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D-2748/2013

D-2748/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 8. September 2010 und suchte am 10. September 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. November 2012 mit Urteil D-6208/2012 vom 19. Februar 2013 ab. Mit Schreiben vom 1. März 2013 forderte das BFM den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 28. März 2013 zu verlassen. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in revisions­weiser Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Feb­ruar 2013 sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme mit einer prozessleitenden Verfügung superprovisorisch anzu­weisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Polizeirapport vom 19. De­zember 2012 mit Übersetzung, eine Beschwerde an die sri-lankische Men­schenrechtskommission, eine Eingangsbestätigung bezüglich dieser Be­schwerde, eine Registrierungskarte der Menschenrechtskommission, eine E-Mail der Anlaufstelle Sans Papiers vom 7. Mai 2013 und eine Antwort der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Mai 2013 bei. C. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 aus. Das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden ge­gen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gül­tig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisions­gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).

E. 2.2 Gemäss Art. 45 gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Re­visionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Nachreichens entschei­dender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 4 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien beim Gesuchsteller am 11. April 2013 eingetroffen. Bei den Befragungen im Verfahren vor dem BFM gab der Gesuchsteller zu Protokoll, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka von Paramilitärs bedroht worden, da er im Juli 2010 mit einem Holzstock auf einen Paramilitär eingeschlagen habe, der versucht habe, seine Schwester zu entführen. Er habe von seiner Grossmutter Unterlagen erhalten, wonach sie am 19. Dezember 2012 eine Beschwerde bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka erhoben und bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe. Gemäss dem eingereichten Polizeirapport sei der Gesuchsteller in den letzten zwei Jahren immer wieder von einer Gruppe von Unbekannten gesucht worden. Nachts seien Gruppen von Männern vor dem Haus der Grossmutter ge­standen und hätten es überwacht. In der der Anzeige vorangehenden Woche sei gedroht worden, man werde ihn töten, sollte er nach Sri Lanka zu­rückkehren. Die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getätigt. Die Menschenrechts­kommission habe diese offenbar ernst genommen, habe die Regionalkoor­dinatorin der Grossmutter doch eine Karte mit der Registriernummer und ihrer Telefonnummer zum Schutz vor weiteren Übergriffen übergeben. Die Grossmutter habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet und sich damit der möglichen Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt. Das Bun­desverwaltungsgericht habe die Aussagen des Gesuchstellers nicht in Frage gestellt, dasselbe müsse auch für die aktuelle Sachverhaltsschil­derung gelten. Durch die neuen Beweismittel sei nachgewiesen, dass er noch im Dezember 2012 aktiv von Unbekannten gesucht worden sei, die das Haus der Grossmutter überwacht hätten. Dorthin müsste er mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative zurückkehren, falls er die Schweiz verlassen müsse. Die Entscheiderheblichkeit der Beweismittel ergebe sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil fest­gestellt habe, dass im Norden und Osten Sri Lankas kein rechtsgenüg­licher Schutz vor Verfolgung seitens des Home Guard Service bestehe. Ergänzend sei festzuhalten, dass nach Erkenntnissen der Länderanaly­se der SFH neuere Berichte zur Zusammenarbeit der TMPV (vormals Ka­runa-Gruppe) und anderen paramilitärischen Gruppierungen vorlägen. Die SFH-Länderanalyse habe in einer E-Mail vom 7. Mai 2013 festgehalten, dass im Falle des Gesuchstellers von einer Gefährdung ausgegangen werden müsse.

E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par­tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un­ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind.

E. 5.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge­richts datiert vom 19. Februar 2013. Die eingereichte E-Mail-Auskunft der SFH-Länderanalyse datiert vom 7. Mai 2013 und ist mithin nach dem revi­sionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstan­den. Sie ist insofern von vornherein kein Beweismittel, das zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).

E. 5.3 Die weiteren Beweismittel (Polizeirapport und Anzeige an die Menschenrechtskommission) datieren vom 19. Dezember 2012 und sind somit vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden. Unbesehen der Authentizität derselben ist aufgrund dieser Dokumente entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung nicht von der Glaubhaftigkeit der aktuellen Sachverhaltsschilderung auszugehen. Mit den eingereichten Beweismitteln kann lediglich belegt werden, dass die Grossmutter der Polizei und der sri-lankischen Menschenrechtskommission gegenüber gel­tend machte, der Gesuchsteller werde von Unbekannten gesucht und be­droht. Nicht belegt werden kann damit indessen, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuch­steller Sri Lanka im September 2010 verliess. Es ist nicht nachvollzieh­bar, dass Angehörige des Home Guard Service ihn während über zwei Jahren gesucht und das Haus der Grossmutter überwacht haben sol­len. Hätten die Paramilitärs, wie die Grossmutter bei der Polizei angab, sich tatsächlich in der Nachbarschaft umgehört, hätten sie längst in Erfahrung gebracht, dass der Gesuchsteller Sri Lanka schon vor geraumer Zeit ver­liess, weshalb die nächtliche Überwachung des Hauses keinen Sinn ge­macht hätte. Die Grossmutter führte gegenüber der Polizei aus, sie habe wegen ihres Enkels bereits am 14. Juni 2010 bei der Polizei Anzeige er­stattet, was den Angaben des Gesuchstellers in mehrerer Hinsicht wider­spricht. So gab dieser an, Angehörige des Home Guard Service hätten etwa am 23. Juli 2010 versucht, seine Schwester zu entführen und er sei am folgenden Tag und im August 2010 von diesen Personen bedroht wor­den. Zudem hätten weder seine Schwester noch seine Grossmutter bei der Polizei oder der Armee Anzeige erstatten können (vgl. act. A13/14 S. 8 f.). Dem eingereichten Polizeirapport folgend, hätte die Grossmutter zu­dem bereits im Juni 2010 und somit bevor sie von einer Bedrohung ihres Enkels wissen konnte, Anzeige erstattet. Im Revisionsgesuch wird an­ge­führt, die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 erstattet. Selbst­redend hätte die Grossmutter bei der Anzeigeerstattung im Dezem­ber 2012 nicht wissen können, dass über die am 30. November 2012 gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers am 19. Februar 2013 ein Urteil ergehen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Angehörigen des Gesuchstellers, der mit diesen offenbar bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt stand (vgl. act. A13/14 S. 2), von ihm über die das Asylgesuch des Gesuchstellers ableh­nende Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 und die Beschwerdeer­hebung vom 30. November 2012 in Kenntnis gesetzt wurden. Dass die An­zeigeerstattung seitens der Grossmutter mit dem Verlauf des Asylverfah­rens in Verbindung stehen könnte, kann daher nicht gänzlich ausgeschlos­sen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 angekündigt wur­de, in der folgenden Woche würden voraussichtlich weitere Beweismittel nach­gereicht, ohne dass spezifiziert wurde, um welche Beweismittel es sich handle. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden jedoch keine Be­weismittel nachgereicht. Gegen die Glaubhaftigkeit der jahrelangen Be­helligung der Grossmutter des Gesuchstellers spricht auch der Umstand, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 keinerlei diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen seitens des Gesuchstellers gemacht wur­den.

E. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund dieser Erwägungen der Schluss zu zie­hen, dass den Aussagen, die die Grossmutter des Gesuchstellers gegen­über der sri-lankischen Polizei und der Menschenrechtskommission ge­macht hat, keine entsprechenden tatsächlich vorgefallenen Ereignisse zu­grunde liegen. Der Gesuchsteller hat somit weder nachträglich erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Erfahrung gebracht noch entscheidende Beweismittel beigebracht, die eine revisionsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigten. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6208/2012 vom 19. Februar 2013 ist demnach abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch­stel­ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi­schenverfügung vom 22. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2748/2013 law/bah/wif Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 / D-6208/2012. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 8. September 2010 und suchte am 10. September 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. November 2012 mit Urteil D-6208/2012 vom 19. Februar 2013 ab. Mit Schreiben vom 1. März 2013 forderte das BFM den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 28. März 2013 zu verlassen. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in revisions­weiser Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Feb­ruar 2013 sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme mit einer prozessleitenden Verfügung superprovisorisch anzu­weisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Polizeirapport vom 19. De­zember 2012 mit Übersetzung, eine Beschwerde an die sri-lankische Men­schenrechtskommission, eine Eingangsbestätigung bezüglich dieser Be­schwerde, eine Registrierungskarte der Menschenrechtskommission, eine E-Mail der Anlaufstelle Sans Papiers vom 7. Mai 2013 und eine Antwort der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Mai 2013 bei. C. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 aus. Das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden ge­gen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gül­tig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisions­gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). 2.2 Gemäss Art. 45 gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Re­visionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Nachreichens entschei­dender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

4. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien beim Gesuchsteller am 11. April 2013 eingetroffen. Bei den Befragungen im Verfahren vor dem BFM gab der Gesuchsteller zu Protokoll, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka von Paramilitärs bedroht worden, da er im Juli 2010 mit einem Holzstock auf einen Paramilitär eingeschlagen habe, der versucht habe, seine Schwester zu entführen. Er habe von seiner Grossmutter Unterlagen erhalten, wonach sie am 19. Dezember 2012 eine Beschwerde bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka erhoben und bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe. Gemäss dem eingereichten Polizeirapport sei der Gesuchsteller in den letzten zwei Jahren immer wieder von einer Gruppe von Unbekannten gesucht worden. Nachts seien Gruppen von Männern vor dem Haus der Grossmutter ge­standen und hätten es überwacht. In der der Anzeige vorangehenden Woche sei gedroht worden, man werde ihn töten, sollte er nach Sri Lanka zu­rückkehren. Die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getätigt. Die Menschenrechts­kommission habe diese offenbar ernst genommen, habe die Regionalkoor­dinatorin der Grossmutter doch eine Karte mit der Registriernummer und ihrer Telefonnummer zum Schutz vor weiteren Übergriffen übergeben. Die Grossmutter habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet und sich damit der möglichen Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt. Das Bun­desverwaltungsgericht habe die Aussagen des Gesuchstellers nicht in Frage gestellt, dasselbe müsse auch für die aktuelle Sachverhaltsschil­derung gelten. Durch die neuen Beweismittel sei nachgewiesen, dass er noch im Dezember 2012 aktiv von Unbekannten gesucht worden sei, die das Haus der Grossmutter überwacht hätten. Dorthin müsste er mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative zurückkehren, falls er die Schweiz verlassen müsse. Die Entscheiderheblichkeit der Beweismittel ergebe sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil fest­gestellt habe, dass im Norden und Osten Sri Lankas kein rechtsgenüg­licher Schutz vor Verfolgung seitens des Home Guard Service bestehe. Ergänzend sei festzuhalten, dass nach Erkenntnissen der Länderanaly­se der SFH neuere Berichte zur Zusammenarbeit der TMPV (vormals Ka­runa-Gruppe) und anderen paramilitärischen Gruppierungen vorlägen. Die SFH-Länderanalyse habe in einer E-Mail vom 7. Mai 2013 festgehalten, dass im Falle des Gesuchstellers von einer Gefährdung ausgegangen werden müsse. 5. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par­tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un­ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind. 5.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge­richts datiert vom 19. Februar 2013. Die eingereichte E-Mail-Auskunft der SFH-Länderanalyse datiert vom 7. Mai 2013 und ist mithin nach dem revi­sionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstan­den. Sie ist insofern von vornherein kein Beweismittel, das zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722). 5.3 Die weiteren Beweismittel (Polizeirapport und Anzeige an die Menschenrechtskommission) datieren vom 19. Dezember 2012 und sind somit vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden. Unbesehen der Authentizität derselben ist aufgrund dieser Dokumente entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung nicht von der Glaubhaftigkeit der aktuellen Sachverhaltsschilderung auszugehen. Mit den eingereichten Beweismitteln kann lediglich belegt werden, dass die Grossmutter der Polizei und der sri-lankischen Menschenrechtskommission gegenüber gel­tend machte, der Gesuchsteller werde von Unbekannten gesucht und be­droht. Nicht belegt werden kann damit indessen, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuch­steller Sri Lanka im September 2010 verliess. Es ist nicht nachvollzieh­bar, dass Angehörige des Home Guard Service ihn während über zwei Jahren gesucht und das Haus der Grossmutter überwacht haben sol­len. Hätten die Paramilitärs, wie die Grossmutter bei der Polizei angab, sich tatsächlich in der Nachbarschaft umgehört, hätten sie längst in Erfahrung gebracht, dass der Gesuchsteller Sri Lanka schon vor geraumer Zeit ver­liess, weshalb die nächtliche Überwachung des Hauses keinen Sinn ge­macht hätte. Die Grossmutter führte gegenüber der Polizei aus, sie habe wegen ihres Enkels bereits am 14. Juni 2010 bei der Polizei Anzeige er­stattet, was den Angaben des Gesuchstellers in mehrerer Hinsicht wider­spricht. So gab dieser an, Angehörige des Home Guard Service hätten etwa am 23. Juli 2010 versucht, seine Schwester zu entführen und er sei am folgenden Tag und im August 2010 von diesen Personen bedroht wor­den. Zudem hätten weder seine Schwester noch seine Grossmutter bei der Polizei oder der Armee Anzeige erstatten können (vgl. act. A13/14 S. 8 f.). Dem eingereichten Polizeirapport folgend, hätte die Grossmutter zu­dem bereits im Juni 2010 und somit bevor sie von einer Bedrohung ihres Enkels wissen konnte, Anzeige erstattet. Im Revisionsgesuch wird an­ge­führt, die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 erstattet. Selbst­redend hätte die Grossmutter bei der Anzeigeerstattung im Dezem­ber 2012 nicht wissen können, dass über die am 30. November 2012 gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers am 19. Februar 2013 ein Urteil ergehen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Angehörigen des Gesuchstellers, der mit diesen offenbar bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt stand (vgl. act. A13/14 S. 2), von ihm über die das Asylgesuch des Gesuchstellers ableh­nende Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 und die Beschwerdeer­hebung vom 30. November 2012 in Kenntnis gesetzt wurden. Dass die An­zeigeerstattung seitens der Grossmutter mit dem Verlauf des Asylverfah­rens in Verbindung stehen könnte, kann daher nicht gänzlich ausgeschlos­sen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 angekündigt wur­de, in der folgenden Woche würden voraussichtlich weitere Beweismittel nach­gereicht, ohne dass spezifiziert wurde, um welche Beweismittel es sich handle. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden jedoch keine Be­weismittel nachgereicht. Gegen die Glaubhaftigkeit der jahrelangen Be­helligung der Grossmutter des Gesuchstellers spricht auch der Umstand, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 keinerlei diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen seitens des Gesuchstellers gemacht wur­den. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund dieser Erwägungen der Schluss zu zie­hen, dass den Aussagen, die die Grossmutter des Gesuchstellers gegen­über der sri-lankischen Polizei und der Menschenrechtskommission ge­macht hat, keine entsprechenden tatsächlich vorgefallenen Ereignisse zu­grunde liegen. Der Gesuchsteller hat somit weder nachträglich erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Erfahrung gebracht noch entscheidende Beweismittel beigebracht, die eine revisionsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigten. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6208/2012 vom 19. Februar 2013 ist demnach abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch­stel­ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi­schenverfügung vom 22. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: