Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-2704/2025
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (…).
D-2704/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 13. Februar 2025 in die Schweiz ein und ersuchte das SEM am 14. Februar 2025 um vorübergehenden Schutz. B. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 14. Februar 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe seit dem Jahr 2021 ihren Wohnsitz in Polen gehabt, wo sie über eine bis zum 19. Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge; es sei ihr je- doch weder in Polen noch in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen ukrainischen Reisepass (Passnummer […] mit Gültigkeit bis zum 12. Dezember 2034) und eine uk- rainische Identitätskarte ein und legte dem SEM Fotos ihres zweiten ukra- inischen Reisepasses (Passnummer […] mit Gültigkeit bis zum 12. Sep- tember 2028) vor, in welchem zwei polnische Visa D, mit Gültigkeit vom
25. Mai 2021 bis zum 19. April 2024 beziehungsweise vom 20. Mai 2024 bis zum 19. Mai 2025, eingetragen sind. Anlässlich der Gehörsgewährung zur Kantonszuteilung vom 14. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, in denselben Kanton zuge- teilt zu werden wie ihre Mutter B._______, geboren am (…), Ukraine, N (…), mit welcher sie gemeinsam registriert wurde. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz und zum Vollzug nach Polen. D. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdefüh- rerin mit der beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und der allfälligen Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug nach Polen nicht einver- standen. Sie brachte vor, sie habe – vor dem Kriegsausbruch – vom Jahr 2021 bis zum Jahr 2024 mit ihrem Partner in Polen gelebt und dort auch gearbeitet. Am 13. April 2024 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie am 20. Mai 2024 eine neue Aufenthaltsbewilligung für Polen beantragt
D-2704/2025 Seite 3 habe. Noch vor ihrer geplanten Rückreise nach Polen sei jedoch die lang- jährige Beziehung zu ihrem Partner in Polen in die Brüche gegangen. Dies habe sie psychisch beeinträchtigt, weshalb sie bei ihrer Mutter in der Ukra- ine geblieben sei. Gemeinsam mit der Mutter sei sie in die Schweiz ge- flüchtet, weil sie wegen des Krieges nicht dort hätten bleiben können. Nach Polen könne sie nicht zurückkehren, da sie dort seit der Trennung von ih- rem Partner kein soziales Umfeld mehr habe. Auch sei sie seit dem Erhalt der polnischen Aufenthaltsbewilligung am 20. Mai 2024 nicht mehr dorthin zurückgekehrt. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 gewährte das SEM B._______, der Mutter der Beschwerdeführerin, vorübergehenden Schutz. F. Mit Verfügung vom 18. März 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Po- len oder in einen Drittstaat an, in welchem sie aufgenommen werden würde. G. Mit Eingabe vom 15. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um eine amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Schreiben vom 16. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
D-2704/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E 6.1; 2007/41 E. 2). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-2704/2025 Seite 5 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586 [nachfolgend Allgemeinverfügung]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, zwar sei die ukrainische Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin unbestritten, jedoch verfüge sie in Polen über einen bis zum 19. Mai 2025 gültigen Aufenthaltstitel und somit über eine Schutzal- ternative in einem anderen europäischen Staat. Nach dem Subsidiaritäts- prinzip falle demnach die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung ausser Betracht.
D-2704/2025 Seite 6 5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, weil ihr Arbeitsvisum am 19. Mai 2025 ablaufe. Sie habe dort weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung. Zudem habe sie in Polen kein soziales Netz, da ihr ehemaliger in Polen wohnhafter Partner sie geschlagen und missbraucht habe. Aus Scham und Furcht vor ihrem ehemaligen Partner sei sie zu ihrer Mutter in die Ukraine zurückgekehrt. Aufgrund des Krieges habe sie jedoch nicht in der Ukraine bleiben können und sei gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz gereist. 6. 6.1 Mit Blick auf den Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass vorliegend ledig- lich eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung in Erwägung zu ziehen ist, zumal aufgrund der unbestrittenen ukrai- nischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin eine Schutzgewäh- rung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c von Anfang an ausser Betracht fällt. 6.2 6.2.1 Betreffend Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz nicht – wie vom SEM angeführt – zu verweigern ist, weil sie über eine polnische Aufenthaltsbe- willigung und somit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat verfügen würde. Vielmehr ist die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz nicht in der Ukraine, sondern in Polen hatte. Die Beschwerdeführerin fällt demnach in keine der vom Bun- desrat in der Allgemeinverfügung definierten Personenkategorien, weil sie das Tatbestandsmerkmal des Wohnsitzes in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht erfüllt. Damit ist die Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung in ihrem Fall nicht anwendbar. 6.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ausserhalb der Ukraine hatte, darf ferner auch davon ausgegangen werden, dass sie voraussichtlich in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz erhalten würde. Denn das anwendbare EU-Recht betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes setzt ebenfalls voraus, dass Personen ukrainischer Staatsange- hörigkeit vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sein müssen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Durchführungsbeschlusses
D-2704/2025 Seite 7 [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Beste- hens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorüber- gehenden Schutzes [nachfolgend Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382]). 6.3 Das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ist somit ab- zuweisen und es ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Begründung zu Unrecht auf das Subsidiaritätsprinzip stützte. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. In Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug nach Polen bezie- hungsweise in einen Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin aufge- nommen werden würde (vgl. Dispositionsziffer 3 der angefochtenen Verfü- gung), stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Da davon aus- zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in keinem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union vorübergehenden Schutz erhalten würde (vgl. E. 6.2.2), verbleiben lediglich Polen – aufgrund der inzwischen erloschenen Aufent- haltsbewilligung – und die Ukraine – aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin – als mögliche Anknüpfungspunkte in Bezug auf eine Rückkehr beziehungsweise den Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh- rerin. 8.1 Mit Blick auf einen möglichen Wegweisungsvollzug nach Polen auf- grund der vormalig bestandenen Aufenthaltsbewilligung stellt das Bundes- verwaltungsgericht fest, dass diese inzwischen abgelaufen ist, weshalb der Vollzug nach Polen nicht gesichert erscheint. 8.2 Mit Blick auf eine allfällige Rückkehr in die Ukraine ist festzustellen, dass diese mit komplexen Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit, Zumutbarkeit beziehungsweise Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin verbunden wäre.
D-2704/2025 Seite 8 8.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach- verhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollstän- dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, BUNDI LIVIO, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff.). 8.4 Das SEM ist nach dem Gesagten gehalten, zu prüfen, ob der Wegwei- sungsvollzug beziehungsweise eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig, zumutbar beziehungsweise möglich ist. 8.5 Sollte eine Rückkehr nach Polen hingegen ausser Betracht fallen, wäre das SEM zudem gehalten, den Vollzug der Wegweisung in die Ukraine zu prüfen. 8.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da weitere Erhebungen notwendig sind und das Verfahren mithin noch nicht spruchreif ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 8.4 und 8.5) zurückzuweisen. 8.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an das SEM beantragt wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden da- mit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses.
D-2704/2025 Seite 9 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der nicht vertretenen Beschwerdeführe- rin keine Kosten entstanden sein dürften, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2704/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 5 sowie die Rückwei- sung der Sache an das SEM beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgeho- ben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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