Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea zusammen mit ihrem Sohn eigenen Angaben zufolge im Jahre 2010 und gelangte in den Sudan, wo sie etwas mehr als vier Jahre geblieben seien. Von da gelangten sie über Libyen und Italien am 27. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 25. Juli 2014 wurden sie summarisch befragt und am 23. Februar 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Sohn ihres verstorbenen Bruders habe seit seinem dritten Lebensjahr bei ihr gelebt. Im Juli sei er zum zwölften Schuljahr nach Sawa gegangen. Danach habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie habe sich gefürchtet, weil sie gesehen habe, dass andere Frauen verhaftet worden seien, nachdem ihre Kinder verschwunden seien. Deshalb habe sie begonnen, ihre Ausreise vorzubereiten. Sie sei dann von den Behörden schriftlich aufgefordert worden, bei ihnen zu erscheinen. Man habe sie gefragt, ob sie eine Nachricht von ihm bekommen habe. Als sie dies verneint habe, sei sie aufgefordert worden, darüber nachzudenken. Aus Angst vor einer Verhaftung und einer Busse sei sie ausgereist. Sie selber habe nie Nationaldienst geleistet und habe auch nicht Angst gehabt, eingezogen zu werden. Vermutlich habe man sie wegen des Alters in Ruhe gelassen. Der Beschwerdeführer gab an, keine eigenen Probleme gehabt zu haben, er sei seiner Mutter gefolgt. B. Mit Verfügungen vom 27. März 2015 - eröffnet am 30. März 2015 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügungen vom 6. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2015 zu den Akten gereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 8. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes getrennt geführt und zwei Verfügungen erlassen. Die Beschwerde vom 29. April 2015 wurde im Namen beider gleichzeitig geführt. Es stellt sich somit vorab die Frage ob die Verfahren D-2704/2015 und D-2707/2015 zu vereinigen sind. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist zwar volljährig aufgrund seiner Erkrankung entsprachen seine intellektuellen Leistungen Anfang 2016 jedoch im Durchschnitt knapp denjenigen eines (...)jährigen Jungen. Es ist deshalb fraglich, ob er als urteils- und somit als handlungs- und prozessfähig (vgl. Art. 13 und 16 ZGB) zu bezeichnen ist, bedingt doch die Urteilsfähigkeit einerseits als intellektuelle Voraussetzung die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung einsehen und abwägen zu können und andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement in Form der Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. Urteil des BVGer B-565/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist der Sohn der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren miteinzubeziehen, zumal er selber gar keine eigenen Asylgründe geltend machte und lediglich ausführte, seine Mutter habe ihn mitgenommen. Die Verfahren D-2704/2015 und D-2707/2015 werden vereinigt. Über die Beschwerde wird somit in einem einzigen Urteil befunden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. An der Befragung habe sie ausgesagt, die Behörden hätten sie bei ihr zu Hause nach ihrem Neffen befragt, während sie an der Anhörung angegeben habe, sie sei schriftlich aufgefordert worden, sich auf der Verwaltung zu melden, wo sie dann nach ihrem Neffen befragt worden sei. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie lediglich auf der zweiten Version beharrt, was den Widerspruch nicht aufzulösen vermöge. Weiter habe sie an der Anhörung angegeben, sie habe bereits vor ihrer Vorsprache bei der Verwaltung ihre Ausreise zu organisieren begonnen. Sie habe sich nach dem Verschwinden ihres Neffen für die Flucht bereitgehalten, sobald die Behörden auf sie zukommen würden. In Anbetracht dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie dem schriftlichen Aufruf überhaupt noch gefolgt sei. Nach dem Gesagten könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie nach der angeblichen Desertion ihres Neffen behördlich gesucht worden sei. Die Aussagen ihres Sohnes vermöchten diese Zweifel nicht zu zerstreuen. Die von den Beschwerdeführenden weiter geltend gemachte illegale Ausreise sei als nicht glaubhaft und in Bezug auf den Beschwerdeführer ohnehin auch nicht als asylrelevant zu bewerten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst auf ihre fehlende Bildung und ihre verminderte Auffassungsgabe hin. Sie könne sich beispielsweise keine Daten merken und habe die Krankheit ihres Sohnes nicht erkannt. Bezüglich der Vorladung in Bezug auf ihren Neffen gelte es festzuhalten, dass sie an der Anhörung zunächst fast identisch wie an der Befragung ausgesagt habe, die Behörden seien zu ihr gekommen und hätten sie gefragt, wohin ihr "Sohn" verschwunden sei. Erst auf genaues Nachfragen, ob sie den Behördenbesuch detailliert schildern könne, habe sie die weiterführenden Angaben gemacht und erklärt, dass sie mittels eines Schreibens zu den Behörden gerufen worden sei. Dass sie aufgrund ihrer beschränkten Auffassungsgabe hier keine Unterscheidung gemacht habe, gehe aus ihrer naiv anmutenden Antwort hervor, als sie auf den Widerspruch angesprochen worden sei: "Als ich das Schreiben bekam, bin ich ja dorthin gegangen und wurde befragt. Ja das Schreiben kam ja zu mir nach Hause. Ich bin dann dorthin gegangen und wurde befragt. Aber das Schreiben kam ja zu mir nach Hause." (vgl. Akten des SEM A17 F71). In der Folge stimmten ihre Angaben an der Anhörung wieder mit denjenigen der Befragung überein, indem sie angegeben habe, man habe sie aufgefordert, sie solle sich über den Aufenthalt ihres Sohnes Gedanken machen. Bezeichnend sei auch, dass sie das Schreiben mehrfach als Aufruf bezeichnet und die Beweggründe ihres Neffen nicht aufgebauscht habe. Schliesslich zeige ihr Verhalten an der Anhörung klare Realitätskennzeichen. So sei notiert worden, dass sie sichtlich berührt gewesen sei, als sie über den Verbleib ihres Neffen gesprochen habe. Weiter sei die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft und auch als asylrelevant zu bewerten.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Argument, dass sich die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren tiefes Bildungsniveau und verminderte Auffassungsgabe zurückführen liessen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch wenn sie eine einfache Ausdrucksweise besitze, gehe aus den Protokollen klar hervor, dass sie durchaus in der Lage sei, sich verständlich und präzis zu äussern. Sie habe jeweils gezielt auf die gestellten Fragen geantwortet und es habe somit keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass sie diese nicht verstanden habe. Auch die Hilfswerksvertreterin habe keine entsprechende Bemerkung notiert. Entgegen der Aussage in der Beschwerde, sei die Beschwerdeführerin gut in der Lage gewesen, verschiedene Ereignisse zeitlich einzuordnen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie ein schlechtes Zeitgefühl besitze. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe, Analphabetin zu sein, sich im Verlauf der Anhörung jedoch herausgestellt habe, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben "ein bisschen Tigrinya lesen" könne und ihr das Lesen lediglich aufgrund ihrer Kurzsichtigkeit zunehmend schwerer falle. Die Schilderungen bezüglich der Vorladung seien unsubstanziiert und widersprüchlich. Sie habe den Erhalt der Vorladung in sehr allgemeiner Art beschrieben und sich beispielsweise nicht dazu geäussert, wie sie als vermeintliche Analphabetin die Vorladung überhaupt habe lesen können. Danach gefragt, habe sie angegeben, die Vorladung ihrem Sohn gezeigt zu haben, wobei sie aber im weiteren Verlauf der Anhörung ausgesagt habe, Passanten hätten sie ihr vorgelesen. Insgesamt wiesen die Schilderungen keinerlei Realitätskennzeichen im Sinne von Detailreichtum, freiem assoziativen Erzählen, Interaktionsschilderungen oder inhaltlichen Besonderheiten auf. So schildere sie den Ablauf der behördlichen Befragung sowohl an der Befragung wie auch an der Anhörung in derselben stereotypen Weise: Die Behörden hätten sie nach dem Aufenthalt ihres Neffen gefragt, sie habe geantwortet, dass sie es nicht wisse, worauf die Behörden sie aufgefordert hätten, darüber nachzudenken. Ihre Antworten auf die an der Anhörung gestellten Fragen lieferten keine detailliertere Darstellung und liessen den Sachverhalt konstruiert erscheinen.
E. 5.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe nie ausgesagt, dass ihr Sohn ihr die Vorladung vorgelesen habe. In der vom SEM zitierten Passage stehe lediglich geschrieben: "Ich fragte ihn, dass er mir das vorlesen soll." (vgl. A17 F70). Sie habe nicht erwähnt, wer mit ihm gemeint gewesen sei und es seien ihr keine Ergänzungsfragen gestellt worden. Sie habe jedoch mehrmals klargestellt, dass sie die Vorladung Passanten zum Vorlesen gegeben habe.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen durch ihre widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Vorladung der Behörden. So wies das SEM richtigerweise daraufhin, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung angab, die Behörden seien zu ihr nach Hause gekommen, während sie an der Anhörung aussagte, sie sei nach einer schriftlichen Aufforderung zu ihnen gegangen. Dass sie an der Anhörung zu Beginn wie an der Befragung aussagte, die Behörden seien zu ihr gekommen, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Weiter hat die Beschwerdeführerin in der Replik zwar zu Recht moniert, sie habe nicht gesagt, ihr Sohn habe ihr die Vorladung vorgelesen. Hingegen sagte sie zuerst, "er" habe es ihr vorgelesen und später, sie habe "Leute, die mit mir da waren" beziehungsweise Passanten gefragt, was das Schreiben zu bedeuten habe (vgl. A17 F70, F72 und F146), sodass ein Widerspruch bestehen bleibt. Bezeichnenderweise wird dieser denn auch in der Replik nicht aufgelöst, wo lediglich festgehalten wird, sie habe nicht erwähnt, wer mit ihm gemeint gewesen sei und es seien keine Ergänzungsfragen gestellt worden. Der Einwand in der Beschwerde wonach sich die Widersprüche durch die fehlende Bildung und verminderte Auffassungsgabe der Beschwerdeführerin erklären liessen, kann nicht gehört werden. Diesbezüglich ist auf die richtigen Entgegnungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Die Antwort der Beschwerdeführerin, als sie auf den Widerspruch bezüglich der Vorladung angesprochen wurde, ist weniger als Hinweis auf eine beschränkte Auffassungsgabe zu werten. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin zweimal die gleiche Aussage, was eher auf eine gewisse Nervosität angesichts eines erkannten Fehlers schliessen lässt: "Als ich das Schreiben bekam, bin ich ja dorthin gegangen und wurde befragt. Ja das Schreiben kam ja zu mir nach Hause. Ich bin dann dorthin gegangen und wurde befragt. Aber das Schreiben kam ja zu mir nach Hause." (vgl. Akten des SEM A17 F71).
E. 6.3 Dezidiert gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin spricht jedoch die Argumentation des SEM rund um ihren Behördengang. So scheint in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie, nachdem sie ihre Ausreise für den Fall, dass sich die Behörden bei ihr melden, schon vorbereitet hatte, dem Aufruf der Behörden dann doch noch gefolgt ist, hätte sie doch befürchten müssen, bei dieser Gelegenheit schon verhaftet zu werden. So sagte sie selber: "Ich habe mir einfach gedacht, ich werde still sein, wenn sie nichts zu mir sagen. Aber falls sie mich ansprechen würden, hatte ich alles für die Ausreise vorbereitet" (vgl. A17 F 97). In Anbetracht dieser Aussage, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dem Aufruf der Behörden sicherlich nicht gefolgt wäre. Bezeichnenderweise werden in der Beschwerde hierzu keine Ausführungen gemacht. Zudem hat das SEM richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert waren und sie die Ereignisse an der Befragung und der Anhörung kurz und allgemein beschrieben hat. Insbesondere kamen die Gefühle der Beschwerdeführerin während dem Erhalt der Vorladung und der behördlichen Befragung in keiner Weise zum Ausdruck. Dies erstaunt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie sich schon davor vor diesem Aufruf gefürchtet und ihre Flucht vorbereitet hatte. Das genannte Realitätskennzeichen, dass die Beschwerdeführerin sichtlich berührt gewesen sei, als sie über den Verbleib ihres Neffen gesprochen habe, bezieht sich nur auf dessen Verschwinden, nicht aber auf die behördliche Suche wegen ihm. Überdies gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von den Behörden keine konkrete Strafe angedroht worden war und sie lediglich aufgefordert worden war, über den Aufenthaltsort ihres Neffen nachzudenken. Dass der eigentliche Grund für ihre Ausreise denn auch ein anderer gewesen sein könnte, lässt ihre Aussage an der Befragung vermuten, ihr Hauptanliegen sei die ärztliche Behandlung ihres Sohnes gewesen (vgl. A17 F153).
E. 6.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund einer allfälligen Desertion ihres Neffen von den Behörden gesucht worden war.
E. 7 Bleibt abzuhandeln, ob die Beschwerdeführenden infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal - wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe - ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer und Eritreerinnen aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
E. 7.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführenden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe selber nie Nationaldienst geleistet und habe auch nicht Angst gehabt, eingezogen zu werden. Vermutlich habe man sie wegen des Alters in Ruhe gelassen. Vor diesem Hintergrund kann sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise mit den Militärbehörden in Kontakt gekommen sei. Er ist denn auch im Alter von (...) Jahren aus Eritrea ausgereist und leidet zudem an einer Krankheit, die sein Wachstum und seine Entwicklung extrem beeinträchtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführenden in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben.
E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat deshalb ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In ihrer Kostennote vom 8. März 2016 weist sie Parteikosten von insgesamt Fr. 1'886.65 aus, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 300.- und insgesamt 5.9 Stunden Aufwand ausging. Wie in der Zwischenverfügung vom 7. April 2016 erwähnt ist bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist vorliegend entsprechend zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist ein Honorar von insgesamt Fr. 973.- zuzusprechen. Das amtliche Honorar gilt auch für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren D-2707/2015, da nur eine Beschwerde eingereicht wurde. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 973.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2704/2015, D-2707/2015pjn Urteil vom 16. März 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea zusammen mit ihrem Sohn eigenen Angaben zufolge im Jahre 2010 und gelangte in den Sudan, wo sie etwas mehr als vier Jahre geblieben seien. Von da gelangten sie über Libyen und Italien am 27. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 25. Juli 2014 wurden sie summarisch befragt und am 23. Februar 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Sohn ihres verstorbenen Bruders habe seit seinem dritten Lebensjahr bei ihr gelebt. Im Juli sei er zum zwölften Schuljahr nach Sawa gegangen. Danach habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie habe sich gefürchtet, weil sie gesehen habe, dass andere Frauen verhaftet worden seien, nachdem ihre Kinder verschwunden seien. Deshalb habe sie begonnen, ihre Ausreise vorzubereiten. Sie sei dann von den Behörden schriftlich aufgefordert worden, bei ihnen zu erscheinen. Man habe sie gefragt, ob sie eine Nachricht von ihm bekommen habe. Als sie dies verneint habe, sei sie aufgefordert worden, darüber nachzudenken. Aus Angst vor einer Verhaftung und einer Busse sei sie ausgereist. Sie selber habe nie Nationaldienst geleistet und habe auch nicht Angst gehabt, eingezogen zu werden. Vermutlich habe man sie wegen des Alters in Ruhe gelassen. Der Beschwerdeführer gab an, keine eigenen Probleme gehabt zu haben, er sei seiner Mutter gefolgt. B. Mit Verfügungen vom 27. März 2015 - eröffnet am 30. März 2015 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügungen vom 6. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2015 zu den Akten gereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 8. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes getrennt geführt und zwei Verfügungen erlassen. Die Beschwerde vom 29. April 2015 wurde im Namen beider gleichzeitig geführt. Es stellt sich somit vorab die Frage ob die Verfahren D-2704/2015 und D-2707/2015 zu vereinigen sind. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist zwar volljährig aufgrund seiner Erkrankung entsprachen seine intellektuellen Leistungen Anfang 2016 jedoch im Durchschnitt knapp denjenigen eines (...)jährigen Jungen. Es ist deshalb fraglich, ob er als urteils- und somit als handlungs- und prozessfähig (vgl. Art. 13 und 16 ZGB) zu bezeichnen ist, bedingt doch die Urteilsfähigkeit einerseits als intellektuelle Voraussetzung die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung einsehen und abwägen zu können und andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement in Form der Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. Urteil des BVGer B-565/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist der Sohn der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren miteinzubeziehen, zumal er selber gar keine eigenen Asylgründe geltend machte und lediglich ausführte, seine Mutter habe ihn mitgenommen. Die Verfahren D-2704/2015 und D-2707/2015 werden vereinigt. Über die Beschwerde wird somit in einem einzigen Urteil befunden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. An der Befragung habe sie ausgesagt, die Behörden hätten sie bei ihr zu Hause nach ihrem Neffen befragt, während sie an der Anhörung angegeben habe, sie sei schriftlich aufgefordert worden, sich auf der Verwaltung zu melden, wo sie dann nach ihrem Neffen befragt worden sei. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie lediglich auf der zweiten Version beharrt, was den Widerspruch nicht aufzulösen vermöge. Weiter habe sie an der Anhörung angegeben, sie habe bereits vor ihrer Vorsprache bei der Verwaltung ihre Ausreise zu organisieren begonnen. Sie habe sich nach dem Verschwinden ihres Neffen für die Flucht bereitgehalten, sobald die Behörden auf sie zukommen würden. In Anbetracht dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie dem schriftlichen Aufruf überhaupt noch gefolgt sei. Nach dem Gesagten könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie nach der angeblichen Desertion ihres Neffen behördlich gesucht worden sei. Die Aussagen ihres Sohnes vermöchten diese Zweifel nicht zu zerstreuen. Die von den Beschwerdeführenden weiter geltend gemachte illegale Ausreise sei als nicht glaubhaft und in Bezug auf den Beschwerdeführer ohnehin auch nicht als asylrelevant zu bewerten. 5.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst auf ihre fehlende Bildung und ihre verminderte Auffassungsgabe hin. Sie könne sich beispielsweise keine Daten merken und habe die Krankheit ihres Sohnes nicht erkannt. Bezüglich der Vorladung in Bezug auf ihren Neffen gelte es festzuhalten, dass sie an der Anhörung zunächst fast identisch wie an der Befragung ausgesagt habe, die Behörden seien zu ihr gekommen und hätten sie gefragt, wohin ihr "Sohn" verschwunden sei. Erst auf genaues Nachfragen, ob sie den Behördenbesuch detailliert schildern könne, habe sie die weiterführenden Angaben gemacht und erklärt, dass sie mittels eines Schreibens zu den Behörden gerufen worden sei. Dass sie aufgrund ihrer beschränkten Auffassungsgabe hier keine Unterscheidung gemacht habe, gehe aus ihrer naiv anmutenden Antwort hervor, als sie auf den Widerspruch angesprochen worden sei: "Als ich das Schreiben bekam, bin ich ja dorthin gegangen und wurde befragt. Ja das Schreiben kam ja zu mir nach Hause. Ich bin dann dorthin gegangen und wurde befragt. Aber das Schreiben kam ja zu mir nach Hause." (vgl. Akten des SEM A17 F71). In der Folge stimmten ihre Angaben an der Anhörung wieder mit denjenigen der Befragung überein, indem sie angegeben habe, man habe sie aufgefordert, sie solle sich über den Aufenthalt ihres Sohnes Gedanken machen. Bezeichnend sei auch, dass sie das Schreiben mehrfach als Aufruf bezeichnet und die Beweggründe ihres Neffen nicht aufgebauscht habe. Schliesslich zeige ihr Verhalten an der Anhörung klare Realitätskennzeichen. So sei notiert worden, dass sie sichtlich berührt gewesen sei, als sie über den Verbleib ihres Neffen gesprochen habe. Weiter sei die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft und auch als asylrelevant zu bewerten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Argument, dass sich die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren tiefes Bildungsniveau und verminderte Auffassungsgabe zurückführen liessen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch wenn sie eine einfache Ausdrucksweise besitze, gehe aus den Protokollen klar hervor, dass sie durchaus in der Lage sei, sich verständlich und präzis zu äussern. Sie habe jeweils gezielt auf die gestellten Fragen geantwortet und es habe somit keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass sie diese nicht verstanden habe. Auch die Hilfswerksvertreterin habe keine entsprechende Bemerkung notiert. Entgegen der Aussage in der Beschwerde, sei die Beschwerdeführerin gut in der Lage gewesen, verschiedene Ereignisse zeitlich einzuordnen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie ein schlechtes Zeitgefühl besitze. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe, Analphabetin zu sein, sich im Verlauf der Anhörung jedoch herausgestellt habe, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben "ein bisschen Tigrinya lesen" könne und ihr das Lesen lediglich aufgrund ihrer Kurzsichtigkeit zunehmend schwerer falle. Die Schilderungen bezüglich der Vorladung seien unsubstanziiert und widersprüchlich. Sie habe den Erhalt der Vorladung in sehr allgemeiner Art beschrieben und sich beispielsweise nicht dazu geäussert, wie sie als vermeintliche Analphabetin die Vorladung überhaupt habe lesen können. Danach gefragt, habe sie angegeben, die Vorladung ihrem Sohn gezeigt zu haben, wobei sie aber im weiteren Verlauf der Anhörung ausgesagt habe, Passanten hätten sie ihr vorgelesen. Insgesamt wiesen die Schilderungen keinerlei Realitätskennzeichen im Sinne von Detailreichtum, freiem assoziativen Erzählen, Interaktionsschilderungen oder inhaltlichen Besonderheiten auf. So schildere sie den Ablauf der behördlichen Befragung sowohl an der Befragung wie auch an der Anhörung in derselben stereotypen Weise: Die Behörden hätten sie nach dem Aufenthalt ihres Neffen gefragt, sie habe geantwortet, dass sie es nicht wisse, worauf die Behörden sie aufgefordert hätten, darüber nachzudenken. Ihre Antworten auf die an der Anhörung gestellten Fragen lieferten keine detailliertere Darstellung und liessen den Sachverhalt konstruiert erscheinen. 5.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe nie ausgesagt, dass ihr Sohn ihr die Vorladung vorgelesen habe. In der vom SEM zitierten Passage stehe lediglich geschrieben: "Ich fragte ihn, dass er mir das vorlesen soll." (vgl. A17 F70). Sie habe nicht erwähnt, wer mit ihm gemeint gewesen sei und es seien ihr keine Ergänzungsfragen gestellt worden. Sie habe jedoch mehrmals klargestellt, dass sie die Vorladung Passanten zum Vorlesen gegeben habe. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen durch ihre widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Vorladung der Behörden. So wies das SEM richtigerweise daraufhin, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung angab, die Behörden seien zu ihr nach Hause gekommen, während sie an der Anhörung aussagte, sie sei nach einer schriftlichen Aufforderung zu ihnen gegangen. Dass sie an der Anhörung zu Beginn wie an der Befragung aussagte, die Behörden seien zu ihr gekommen, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Weiter hat die Beschwerdeführerin in der Replik zwar zu Recht moniert, sie habe nicht gesagt, ihr Sohn habe ihr die Vorladung vorgelesen. Hingegen sagte sie zuerst, "er" habe es ihr vorgelesen und später, sie habe "Leute, die mit mir da waren" beziehungsweise Passanten gefragt, was das Schreiben zu bedeuten habe (vgl. A17 F70, F72 und F146), sodass ein Widerspruch bestehen bleibt. Bezeichnenderweise wird dieser denn auch in der Replik nicht aufgelöst, wo lediglich festgehalten wird, sie habe nicht erwähnt, wer mit ihm gemeint gewesen sei und es seien keine Ergänzungsfragen gestellt worden. Der Einwand in der Beschwerde wonach sich die Widersprüche durch die fehlende Bildung und verminderte Auffassungsgabe der Beschwerdeführerin erklären liessen, kann nicht gehört werden. Diesbezüglich ist auf die richtigen Entgegnungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Die Antwort der Beschwerdeführerin, als sie auf den Widerspruch bezüglich der Vorladung angesprochen wurde, ist weniger als Hinweis auf eine beschränkte Auffassungsgabe zu werten. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin zweimal die gleiche Aussage, was eher auf eine gewisse Nervosität angesichts eines erkannten Fehlers schliessen lässt: "Als ich das Schreiben bekam, bin ich ja dorthin gegangen und wurde befragt. Ja das Schreiben kam ja zu mir nach Hause. Ich bin dann dorthin gegangen und wurde befragt. Aber das Schreiben kam ja zu mir nach Hause." (vgl. Akten des SEM A17 F71). 6.3 Dezidiert gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin spricht jedoch die Argumentation des SEM rund um ihren Behördengang. So scheint in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie, nachdem sie ihre Ausreise für den Fall, dass sich die Behörden bei ihr melden, schon vorbereitet hatte, dem Aufruf der Behörden dann doch noch gefolgt ist, hätte sie doch befürchten müssen, bei dieser Gelegenheit schon verhaftet zu werden. So sagte sie selber: "Ich habe mir einfach gedacht, ich werde still sein, wenn sie nichts zu mir sagen. Aber falls sie mich ansprechen würden, hatte ich alles für die Ausreise vorbereitet" (vgl. A17 F 97). In Anbetracht dieser Aussage, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dem Aufruf der Behörden sicherlich nicht gefolgt wäre. Bezeichnenderweise werden in der Beschwerde hierzu keine Ausführungen gemacht. Zudem hat das SEM richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert waren und sie die Ereignisse an der Befragung und der Anhörung kurz und allgemein beschrieben hat. Insbesondere kamen die Gefühle der Beschwerdeführerin während dem Erhalt der Vorladung und der behördlichen Befragung in keiner Weise zum Ausdruck. Dies erstaunt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie sich schon davor vor diesem Aufruf gefürchtet und ihre Flucht vorbereitet hatte. Das genannte Realitätskennzeichen, dass die Beschwerdeführerin sichtlich berührt gewesen sei, als sie über den Verbleib ihres Neffen gesprochen habe, bezieht sich nur auf dessen Verschwinden, nicht aber auf die behördliche Suche wegen ihm. Überdies gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von den Behörden keine konkrete Strafe angedroht worden war und sie lediglich aufgefordert worden war, über den Aufenthaltsort ihres Neffen nachzudenken. Dass der eigentliche Grund für ihre Ausreise denn auch ein anderer gewesen sein könnte, lässt ihre Aussage an der Befragung vermuten, ihr Hauptanliegen sei die ärztliche Behandlung ihres Sohnes gewesen (vgl. A17 F153). 6.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund einer allfälligen Desertion ihres Neffen von den Behörden gesucht worden war.
7. Bleibt abzuhandeln, ob die Beschwerdeführenden infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal - wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe - ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer und Eritreerinnen aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 7.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführenden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe selber nie Nationaldienst geleistet und habe auch nicht Angst gehabt, eingezogen zu werden. Vermutlich habe man sie wegen des Alters in Ruhe gelassen. Vor diesem Hintergrund kann sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise mit den Militärbehörden in Kontakt gekommen sei. Er ist denn auch im Alter von (...) Jahren aus Eritrea ausgereist und leidet zudem an einer Krankheit, die sein Wachstum und seine Entwicklung extrem beeinträchtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführenden in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben.
8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat deshalb ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In ihrer Kostennote vom 8. März 2016 weist sie Parteikosten von insgesamt Fr. 1'886.65 aus, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 300.- und insgesamt 5.9 Stunden Aufwand ausging. Wie in der Zwischenverfügung vom 7. April 2016 erwähnt ist bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist vorliegend entsprechend zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist ein Honorar von insgesamt Fr. 973.- zuzusprechen. Das amtliche Honorar gilt auch für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren D-2707/2015, da nur eine Beschwerde eingereicht wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 973.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: