und betreffend Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - abzuweisen. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-276/2015/pjn Urteil vom 8. Februar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2006 wurde das Asylgesuch des am 21. November 2001 in die Schweiz gereisten Ehemannes der Beschwerdeführerin abgelehnt und der Ehemann aus der Schweiz weggewiesen. Er wurde indessen als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Ehefrau und zwei Kinder ein Asylgesuch aus dem Ausland. Am 17. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf der schweizerischen Vertretung in B._______ kurz befragt, und am 12. Mai 2011 wurde sie dort einlässlich angehört. Dieses Verfahren wurde mit Schreiben des SEM vom 31. Dezember 2013 abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin ohne ihre Kinder am 28. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Anlässlich der Kurzbefragung am 26. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der einlässlichen Anhörung am 9. Dezember 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: C.a Sie habe den Tibet am 15. Dezember 2008 illegal und ohne Dokumente beim Grenzübergang D._______ verlassen und sich anschliessend bis am 26. Oktober 2013 illegal in Nepal an der Adresse "(...)" in B._______ bei der Familie E._______ aufgehalten. Per Flugzeug über ihr unbekannte Länder und mit Hilfe eines Schleppers, der für sie einen nepalesischen Reisepass besorgt habe, sei sie in die Schweiz gereist. C.b Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe zuletzt in F._______ in der Gemeinde G._______ im Bezirk H._______ in der Präfektur I._______ gelebt. Seit dem 15. Mai 1999 sei sie verheiratet und sie habe zwei Kinder bekommen, welche im April 2000 und im Januar 2002 geboren worden seien. Diese würden sich aktuell in B._______ in Nepal bei einer Freundin aufhalten. Der Ehemann sei im Juli 2001 nach J._______ ausgereist, weil er in einen Streit mit einem Polizisten verwickelt gewesen sei. Nach seiner Ausreise sei sie regelmässig, das heisst monatlich oder jeden zweiten Monat, von der Polizei an ihrem Wohnort aufgesucht und aufgefordert worden, ihren Ehemann zu stellen, verbunden mit der Androhung, ansonsten selber festgenommen zu werden. Im Dezember 2008 habe sie sich entschieden, mit ihren Kindern nach Nepal zu reisen. C.c Die Beschwerdeführerin gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 - eröffnet am 15. Dezember 2014 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Auslandgesuch der Kinder zurückzukommen und über dieses zu entscheiden, eventualiter sei Asyl zu gewähren sowie subeventualiter sei die angefochtenen Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Fürsorge unterstützt werde mit der Begründung, das Einkommen des Ehemannes reiche knapp aus, um die Kosten zu decken. Mit diesem Einkommen könne nur der allernötigste Lebensunterhalt beglichen werden, weshalb die Beschwerdeführerin als mittellos zu betrachten sei, obwohl sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der Eingabe lagen Kopien von verschiedenen Lohnabrechnungen und der Krankenkassenprämie bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise das mitgesandte Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Es wurde ihr mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der vollständigen Rechtspflege nach Eingang der Fürsorgebestätigung oder des ausgefüllten Formulars oder nach Ablauf der dazu gewährten Frist befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 wurden das der Beschwerdeführerin zugeschickte Formular betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Kopie einer Übersicht über die Löhne des Ehemannes im Jahr 2014 eingereicht. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen können. Auf die weiteren Ausführungen ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. J. Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde eine Replik zu den Akten gegeben. Der Eingabe wurden Kopien des Schreibens des SEM vom 31. Dezember 2013, der Eingabe an das SEM vom 24. Februar 2014, der Eingabe an das SEM vom 21. Mai 2014, der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2014 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014 beigelegt. Auf die Einzelheiten der Replik wird nachfolgend näher eingegangen. K. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass gestützt auf die in BVGE 2009/29 publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts illegal aus der Volksrepublik ausgereiste tibetische Staatsangehörige begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach beziehungsweise durch die Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden seien, handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe, die von der Asylgewährung auszuschliessen seien. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe betrachtete das SEM als unglaubhaft. Diesbezüglich legte es dar, dass die Vorbringen zu den zentralen Aspekten der Gesuchsgründe insgesamt wenig detailliert und differenziert seien sowie diverse Ungereimtheiten aufweisen würden. Zudem ermangle es den Aussagen an persönlicher Betroffenheit und am erforderlichen Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung. So habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte mit den Vorfluchtgründen des Ehemannes begründet. Der Ehemann habe seine Fluchtgründe indessen nicht glaubhaft dargestellt, und eine mit ihm durchgeführte Herkunfts- und Sprachanalyse habe ergeben, dass an der von ihm geltend gemachten Herkunft Tibet erhebliche Zweifel bestünden, weil er gemäss der Analyse im exiltibetischen Raum sozialisiert worden sei und somit seine Vorfluchtgründe, wonach er in einen Konflikt mit den chinesischen Behörden geraten und in der Folge Straf- und Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, nicht hätten geglaubt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zu den zwischen 2001 und 2008 im Abstand von einem oder zwei Monaten folgenden behördlichen Besuchen zudem keine substanziellen Angaben gemacht, sondern sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Danach hätten die Polizisten ihr jedes Mal die gleiche Frage gestellt und sie dieselbe Antwort gegeben. Diese Darstellung lasse auf einen konstruierten und nicht selber erlebten Sachverhalt schliessen. Die Schilderung der Ausreise erwecke den Anschein eines auswendig gelernten und nicht selbst erlebten Sachverhalts. Angesichts ihrer Aussage, wonach sie den angestammten Wohnort zum ersten Mal verlassen und ausser den Weidegründen und ihren Herkunftsdorf keine anderen Ortschaften innerhalb der Gemeinde oder des Bezirks besucht habe, sowie angesichts der zwischen der Ausreise und der Einreise in die Schweiz verstrichenen Zeit von fast sechs Jahren sei es wenig wahrscheinlich, dass sie sich einerseits an die für sie im Grunde genommen unbedeutenden Ortschaften zwischen ihrem Dorf und Nepal erinnern könne, während sie andererseits trotz expliziter Nachfrage keine persönlichen Eindrücke oder Wahrnehmungen zur Reise und zum Schlepper habe zu Protokoll geben können. Nicht geglaubt werden könne der Beschwerdeführerin zudem, dass sie mit ihren im Heimatland verbliebenen Angehörigen jeden Kontakt abgebrochen habe mit der Begründung, die Kontaktaufnahme sei mangels Telefonnummern unmöglich gewesen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass entsprechende Vorkehrungen zur Möglichkeit einer Kontaktaufnahme getroffen worden wären, da sich aus den Akten kein konkreter Anlass zum totalen Kontaktabbruch ergebe. Nicht glaubhaft sei auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe während ihres fünfjährigen Aufenthaltes in B._______ nicht erfahren, dass es dort das Tibetan Reception Center gebe, welches aus der Volksrepublik China angereiste Tibeter und Tibeterinnen aufnehme und ihnen die legale Weiterreise nach K._______, wo sie Aussicht auf einen legalen Aufenthaltsstatus hätten, ermögliche, da dieses Zentrum in tibetischen Kreisen allgemein bekannt sei. Es überzeuge nicht, dass sie statt dessen mit zwei kleinen Kindern einen illegalen Aufenthalt in Nepal auf sich genommen habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin weder ihre Identität noch ihre Herkunft mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt, obwohl sie auf diese Pflicht im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland aufmerksam gemacht worden sei. Vielmehr habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, nichts zur Erfüllung dieser Pflicht unternommen zu haben. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Asylvorbringen. Angesichts der bereits dargelegten Ungereimtheiten werde auf die Erörterung weiterer Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, verzichtet. Es werde eine spätere Geltendmachung vorbehalten. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 wurde dargelegt, dass die im damaligen Zeitpunkt 11 und 13 Jahre alten Kinder der Beschwerdeführerin wohl eigene Fluchtgründe hätten, weshalb das SEM ihr Auslandgesuch nicht habe intern abschreiben können. Das SEM sei deshalb anzuweisen, auf das Auslandgesuch der Kinder zurückzukommen und dieses zu entscheiden. Aus der Tatsache, dass das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht abgelehnt und dieser in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, müsse der Schluss gezogen werden, dass das SEM entgegen des Resultats der Lingua-Analyse davon ausgegangen sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin komme aus dem Tibet. Andernfalls wäre sein Asylgesuch gemäss gängiger Praxis abgelehnt worden. Aufgrund seiner Asylgesuchstellung und Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz müsse somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorfluchtweise in China verfolgt würden, sollten die chinesischen Behörden davon erfahren. Es könne für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend sein, ob die Fluchtgeschichte des Ehemannes im Detail geglaubt werden könne oder nicht. Wenn das SEM daraus etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten wolle, müsse es dies nachvollziehbar begründen und die entsprechenden Akten des Ehemannes edieren. Das SEM habe mit der Beschwerdeführerin überdies kein Lingua-Gutachten durchgeführt, woraus zu schliessen sei, dass es von einer Sozialisierung im Tibet ausgehe. Zudem sei die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin durch das SEM sehr oberflächlich, unausgewogen und einseitig ausgefallen, obwohl das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit hätte würdigen müssen. Es habe sich bloss auf die Seiten vier und fünf der Anhörung gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin zwei Mal anlässlich des Auslandverfahrens auf der schweizerischen Botschaft und zwei Mal in der Schweiz befragt worden sei und die Anhörung gemäss dem Beiblatt der Hilfswerksvertretung mit einer dolmetschenden Person durchgeführt worden sei, welche nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe. Somit müsse diese Anhörung wiederholt werden, sollte man daraus etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten wollen. Die Argumentation des SEM, wonach es wenig überzeugend sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach sechs Jahren noch an die von ihr erwähnten Ortschaften, durch welche die Ausreise geführt habe, erinnern könne, sei äusserst stossend, obwohl sie offensichtlich in der Lage gewesen sei, den Reiseweg korrekt anzugeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Schluss gezogen werde, die Beschwerdeführerin sei insgesamt unglaubwürdig, weil sie den Reiseweg korrekt habe schildern können. Der Vorwurf des SEM, wonach die Beschwerdeführerin das Risiko eines illegalen fünfjährigen Aufenthaltes mit zwei Kindern in Nepal in Kauf genommen habe, obwohl Tibeter und Tibeterinnen in K._______ bekanntermassen einen legalen Aufenhaltsstatus erhalten würden, müsse als zynisch bezeichnet werden, zumal der mehrjährige Aufenthalt in Nepal auf das in der Schweiz hängige Auslandverfahren zurückzuführen sei, während welchem sich die Beschwerdeführerin den schweizerischen Behörden habe zur Verfügung halten müssen. Im Fall eines tatsächlich grossen Risikos in Nepal wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Weiterreise nach K._______ orientiert und ihr die Möglichkeit, den Ausgang des Auslandverfahrens in K._______ abzuwarten, gewährt worden wäre. Zudem habe für sie kein Grund bestanden, in K._______ eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, zumal ihr Ehemann sich bereits in der Schweiz befunden habe und es für sie - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für K._______ - ungleich schwieriger gewesen wäre, zum Ehemann in die Schweiz zu kommen. Sie habe beabsichtigt gehabt, die Familie dort zusammenzuführen, wo dem Ehemann Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie in China verfolgt worden sei, nachdem ihr Ehemann geflohen sei, müsse angesichts der Anerkennung des Ehemannes in der Schweiz als Flüchtling als sehr glaubhaft bezeichnet werden. Es sei ihr daher, wie im Eventualantrag dargelegt, Asyl zu gewähren. Im Fall von Zweifeln an ihren Aussagen müsse die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, wobei in Anbetracht der ungenügenden Deutsch-Kenntnisse der anlässlich der Anhörung dolmetschenden Person eine erneute Anhörung stattfinden müsse. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 brachte das SEM vor, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien am 22. Oktober 2004 ein Nichteintretensentscheid gefällt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt worden, nachdem das Lingua-Gutachten ergeben habe, dass er eindeutig nicht auf dem tibetischen Territorium sozialisiert worden sei. Die Staatsangehörigkeit des Ehemannes sei auf "unbekannt" angepasst worden. Kurze Zeit später, nämlich am 30. November 2004, habe die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ein Urteil gefällt, gemäss welchem Personen tibetischer Ethnie als chinesische Staatsangehörige gelten würden, auch wenn sie in den exiltibetischen Gemeinden in K._______ und Nepal gelebt und deren Staatsangehörigkeit erworben hätten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1). Am 15. Dezember 2005 habe die ARK zudem entschieden, dass illegal ausgereiste Tibeter und Tibeterinnen, die sich in der Schweiz aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt hätten, im Fall einer Rückkehr nach China mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssten, da ihnen die Unterstützung Dalai-Lama-freundlicher Kreise in der Schweiz vorgeworfen würden (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). In Berücksichtigung dieser Urteile habe das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen und diesen mit Verfügung vom 3. Juli 2006 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12) würde das SEM indessen den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr als Flüchtling anerkennen und ihn aus der Schweiz wegweisen. An den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel, zumal sie sich auf die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes berufe und die pauschalen Einwände in der Beschwerde nicht überzeugen könnten. Im Übrigen sei festzustellen, dass lediglich das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin abgeschrieben worden sei, während die Gesuche der Kinder nach wie vor hängig seien. Mangels glaubhafter Auskünfte über die tatsächlichen Familienverhältnisse würden beide Elternteile eine zügige Behandlung des Familiennachzugsgesuchs verhindern. 4.4 In der Replik vom 4. März 2015 wurde zunächst dargelegt, es sei nun klar, dass das Auslandgesuch der Kinder noch hängig sei, obwohl im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014 das Gegenteil dargelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde darum ersucht, sein Urteil D-3543/2014 vom 23. September 2014 zu revidieren. Somit bestünden Chancen für die Zusammenführung der Familie. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde geltend gemacht, dass in der Beschwerdeschrift von einer Reflexverfolgung ausgegangen werde. Aus der Vernehmlassung des SEM gehe nicht klar hervor, wie das SEM gedenke, die aktuelle Rechtsprechung auf das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzuwenden, was verwirrend sei. Das SEM habe insbesondere seine Ansicht, nach aktueller Praxis würde der Ehemann nicht mehr als Flüchtling anerkannt und er würde aus der Schweiz weggewiesen, nicht begründet und stelle mit seiner Argumentation den Status eines hier anerkannten Flüchtlings in Frage. Da der Sachverhalt, welcher dem neuen Grundsatzurteil zugrunde liege, völlig anders sei, könnten die Schlussfolgerungen des neuen Urteils nicht auf den Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin übertragen werden. Für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei selbstverständlich davon auszugehen, dass ihr Ehemann heute noch und nach langer Abwesenheit umso mehr in China flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 5. Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren, in welchem es um die Asylgewährung der Beschwerdeführerin geht, getrennt vom Auslandverfahren ihrer beiden nach wie vor in Nepal lebenden Kinder geführt wird, wie in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 - das Verfahren der Kinder betreffend (D-3199/2015) - festgehalten wurde. Bezüglich Letzterem wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3199/2015 vom 30. Juni 2015 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen und das SEM angewiesen, nach sofortiger Anhandnahme der notwendigen Instruktionsmassnahmen einen Entscheid zu fällen. Inzwischen ist dieses Verfahren mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 erstinstanzlich abgeschlossen worden. Die im Zusammenhang mit dem Auslandgesuch und der Rechtsverzögerungsbeschwerde der beiden Kinder der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen und Einwände bilden gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, auch wenn sie in verschiedenen Eingaben zur Sprache gebracht worden sind. Insbesondere ist auf Ziff. 1 der Beschwerdebegehren im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen und nicht einzutreten, weil dieser Antrag das - separat geführte - Verfahren der Kinder betrifft. Auch auf den sinngemäss in der Replik vom 4. März 2015 gestellten Antrag um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014 ist unter diesen Umständen - unabhängig davon, ob auf diesen verspäteten Antrag überhaupt einzutreten wäre - nicht weiter Bezug zu nehmen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob der als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin vom SEM zu Recht die Asylgewährung verweigert worden ist. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die an der Anhörung mitwirkende dolmetschende Person nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei, sollte etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus dieser Anhörung abgeleitet werden. Dieser Argumentation kann indessen nicht zugestimmt werden. Gestützt auf das Anhörungsprotokoll hat die Beschwerdeführerin die dolmetschende Person gut verstanden (vgl. Akte A17/14 S. 1) und mit ihrer vorbehaltlosen Unterschrift unter das Protokoll bestätigt, dass dessen Inhalt ihren Aussagen entspricht und ihr rückübersetzt worden ist (vgl. Akte A17/14 S. 13). Bemerkungen oder Einwände gegen die Übersetzung oder den im Protokoll enthaltenen Aussagen brachte sie nicht vor. Anlässlich der Rückübersetzung fügte sie einzig als Ergänzung den Namen der Winterweide und den Ort an, an welchem sie sich bei der Sommerweide aufgehalten habe (vgl. Akte A17/14 S. 13). Ergänzungen dieser Art sind indessen nicht zwangsläufig auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen, sondern können vielmehr auch als Ausdruck von vergessen gegangenen inhaltlichen Angaben aufgefasst werden. Zwar trifft es zu, dass die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt ausführte, die dolmetschende Person habe teilweise mangelhaftes und unverständliches Deutsch gesprochen (vgl. A17/14 letzte Seite); indessen führte sie keine konkreten Beispiele auf, aus welchen sich eine allenfalls mangelhafte Übersetzung ergeben hätte. Zudem lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass allfällige nicht perfekte Deutschkenntnisse der dolmetschenden Person zu wesentlichen Verständigungsproblemen oder falsch protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin geführt haben. Andernfalls wäre dies auch im Protokoll selber zum Ausdruck gekommen, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr sind die wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführerin klar und unmissverständlich protokolliert worden. Folglich hat sie sich die im Anhörungsprotokoll enthaltenen Aussagen - ebenso wie diejenigen im Befragungsprotokoll - voll und ganz anrechnen zu lassen. Der Antrag, es sei die Anhörung zu wiederholen, ist somit ebenso abzuweisen wie der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, entbehren die Aussagen der Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Fluchtgründe der nötigen Substanz, sind teilweise ungereimt und in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. 6.3.1 So vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie während sieben Jahren immer wieder in regelmässigen Abständen von einem oder zwei Monaten von Polizisten wegen ihres ausgereisten Ehemannes belästigt worden sei, nicht zu überzeugen. Einerseits wäre angesichts der dargelegten Häufigkeit dieser Schikanen und Belästigungen davon auszugehen, dass sie mit ihren Kindern an einem andern Wohnort innerhalb ihres Heimatlandes oder zumindest bei Verwandten Wohnsitz genommen hätte, um den Nachteilen aus dem Weg zu gehen; andererseits erscheint es auch nicht überzeugend, dass die Polizisten trotz der immer wiederkehrenden Versicherung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nicht mehr vor Ort, und somit trotz der zahlreichen erfolglosen Suchen weiterhin beharrlich am Wohnort der Beschwerdeführerin nach ihm gesucht haben sollen. 6.3.2 Nicht nachvollzogen werden kann ferner die Angabe der Beschwerdeführerin, nur sie sei wegen ihres Ehemannes belangt worden, während die Verwandten des Ehemannes keine Schwierigkeiten gehabt hätten (vgl. Akte A17/14 S. 5). Vielmehr wäre auch zu erwarten, dass die Angehörigen des Ehemannes von den Polizisten ebenso unter Druck gesetzt worden wären, zumal auch diese über dessen Verbleib etwas hätten wissen können, was für die Polizisten von Bedeutung hätte sein können. 6.3.3 Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten erst nach sieben Jahren der Beschwerdeführerin damit gedroht haben sollen, sie und die Kinder zu inhaftieren, sollte der Ehemann nicht gefasst werden können. Diese Drohung ergibt angesichts der verstrichenen Zeit keinen Sinn, zumal die Polizisten nach sieben Jahren regelmässiger Suche nicht mehr damit rechnen konnten, den Ehemann der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen, auch wenn dessen Ehefrau und Kinder inhaftiert würden. 6.3.4 Ungereimt sind überdies die Angaben der Beschwerdeführerin darüber, wo sie von den Polizisten aufgesucht worden sei, ausgefallen. Während sie zunächst aussagte, die Polizisten hätten sie immer zu Hause aufgesucht, und im Anschluss daran auf Frage hin versicherte, sie sei immer zuhause gewesen, wenn die Polizisten gekommen seien (vgl. Akte A17/14 S. 4), gab sie später zu Protokoll, die Polizisten seien auch in die Berge gekommen, wenn sie sich mit den Tieren auf den Weidegründen aufgehalten habe, und zum ersten Mal sei sie von ihnen auf der Weide in den Bergen kontaktiert worden (vgl. Akte A17/14 S. 7 f.), was sich miteinander nicht in Einklang bringen lässt. 6.3.5 Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Ablaufs dieser Suchen - wie vom SEM zutreffend dargestellt - substanzlos, stereotyp und ohne wesentliche Details ausgefallen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht. 6.3.6 Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, wie die Polizisten die Beschwerdeführerin in den bekanntermassen weitläufigen Weidegründen des Tibet überhaupt gefunden haben können. 6.3.7 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatland als Folge der Ausreise ihres Ehemannes aus den von ihr geltend gemachten Gründen von Polizisten belästigt und nach sieben Jahren der immer wiederkehrenden Schikanen auch mit der Inhaftierung bedroht worden sei. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist allein aus der Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling in der Schweiz nicht der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin habe eine in ihrem Heimatland geltend gemachte asylrelevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft dargestellt (vgl. Beschwerde S. 8). 6.4 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. März 2015 nachträglich vor, sie habe wegen ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemannes eine Reflexverfolgung zu befürchten (vgl. Beschwerde S. 3). Unter Reflexverfolgung werden behördliche Massnahmen in der Form von Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen, verstanden. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten des Asylverfahrens des Ehemannes, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht infolge glaubhaft gemachter Verfolgungsgründe, sondern weil er als Tibeter ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat, zugesprochen wurde, was der damaligen Praxis entsprach. Mithin ist die Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling nicht auf die Tatsache, dass dieser im Heimatland als politisch unbequeme Person gilt und/oder unter einem Polit-Malus steht und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat, zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist allein aus der Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling nicht auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin allein aus der Einreichung eines Asylgesuchs durch ihren Ehemann in der Schweiz ebenfalls keine Reflexverfolgung droht. 6.5 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Sie und ihr Ehemann verfügen gemäss dem im Verlauf des Instruktionsverfahrens eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" über ein Bruttoeinkommen in der Höhe zwischen Fr. 3'850.- und Fr. 4'000.- und zusätzlich einem 13. Monatslohn. Der ausbezahlte Nettolohn beträgt um die Fr. 3'000.-, wobei die auswärtige Verpflegung und die Quellensteuer bereits vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen ist es möglich, ihren Grundbedarf zu decken. Vorliegend ist es nicht zulässig, unter dem Titel "Auslagen pro Monat" erneut die Verpflegung für auswärtige Kosten und Steuern als Auslagen anzugeben, da diese schon vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Darüber hinaus sind auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Auslagen für ein Abonnement im öffentlichen Verkehr und Auslagen für auswärtige Verpflegung zu streichen, da sie nicht angab, arbeitstätig zu sein. Damit fallen die Auslagen insgesamt deutlich tiefer als angegeben aus. Zudem haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Vermögen in der Höhe von fast. Fr. 24'000.- angegeben. Insgesamt ist vorliegend aufgrund der geltenden Praxis nicht von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Da für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beide Voraussetzungen - das materielle Erfordernis einer aussichtsreichen Beschwerde und das formelle Erfordernis der Bedürftigkeit - kumulativ erfüllt sein müssen, ist das Gesuch vorliegend infolge der fehlenden Bedürftigkeit vollumfänglich - mithin betreffend unentgeltliche Prozessführung und betreffend Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - abzuweisen. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Eva Zürcher Versand: