Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2728/2012/was Urteil vom 22. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Kroatien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland 22. März 2012 mit dem eigenen Auto und dem eigenen Reisepass legal verliess und über B._______, wo er sich während mehrerer Tage bei Freunden aufgehalten habe, am 12. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 16. April 2012 um Asyl nachsuchte, dass er am 20. April 2012 zu seiner Person befragt und am 2. Mai 2012 zu seinen Asylgründen vom BFM direkt angehört wurde, dass er anlässlich der Befragung und Anhörung geltend machte, er sei kroatischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ und werde vom Geheimdienst seit etwa drei Jahren überwacht, wobei sich dieser auch in seine Geschäfts- und Privatangelegenheiten einmische, dass er weder vom Geheimdienst noch von den Behörden je direkt angesprochen worden sei und diese ihn nur "durch die Blume" über Freunde und Arbeitskollegen kontaktiert hätten, dass er in diesem Zusammenhang farbige Antwortbriefe mit Fehlern erhalten habe, nachdem er sich für eine Arbeit beworben habe, dass sich der Geheimdienst in seinen Computer eingehackt habe und er nach der Eröffnung eines Facebook-Profils mit Blödsinn und wahnsinnigen Texten bombardiert worden sei, dass er drei bis vier Mal pro Woche anonyme Anrufe von Agenturen erhalten habe, welche ihn über seine Interessen ausgefragt hätten, obwohl man normalerweise nur alle drei Monate solche Anrufe erhalte, dass er vor drei Jahren in der Kammer von D._______, der Präsident von Kroatien habe werden und ihn zum E._______ habe befördern wollen, gearbeitet habe und dort gemobbt worden sei, worauf er gekündigt habe, dass er keine Arbeitsstelle, keine Freunde und einfach nichts mehr habe, wobei der Geheimdienst hinter allem stecke, weil dieser mit seiner Taktik eine Wahl von D._______ habe verhindern wollen, dass er ferner auch Drohungen erhalten habe und er vermute, dass der Geheimdienst von ihm die totale Hingabe verlange, dass er diese Spielchen nicht mehr ausgehalten und deshalb sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass zu den Akten reichte, aus welchem eine rege Reisetätigkeit hervorgeht, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Kroatien mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche kroatischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde vom kroatischen Geheimdienst gemobbt und verfolgt, als verfälschte Wahrnehmung der Wirklichkeit zu bewerten sei, da objektiv gesehen keine Anhaltspunkte vorlägen, welche eine tatsächliche Verfolgung auch nur ansatzweise erkennen liessen, dass der Beschwerdeführer vielmehr weder je konkret von den jeweiligen Behörden kontaktiert oder behelligt noch je von den jeweiligen Behörden gesucht worden sei, dass er vielmehr immer wieder unbehelligt und legal die Landesgrenze habe passieren können, was die zahlreichen Stempel im Reisepass zu belegen vermöchten, wobei er auch problemlos wieder ins Heimatland habe zurückkehren können, dass ihm ferner am 13. September 2011 eine neue Identitätskarte ausgestellt worden sei, dass sich zwar die geltend gemachten Ereignisse in der Wahrnehmung des Beschwerdeführers tatsächlich so zugetragen hätten, wie er vorgebracht habe, diese indessen von einem objektiven Beobachter ganz anders wahrgenommen und beurteilt würden, dass vom kroatischen Staat keinerlei Gefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgehe, dass die eingereichte E-Mail-Korrespondenz an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, da sie asylrechtlich nicht relevant sei, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet werde, wobei insbesondere keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kroatien sprächen, da der Beschwerdeführer gut ausgebildet sei, in der Vergangenheit verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen sei, in Kroatien über Familienangehörige verfüge und dort ein gut ausgebautes Gesundheitswesen bestehe, weshalb eine allfällige medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung erhältlich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Datum Poststempel: 18. Mai 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei zu prüfen, sowie die Wegweisung in sein Heimatland sei so lange auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei, dass er im Wesentlichen seine anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens dargelegten Vorbringen wiederholte und ergänzend darlegte, vor drei Jahren sei offensichtlich das Interesse gewisser politischer Optionen an seiner Person gewachsen, weshalb er auf verschiedenste Arten gemobbt, belauscht, bespitzelt und symbolisch bedroht worden sei, dass für die weitere Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass deshalb auf Asylgesuche kroatischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der Verfügung vom 10. Mai 2012 ausführlich und zutreffend dargelegt hat, warum keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, zumal vorliegend offensichtlich aus objektiver Sicht keine Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass in Ergänzung dazu das Profil des Beschwerdeführers aus der Sicht des kroatischen Staates kaum das von ihm dargelegte Interesse an seiner Person hervorzurufen vermöchte, weshalb seine Darstellung - auch wenn sie von ihm aus subjektiver Sicht so empfunden wird - als überzeichnet und nicht realistisch zu qualifizieren ist, dass überdies die von ihm aufgezeigten Nachteile wie Mobbing, sprachliche Belästigungen durch private Personen, telefonische Belästigungen durch Agenturen, sinnbildliche Drohungen durch "Freunde" und Ähnliches in dem von ihm dargestellten Ausmass ohnehin keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen würden, zumal den Akten keine konkreten und überzeugenden Hinweise zu entnehmen sind, der Geheimdienst beziehungsweise der kroatische Staat stehe hinter diesen Belästigungen und wolle seine Person zerstören, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM zudem nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhalten kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Kroatien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Kroatien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, er würde aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass das BFM insbesondere mit zutreffender Begründung feststellte, der Beschwerdeführer sei gut ausgebildet, habe verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, verfüge dort über Angehörige, und allfällige gesundheitliche Probleme liessen sich auch in seinem Heimatland behandeln, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass somit weder die allgemeine Lage in Kroatien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: