Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2019 und gelangte am 25. März 2019 über ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 3. April 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg summarisch befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 16. April 2019 sowie am 14. Mai 2019 im Rahmen der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und der Anhörung nach Art. 29 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ bei D._______ und sei in einer politisch aktiven Familie aufgewachsen. Bereits sein Vater habe einem Parteivorstand angehört und im Jahr (...) als Bürgermeister kandidiert. Während des Studiums habe er im Zuge der Regionalwahlen im Jahr (...) begonnen, sich selber politisch zu engagieren, und insbesondere für die (...) Wahlpropaganda betrieben. Dabei habe er verschiedene legale Aktivitäten verfolgt und beispielsweise Plakate aufgeklebt, Handbroschüren verteilt, Tee serviert sowie als Urnenbeobachter geamtet. Sein Vater habe ein (...)-Geschäft betrieben, in welchem auch er und sein älterer Bruder mitgearbeitet hätten, und wo sich auch politisch gleichgesinnte Personen regelmässig getroffen hätten. In der Nacht des (...). Dezember 2016 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei er gemeinsam mit seinem Vater und seinem älteren Bruder von der Polizei mitgenommen worden sei. (...) Tage später sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Daraufhin habe er im Gefängnis von E._______ (...) Monate in Untersuchungshaft verbracht wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Parallel dazu sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden. Nachdem er in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden sei, hätten ihn die Behörden freigelassen unter der Auferlegung einer Meldepflicht und einer Ausreisesperre. Von der Meldepflicht sei er später befreit worden, nicht aber von der Ausreisesperre. Nach der Freilassung sei er wiederholt von zwei Polizisten der Antiterroreinheit namens F._______ und G._______ belästigt worden. Er habe deren Aufforderung, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten, abgelehnt. Schliesslich sei er am Abend des (...). März 2019 von unbekannten Personen entführt worden. Diese hätten ihn in Handschellen gelegt, misshandelt, mit dem Tod bedroht und ihn abermals zur Spitzeltätigkeit gedrängt. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr nach Hause, sondern direkt zu seiner älteren Schwester gegangen und habe von dort aus in Absprache mit seinem Vater seine Flucht aus der Türkei organisiert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- Identitätskarte (im Original)
- Diverse Fotografien
- Beleg einer Banküberweisung
- Liste der Angeklagten
- Schreiben des Gerichts vom (...). Juli 2017
- Begründetes Urteil des Strafgerichts
- Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Gericht
- Schreiben der Rechtsanwältin H._______
- Bestätigungsschreiben der (...)
- Zeitungsartikel Hürriyet
- Schreiben des Amts für die Aufsicht der Bewährungsauflagen
- Diverse Screenshots aus den sozialen Medien
- Anklageschrift
- Dokument des Amtsstrafgerichts vom (...). Mai 2017
- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an Gefängnis B. Am 29. März 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG. C. Am 30. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er über keine finanziellen Mittel für die Übersetzung der eingereichten Beweismittel verfüge und ersuchte sie darum, diese übersetzen zu lassen. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. E. Am 21. Mai 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. F. Am 22. Mai 2019 nahm die damalige Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf Stellung. G. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er nebst den bereits eingereichten Unterlagen weitere Fotos, welche das politische Engagement in der Türkei und in der Schweiz dokumentierten, und Screenshots aus den sozialen Medien, drei Schreiben an den Menschenrechtsverein ohne Übersetzung, den Entscheid der Strafvollzugsbehörde D._______ vom (...) März 2017, Fotos von den Polizisten F._______ und G._______ sowie den Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Beweismittel ins Recht. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass den Akten entgegen den Vorbringen, man habe das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und zur Abschreckung angestrebt, keine Hinweise zu entnehmen seien, dass dieses Verfahren nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Rahmen abgelaufen sei. Zudem handle es sich bei diesem Vorbringen um ein abgeschlossenes Ereignis. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer deswegen keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben. Dieses Vorbringen sei somit asylrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit den Behörden und Dritten hielt das SEM fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen würden oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden seit dem Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten, und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Die im vorliegenden Fall gelten gemachten Belästigungen, Drohungen und Aufforderungen möchten für den Beschwerdeführer zwar belastend gewesen sein, diese führten aber nicht dazu, dass ihm deswegen in der Türkei ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden sei. Die geltend gemachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Der türkische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Kurden könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Handlungen seitens der beiden Beamten F._______ und G._______ und deren Freunde stellten auch in der Türkei strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, die Drohungen und Belästigungen nie bei der Polizei oder der Anwältin gemeldet zu haben. Auch das bereits abgeschlossene Gerichtsverfahren zeige auf, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Behörden grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich bei Bedarf ausserhalb seiner Heimatstadt niederzulassen, zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten auf die lokalen Gegebenheiten zurückzuführen seien. An diesem Schluss vermöchten auch die eingereichten Beweismittel sowie die Asylakten des Bruders und des Vaters nichts zu ändern. Der mit der Stellungnahme vom 22. Mai 2019 eingereichte Artikel aus dem Internet sei nicht geeignet, um die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer auf dem Foto weder gut erkennbar sei noch namentlich genannt werde. Weitere exilpolitische Aktivitäten seien nicht ersichtlich. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach es sich bei den mutmasslichen Entführern um der Polizei nahestehenden Personen handle, lediglich eine Vermutung darstelle.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nur teilweise in der angefochtenen Verfügung erwähnt und sie weder einer inhaltlichen Prüfung unterzogen noch sich damit auseinandergesetzt habe. Durch die fehlende Übersetzung habe es die während der Haft erlittenen Unterdrückungen und Schikanen (disziplinarische Anordnungen) seitens der türkischen Behörden nicht zur Kenntnis genommen. Dasselbe gelte auch für das Schreiben der HDP und der Rechtsanwältin sowie das Urteil vom (...). Oktober 2017. Die Vorinstanz komme fälschlicherweise zum Schluss, dass das türkische Strafverfahren korrekt und fair gewesen sei. Die eingereichten Fotos und Dokumente belegten aber das Gegenteil. Weil er die in der türkischen Verfassung garantierten Rechte ausgeübt habe, sei er (...) Monate in Untersuchungshaft gesessen. Obwohl er später freigesprochen worden sei, sei ihm keine Entschädigung für die erlittene Unbill zugesprochen worden. Inwieweit ein solches Strafverfahren fair sei, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Die Vorinstanz habe nicht untersucht und geprüft, ob es sich beim türkischen Strafverfahren doch nicht um einen politisch motivierten Prozess gehandelt habe. Ferner sei die politische Lage in der Türkei seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli 2016 nicht berücksichtigt worden und es werde ausgeführt, dass sich die Situation für die kurdische Bevölkerung seit dem Jahr 2001 gebessert habe. Es würden sogar Kurse in kurdischer Sprache aus dem Jahr 2004 erwähnt, obwohl diese Kurse inzwischen alle wieder geschlossen worden seien aufgrund der staatlichen Repressalien, welche die Kursbesuchenden erlitten hätten. Das SEM sei von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen, ohne zu prüfen, ob er im Datensystem GBTS verzeichnet sei. Er habe seine Asylgründe mit zahlreichen Beweismitteln belegt und glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz stelle die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung nicht in Abrede. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten im Dezember 2016 festgenommen worden und habe (...) Monate in Untersuchungshaft verbracht. Während der Haft sei er unmenschlich behandelt und mit disziplinarischen Massnahmen bestraft worden. Nach der Haft sei er immer wieder von Polizisten belästigt und einmal entführt und bedroht worden, da er das Angebot, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, abgelehnt habe. Dass seine Flucht nicht von langer Hand geplant gewesen sei, zeige eine Geldüberweisung vom (...). November 2018, die er im Hinblick auf den bevorstehenden Militärdienst im Jahr 2020 geleistet habe. Er verfüge über ein exponiertes politisches Profil. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die geltend gemachten Ereignisse in einem ganzheitlichen Zusammenhang zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei den von ihm erlittenen Repressalien nicht um eine allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde. Ein Bericht von Amnesty International bestätige, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte weniger willens seien, Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen oder die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Vor diesem Hintergrund sei die vorinstanzliche Begründung, wonach er die Drohungen und die Entführung durch die Polizisten nie bei den Polizeibehörden und seiner Anwältin angezeigt habe, erstaunlich. Er habe sich auch in der Schweiz politisch für die kurdische Sache betätigt und an kurdischen Veranstaltungen in I._______ teilgenommen.
E. 5 Vorliegend sind zunächst die formellen Rügen zu prüfen, da diese allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.1 Vorab ist zu bemerken, dass das SEM die vom Beschwerdeführer mit zahlreichen Beweismitteln untermauerten Vorbringen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten, der (...)monatigen Haft sowie dem Strafverfahren nicht bezweifelt. Nach Prüfung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Frage zu stellen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Ereignisses vom 8. Mai 2019, dem eigentlichen Ausreiseanlass, mehr Hinweise dafür als dagegen sprechen, dass es sich bei den Entführern um Polizisten gehandelt hat. So brachte der Beschwerdeführer sehr detailliert zu Protokoll, wie sich der Vorfall zugetragen habe und gab dabei verschiedene Dialoge wieder. Er führte aus, dass sich die Personen selbst als Polizisten der türkischen Republik bezeichnet hätten. Sie hätten ihn zudem mit Handschellen gefesselt sowie mit einer Waffe am Kopf bedroht. Dabei habe er die Funkgeräusche gehört, weshalb er sich sicher gewesen sei, dass es sich um Polizisten handle (vgl. act. A17 F45, F49 f., F55). Sodann erscheint es einleuchtend, dass es sich bei den Entführern zumindest um den Behörden nahestehende Personen gehandelt haben muss, ansonsten sie nicht davon hätten wissen können, dass der Beschwerdeführer zuvor aufgefordert worden war, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten.
E. 6.2 Hinsichtlich der Ermittlung und der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bleiben vorliegend jedoch gewisse Unklarheiten bestehen. So kann der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Haft und das Strafverfahren als in sich abgeschlossene Ereignisse zu betrachten seien und dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass das Verfahren nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Rahmen abgelaufen sei, angesichts jüngster Entwicklungen in der Türkei nicht ohne weiteres gefolgt werden. Sodann ist festzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Übersetzungskosten der eingereichten Dokumente in türkischer Sprache vom 30. April 2019 unbeantwortet blieb. Es ist daher zu Recht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert, die entsprechenden Dokumente seien keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. In den elektronischen Akten des SEM, welche für den Beschwerdeführer nicht einsehbar sind, lassen sich indessen einzelne Übersetzungen finden. Dennoch fragt sich, wie die Vorinstanz gestützt auf die in wenigen Sätzen erfolgten Übersetzungen von mehrseitigen Unterlagen auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens schliessen konnte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Grundrechte und Freiheiten in der aktuellen Strafjustiz der Türkei praktisch keine Rolle mehr spielen. So ist die Zahl willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Verhaftungen seit dem gescheiterten Putschversuch am 15. Juli 2016 stark angestiegen (vgl. Rumpf Christian, Die Verfassungsänderung 2017, 2. Mai 2019 <http://www.tuerkei-recht.de/downloads/Verfassungsaenderung.pdf>, abgerufen am 24.06.2019; weitere Ausführungen zur Situation nach dem Putschversuch: Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 E. 5.5.1 sowie E-4/2014 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, je m.w.H.). Ausserdem ist anzumerken, dass weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung Fragen zur Haft respektive zu den Haftbedingungen gestellt wurden und dies, obwohl es gemäss dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers Anzeichen dafür gibt, dass zumindest die Haftbedingungen nicht rechtsstaatlich konform waren (vgl. act. A17 F88). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts unter gewissen Voraussetzungen eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen kann (sog. Politmalus, vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3 f. m.w.H.).
E. 6.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vor allem nach der Freilassung immer wieder von den beiden Polizisten F._______ und G._______ beobachtet und auch behelligt worden sei. Dabei habe insbesondere F._______ den Beschwerdeführer stets an die Zeit im Gefängnis erinnert, bevor er ihn mit Fragen belästigt habe, sodass er sich ernsthaft vor ihm gefürchtet habe. Vor G._______ habe sich der Beschwerdeführer weniger gefürchtet, indessen habe dieser ihn gedrängt, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten. In diesem Zusammenhang habe er Annäherungsversuche gestartet und ihn indirekt zur Spitzeltätigkeit aufgefordert (vgl. act. A14 F90 f.; A17 F16 f., F19, F22, F26, F53, F66). Der vom SEM in diesem Zusammenhang angeführte Hinweis auf die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamten oder Behördenwillkür den Rechtsweg zu beschreiten und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, ist in Berücksichtigung jüngster Berichte und des Profils des Beschwerdeführers geradezu realitätsfern. Die Vorinstanz schenkt damit der aktuellen Situation in der Türkei zu wenig Beachtung und verkennt dabei, dass Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise das Stockholm Center for Freedom (SCF) und Human Rights Watch (HRW), zum Schluss gelangen, dass der intensive politische Druck auf die Gerichte, faire und unabhängige Gerichtsverfahren in der Türkei «unmöglich» mache und selbst gegen Anwältinnen und Anwälte, welche Menschenrechtsverletzungen aufdeckten, strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen worden seien (vgl. SCF, Erdo an's Rule by Royal Decree: Turkey's Contempt for The Rule of Law, 09.2017, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2017/09/Turkeys-Contempt-for-The-Rule-of-Law.pdf>, abgerufen am 24.06.2019; HRW, Lawyers on Trial, Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, 10. April 2019, <https://www.hrw.org/de/news/2019/04/10/tuerkei-massenverfolgung-von-rechtsanwaelten>, abgerufen am 24.06.2019).
E. 6.4 Ausserdem gehen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, die Situation sich aber seit dem Jahr 2001 merklich verbessert habe, an der Sache vorbei. Es ist zu bemerken, dass insbesondere die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Newroz-Feier offenbar Gegenstand der Anklageschrift war (gemäss vorinstanzlicher Übersetzung), obwohl das SEM davon ausgeht, dass rein kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt würden. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er gerade nicht Nachteile allgemeiner Natur vorgebracht hat, sondern seine geltend gemachten Nachteile immer im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten standen (vgl. act. A14 F85). Der Beschwerdeführer ist in der Lage, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie die Behörden systematisch versucht hätten, ihn mundtot zu machen, indem sie ihn in den sozialen und finanziellen Ruin trieben. Die Behörden hätten daher vor allem das Familienunternehmen, das auch Treffpunkt der politisch Gleichgesinnten gewesen sei, ins Visier genommen. Über einen Zeitraum von (...) Jahren seien die Strassenkameras auf das Geschäft ausgerichtet gewesen und Sondereinheiten hätten mehrmals mit gepanzerten Fahrzeugen vor dem Geschäft parkiert, um ihre Präsenz zu markieren und die Familie einzuschüchtern. Auch hätten die Behörden versucht, das Geschäft zu schliessen und die (...) eingeschaltet. Viele Freunde hätten sich daraufhin vom Beschwerdeführer abgewendet. Das Ziel dieser Massnahmen sei gewesen, den Beschwerdeführer zum Rückzug aus der Politik zu bewegen, doch sei das Gegenteil eingetroffen. Der Gefängnisaufenthalt habe ihn erst recht motiviert, um weiter zu machen und er habe sich dadurch innerhalb der Partei sehr schnell einen Namen gemacht (vgl. act. A14 F53 f., F82, F97, F112; A17 F66). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen deutlich, dass es sich nicht um allgemeine Nachteile handelt, mit denen sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei konfrontiert sieht, sondern dass sich das behördliche Handeln gezielt gegen den Beschwerdeführer und auch seine Familie gerichtet hat.
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund wären die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Indessen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt insbesondere bezüglich der Legitimität der Strafverfolgung und einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative als illiquid und bedarf weiterer Abklärungen. Festzustellen ist sodann, dass das SEM gänzlich darauf verzichtet hat, die Frage einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Entscheidzeitpunkt zu prüfen, dies, obwohl unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit einer Ausreisesperre belegt worden war, die er inzwischen missachtet hat.Demnach kann eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Insbesondere rechtfertigt sich dieses Vorgehen auch angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren im Rahmen des beschleunigten Verfahrens durchgeführt wurde. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Dabei wird das SEM gehalten sein, die aktuelle politische Lage in der Türkei zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen.
E. 6.6 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung, Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'430.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'430.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2741/2019 Urteil vom 6. August 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2019 und gelangte am 25. März 2019 über ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 3. April 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg summarisch befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 16. April 2019 sowie am 14. Mai 2019 im Rahmen der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und der Anhörung nach Art. 29 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ bei D._______ und sei in einer politisch aktiven Familie aufgewachsen. Bereits sein Vater habe einem Parteivorstand angehört und im Jahr (...) als Bürgermeister kandidiert. Während des Studiums habe er im Zuge der Regionalwahlen im Jahr (...) begonnen, sich selber politisch zu engagieren, und insbesondere für die (...) Wahlpropaganda betrieben. Dabei habe er verschiedene legale Aktivitäten verfolgt und beispielsweise Plakate aufgeklebt, Handbroschüren verteilt, Tee serviert sowie als Urnenbeobachter geamtet. Sein Vater habe ein (...)-Geschäft betrieben, in welchem auch er und sein älterer Bruder mitgearbeitet hätten, und wo sich auch politisch gleichgesinnte Personen regelmässig getroffen hätten. In der Nacht des (...). Dezember 2016 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei er gemeinsam mit seinem Vater und seinem älteren Bruder von der Polizei mitgenommen worden sei. (...) Tage später sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Daraufhin habe er im Gefängnis von E._______ (...) Monate in Untersuchungshaft verbracht wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Parallel dazu sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden. Nachdem er in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden sei, hätten ihn die Behörden freigelassen unter der Auferlegung einer Meldepflicht und einer Ausreisesperre. Von der Meldepflicht sei er später befreit worden, nicht aber von der Ausreisesperre. Nach der Freilassung sei er wiederholt von zwei Polizisten der Antiterroreinheit namens F._______ und G._______ belästigt worden. Er habe deren Aufforderung, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten, abgelehnt. Schliesslich sei er am Abend des (...). März 2019 von unbekannten Personen entführt worden. Diese hätten ihn in Handschellen gelegt, misshandelt, mit dem Tod bedroht und ihn abermals zur Spitzeltätigkeit gedrängt. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr nach Hause, sondern direkt zu seiner älteren Schwester gegangen und habe von dort aus in Absprache mit seinem Vater seine Flucht aus der Türkei organisiert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- Identitätskarte (im Original)
- Diverse Fotografien
- Beleg einer Banküberweisung
- Liste der Angeklagten
- Schreiben des Gerichts vom (...). Juli 2017
- Begründetes Urteil des Strafgerichts
- Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Gericht
- Schreiben der Rechtsanwältin H._______
- Bestätigungsschreiben der (...)
- Zeitungsartikel Hürriyet
- Schreiben des Amts für die Aufsicht der Bewährungsauflagen
- Diverse Screenshots aus den sozialen Medien
- Anklageschrift
- Dokument des Amtsstrafgerichts vom (...). Mai 2017
- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an Gefängnis B. Am 29. März 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG. C. Am 30. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er über keine finanziellen Mittel für die Übersetzung der eingereichten Beweismittel verfüge und ersuchte sie darum, diese übersetzen zu lassen. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. E. Am 21. Mai 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. F. Am 22. Mai 2019 nahm die damalige Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf Stellung. G. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er nebst den bereits eingereichten Unterlagen weitere Fotos, welche das politische Engagement in der Türkei und in der Schweiz dokumentierten, und Screenshots aus den sozialen Medien, drei Schreiben an den Menschenrechtsverein ohne Übersetzung, den Entscheid der Strafvollzugsbehörde D._______ vom (...) März 2017, Fotos von den Polizisten F._______ und G._______ sowie den Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Beweismittel ins Recht. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass den Akten entgegen den Vorbringen, man habe das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und zur Abschreckung angestrebt, keine Hinweise zu entnehmen seien, dass dieses Verfahren nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Rahmen abgelaufen sei. Zudem handle es sich bei diesem Vorbringen um ein abgeschlossenes Ereignis. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer deswegen keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben. Dieses Vorbringen sei somit asylrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit den Behörden und Dritten hielt das SEM fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen würden oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden seit dem Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten, und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Die im vorliegenden Fall gelten gemachten Belästigungen, Drohungen und Aufforderungen möchten für den Beschwerdeführer zwar belastend gewesen sein, diese führten aber nicht dazu, dass ihm deswegen in der Türkei ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden sei. Die geltend gemachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Der türkische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Kurden könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Handlungen seitens der beiden Beamten F._______ und G._______ und deren Freunde stellten auch in der Türkei strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, die Drohungen und Belästigungen nie bei der Polizei oder der Anwältin gemeldet zu haben. Auch das bereits abgeschlossene Gerichtsverfahren zeige auf, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Behörden grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich bei Bedarf ausserhalb seiner Heimatstadt niederzulassen, zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten auf die lokalen Gegebenheiten zurückzuführen seien. An diesem Schluss vermöchten auch die eingereichten Beweismittel sowie die Asylakten des Bruders und des Vaters nichts zu ändern. Der mit der Stellungnahme vom 22. Mai 2019 eingereichte Artikel aus dem Internet sei nicht geeignet, um die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer auf dem Foto weder gut erkennbar sei noch namentlich genannt werde. Weitere exilpolitische Aktivitäten seien nicht ersichtlich. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach es sich bei den mutmasslichen Entführern um der Polizei nahestehenden Personen handle, lediglich eine Vermutung darstelle. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nur teilweise in der angefochtenen Verfügung erwähnt und sie weder einer inhaltlichen Prüfung unterzogen noch sich damit auseinandergesetzt habe. Durch die fehlende Übersetzung habe es die während der Haft erlittenen Unterdrückungen und Schikanen (disziplinarische Anordnungen) seitens der türkischen Behörden nicht zur Kenntnis genommen. Dasselbe gelte auch für das Schreiben der HDP und der Rechtsanwältin sowie das Urteil vom (...). Oktober 2017. Die Vorinstanz komme fälschlicherweise zum Schluss, dass das türkische Strafverfahren korrekt und fair gewesen sei. Die eingereichten Fotos und Dokumente belegten aber das Gegenteil. Weil er die in der türkischen Verfassung garantierten Rechte ausgeübt habe, sei er (...) Monate in Untersuchungshaft gesessen. Obwohl er später freigesprochen worden sei, sei ihm keine Entschädigung für die erlittene Unbill zugesprochen worden. Inwieweit ein solches Strafverfahren fair sei, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Die Vorinstanz habe nicht untersucht und geprüft, ob es sich beim türkischen Strafverfahren doch nicht um einen politisch motivierten Prozess gehandelt habe. Ferner sei die politische Lage in der Türkei seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli 2016 nicht berücksichtigt worden und es werde ausgeführt, dass sich die Situation für die kurdische Bevölkerung seit dem Jahr 2001 gebessert habe. Es würden sogar Kurse in kurdischer Sprache aus dem Jahr 2004 erwähnt, obwohl diese Kurse inzwischen alle wieder geschlossen worden seien aufgrund der staatlichen Repressalien, welche die Kursbesuchenden erlitten hätten. Das SEM sei von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen, ohne zu prüfen, ob er im Datensystem GBTS verzeichnet sei. Er habe seine Asylgründe mit zahlreichen Beweismitteln belegt und glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz stelle die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung nicht in Abrede. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten im Dezember 2016 festgenommen worden und habe (...) Monate in Untersuchungshaft verbracht. Während der Haft sei er unmenschlich behandelt und mit disziplinarischen Massnahmen bestraft worden. Nach der Haft sei er immer wieder von Polizisten belästigt und einmal entführt und bedroht worden, da er das Angebot, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, abgelehnt habe. Dass seine Flucht nicht von langer Hand geplant gewesen sei, zeige eine Geldüberweisung vom (...). November 2018, die er im Hinblick auf den bevorstehenden Militärdienst im Jahr 2020 geleistet habe. Er verfüge über ein exponiertes politisches Profil. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die geltend gemachten Ereignisse in einem ganzheitlichen Zusammenhang zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei den von ihm erlittenen Repressalien nicht um eine allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde. Ein Bericht von Amnesty International bestätige, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte weniger willens seien, Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen oder die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Vor diesem Hintergrund sei die vorinstanzliche Begründung, wonach er die Drohungen und die Entführung durch die Polizisten nie bei den Polizeibehörden und seiner Anwältin angezeigt habe, erstaunlich. Er habe sich auch in der Schweiz politisch für die kurdische Sache betätigt und an kurdischen Veranstaltungen in I._______ teilgenommen.
5. Vorliegend sind zunächst die formellen Rügen zu prüfen, da diese allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6. 6.1 Vorab ist zu bemerken, dass das SEM die vom Beschwerdeführer mit zahlreichen Beweismitteln untermauerten Vorbringen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten, der (...)monatigen Haft sowie dem Strafverfahren nicht bezweifelt. Nach Prüfung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Frage zu stellen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Ereignisses vom 8. Mai 2019, dem eigentlichen Ausreiseanlass, mehr Hinweise dafür als dagegen sprechen, dass es sich bei den Entführern um Polizisten gehandelt hat. So brachte der Beschwerdeführer sehr detailliert zu Protokoll, wie sich der Vorfall zugetragen habe und gab dabei verschiedene Dialoge wieder. Er führte aus, dass sich die Personen selbst als Polizisten der türkischen Republik bezeichnet hätten. Sie hätten ihn zudem mit Handschellen gefesselt sowie mit einer Waffe am Kopf bedroht. Dabei habe er die Funkgeräusche gehört, weshalb er sich sicher gewesen sei, dass es sich um Polizisten handle (vgl. act. A17 F45, F49 f., F55). Sodann erscheint es einleuchtend, dass es sich bei den Entführern zumindest um den Behörden nahestehende Personen gehandelt haben muss, ansonsten sie nicht davon hätten wissen können, dass der Beschwerdeführer zuvor aufgefordert worden war, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten. 6.2 Hinsichtlich der Ermittlung und der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bleiben vorliegend jedoch gewisse Unklarheiten bestehen. So kann der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Haft und das Strafverfahren als in sich abgeschlossene Ereignisse zu betrachten seien und dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass das Verfahren nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Rahmen abgelaufen sei, angesichts jüngster Entwicklungen in der Türkei nicht ohne weiteres gefolgt werden. Sodann ist festzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Übersetzungskosten der eingereichten Dokumente in türkischer Sprache vom 30. April 2019 unbeantwortet blieb. Es ist daher zu Recht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert, die entsprechenden Dokumente seien keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. In den elektronischen Akten des SEM, welche für den Beschwerdeführer nicht einsehbar sind, lassen sich indessen einzelne Übersetzungen finden. Dennoch fragt sich, wie die Vorinstanz gestützt auf die in wenigen Sätzen erfolgten Übersetzungen von mehrseitigen Unterlagen auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens schliessen konnte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Grundrechte und Freiheiten in der aktuellen Strafjustiz der Türkei praktisch keine Rolle mehr spielen. So ist die Zahl willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Verhaftungen seit dem gescheiterten Putschversuch am 15. Juli 2016 stark angestiegen (vgl. Rumpf Christian, Die Verfassungsänderung 2017, 2. Mai 2019 , abgerufen am 24.06.2019; weitere Ausführungen zur Situation nach dem Putschversuch: Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 E. 5.5.1 sowie E-4/2014 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, je m.w.H.). Ausserdem ist anzumerken, dass weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung Fragen zur Haft respektive zu den Haftbedingungen gestellt wurden und dies, obwohl es gemäss dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers Anzeichen dafür gibt, dass zumindest die Haftbedingungen nicht rechtsstaatlich konform waren (vgl. act. A17 F88). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts unter gewissen Voraussetzungen eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen kann (sog. Politmalus, vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3 f. m.w.H.). 6.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vor allem nach der Freilassung immer wieder von den beiden Polizisten F._______ und G._______ beobachtet und auch behelligt worden sei. Dabei habe insbesondere F._______ den Beschwerdeführer stets an die Zeit im Gefängnis erinnert, bevor er ihn mit Fragen belästigt habe, sodass er sich ernsthaft vor ihm gefürchtet habe. Vor G._______ habe sich der Beschwerdeführer weniger gefürchtet, indessen habe dieser ihn gedrängt, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten. In diesem Zusammenhang habe er Annäherungsversuche gestartet und ihn indirekt zur Spitzeltätigkeit aufgefordert (vgl. act. A14 F90 f.; A17 F16 f., F19, F22, F26, F53, F66). Der vom SEM in diesem Zusammenhang angeführte Hinweis auf die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamten oder Behördenwillkür den Rechtsweg zu beschreiten und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, ist in Berücksichtigung jüngster Berichte und des Profils des Beschwerdeführers geradezu realitätsfern. Die Vorinstanz schenkt damit der aktuellen Situation in der Türkei zu wenig Beachtung und verkennt dabei, dass Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise das Stockholm Center for Freedom (SCF) und Human Rights Watch (HRW), zum Schluss gelangen, dass der intensive politische Druck auf die Gerichte, faire und unabhängige Gerichtsverfahren in der Türkei «unmöglich» mache und selbst gegen Anwältinnen und Anwälte, welche Menschenrechtsverletzungen aufdeckten, strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen worden seien (vgl. SCF, Erdo an's Rule by Royal Decree: Turkey's Contempt for The Rule of Law, 09.2017, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2017/09/Turkeys-Contempt-for-The-Rule-of-Law.pdf>, abgerufen am 24.06.2019; HRW, Lawyers on Trial, Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, 10. April 2019, , abgerufen am 24.06.2019). 6.4 Ausserdem gehen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, die Situation sich aber seit dem Jahr 2001 merklich verbessert habe, an der Sache vorbei. Es ist zu bemerken, dass insbesondere die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Newroz-Feier offenbar Gegenstand der Anklageschrift war (gemäss vorinstanzlicher Übersetzung), obwohl das SEM davon ausgeht, dass rein kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt würden. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er gerade nicht Nachteile allgemeiner Natur vorgebracht hat, sondern seine geltend gemachten Nachteile immer im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten standen (vgl. act. A14 F85). Der Beschwerdeführer ist in der Lage, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie die Behörden systematisch versucht hätten, ihn mundtot zu machen, indem sie ihn in den sozialen und finanziellen Ruin trieben. Die Behörden hätten daher vor allem das Familienunternehmen, das auch Treffpunkt der politisch Gleichgesinnten gewesen sei, ins Visier genommen. Über einen Zeitraum von (...) Jahren seien die Strassenkameras auf das Geschäft ausgerichtet gewesen und Sondereinheiten hätten mehrmals mit gepanzerten Fahrzeugen vor dem Geschäft parkiert, um ihre Präsenz zu markieren und die Familie einzuschüchtern. Auch hätten die Behörden versucht, das Geschäft zu schliessen und die (...) eingeschaltet. Viele Freunde hätten sich daraufhin vom Beschwerdeführer abgewendet. Das Ziel dieser Massnahmen sei gewesen, den Beschwerdeführer zum Rückzug aus der Politik zu bewegen, doch sei das Gegenteil eingetroffen. Der Gefängnisaufenthalt habe ihn erst recht motiviert, um weiter zu machen und er habe sich dadurch innerhalb der Partei sehr schnell einen Namen gemacht (vgl. act. A14 F53 f., F82, F97, F112; A17 F66). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen deutlich, dass es sich nicht um allgemeine Nachteile handelt, mit denen sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei konfrontiert sieht, sondern dass sich das behördliche Handeln gezielt gegen den Beschwerdeführer und auch seine Familie gerichtet hat. 6.5 Vor diesem Hintergrund wären die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Indessen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt insbesondere bezüglich der Legitimität der Strafverfolgung und einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative als illiquid und bedarf weiterer Abklärungen. Festzustellen ist sodann, dass das SEM gänzlich darauf verzichtet hat, die Frage einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Entscheidzeitpunkt zu prüfen, dies, obwohl unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit einer Ausreisesperre belegt worden war, die er inzwischen missachtet hat.Demnach kann eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Insbesondere rechtfertigt sich dieses Vorgehen auch angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren im Rahmen des beschleunigten Verfahrens durchgeführt wurde. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Dabei wird das SEM gehalten sein, die aktuelle politische Lage in der Türkei zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. 6.6 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung, Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'430.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'430.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: