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D-2747/2022

D-2747/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. September 2021 fand die Aufnahme der Personalien (PA) der volljährigen Beschwerdeführerin statt. Am 27. Oktober 2021 hörte das SEM sie erstmals zu ihren Asylgründen an und befragte sie am 12. No- vember 2021 vertieft. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien nord- mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stammten aus D._______. Einer Arbeit sei die volljährige Beschwerdeführerin nie nach- gegangen. Im Heimatstaat habe sie stets von der Witwenrente ihrer mitt- lerweile verstorbenen Mutter gelebt. Im Jahr 2007 habe die volljährige Beschwerdeführerin geheiratet und sei mit ihrem Ehemann in dessen Heimat E._______ gezogen. Nach der Ge- burt des ersten Kindes im Jahr (…) habe er begonnen, sie zu misshandeln und sei später auch gegenüber den gemeinsamen Kindern handgreiflich geworden. Das zweite Kind der Eheleute leide an einer Entwicklungsstö- rung. Schliesslich habe er die Beschwerdeführenden verstossen, worauf- hin sie nach D._______ in Nordmazedonien gereist respektive zurückge- kehrt seien und bei Bekannten gelebt hätten. Am 4. Juli 2021 seien sie le- gal in die Schweiz gelangt, wo sie bis zur Einreichung des Asylgesuchs – rund zwei Monate später – bei einer Freundin Zuflucht gefunden hätten. C. Mit Verfügung vom 16. November 2021 teilte die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies ihren Antrag auf psychologische Abklärung ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Be- züglich der Beschwerdefrist hielt es fest, dass diese bei Entscheiden nach Art. 40 AsyIG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG (SR 142.31) fünf Arbeitstage betrage. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Vollzugspunkt aus, der Bundesrat habe Nordmazedonien per 1. Januar

D-2747/2022 Seite 3 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Das Umstossen dieser Regelvermutung sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen. Ihre Angaben zu ihrem familiären Netzwerk im Heimatstaat seien weder konsistent noch gelte als erstellt, dass die volljährige Be- schwerdeführerin tatsächlich Bemühungen unternommen habe, sich mit ih- rer Familie in Verbindung zu setzen. Im Falle fehlender familiärer Unter- stützung wären sie gehalten, sich an die heimatlichen Sozialhilfebehörden oder Hilfsorganisationen zu wenden. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden stehe einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht entgegen. Ebenso wenig das Wohl der noch minderjährigen Kinder. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdefrist 30 Kalendertage betrage. Dementsprechend sei ihnen eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubri- zierte Rechtsvertreterin. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der vorliegende Entscheid im erweiterten Verfahren ergangen sei und die Beschwerdefrist 30 Kalendertage betrage. Weiter setzte er ihnen Frist bis zum 18. Juli 2022 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, ver- bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenom- men und das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgesetzt. G. Die Beschwerdeführenden reichten innert Frist keine Beschwerdeergän- zung ein.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwer- debegründung ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungs- vollzug (mangels eines entsprechenden Begehrens sowie zugehöriger Be- gründung insbesondere nicht gegen die Wegweisung an sich). Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. Im Übri- gen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Soweit die Beschwerdeführenden eine unrichtige beziehungsweise unvoll- ständige Sachverhaltsabklärung rügen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, ihre sozioökonomische Lebenssituation in Nordmazedonien sowie ihren Gesundheitszustand rechtsgenüglich abzuklären, ist vorab festzu-

D-2747/2022 Seite 5 stellen, dass diese Rüge unbegründet ist. Die Vorinstanz würdigte im an- gefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vor- bringen. Es ist nicht ersichtlich – und wird auf Beschwerdeebene auch nicht näher ausgeführt − inwiefern die finanziellen Möglichkeiten der Beschwer- deführenden im Heimatstaat weiterer Abklärungen bedurft hätten. Gleiches gilt für ihre gesundheitliche Situation. So gab die volljährige Beschwerde- führerin denn an, abgesehen von Bluthochdruck, Augen- und Kopfschmer- zen gesund zu sein (vgl. A26/12 F11 und A34/12 F6). Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Traumatisierung finden sich in den Akten jedoch nicht. Gleiches gilt für die (angebliche) Traumatisierung des Kindes B._______. Zwar äusserte die Kindsmutter während der Anhö- rung diesbezüglich Bedenken (vgl. A34/12 F19), es wurden aber auf Be- schwerdeebene keine Belege für ein allfälliges psychisches Leiden des äl- teren Kindes eingereicht. Bezüglich des Kindes C._______ liegt ein ärztli- cher Bericht der Neuropädiatrie des Kantonsspitals F._______ vor, gemäss welchem keine Grunderkrankungen bestehen. Das von der Kindsmutter als aggressiv beschriebene Verhalten gehe über ein normales Mass an Är- ger nicht hinaus (vgl. A52/3 S. 2). Die in der Beschwerdeschrift geltend ge- machte – jedoch nicht weiter belegte – Verdachtsdiagnose Autismus bei C._______ erweist sich somit als reine Mutmassung. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen vorzunehmen und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventu- albegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs.3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol- ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus- länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt- staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden verneinte und dies unangefochten geblieben ist (vgl. E. 2 hiervor), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be- schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen indes nicht gelungen, zumal die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Ge- fährdung durch den Ehemann und Kindsvater sich nicht auf Nordmazedo- nien bezieht. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichts- punkt von gewichtiger Bedeutung.

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E. 6.3.2 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversor- gung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substantiierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden, sofern ernsthafte Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass die beschwerdefüh- rende Person aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer D-51/2022 vom 8. März 2022 E. 6.3.2).

E. 6.3.3 Die vorgenannte Regelvermutung vermögen die Beschwerdeführen- den auch durch ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht umzustos- sen. Zwar verfügt die volljährige Beschwerdeführerin weder über eine Be- rufsausbildung noch über Berufserfahrung (vgl. A26/12 F45), die gesunde und junge Frau weist aber eine solide Schulbildung vor (vgl. A34/12 F38), weshalb durchaus anzunehmen ist, dass sie – nach einiger Zeit der Rein- tegration – im Heimatstaat eine Anstellung zu finden vermag. Bis dahin ist davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder – wie bereits vor der Ausreise

– auf die Unterstützung von Freunden und Verwandten zurückgreifen und in deren Haushalt unterkommen können (vgl. A26/12 F30, F33, F62 und A34/12 F17, F43, F65). So sei es denn in ihrer Kultur üblich, «dass man Verwandte [und] Bekannte in Notfällen unterstützt» (vgl. A26/12 F36). Der angebliche Kontaktabbruch und die angeblich vergeblichen Versuche der Kontaktaufnahme mit den Angehörigen im Heimatstaat erscheinen ange- sichts der überwiegend widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin nicht glaubhaft (vgl. beispielsweise A26/12 F39 f., F42 und A34/12 F26 ff., F29). Selbst bei Wahrunterstellung ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh- renden könnten sich nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nicht an ihre Verwandten wenden, zumal der Grund der behaupteten Kontaktverweige- rung mit der Trennung der Eheleute weggefallen ist (vgl. A34/12 F37) und auf Beschwerdeebene eingestanden wird, der Kontakt zur Verwandtschaft sei lediglich eingeschlafen (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 15). Sollten die Be- schwerdeführenden wider Erwarten nicht in der Lage sein, sich aus eigener Kraft respektive mit Unterstützung ihres Umfelds in Nordmazedonien finan- ziell zu integrieren, ist es ihnen zuzumuten, sich an die entsprechenden staatlichen Stellen respektive privaten Organisationen – auf welche die an- gefochtene Verfügung zu Recht hinweist – zu wenden und Sozialhilfe zu

D-2747/2022 Seite 8 beziehen. Da sie sich bislang offensichtlich nicht um staatliche Unterstüt- zung bemühten (vgl. A34/12 F46), handelt es sich bei der Behauptung in der Beschwerdeschrift, ebensolche würde ihnen verweigert, lediglich um eine Mutmassung. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Be- schwerdeebene eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern, zumal dieser keinen Bezug zu den Beschwerdeführen- den aufweist.

E. 6.3.4 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden, ergibt sich doch aus den Akten we- der eine Diagnose noch ein akuter Behandlungsbedarf (vgl. auch E. 5 hier- vor), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich gesund sind. Eine notwendige medizinische Versorgung (auch psychischer Erkrankungen) ist in Nordmazedonien im Bedarfsfall oh- nehin gesichert (vgl. Urteile des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 f. und E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.2).

E. 6.3.5 Vorliegend steht auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht entgegen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nordmazedonien nach jahrelanger Landesabwesenheit eine gewisse Belastung darstellt, es ist aber nach einem knapp elfmonatigen Aufenthalt in der Schweiz (seit Asylgesuch) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung auszu- gehen. Die (noch) wichtigste Bezugsperson der (…)- und (…)jährigen Kin- der ist denn auch die Kindsmutter. Zudem befinden sich die Kinder in einem Alter, in dem sie eine fremde Sprache vergleichsweise leicht erlernen und sich damit problemlos die in ihrer Heimatregion gesprochene Sprache – sollte sich diese von Albanisch unterscheiden – aneignen können und ihnen die Eingliederung in das heimatliche Schulsystem gelingen dürfte. Der Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien hätte damit keine derar- tige Entwurzelung der Kinder zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.

E. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen (vgl. BM 001 – 003).

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E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Nordmazedonien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt da- mit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist un- geachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2747/2022 Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Nordmazedonien, alle vertreten durch MLaw Janine Hess, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. September 2021 fand die Aufnahme der Personalien (PA) der volljährigen Beschwerdeführerin statt. Am 27. Oktober 2021 hörte das SEM sie erstmals zu ihren Asylgründen an und befragte sie am 12. November 2021 vertieft. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien nordmazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stammten aus D._______. Einer Arbeit sei die volljährige Beschwerdeführerin nie nachgegangen. Im Heimatstaat habe sie stets von der Witwenrente ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter gelebt. Im Jahr 2007 habe die volljährige Beschwerdeführerin geheiratet und sei mit ihrem Ehemann in dessen Heimat E._______ gezogen. Nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr (...) habe er begonnen, sie zu misshandeln und sei später auch gegenüber den gemeinsamen Kindern handgreiflich geworden. Das zweite Kind der Eheleute leide an einer Entwicklungsstörung. Schliesslich habe er die Beschwerdeführenden verstossen, woraufhin sie nach D._______ in Nordmazedonien gereist respektive zurückgekehrt seien und bei Bekannten gelebt hätten. Am 4. Juli 2021 seien sie legal in die Schweiz gelangt, wo sie bis zur Einreichung des Asylgesuchs - rund zwei Monate später - bei einer Freundin Zuflucht gefunden hätten. C.Mit Verfügung vom 16. November 2021 teilte die Vorinstanz die Be-schwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D.Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies ihren Antrag auf psychologische Abklärung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Bezüglich der Beschwerdefrist hielt es fest, dass diese bei Entscheiden nach Art. 40 AsyIG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG (SR 142.31) fünf Arbeitstage betrage. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Vollzugspunkt aus, der Bundesrat habe Nordmazedonien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Das Umstossen dieser Regelvermutung sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen. Ihre Angaben zu ihrem familiären Netzwerk im Heimatstaat seien weder konsistent noch gelte als erstellt, dass die volljährige Beschwerdeführerin tatsächlich Bemühungen unternommen habe, sich mit ihrer Familie in Verbindung zu setzen. Im Falle fehlender familiärer Unterstützung wären sie gehalten, sich an die heimatlichen Sozialhilfebehörden oder Hilfsorganisationen zu wenden. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden stehe einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht entgegen. Ebenso wenig das Wohl der noch minderjährigen Kinder. E.Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdefrist 30 Kalendertage betrage. Dementsprechend sei ihnen eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. F.Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der vorliegende Entscheid im erweiterten Verfahren ergangen sei und die Beschwerdefrist 30 Kalendertage betrage. Weiter setzte er ihnen Frist bis zum 18. Juli 2022 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen und das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgesetzt. G.Die Beschwerdeführenden reichten innert Frist keine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (mangels eines entsprechenden Begehrens sowie zugehöriger Begründung insbesondere nicht gegen die Wegweisung an sich). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Soweit die Beschwerdeführenden eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung rügen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, ihre sozioökonomische Lebenssituation in Nordmazedonien sowie ihren Gesundheitszustand rechtsgenüglich abzuklären, ist vorab festzustellen, dass diese Rüge unbegründet ist. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Es ist nicht ersichtlich - und wird auf Beschwerdeebene auch nicht näher ausgeführt inwiefern die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführenden im Heimatstaat weiterer Abklärungen bedurft hätten. Gleiches gilt für ihre gesundheitliche Situation. So gab die volljährige Beschwerdeführerin denn an, abgesehen von Bluthochdruck, Augen- und Kopfschmerzen gesund zu sein (vgl. A26/12 F11 und A34/12 F6). Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Traumatisierung finden sich in den Akten jedoch nicht. Gleiches gilt für die (angebliche) Traumatisierung des Kindes B._______. Zwar äusserte die Kindsmutter während der Anhörung diesbezüglich Bedenken (vgl. A34/12 F19), es wurden aber auf Beschwerdeebene keine Belege für ein allfälliges psychisches Leiden des älteren Kindes eingereicht. Bezüglich des Kindes C._______ liegt ein ärztlicher Bericht der Neuropädiatrie des Kantonsspitals F._______ vor, gemäss welchem keine Grunderkrankungen bestehen. Das von der Kindsmutter als aggressiv beschriebene Verhalten gehe über ein normales Mass an Ärger nicht hinaus (vgl. A52/3 S. 2). Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte - jedoch nicht weiter belegte - Verdachtsdiagnose Autismus bei C._______ erweist sich somit als reine Mutmassung. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen vorzunehmen und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs.3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und dies unangefochten geblieben ist (vgl. E. 2 hiervor), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen indes nicht gelungen, zumal die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung durch den Ehemann und Kindsvater sich nicht auf Nordmazedonien bezieht. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. 6.3.2 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substantiierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden, sofern ernsthafte Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass die beschwerdeführende Person aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer D-51/2022 vom 8. März 2022 E. 6.3.2). 6.3.3 Die vorgenannte Regelvermutung vermögen die Beschwerdeführenden auch durch ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht umzustossen. Zwar verfügt die volljährige Beschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über Berufserfahrung (vgl. A26/12 F45), die gesunde und junge Frau weist aber eine solide Schulbildung vor (vgl. A34/12 F38), weshalb durchaus anzunehmen ist, dass sie - nach einiger Zeit der Reintegration - im Heimatstaat eine Anstellung zu finden vermag. Bis dahin ist davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder - wie bereits vor der Ausreise - auf die Unterstützung von Freunden und Verwandten zurückgreifen und in deren Haushalt unterkommen können (vgl. A26/12 F30, F33, F62 und A34/12 F17, F43, F65). So sei es denn in ihrer Kultur üblich, «dass man Verwandte [und] Bekannte in Notfällen unterstützt» (vgl. A26/12 F36). Der angebliche Kontaktabbruch und die angeblich vergeblichen Versuche der Kontaktaufnahme mit den Angehörigen im Heimatstaat erscheinen angesichts der überwiegend widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin nicht glaubhaft (vgl. beispielsweise A26/12 F39 f., F42 und A34/12 F26 ff., F29). Selbst bei Wahrunterstellung ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten sich nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nicht an ihre Verwandten wenden, zumal der Grund der behaupteten Kontaktverweigerung mit der Trennung der Eheleute weggefallen ist (vgl. A34/12 F37) und auf Beschwerdeebene eingestanden wird, der Kontakt zur Verwandtschaft sei lediglich eingeschlafen (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 15). Sollten die Beschwerdeführenden wider Erwarten nicht in der Lage sein, sich aus eigener Kraft respektive mit Unterstützung ihres Umfelds in Nordmazedonien finanziell zu integrieren, ist es ihnen zuzumuten, sich an die entsprechenden staatlichen Stellen respektive privaten Organisationen - auf welche die angefochtene Verfügung zu Recht hinweist - zu wenden und Sozialhilfe zu beziehen. Da sie sich bislang offensichtlich nicht um staatliche Unterstützung bemühten (vgl. A34/12 F46), handelt es sich bei der Behauptung in der Beschwerdeschrift, ebensolche würde ihnen verweigert, lediglich um eine Mutmassung. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern, zumal dieser keinen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweist. 6.3.4 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden, ergibt sich doch aus den Akten weder eine Diagnose noch ein akuter Behandlungsbedarf (vgl. auch E. 5 hiervor), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich gesund sind. Eine notwendige medizinische Versorgung (auch psychischer Erkrankungen) ist in Nordmazedonien im Bedarfsfall ohnehin gesichert (vgl. Urteile des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 f. und E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.2). 6.3.5 Vorliegend steht auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht entgegen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nordmazedonien nach jahrelanger Landesabwesenheit eine gewisse Belastung darstellt, es ist aber nach einem knapp elfmonatigen Aufenthalt in der Schweiz (seit Asylgesuch) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung auszugehen. Die (noch) wichtigste Bezugsperson der (...)- und (...)jährigen Kinder ist denn auch die Kindsmutter. Zudem befinden sich die Kinder in einem Alter, in dem sie eine fremde Sprache vergleichsweise leicht erlernen und sich damit problemlos die in ihrer Heimatregion gesprochene Sprache - sollte sich diese von Albanisch unterscheiden - aneignen können und ihnen die Eingliederung in das heimatliche Schulsystem gelingen dürfte. Der Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien hätte damit keine derartige Entwurzelung der Kinder zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen (vgl. BM 001 - 003).

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: