Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 10. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 23. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei jordanischer Staatsangehöriger und stamme aus Amman. Er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und danach unter anderem für seinen Vater gearbeitet. Dieser besitze eine Firma, die auch eine Vertretung in B._______ und C._______ habe. Ein Bruder führe diese Firma mittlerweile. Parallel dazu habe er (...) und ein (...)unternehmen geführt beziehungsweise als Chauffeur und im (...)bereich gearbeitet. Insgesamt habe er fünf Geschwister. Der Familie gehe es wirtschaftlich gut. Er sei geschieden und habe aus der Ehe (...) kleinere Kinder. Sie lebten bei seinen Eltern, nachdem seine Ex-Frau neu geheiratet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im August 2015 habe er für zwei ihm unbekannte Personen Düngersäcke transportiert, dabei aber nicht bemerkt, dass jemand Waffen darin versteckt habe. Beim Abladen seien sie von vermummten Personen des Geheimdienstes umzingelt und kontrolliert worden. Dabei seien die Waffen entdeckt worden. Er sei daraufhin für einen Monat inhaftiert, verhört und wiederholt so schwer geschlagen worden, dass er einmal ohnmächtig geworden sei und noch heute mitunter Blut spucke. Am 20. September 2015 sei er - mit Hilfe seines Anwalts und auch auf Intervention seines Vaters - gegen Bürgschaft entlassen worden. Das Gerichtsverfahren sei aber noch nicht abgeschlossen. Ein Freund des Vaters habe ihm nach der Haftentlassung ein Visum organisiert. Am 24. Oktober 2015 habe er Jordanien verlassen und sei auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Dabei seien Bestechungsgelder gezahlt worden. Im Falle seiner Rückkehr drohten ihm zehn bis fünfzehn Jahre Haft. Zudem befürchte er, von den Mitgliedern der Gruppe getötet zu werden, die für den Waffenschmuggel verantwortlich sei, dies nachdem er aus der Haft gekommen sei und ihm unterstellt würde, er habe die zwei anderen Personen gegenüber dem Geheimdienst verraten. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen von Amman mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengenvisum. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben seines Anwalts in arabischer Sprache und deutscher Übersetzung, eine gesetzliche Abhandlung zum Kautionssystem in Jordanien, in Kopie eine gerichtliche Vorladung, den Familienregisterauszug, das Scheidungsurteil, medizinische Berichte betreffend sein älteres Kind und seine Eltern sowie eine Arbeitsbestätigung ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er zudem seinen jordanischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. April 2018 - eröffnet am 10. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl, sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A14/1 sowie A15/19, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten, sowie daran anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerdeschrift reichte er einen Konsultationsbericht des (...) Spitals, (...), vom 28. Januar 2016 sowie eine Unterstützungsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung sowie zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs ein. E. Am 18. Mai 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Auf das Akteneinsichtsgesuch ging sie nicht ein. F. Am 23. Mai 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz, die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs baldmöglichst nachzuholen. G. Mit Schreiben ebenfalls vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer in Kopie einen Zettel mit Arztterminen am 22. und 28. Mai 2018 bei Herrn Dr. D._______ sowie ein Arztrezept vom 17. Mai 2018 desselben Arztes zu den Akten. H. Am 1. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/19. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung und brachte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis. J. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und nahm zur Vernehmlassung Stellung. K. Der Beschwerdeführer liess verschiedene Arztberichte von Herrn Dr. E._______ sowie ein Schreiben seiner Familie in Jordanien samt deutscher Übersetzung einreichen.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 29 VwVG), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1 BV).
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.1.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
E. 3.1.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Das ebenfalls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).
E. 3.1.4 Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Rz. 39 ff. zu Art. 29 BV).
E. 3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe ihm zu Unrecht die Einsicht in die Akten A14/1 und A15/19 verwehrt und damit sein Recht auf Akteneinsicht respektive seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es handle sich dabei um Visa-Unterlagen (A15/9) und einen Email-Austausch dazu (A14/1). Die Akte A15/19 sei als ihm bekannte Akte paginiert worden, sein neu mandatierter Rechtsvertreter habe aber ausdrücklich Einsicht in solche Akten verlangt. Betreffend die Akte A14/1 sei nicht ersichtlich, worum es sich bei dem Email-Austausch handle und ob dieser tatsächlich intern sei. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach Einsicht in die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in der Beschwerde zu äussern (vgl. Beschwerde Ziff. 2-5). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 um Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers ersucht. Dem kam sie am 1. Juni 2018 im Hinblick auf die Akte A15/19 nach. Das SEM hatte die entsprechende Akte zu Recht als bekannte Akte paginiert, in die bei gegebener Konstellation nach Abschluss des Verfahrens und nur auf ausdrücklichen Wunsch Einblick gewährt wird. Letzteres hatte das SEM offenbar übersehen, weshalb der Beschwerdeführer es entsprechend erneut auffordern musste. Mit weiterer Verfügung vom 6. Juni 2018 hielt das Gericht fest, dass es sich bei der Akte 14/1 um eine interne Akte handle, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Einsicht verweigern durfte. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die Akte A15/19. Auf die entsprechenden Verfügungen sei hier verwiesen. Das erst verzögerte Edieren der vollständigen Akten hat dabei zu keinem Nachteil geführt. Insgesamt ist damit nicht von einer Gehörsverletzung auszugehen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass das SEM es unterlassen habe, die von ihm eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen (vgl. Beschwerde Ziff. 11). Dazu ist festzuhalten, dass das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese in Bezug auf ihre Beweiserheblichkeit in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat (vgl. A17 S. 2 und 4). Dass es mit der Feststellung, die eingereichten Beweismittel enthielten keine hinreichenden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers und seien teilweise als Gefälligkeitsschreiben oder leicht fälschbare und käufliche Dokumente mit geringem Beweiswert zu beurteilen, zu einem anderen rechtlichen Schluss kommt als er, beschlägt nicht die Frage der Verletzung formellen Rechts, sondern der rechtlichen Würdigung, auf die in den materiellen Erwägungen einzugehen sein wird. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit in diesem Zusammenhang als unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel kann abgesehen davon nicht als willkürlich bezeichnet werden.
E. 3.4 Weiter wird moniert, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen seien nicht asylrelevant; damit verletze es zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde Ziff. 13-14). Dem vorinstanzlichen Entscheid sind umfassende Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu entnehmen, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich auf die Behauptung mangelnder Asylrelevanz beschränkt, schon im Widerspruch zur Aktenlage steht. Abgesehen davon vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör sodann, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, die es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen zweifelsohne gerecht geworden.
E. 3.5 Sodann wird geltend gemacht, es bestehe eine Verletzung der Abklärungspflicht, des Willkürverbots und Fairnessgrundsatzes in dem Umstand, dass das SEM zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, dann aber argumentiere, der Beschwerdeführer habe keine ausführlichen Aussagen gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 15 und 30). Eine Dauer von zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss jedoch keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-187/2017 vom 12. August 2019 E. 3.2.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Darüber hinaus ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der Argumentation der Vorinstanz und der Zeitspanne zwischen Asylgesuch und Anhörung ersichtlich, der auf ein willkürliches oder unfaires Vorgehen schliessen lassen könnte.
E. 3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass die Anhörung acht Stunden (von 9.30 bis 17.30 Uhr) gedauert habe, mit lediglich drei Pausen von einer Dauer von insgesamt 80 Minuten, wobei die letzte Pause 2.25 Stunden vor Ende der Anhörung geendet habe. Offensichtlich schwer wiege dabei, dass die Rückübersetzung unterschätzt und deshalb keine ausreichenden Pausen eingelegt worden seien. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe - unterbrochen durch drei Pausen (10.35 bis 11.00 Uhr, 12.35 bis 13.15 Uhr und 14.50 bis 15.05) zu je 25, 40 und 15 Minuten - in einer Anhörungszeit von insgesamt acht Stunden (inkl. Rückübersetzung) ausführlich darzulegen. Dabei handelt es sich in der Tat um eine relativ lange Anhörung mit kurzen Pausen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen aber keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung (vgl. A13 S. 24) Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken, oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies gilt auch für die - obschon als sehr lang zu bezeichnende - Dauer der Rückübersetzung ohne weitere Pause. Überdies sind dem Anhörungsprotokoll diverse Korrekturen zu entnehmen, die im Rahmen der Rückübersetzung angebracht wurden (vgl. A13 F42, F57, F72, F117 f.). Dabei erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Sachverhaltsergänzung, womit auch insoweit keine Verletzung der Abklärungspflicht erkennbar wird.
E. 3.7 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben im weiteren Ablauf der Anhörung, der Befragungsweise, der Protokollierung sowie Entscheidargumentation der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit (keine offenen Fragen im Rahmen der Ergänzungsfragen, treuwidrige Beschränkung der Argumentation zur Glaubhaftigkeit ausschliesslich auf diese Fragen und auf Fragen aus dem zweiten Teil der Anhörung, fehlende Motivation der Befragungsperson am Nachmittag, keine korrekte Protokollierung mit dem Vermerk «gestikuliert», Unterbrechung der freien Schilderung, vgl. Beschwerde Ziff. 16-21 und 34-35). Die Akten lassen jedoch keinen entsprechenden Schluss zu. Gemäss Anhörungsprotokoll konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung ausführlich und wie von ihm selbst in der Beschwerde eingeräumt (vgl. Beschwerde Ziff. 27) über weite Strecken in freier Rede (etwa vier Seiten, A13 S. 6-10) zu seinen Gesuchgründen äussern. Er erhielt überdies in umfassender Weise Gelegenheit, seine freien Angaben auf zahlreiche Nachfragen der Vorinstanz zu ergänzen (vgl. A13 F45 bis F142). Dass die Vorinstanz dabei keine offenen Fragen gestellt, sich nicht motiviert gezeigt oder nicht korrekt protokolliert haben soll, findet schon keine Stütze in den Akten. Abgesehen davon ist aus dem Untersuchungsgrundsatz keine konkrete Befragungstechnik abzuleiten. Vorliegend hat die Vorinstanz insgesamt den Sachverhalt hinreichend erstellt und ist dabei ihrer Abklärungspflicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen. In der Beschwerdeschrift wurde denn auch nicht dargelegt, welche Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch nicht erfasst worden sein sollen. Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich in ihrem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 3.1.1 und E. 3.4). Immerhin hat sie sich - in Erfüllung ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mit den für sie entscheidrelevanten Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm mit der vorliegenden Begründung ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Schliesslich ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der langen Anhörung oder der Art und Weise der Befragung und der Entscheidargumentation der Vorinstanz erkennbar, welche auf ein treuwidriges Verhalten schliessen lassen könnten. Damit geht auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben fehl.
E. 3.8 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rügen der Gehörsverletzung und Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht nicht durchdringt, geht ohne weitere Darlegung dazu in der Beschwerdeschrift auch die Rüge ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots vor.
E. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund unsubstantiierter, unstimmiger und stereotyper Ausführungen als unglaubhaft zu erachten und müssten daher nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. So sei er einer detaillierten Beschreibung seiner Wahrnehmung bei der geltend gemachten Durchsuchung des Transporters durch den Sicherheitsdienst ausgewichen. Das Mitreissen des Tores und der Befehl, die Hände hochzunehmen, seien als Stereotype einzustufen. Dies gelte auch für die Beschreibung der angreifenden Personen (schwarz gekleidet, vermummt), seine Schilderungen zur Verhaftung (Hände hochhalten, Waffe im Nacken, Aufforderung, sich auf den Boden zu legen, Waffe auf ihn gerichtet, Stiefel auf seinen Kopf gedrückt) und zur Haftzeit (enge Einzelzelle, Schläge, Ohnmacht infolge der Schläge, Unterschriftenzwang, Beleidigungen durch Gefängniswärter, Mangelernährung). Sein Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass er sich an einer Filmszene, an allgemein bekannten Elementen eines Gefängnisses im Nahen Osten oder allgemein an einem konstruierten Vorbringen orientiere, ohne auf Selbsterlebtes zurückgreifen zu können. Die Schilderungen seiner Gedanken im Moment der Verhaftung (grosse Angst, Schockzustand, komische Gefühle) und während seiner Zeit in Haft enthielten keinerlei Substanz. Weiter erstaune, dass er vom Boden aus habe beobachten können, wie die Waffen gefunden worden seien. Auf Nachfrage habe er nur antworten können, sein Kopf habe seitlich am Boden gelegen, ohne jedoch erlebnisorientierte Angaben zur Situation machen zu können. Weiter erweise es sich als unstimmig, dass er als Erstes auf seine Unschuld habe hinweisen wollen, als ihm noch nicht einmal der Grund für den Angriff der vermummten Personen bekannt gewesen sei. Das Schreiben des Anwalts sei grundsätzlich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, die gerichtliche Vorladung sei in Kopie eingereicht worden. Ihnen komme damit kaum Beweiskraft zu. Ersteres wiederhole seine Vorbringen, enthalte aber keine weiteren Angaben zur geltend gemachten Verfolgung. Dies treffe ebenso für die Abhandlung zum Kautionssystem in Jordanien zu. Dokumente wie die gerichtliche Vorladung seien im Nahen Osten zudem bekanntermassen leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Die Beweismittel vermöchten somit die unglaubhaften Vorbringen nicht zu belegen. Die weiteren Dokumente (Familienregisterauszug, Scheidungsurteil, medizinische Berichte betreffend Tochter und Eltern, Arbeitsbestätigung) belegten allenfalls seine familiären Verhältnisse und Berufserfahrung.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung - wohl in Ermangelung anderer Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen - einzig auf die mangelnde Substantiierung gestützt. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu seinen zweistündigen, vier Seiten umfassenden freien Schilderungen. Sie stellten für sich einen deutlichen Hinweis auf tatsächlich Erlebtes dar und seien derart ausführlich, wie es von ihm nach über zwei Jahren erwartet werden könne (Situation im Garten, Beschreibung der bewaffneten Personen, Abholort des Düngers, Moment der Freilassung vgl. Beschwerde Ziff. 36-38, 42, 62-63). Die Vorinstanz habe die detaillierten Angaben aber kaum berücksichtigt, sondern sich überwiegend auf jenen Teil der Anhörung gestützt, in dem er auf konkrete Nachfragen geantwortet habe (Beschwerde Ziff. 36, 42, 53). Er habe weiter seine Gefühlssituation im Moment der Bedrohung, Überwältigung und Inhaftierung hinreichend substantiiert, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich hier teilweise um wenige Sekunden dauernde Momente gehandelt habe (Beschwerde Ziff. 39-41, 45-46, 48). Die Behauptung, er habe wohl kaum auf dem Boden liegend das Geschehen um den Transporter erfassen können, sei ihrerseits realitätsfremd (Beschwerde Ziff. 44). Es sei weiter nachvollziehbar, dass eine Person in einem Bedrohungsmoment als Erstes behaupte, fälschlicherweise in die Situation geraten zu sein, auch wenn sie den Grund der Bedrohung noch nicht kenne (Beschwerde Ziff. 47). Dies gelte auch für seine Angaben, warum er einmal bewusstlos geworden sei, als er geschlagen worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 54, A13 F101). Die Behauptung, seine Schilderungen zur Situation in Haft seien stereotyp, da sie «allgemein bekannte Elemente eines Gefängnisses im Nahen Osten» enthielten, erweise sich als absurd. Seinen Ausführungen seien sodann diverse Realkennzeichen zu entnehmen, die auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen (etwa Hinweis auf Fahrzeug, das den Eingang zum Garten überfuhr, A13 F63; Überlegungen, warum er in Haft sei, A13 F93; Unterschied zwischen zwei Zimmern in Haft, A13 F99; Schläge nicht auf das Gesicht, sondern andere Körperteile, A13 F100; Angaben zum «Beinhaar», vgl. dazu Beschwerde Ziff. 37, 49, 53-54, 61, weitere Hinweise Beschwerde Ziff. 55, 57-59). So habe er auch wiederholt Angaben in direkter Rede gemacht (Beschwerde Ziff. 56 mit Hinweis auf A13 F42-43, Ziff. 61). Den Beweismitteln spreche die Vorinstanz mit Verweis auf deren leichte Fälschbarkeit oder Taxierung als Gefälligkeitsschreiben ihrerseits pauschal und damit zu Unrecht den Beweiswert ab (Beschwerde Ziff. 65-67).
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeunterlagen enthielten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E. 5.4 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, die ergänzende Akteneinsicht bestätige seine Aussagen zur Ausreise aus Jordanien, wonach sich ein Freund des Vaters um das Visum gekümmert habe.
E. 5.5 Im Schreiben vom 26. Februar 2019 bemerkte der Beschwerdeführer, er werde weiterhin in Jordanien gesucht. Wie sich aus dem Schreiben seiner Familie ergebe, fänden immer wieder bewaffnete Hausdurchsuchungen statt, zuletzt am 25. Januar 2019. Seine Familie leide stark unter diesen Repressalien der Regierung. Er habe Angst, dass sie Opfer weiterer Gewalt werde.
E. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Das Gericht kann sich nicht vollumfänglich der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, wonach sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanztiiert, unstimmig und stereotyp zu taxieren wären. So konnte er in freier Rede und dies über mehrere Seiten durchaus detaillierte Angaben machen, insbesondere wie es zum Transport kam, zur Durchsuchung und zur Inhaftierung. Seine Ausführungen dazu sind auch auf weitere Nachfragen stringent, plausibel und von diversen Realkennzeichen geprägt. Letztere wurden in der Beschwerdeschrift schon dargelegt; auf die dortigen Hinweise zu entsprechenden Angaben, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, sei hier verwiesen (vgl. oben E. 5.2; namentlich die direkte Rede und die Angaben zum «Beinhaar», A13 F43 S. 9). Auch sind die Ausführungen zu seinem Gemütszustand entgegen der Einschätzung der Vorinstanz als hinreichend substantiiert und plausibel zu erachten (A13 F69-71, 77, 88 ff., 93). In der Tat ist selbst für das Gericht schwer nachvollziehbar, was sich die Vorinstanz hier von weiteren «erlebnisorientierten» Ausführungen erhoffte. Weiter ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Vergleich der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Überfall mit einer Filmszene und zur Haft mit Elementen eines Gefängnisses im Nahen Osten in dieser Allgemeinheit seinerseits als stereotyp zu bezeichnen ist. Selbst wenn Parallelen zu diesen Vergleichselementen möglich sind, können diese angesichts der detaillierten, von persönlichem Erleben geprägten Schilderungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegen ihn verwendet werden. Die von der Vorinstanz behaupteten Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Beobachtungen, als er auf den Boden gedrückt worden sei, oder hinsichtlich seiner Unschuldigkeitsbehauptung vor der Entdeckung der Waffen konnten vom Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf Nachfrage entkräftet werden (vgl. A13 F74 ff., F82 ff.) beziehungsweise decken sich mit den freien Schilderungen in der Anhörung (A13 F42 und 43). Überdies sind die Darstellungen unter Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wie von der Vorinstanz moniert als von Vornherein unplausibel zurückzuweisen.
E. 6.3 Hingegen vermögen die Vorbringen zu den Hintergründen der Ereignisse nicht zu überzeugen. So blieben namentlich seine Schilderungen in der Anhörung zu den Personen, die ihn um den Transport gebeten haben sollen, gegenüber den sonst ausführlichen Schilderungen bis zur Verhaftung auch auf Nachfrage auffällig vage (A13 F42, 52-58, 113-115, 117). Das Aussageverhalten erweist sich auch insoweit als unstimmig, als der Beschwerdeführer einerseits nicht gewusst haben will, wer die beiden Personen waren, die ihn anfänglich um den Transport der Düngersäcke baten, gleichwohl aber später geltend machte, dass er von einer Gruppe bedroht werde, weil er die anderen Personen verraten haben soll (A13 F114-15, 117-118). Im Weiteren antwortete er ausweichend auf die Nachfragen zu dieser Gruppe, die ihm nun nach dem Leben trachten solle (A13 F117-118). Dass er dann gleichwohl den Namen ihrer angeblichen Führungsperson nennen konnte (A13 F117), ist ebenso wenig nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer abgesehen davon angibt, ins Visier des Geheimdienstes geraten und von diesem gefoltert worden zu sein, lassen sich den Akten keine hinreichend substantiierten Hinweise entnehmen. So kann den - wenngleich detaillierten - Schilderungen zu den vermummten Personen doch nicht entnommen werden, dass diese dem Geheimdienst angehörten (A13 F42-44, 65-66). Seine weiteren Angaben zum Gefängnis, zu den ihn misshandelnden Personen und zur Freilassung erschöpfen sich bis auf den Hinweis eines Freundes des Vaters in Vermutungen oder Behauptungen, dass er es mit dem Geheimdienst zu tun gehabt habe (A13 97, 117, 128). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mehr über die Gruppe und die zwei beim Schmuggel beteiligten Personen sowie zu den Hintergründen ihrer Handlungen oder einem allfälligen Interesse des Geheimdienstes an deren Aufklärung wusste oder allenfalls weitgehender in die behaupteten Strafhandlungen involviert war, als er gegenüber der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht angibt.
E. 6.4 Auch erstaunt, dass ein Geheimdienstmitarbeiter - angeblich ein Freund des Vaters - trotz höchster Geheimhaltungsstufe den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verraten haben soll und so die Einschaltung des Anwaltes und die Kautionszahlung ermöglichte. Dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch des Anwaltes bis zur Ohnmacht geschlagen worden sein soll - was entsprechende Spuren hinterlassen dürfte -, um ihn praktisch zeitgleich zu warnen, nichts über Misshandlungen zu berichten, ist ebenfalls wenig nachvollziehbar. Es überzeugt auch nicht, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich nahm, über den Flughafen von Amman mit seinen eigenen Dokumenten - wiederum durch die Hilfe eines Freundes des Vaters - auszureisen. Schliesslich erstaunt es, dass der Beschwerdeführer trotz anwaltlicher Vertretung abgesehen von einem Strafbefehl in Kopie aus dem Jahr 2016 keinerlei offizielle Dokumente zu einem allfälligen Verfahren einzureichen vermag.
E. 6.5 Ein unklares Aussageverhalten ebenso wie allfällige Unstimmigkeiten in seinen Angaben muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen. Diese können im Weiteren weder durch das Schreiben des Rechtsanwalts noch die Gerichtsvorladung ausgeräumt werden, zumal sie im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, ohne jedoch über dessen Behauptungen hinausgehende Hinweise auf die ihn bedrohende Gruppe oder die Beteiligung des Geheimdienstes zu enthalten. Die weiteren Beweismittel belegen ihrerseits nur die familiäre und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und von einigen Familienangehörigen. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Waffenschmuggel in Konflikt mit den Behörden und allfälligen Dritten geraten. Hingegen bleiben beträchtliche Zweifel bezüglich der eigenen Rolle des Beschwerdeführers, der Urheberschaft und Intensität der Übergriffe sowie des Ausgangs des Strafverfahrens.
E. 6.6 Letztlich kann vorliegend mangels Asylrelevanz aber ohnehin dahinstehen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und dem laufenden Strafverfahren als glaubhaft zu erachten sind. Dies gilt ebenso für die vorgebrachten Misshandlungen in Haft sowie die weiteren Haftbedingungen. So machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das gegen ihn laufende Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend und es ergeben sich in diesem Sinne auch keine nachvollziehbaren Hinweise aus den Akten, dass dieses aus einem der in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motive gegen ihn angestrengt wurde oder die Höhe einer allfälligen Strafe mit einem Politmalus zusammenhängen könnte.
E. 6.7 Auch bezüglich einer nur sehr vage geschilderten, drohenden Verfolgung durch Dritte erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftmachung. Hier ist ebenso kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, aus dem heraus die Gruppe oder die dahinterstehenden Personen gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollten oder im Falle seiner Rückkehr vorgehen würden. Ganz abgesehen davon, dass nicht hinreichend dargelegt wurde, um wen es sich dabei handelte, ist eher wahrscheinlich, dass sie wirtschaftskriminelle Gründe hatten, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass Jordanien grundsätzlich sowohl bereit als auch fähig wäre, ihn vor Übergriffen Dritter zu schützen. Vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz kann kein Staat gewährleisten; eine gewisse eingeschränkte Schutzfähigkeit ist dem jordanischen Staat daher nicht anzulasten.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mittels eines Anwalts auf Kaution aus der Haft entlassen wurde. Insoweit ist fraglich, ob ihm nunmehr im Falle einer Rückschiebung Folter drohen würde. Hinzu kommt, dass er weder geltend gemacht hat noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er bei einer Rückkehr als Beschuldigter in Jordanien generell keinen Zugang zu einem fairen und von Verfahrensgarantien geprägten Strafprozess hätte, erst recht nicht in einem Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen könnte (vgl. Urteil des EGMR Othman gegen Vereinigtes Königreich vom 17. Januar 2012, 8139/09, §§ 190-207, 258-287 zu Art. 3 und 6 EMRK). Dafür sprechen vorliegend etwa auch die Freilassung des Beschwerdeführers auf Kaution und die Wahrnehmung seiner Interessen durch einen Anwalt noch während seiner Inhaftierung. Die weitergehenden Hausdurchsuchungen nach seiner Ausreise sind ebenfalls in diesem Kontext zu würdigen, zumal es den Behörden unbenommen bleibt, solche zur Ermittlung des Aufenthalts einer beschuldigten Person durchzuführen, und vorliegend auch nicht dargelegt wurde, dass die Durchsuchungen ein nach Art. 3 EMRK verpöntes Ausmass erreichten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien ist nicht ersichtlich.
E. 10.4 Im Weiteren lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jordanien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2 Die allgemeine Lage in Jordanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
E. 11.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Jordanien sprechen könnten. Mit seinen Eltern, Geschwistern und Kindern verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz, ass ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Seine Familie ist gemäss den Akten wirtschaftlich sehr gut gestellt. Der Vater besitzt eine Firma mit Niederlassungen in C._______ und B._______, die von einem Bruder geführt wird. Der Beschwerdeführer selbst kann auf mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen zurückblicken. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass es er sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht wird integrieren können.
E. 11.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. In der Erstbefragung sowie der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe psychische Probleme, könne in den unterirdischen Unterkünften nachts nicht schlafen und müsse infolge der Schläge in Haft manchmal noch heute Blut erbrechen (A4 Ziff. 9.01; A13 F100, F134 ff.). Dem Konsultationsbericht des (...) Spitals, (...), vom 28. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken leide, die durch die Situation im Asylzentrum getriggert werde. Er erhalte Medikamente (Antidepressivum (...) sowie (...) zur Schlafunterstützung); zudem solle eine ambulante psychiatrische Therapie für ihn organisiert werden. Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Gemäss dem Arztterminzettel und dem Arztrezept von Herrn Dr. D._______ befand sich der Beschwerdeführer bei Ersterem in Behandlung, erhalte (...) und (...) verschrieben und sollte für zwei weitere Termine bei ihm erscheinen (22. und 28. Mai 2018). Aus den folgenden Arztberichten von Herrn Dr. E._______ geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer nach seinem negativen Asylentscheid unter einer mittleren depressiven Episode, Schlafstörungen und Angstzuständen leide, die einer wöchentlichen psychiatrischen sowie medikamentösen Therapie bedürften. Sein Zustand verschlechtere sich zunehmend, auch verliere er an Gewicht. Zudem sei eine Persönlichkeitsstörung wahrscheinlich. Ohne Behandlung stelle der Arzt eine schlechte, gar fatale Prognose. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung angesichts der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 14.3.5 m.w.H.). Dies scheint vorliegend bei allenfalls einsetzenden suizidalen Tendenzen möglich, die vorliegend von den behandelnden Ärzten nicht bestätigt wurden. Dem psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass ihn vergangene Erfahrungen oder die Ausschaffung nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens belasten und er auch unter somatischen Beeinträchtigungen leidet, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Jordanien über ein modernes und qualitativ gutes Gesundheitssystem verfügt (vgl. Entscheid A17 S. 5 m.w.H.; World Health Organization, Regional Office for the Eastern Mediterranean, Jordan health profile 2015, 2017 , S. 26, https://apps.who.int/iris/handle/10665/254894, abgerufen am 27. Januar 2020). Sofern dort gegebenenfalls eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychischen und physischen Symptome möglich ist, steht dies dem Wegweisungsvollzug aber ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren.
E. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Mai 2018 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2728/2018 Urteil vom 9. März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 10. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 23. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei jordanischer Staatsangehöriger und stamme aus Amman. Er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und danach unter anderem für seinen Vater gearbeitet. Dieser besitze eine Firma, die auch eine Vertretung in B._______ und C._______ habe. Ein Bruder führe diese Firma mittlerweile. Parallel dazu habe er (...) und ein (...)unternehmen geführt beziehungsweise als Chauffeur und im (...)bereich gearbeitet. Insgesamt habe er fünf Geschwister. Der Familie gehe es wirtschaftlich gut. Er sei geschieden und habe aus der Ehe (...) kleinere Kinder. Sie lebten bei seinen Eltern, nachdem seine Ex-Frau neu geheiratet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im August 2015 habe er für zwei ihm unbekannte Personen Düngersäcke transportiert, dabei aber nicht bemerkt, dass jemand Waffen darin versteckt habe. Beim Abladen seien sie von vermummten Personen des Geheimdienstes umzingelt und kontrolliert worden. Dabei seien die Waffen entdeckt worden. Er sei daraufhin für einen Monat inhaftiert, verhört und wiederholt so schwer geschlagen worden, dass er einmal ohnmächtig geworden sei und noch heute mitunter Blut spucke. Am 20. September 2015 sei er - mit Hilfe seines Anwalts und auch auf Intervention seines Vaters - gegen Bürgschaft entlassen worden. Das Gerichtsverfahren sei aber noch nicht abgeschlossen. Ein Freund des Vaters habe ihm nach der Haftentlassung ein Visum organisiert. Am 24. Oktober 2015 habe er Jordanien verlassen und sei auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Dabei seien Bestechungsgelder gezahlt worden. Im Falle seiner Rückkehr drohten ihm zehn bis fünfzehn Jahre Haft. Zudem befürchte er, von den Mitgliedern der Gruppe getötet zu werden, die für den Waffenschmuggel verantwortlich sei, dies nachdem er aus der Haft gekommen sei und ihm unterstellt würde, er habe die zwei anderen Personen gegenüber dem Geheimdienst verraten. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen von Amman mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengenvisum. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben seines Anwalts in arabischer Sprache und deutscher Übersetzung, eine gesetzliche Abhandlung zum Kautionssystem in Jordanien, in Kopie eine gerichtliche Vorladung, den Familienregisterauszug, das Scheidungsurteil, medizinische Berichte betreffend sein älteres Kind und seine Eltern sowie eine Arbeitsbestätigung ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er zudem seinen jordanischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. April 2018 - eröffnet am 10. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl, sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A14/1 sowie A15/19, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten, sowie daran anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerdeschrift reichte er einen Konsultationsbericht des (...) Spitals, (...), vom 28. Januar 2016 sowie eine Unterstützungsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung sowie zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs ein. E. Am 18. Mai 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Auf das Akteneinsichtsgesuch ging sie nicht ein. F. Am 23. Mai 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz, die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs baldmöglichst nachzuholen. G. Mit Schreiben ebenfalls vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer in Kopie einen Zettel mit Arztterminen am 22. und 28. Mai 2018 bei Herrn Dr. D._______ sowie ein Arztrezept vom 17. Mai 2018 desselben Arztes zu den Akten. H. Am 1. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/19. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung und brachte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis. J. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und nahm zur Vernehmlassung Stellung. K. Der Beschwerdeführer liess verschiedene Arztberichte von Herrn Dr. E._______ sowie ein Schreiben seiner Familie in Jordanien samt deutscher Übersetzung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 29 VwVG), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1 BV). 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 3.1.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Das ebenfalls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 3.1.4 Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Rz. 39 ff. zu Art. 29 BV). 3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe ihm zu Unrecht die Einsicht in die Akten A14/1 und A15/19 verwehrt und damit sein Recht auf Akteneinsicht respektive seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es handle sich dabei um Visa-Unterlagen (A15/9) und einen Email-Austausch dazu (A14/1). Die Akte A15/19 sei als ihm bekannte Akte paginiert worden, sein neu mandatierter Rechtsvertreter habe aber ausdrücklich Einsicht in solche Akten verlangt. Betreffend die Akte A14/1 sei nicht ersichtlich, worum es sich bei dem Email-Austausch handle und ob dieser tatsächlich intern sei. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach Einsicht in die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in der Beschwerde zu äussern (vgl. Beschwerde Ziff. 2-5). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 um Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers ersucht. Dem kam sie am 1. Juni 2018 im Hinblick auf die Akte A15/19 nach. Das SEM hatte die entsprechende Akte zu Recht als bekannte Akte paginiert, in die bei gegebener Konstellation nach Abschluss des Verfahrens und nur auf ausdrücklichen Wunsch Einblick gewährt wird. Letzteres hatte das SEM offenbar übersehen, weshalb der Beschwerdeführer es entsprechend erneut auffordern musste. Mit weiterer Verfügung vom 6. Juni 2018 hielt das Gericht fest, dass es sich bei der Akte 14/1 um eine interne Akte handle, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Einsicht verweigern durfte. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die Akte A15/19. Auf die entsprechenden Verfügungen sei hier verwiesen. Das erst verzögerte Edieren der vollständigen Akten hat dabei zu keinem Nachteil geführt. Insgesamt ist damit nicht von einer Gehörsverletzung auszugehen. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass das SEM es unterlassen habe, die von ihm eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen (vgl. Beschwerde Ziff. 11). Dazu ist festzuhalten, dass das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese in Bezug auf ihre Beweiserheblichkeit in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat (vgl. A17 S. 2 und 4). Dass es mit der Feststellung, die eingereichten Beweismittel enthielten keine hinreichenden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers und seien teilweise als Gefälligkeitsschreiben oder leicht fälschbare und käufliche Dokumente mit geringem Beweiswert zu beurteilen, zu einem anderen rechtlichen Schluss kommt als er, beschlägt nicht die Frage der Verletzung formellen Rechts, sondern der rechtlichen Würdigung, auf die in den materiellen Erwägungen einzugehen sein wird. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit in diesem Zusammenhang als unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel kann abgesehen davon nicht als willkürlich bezeichnet werden. 3.4 Weiter wird moniert, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen seien nicht asylrelevant; damit verletze es zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde Ziff. 13-14). Dem vorinstanzlichen Entscheid sind umfassende Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu entnehmen, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich auf die Behauptung mangelnder Asylrelevanz beschränkt, schon im Widerspruch zur Aktenlage steht. Abgesehen davon vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör sodann, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, die es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen zweifelsohne gerecht geworden. 3.5 Sodann wird geltend gemacht, es bestehe eine Verletzung der Abklärungspflicht, des Willkürverbots und Fairnessgrundsatzes in dem Umstand, dass das SEM zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, dann aber argumentiere, der Beschwerdeführer habe keine ausführlichen Aussagen gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 15 und 30). Eine Dauer von zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss jedoch keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-187/2017 vom 12. August 2019 E. 3.2.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Darüber hinaus ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der Argumentation der Vorinstanz und der Zeitspanne zwischen Asylgesuch und Anhörung ersichtlich, der auf ein willkürliches oder unfaires Vorgehen schliessen lassen könnte. 3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass die Anhörung acht Stunden (von 9.30 bis 17.30 Uhr) gedauert habe, mit lediglich drei Pausen von einer Dauer von insgesamt 80 Minuten, wobei die letzte Pause 2.25 Stunden vor Ende der Anhörung geendet habe. Offensichtlich schwer wiege dabei, dass die Rückübersetzung unterschätzt und deshalb keine ausreichenden Pausen eingelegt worden seien. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe - unterbrochen durch drei Pausen (10.35 bis 11.00 Uhr, 12.35 bis 13.15 Uhr und 14.50 bis 15.05) zu je 25, 40 und 15 Minuten - in einer Anhörungszeit von insgesamt acht Stunden (inkl. Rückübersetzung) ausführlich darzulegen. Dabei handelt es sich in der Tat um eine relativ lange Anhörung mit kurzen Pausen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen aber keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung (vgl. A13 S. 24) Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken, oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies gilt auch für die - obschon als sehr lang zu bezeichnende - Dauer der Rückübersetzung ohne weitere Pause. Überdies sind dem Anhörungsprotokoll diverse Korrekturen zu entnehmen, die im Rahmen der Rückübersetzung angebracht wurden (vgl. A13 F42, F57, F72, F117 f.). Dabei erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Sachverhaltsergänzung, womit auch insoweit keine Verletzung der Abklärungspflicht erkennbar wird. 3.7 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben im weiteren Ablauf der Anhörung, der Befragungsweise, der Protokollierung sowie Entscheidargumentation der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit (keine offenen Fragen im Rahmen der Ergänzungsfragen, treuwidrige Beschränkung der Argumentation zur Glaubhaftigkeit ausschliesslich auf diese Fragen und auf Fragen aus dem zweiten Teil der Anhörung, fehlende Motivation der Befragungsperson am Nachmittag, keine korrekte Protokollierung mit dem Vermerk «gestikuliert», Unterbrechung der freien Schilderung, vgl. Beschwerde Ziff. 16-21 und 34-35). Die Akten lassen jedoch keinen entsprechenden Schluss zu. Gemäss Anhörungsprotokoll konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung ausführlich und wie von ihm selbst in der Beschwerde eingeräumt (vgl. Beschwerde Ziff. 27) über weite Strecken in freier Rede (etwa vier Seiten, A13 S. 6-10) zu seinen Gesuchgründen äussern. Er erhielt überdies in umfassender Weise Gelegenheit, seine freien Angaben auf zahlreiche Nachfragen der Vorinstanz zu ergänzen (vgl. A13 F45 bis F142). Dass die Vorinstanz dabei keine offenen Fragen gestellt, sich nicht motiviert gezeigt oder nicht korrekt protokolliert haben soll, findet schon keine Stütze in den Akten. Abgesehen davon ist aus dem Untersuchungsgrundsatz keine konkrete Befragungstechnik abzuleiten. Vorliegend hat die Vorinstanz insgesamt den Sachverhalt hinreichend erstellt und ist dabei ihrer Abklärungspflicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen. In der Beschwerdeschrift wurde denn auch nicht dargelegt, welche Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch nicht erfasst worden sein sollen. Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich in ihrem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 3.1.1 und E. 3.4). Immerhin hat sie sich - in Erfüllung ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mit den für sie entscheidrelevanten Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm mit der vorliegenden Begründung ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Schliesslich ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der langen Anhörung oder der Art und Weise der Befragung und der Entscheidargumentation der Vorinstanz erkennbar, welche auf ein treuwidriges Verhalten schliessen lassen könnten. Damit geht auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben fehl. 3.8 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rügen der Gehörsverletzung und Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht nicht durchdringt, geht ohne weitere Darlegung dazu in der Beschwerdeschrift auch die Rüge ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots vor. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund unsubstantiierter, unstimmiger und stereotyper Ausführungen als unglaubhaft zu erachten und müssten daher nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. So sei er einer detaillierten Beschreibung seiner Wahrnehmung bei der geltend gemachten Durchsuchung des Transporters durch den Sicherheitsdienst ausgewichen. Das Mitreissen des Tores und der Befehl, die Hände hochzunehmen, seien als Stereotype einzustufen. Dies gelte auch für die Beschreibung der angreifenden Personen (schwarz gekleidet, vermummt), seine Schilderungen zur Verhaftung (Hände hochhalten, Waffe im Nacken, Aufforderung, sich auf den Boden zu legen, Waffe auf ihn gerichtet, Stiefel auf seinen Kopf gedrückt) und zur Haftzeit (enge Einzelzelle, Schläge, Ohnmacht infolge der Schläge, Unterschriftenzwang, Beleidigungen durch Gefängniswärter, Mangelernährung). Sein Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass er sich an einer Filmszene, an allgemein bekannten Elementen eines Gefängnisses im Nahen Osten oder allgemein an einem konstruierten Vorbringen orientiere, ohne auf Selbsterlebtes zurückgreifen zu können. Die Schilderungen seiner Gedanken im Moment der Verhaftung (grosse Angst, Schockzustand, komische Gefühle) und während seiner Zeit in Haft enthielten keinerlei Substanz. Weiter erstaune, dass er vom Boden aus habe beobachten können, wie die Waffen gefunden worden seien. Auf Nachfrage habe er nur antworten können, sein Kopf habe seitlich am Boden gelegen, ohne jedoch erlebnisorientierte Angaben zur Situation machen zu können. Weiter erweise es sich als unstimmig, dass er als Erstes auf seine Unschuld habe hinweisen wollen, als ihm noch nicht einmal der Grund für den Angriff der vermummten Personen bekannt gewesen sei. Das Schreiben des Anwalts sei grundsätzlich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, die gerichtliche Vorladung sei in Kopie eingereicht worden. Ihnen komme damit kaum Beweiskraft zu. Ersteres wiederhole seine Vorbringen, enthalte aber keine weiteren Angaben zur geltend gemachten Verfolgung. Dies treffe ebenso für die Abhandlung zum Kautionssystem in Jordanien zu. Dokumente wie die gerichtliche Vorladung seien im Nahen Osten zudem bekanntermassen leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Die Beweismittel vermöchten somit die unglaubhaften Vorbringen nicht zu belegen. Die weiteren Dokumente (Familienregisterauszug, Scheidungsurteil, medizinische Berichte betreffend Tochter und Eltern, Arbeitsbestätigung) belegten allenfalls seine familiären Verhältnisse und Berufserfahrung. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung - wohl in Ermangelung anderer Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen - einzig auf die mangelnde Substantiierung gestützt. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu seinen zweistündigen, vier Seiten umfassenden freien Schilderungen. Sie stellten für sich einen deutlichen Hinweis auf tatsächlich Erlebtes dar und seien derart ausführlich, wie es von ihm nach über zwei Jahren erwartet werden könne (Situation im Garten, Beschreibung der bewaffneten Personen, Abholort des Düngers, Moment der Freilassung vgl. Beschwerde Ziff. 36-38, 42, 62-63). Die Vorinstanz habe die detaillierten Angaben aber kaum berücksichtigt, sondern sich überwiegend auf jenen Teil der Anhörung gestützt, in dem er auf konkrete Nachfragen geantwortet habe (Beschwerde Ziff. 36, 42, 53). Er habe weiter seine Gefühlssituation im Moment der Bedrohung, Überwältigung und Inhaftierung hinreichend substantiiert, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich hier teilweise um wenige Sekunden dauernde Momente gehandelt habe (Beschwerde Ziff. 39-41, 45-46, 48). Die Behauptung, er habe wohl kaum auf dem Boden liegend das Geschehen um den Transporter erfassen können, sei ihrerseits realitätsfremd (Beschwerde Ziff. 44). Es sei weiter nachvollziehbar, dass eine Person in einem Bedrohungsmoment als Erstes behaupte, fälschlicherweise in die Situation geraten zu sein, auch wenn sie den Grund der Bedrohung noch nicht kenne (Beschwerde Ziff. 47). Dies gelte auch für seine Angaben, warum er einmal bewusstlos geworden sei, als er geschlagen worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 54, A13 F101). Die Behauptung, seine Schilderungen zur Situation in Haft seien stereotyp, da sie «allgemein bekannte Elemente eines Gefängnisses im Nahen Osten» enthielten, erweise sich als absurd. Seinen Ausführungen seien sodann diverse Realkennzeichen zu entnehmen, die auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen (etwa Hinweis auf Fahrzeug, das den Eingang zum Garten überfuhr, A13 F63; Überlegungen, warum er in Haft sei, A13 F93; Unterschied zwischen zwei Zimmern in Haft, A13 F99; Schläge nicht auf das Gesicht, sondern andere Körperteile, A13 F100; Angaben zum «Beinhaar», vgl. dazu Beschwerde Ziff. 37, 49, 53-54, 61, weitere Hinweise Beschwerde Ziff. 55, 57-59). So habe er auch wiederholt Angaben in direkter Rede gemacht (Beschwerde Ziff. 56 mit Hinweis auf A13 F42-43, Ziff. 61). Den Beweismitteln spreche die Vorinstanz mit Verweis auf deren leichte Fälschbarkeit oder Taxierung als Gefälligkeitsschreiben ihrerseits pauschal und damit zu Unrecht den Beweiswert ab (Beschwerde Ziff. 65-67). 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeunterlagen enthielten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. 5.4 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, die ergänzende Akteneinsicht bestätige seine Aussagen zur Ausreise aus Jordanien, wonach sich ein Freund des Vaters um das Visum gekümmert habe. 5.5 Im Schreiben vom 26. Februar 2019 bemerkte der Beschwerdeführer, er werde weiterhin in Jordanien gesucht. Wie sich aus dem Schreiben seiner Familie ergebe, fänden immer wieder bewaffnete Hausdurchsuchungen statt, zuletzt am 25. Januar 2019. Seine Familie leide stark unter diesen Repressalien der Regierung. Er habe Angst, dass sie Opfer weiterer Gewalt werde. 6. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 Das Gericht kann sich nicht vollumfänglich der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, wonach sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanztiiert, unstimmig und stereotyp zu taxieren wären. So konnte er in freier Rede und dies über mehrere Seiten durchaus detaillierte Angaben machen, insbesondere wie es zum Transport kam, zur Durchsuchung und zur Inhaftierung. Seine Ausführungen dazu sind auch auf weitere Nachfragen stringent, plausibel und von diversen Realkennzeichen geprägt. Letztere wurden in der Beschwerdeschrift schon dargelegt; auf die dortigen Hinweise zu entsprechenden Angaben, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, sei hier verwiesen (vgl. oben E. 5.2; namentlich die direkte Rede und die Angaben zum «Beinhaar», A13 F43 S. 9). Auch sind die Ausführungen zu seinem Gemütszustand entgegen der Einschätzung der Vorinstanz als hinreichend substantiiert und plausibel zu erachten (A13 F69-71, 77, 88 ff., 93). In der Tat ist selbst für das Gericht schwer nachvollziehbar, was sich die Vorinstanz hier von weiteren «erlebnisorientierten» Ausführungen erhoffte. Weiter ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Vergleich der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Überfall mit einer Filmszene und zur Haft mit Elementen eines Gefängnisses im Nahen Osten in dieser Allgemeinheit seinerseits als stereotyp zu bezeichnen ist. Selbst wenn Parallelen zu diesen Vergleichselementen möglich sind, können diese angesichts der detaillierten, von persönlichem Erleben geprägten Schilderungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegen ihn verwendet werden. Die von der Vorinstanz behaupteten Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Beobachtungen, als er auf den Boden gedrückt worden sei, oder hinsichtlich seiner Unschuldigkeitsbehauptung vor der Entdeckung der Waffen konnten vom Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf Nachfrage entkräftet werden (vgl. A13 F74 ff., F82 ff.) beziehungsweise decken sich mit den freien Schilderungen in der Anhörung (A13 F42 und 43). Überdies sind die Darstellungen unter Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wie von der Vorinstanz moniert als von Vornherein unplausibel zurückzuweisen. 6.3 Hingegen vermögen die Vorbringen zu den Hintergründen der Ereignisse nicht zu überzeugen. So blieben namentlich seine Schilderungen in der Anhörung zu den Personen, die ihn um den Transport gebeten haben sollen, gegenüber den sonst ausführlichen Schilderungen bis zur Verhaftung auch auf Nachfrage auffällig vage (A13 F42, 52-58, 113-115, 117). Das Aussageverhalten erweist sich auch insoweit als unstimmig, als der Beschwerdeführer einerseits nicht gewusst haben will, wer die beiden Personen waren, die ihn anfänglich um den Transport der Düngersäcke baten, gleichwohl aber später geltend machte, dass er von einer Gruppe bedroht werde, weil er die anderen Personen verraten haben soll (A13 F114-15, 117-118). Im Weiteren antwortete er ausweichend auf die Nachfragen zu dieser Gruppe, die ihm nun nach dem Leben trachten solle (A13 F117-118). Dass er dann gleichwohl den Namen ihrer angeblichen Führungsperson nennen konnte (A13 F117), ist ebenso wenig nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer abgesehen davon angibt, ins Visier des Geheimdienstes geraten und von diesem gefoltert worden zu sein, lassen sich den Akten keine hinreichend substantiierten Hinweise entnehmen. So kann den - wenngleich detaillierten - Schilderungen zu den vermummten Personen doch nicht entnommen werden, dass diese dem Geheimdienst angehörten (A13 F42-44, 65-66). Seine weiteren Angaben zum Gefängnis, zu den ihn misshandelnden Personen und zur Freilassung erschöpfen sich bis auf den Hinweis eines Freundes des Vaters in Vermutungen oder Behauptungen, dass er es mit dem Geheimdienst zu tun gehabt habe (A13 97, 117, 128). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mehr über die Gruppe und die zwei beim Schmuggel beteiligten Personen sowie zu den Hintergründen ihrer Handlungen oder einem allfälligen Interesse des Geheimdienstes an deren Aufklärung wusste oder allenfalls weitgehender in die behaupteten Strafhandlungen involviert war, als er gegenüber der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht angibt. 6.4 Auch erstaunt, dass ein Geheimdienstmitarbeiter - angeblich ein Freund des Vaters - trotz höchster Geheimhaltungsstufe den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verraten haben soll und so die Einschaltung des Anwaltes und die Kautionszahlung ermöglichte. Dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch des Anwaltes bis zur Ohnmacht geschlagen worden sein soll - was entsprechende Spuren hinterlassen dürfte -, um ihn praktisch zeitgleich zu warnen, nichts über Misshandlungen zu berichten, ist ebenfalls wenig nachvollziehbar. Es überzeugt auch nicht, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich nahm, über den Flughafen von Amman mit seinen eigenen Dokumenten - wiederum durch die Hilfe eines Freundes des Vaters - auszureisen. Schliesslich erstaunt es, dass der Beschwerdeführer trotz anwaltlicher Vertretung abgesehen von einem Strafbefehl in Kopie aus dem Jahr 2016 keinerlei offizielle Dokumente zu einem allfälligen Verfahren einzureichen vermag. 6.5 Ein unklares Aussageverhalten ebenso wie allfällige Unstimmigkeiten in seinen Angaben muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen. Diese können im Weiteren weder durch das Schreiben des Rechtsanwalts noch die Gerichtsvorladung ausgeräumt werden, zumal sie im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, ohne jedoch über dessen Behauptungen hinausgehende Hinweise auf die ihn bedrohende Gruppe oder die Beteiligung des Geheimdienstes zu enthalten. Die weiteren Beweismittel belegen ihrerseits nur die familiäre und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und von einigen Familienangehörigen. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Waffenschmuggel in Konflikt mit den Behörden und allfälligen Dritten geraten. Hingegen bleiben beträchtliche Zweifel bezüglich der eigenen Rolle des Beschwerdeführers, der Urheberschaft und Intensität der Übergriffe sowie des Ausgangs des Strafverfahrens. 6.6 Letztlich kann vorliegend mangels Asylrelevanz aber ohnehin dahinstehen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und dem laufenden Strafverfahren als glaubhaft zu erachten sind. Dies gilt ebenso für die vorgebrachten Misshandlungen in Haft sowie die weiteren Haftbedingungen. So machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das gegen ihn laufende Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend und es ergeben sich in diesem Sinne auch keine nachvollziehbaren Hinweise aus den Akten, dass dieses aus einem der in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motive gegen ihn angestrengt wurde oder die Höhe einer allfälligen Strafe mit einem Politmalus zusammenhängen könnte. 6.7 Auch bezüglich einer nur sehr vage geschilderten, drohenden Verfolgung durch Dritte erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftmachung. Hier ist ebenso kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, aus dem heraus die Gruppe oder die dahinterstehenden Personen gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollten oder im Falle seiner Rückkehr vorgehen würden. Ganz abgesehen davon, dass nicht hinreichend dargelegt wurde, um wen es sich dabei handelte, ist eher wahrscheinlich, dass sie wirtschaftskriminelle Gründe hatten, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass Jordanien grundsätzlich sowohl bereit als auch fähig wäre, ihn vor Übergriffen Dritter zu schützen. Vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz kann kein Staat gewährleisten; eine gewisse eingeschränkte Schutzfähigkeit ist dem jordanischen Staat daher nicht anzulasten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mittels eines Anwalts auf Kaution aus der Haft entlassen wurde. Insoweit ist fraglich, ob ihm nunmehr im Falle einer Rückschiebung Folter drohen würde. Hinzu kommt, dass er weder geltend gemacht hat noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er bei einer Rückkehr als Beschuldigter in Jordanien generell keinen Zugang zu einem fairen und von Verfahrensgarantien geprägten Strafprozess hätte, erst recht nicht in einem Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen könnte (vgl. Urteil des EGMR Othman gegen Vereinigtes Königreich vom 17. Januar 2012, 8139/09, §§ 190-207, 258-287 zu Art. 3 und 6 EMRK). Dafür sprechen vorliegend etwa auch die Freilassung des Beschwerdeführers auf Kaution und die Wahrnehmung seiner Interessen durch einen Anwalt noch während seiner Inhaftierung. Die weitergehenden Hausdurchsuchungen nach seiner Ausreise sind ebenfalls in diesem Kontext zu würdigen, zumal es den Behörden unbenommen bleibt, solche zur Ermittlung des Aufenthalts einer beschuldigten Person durchzuführen, und vorliegend auch nicht dargelegt wurde, dass die Durchsuchungen ein nach Art. 3 EMRK verpöntes Ausmass erreichten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien ist nicht ersichtlich. 10.4 Im Weiteren lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jordanien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Die allgemeine Lage in Jordanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 11.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Jordanien sprechen könnten. Mit seinen Eltern, Geschwistern und Kindern verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz, ass ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Seine Familie ist gemäss den Akten wirtschaftlich sehr gut gestellt. Der Vater besitzt eine Firma mit Niederlassungen in C._______ und B._______, die von einem Bruder geführt wird. Der Beschwerdeführer selbst kann auf mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen zurückblicken. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass es er sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht wird integrieren können. 11.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. In der Erstbefragung sowie der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe psychische Probleme, könne in den unterirdischen Unterkünften nachts nicht schlafen und müsse infolge der Schläge in Haft manchmal noch heute Blut erbrechen (A4 Ziff. 9.01; A13 F100, F134 ff.). Dem Konsultationsbericht des (...) Spitals, (...), vom 28. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken leide, die durch die Situation im Asylzentrum getriggert werde. Er erhalte Medikamente (Antidepressivum (...) sowie (...) zur Schlafunterstützung); zudem solle eine ambulante psychiatrische Therapie für ihn organisiert werden. Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Gemäss dem Arztterminzettel und dem Arztrezept von Herrn Dr. D._______ befand sich der Beschwerdeführer bei Ersterem in Behandlung, erhalte (...) und (...) verschrieben und sollte für zwei weitere Termine bei ihm erscheinen (22. und 28. Mai 2018). Aus den folgenden Arztberichten von Herrn Dr. E._______ geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer nach seinem negativen Asylentscheid unter einer mittleren depressiven Episode, Schlafstörungen und Angstzuständen leide, die einer wöchentlichen psychiatrischen sowie medikamentösen Therapie bedürften. Sein Zustand verschlechtere sich zunehmend, auch verliere er an Gewicht. Zudem sei eine Persönlichkeitsstörung wahrscheinlich. Ohne Behandlung stelle der Arzt eine schlechte, gar fatale Prognose. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung angesichts der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 14.3.5 m.w.H.). Dies scheint vorliegend bei allenfalls einsetzenden suizidalen Tendenzen möglich, die vorliegend von den behandelnden Ärzten nicht bestätigt wurden. Dem psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass ihn vergangene Erfahrungen oder die Ausschaffung nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens belasten und er auch unter somatischen Beeinträchtigungen leidet, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Jordanien über ein modernes und qualitativ gutes Gesundheitssystem verfügt (vgl. Entscheid A17 S. 5 m.w.H.; World Health Organization, Regional Office for the Eastern Mediterranean, Jordan health profile 2015, 2017 , S. 26, https://apps.who.int/iris/handle/10665/254894, abgerufen am 27. Januar 2020). Sofern dort gegebenenfalls eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychischen und physischen Symptome möglich ist, steht dies dem Wegweisungsvollzug aber ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Mai 2018 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: