Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde in Addis Abeba in Äthiopien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch ununterbrochen lebte. Gemäss seinen Angaben ist er christlicher (äthiopisch-orthodoxer) Religionszugehörigkeit und gemischter ethnischer Abstammung (Oromo und Tigray). Seine Mutter sei Äthiopierin, während sein Vater in ethnischer Hinsicht eritreischer Herkunft sei. Am 18. September 2002 verliess er Äthiopien in Richtung Kenia, von wo er mit dem Flugzeug nach Zürich-Kloten reiste. Hier reichte er am 24. September 2002 ein Asylgesuch ein. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2002 vorläufig die Einreise in die Schweiz. Am 27. September 2002 erfolgte durch die Flughafenpolizei eine erste Befragung zu den Asylgründen. Am 30. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. C. Am 7. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen durch das Bundesamt summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2003 zu den Gründen seines Asylgesuchs an. D. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der eritreischen Herkunft seines Vaters seit dem Jahr 2000 in Schwierigkeiten geraten. Sein Vater sei auf dem Territorium des heutigen Staats Eritrea geboren, habe jedoch im Rang eines Obersten in der Armee des äthiopischen Regimes unter Mengistu Haile Mariam gedient und sei Parteimitglied gewesen, wobei er auch gegen die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft habe. Nach dem Machtwechsel im Jahr 1991 sei sein Vater erstmals während 14 Monaten inhaftiert worden. Seit dem 10. Januar 2000 befinde sich sein Vater erneut - wie viele andere Anhänger des alten Militärregimes - in Haft, da ihm Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden seien. Er, der Beschwerdeführer, selbst habe sich immer als Äthiopier gefühlt und sei - wie auch sein Vater - gegen die Unabhängigkeit von Eritrea gewesen. Dennoch sei ihm im Februar 2000 im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Vaters die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden, und er werde seither von den äthiopischen Behörden als eritreischer Staatsangehöriger angesehen. Mitte des Jahres 2000 sei er zudem von der Polizei zu seiner Teilnahme am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas und zur Frage, ob er in Eritrea Militärdienst geleistet habe, verhört worden. In der Folge hätten mehrmals Soldaten das Haus seiner Familie durchsucht, und am 8. November 2001 sei er verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden. Er sei erneut zu seinem angeblichen Militärdienst in Eritrea, seiner Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum sowie zu einer angeblichen Tätigkeit seiner Mutter für eine Partei der Oromo befragt worden, wobei man ihn auch gefoltert habe. Indessen habe man ihm nichts nachweisen können, und er sei deshalb nach Leistung einer Bürgschaft am 15. März 2002 wieder freigelassen worden. Schliesslich seien jedoch am 24. Juli 2002 erneut Polizisten zum Haus seiner Familie gekommen, und auf Anraten seiner Mutter habe er unverzüglich die Flucht ergriffen. Die Mutter sei in der Folge verhaftet worden, und er selbst habe sich dazu entschieden, das Land sofort zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 17. September 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea und den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. G. Mit Urteil vom 27. Dezember 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFF vom 17. September 2004 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurück. G.a Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, der Einschätzung des Bundesamts, der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsbürger und könne sich als solcher unter den Schutz seines Heimatstaates stellen, könne nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Status in Äthiopien, insbesondere seiner Zwangsausbürgerung, seien substantiiert und glaubhaft ausgefallen und stimmten mit den der Kommission vorliegenden allgemeinen Informationen zu dieser Problematik überein. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsbürger gewesen sei, da zum damaligen Zeitpunkt der eritreische Staat noch keinen Bestand gehabt habe. Indessen sei dem Beschwerdeführer im Februar 2000 gegen dessen Willen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden, indem seine äthiopischen Identitätspapiere konfisziert und ihm ein Ersatzausweis ausgestellt worden sei, der ihn als eritreisch-stämmige Person mit Wohnsitz in Äthiopien ausgewiesen habe. Zwar verstosse der Entzug der Staatsbürgerschaft sowohl gegen die äthiopische Verfassung wie auch gegen das Völkerrecht. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Ausbürgerung nicht mehr als äthiopischer Staatsangehöriger zu gelten habe. Auch eine allfällige Möglichkeit, wegen seiner äthiopisch-stämmigen Mutter oder der unrechtmässig erfolgten Zwangsausbürgerung sich in Äthiopien wieder einbürgern zu lassen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Des Weiteren könne auch weder von einem automatischen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden, noch habe sich der Beschwerdeführer um die eritreische Staatsbürgerschaft bemüht, verfüge über eritreische Identitätspapiere oder habe sich jemals in Eritrea aufgehalten. Auch wenn der Beschwerdeführer theoretisch sowohl auf die äthiopische wie auch die eritreische Staatsbürgerschaft einen Anspruch habe, sei somit festzustellen, dass er mit dem Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sei. G.b Daraus folge, dass für den staatenlos gewordenen Beschwerdeführer Äthiopien als "Land, in dem er zuletzt wohnte" im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gelten habe. In Bezug auf den Beschwerdeführer seien demzufolge alleine die geltend gemachten Asylvorbringen betreffend Äthiopien zu prüfen, es sei denn, eine Wegweisung in einen Drittstaat (hier: Eritrea) gemäss Art. 52 AsylG werde in Betracht gezogen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat bedürften hierzu jedoch genauerer Abklärungen und seien jedenfalls nach vorhandener Aktenlage nicht erkennbar. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in Äthiopien - seinem Herkunftsstaat - auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung dieser Asylvorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Äthiopien im Wesentlichen um die Abklärung folgender Fragen: (1) Ob der Beschwerdeführer im Besitz der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei und, falls nicht, wann er seine Staatsbürgerschaft verloren habe. Ob der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder erlangen könne, und welche Schritte hierzu erforderlich seien. (2) Ob der Beschwerdeführer am 8. November 2001 verhaftet und bis zum 15. März 2002 im Gefängnis C._______ inhaftiert worden sei. Falls ja, aus welchen Gründen er inhaftiert worden sei. (3) Ob der Vater des Beschwerdeführers am 10. Januar 2000 verhaftet, im Gefängnis C._______ inhaftiert und schliesslich ins Gefängnis D._______ transferiert worden sei. Aus welchen Gründen er inhaftiert worden sei und ob er sich noch immer in Haft befinde. (4) Ob die Mutter des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 verhaftet worden sei und, falls ja, aus welchen Gründen. Ob sie nach wie vor in Haft sei. (5) Ob die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers noch immer an der Adresse "Addis Abeba, Distrikt E._______, Keftegna F._______, Kebele G._______, Haus Nr. [...]" wohnhaft seien. I. Mit Schreiben vom 12. April 2006 übermittelte die schweizerische Botschaft in Äthiopien die vom 23. März 2006 datierende Berichterstattung ihres örtlichen Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: (1) Die angegebene Adresse der Familie des Beschwerdeführers sei nicht korrekt. Im "Distrikt E._______" gebe es keine "Keftegna F._______". Vielmehr befinde sich die "Keftegna F._______" in einem anderen Stadtteil. Des Weiteren weise die "Keftegna F._______" keine "Kebele G._______" auf. (2) Der Vertrauensanwalt habe die "Woreda (Keftegna) H._______" im Stadtteil I._______ von Addis Abeba aufgesucht und nach einem früheren Armeeoffizier namens B._______ gefragt. Er sei darauf zu einem pensionierten Armeeoffizier namens Leutnant B._______ geführt worden, der ausgesagt habe, sein Nachname sei J._______, und keines seiner Kinder befinde sich im Ausland. Ausserdem sei Bewohnern der "Woreda H._______" die Photographie des Beschwerdeführers gezeigt worden, doch habe diesen niemand gekannt. (3) Der Vertrauensanwalt habe zudem die Polizeistation der "Woreda H._______" aufgesucht. Indessen sei es nicht möglich, ohne spezifischen Grund Auskünfte über Inhaftierte zu erlangen. (4) Schliesslich sei anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Inhaftierung und Misshandlung wegen seiner Teilnahme am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas nicht mit der Realität übereinstimmen würden. Im betreffenden Zeitraum seien Personen, die zugunsten der Unabhängigkeit Eritreas gestimmt hätten, lediglich zusammengetrieben und deportiert worden. Indessen habe keine Notwendigkeit bestanden, diese Personen zu verhören oder zu inhaftieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft das rechtliche Gehör. K. Mit Schreiben an das BFM vom 10. Juli 2006 teilte K._______ B._______, London, mit, er bezeuge, dass er im Jahr 2000 mehrmals den Beschwerdeführer in Addis Abeba angetroffen habe. Der Beschwerdeführer sei durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden gesucht worden und habe damals in der "Keftegna G._______, Kebele F._______" im Distrikt namens "E._______" gewohnt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass seine Angaben in Bezug auf seine Wohnadresse in Addis Abeba anlässlich der durchgeführten Befragungen mangelhaft übersetzt worden seien. Aus diesem Grund sei "Keftegna F._______" statt "Keftegna G._______" notiert worden. Der genaue Grenzverlauf der "Keftegna G._______" beziehungsweise des "Distrikts E._______" sei im Übrigen auch auf dem Stadtplan nicht eindeutig auszumachen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht im Stadtteil I._______ gewohnt, weshalb nicht erstaune, dass ihn dort niemand aufgrund seiner Photographie erkannt habe. Auch werde der Name B._______ in Äthiopien von Tausenden von Leuten getragen. Schliesslich seien Äthiopier eritreischer Herkunft ent-gegen der Behauptung des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft nicht nur deportiert, sondern auch verhaftet, misshandelt, verschleppt und getötet worden. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 14. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Schweiz Mitglied der eritreischen Oppositionsbewegung "Eritrean Democratic Party" geworden. Als solches sei er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea akut gefährdet. Als Beweismittel reichte er einen entsprechenden Mitgliedschaftsausweis ein. N. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte das BFM der schweizerischen Botschaft in Äthiopien mit, die Adresse des Beschwerdeführers in Addis Abeba sei offenbar anlässlich der durchgeführten Befragungen falsch transkribiert worden. Die richtige Adresse laute "Addis Abeba, Quartier E._______, Keftegna G._______, Kebele F._______, Haus Nr. [...]". Des Weiteren wurde um die erneute Abklärung der bereits mit dem Schreiben vom 17. Februar 2006 gestellten Fragen ersucht. O. Mit Schreiben vom 6. März 2007 übermittelte die schweizerische Botschaft in Äthiopien einen vom 23. Februar 2007 datierenden Bericht ihres Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesentlichen hervor, in der "Keftegna G._______" existiere keine "Kebele F._______"; die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse sei somit nicht korrekt. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, die in Auftrag gegebenen Abklärungen durchzuführen. P. Diesbezüglich erteilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 das rechtliche Gehör. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 26. März 2007 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, allfällige ungenaue Angaben bezüglich seiner Wohnadresse seien auf kulturelle Unschärfen zurückzuführen. R. Mit Verfügung vom 20. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, da dessen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Dabei führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer genannte Adresse seiner Familie in Addis Abeba sei falsch. Die dafür vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser wesentliche Aspekte seiner Identität zu verheimlichen suche. Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verhaftung nicht ausreichend detailliert und zudem widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Geschwister des Beschwerdeführers, die allesamt an der gleichen Adresse wie auch er selbst gewohnt hätten, offenbar keinerlei Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hätten. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erachtete das BFM schliesslich den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. März 2008, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Beschwerde legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, das Bundesamt habe sich bei seiner Entscheidfindung einseitig auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Äthiopien gestützt und sich dabei auf die Ungenauigkeit der angegebenen Adresse versteift. Indessen seien andere Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen entscheidend seien, unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen komme den Abklärungen der Botschaft ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Auf weitere Aspekte der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. T. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. Mai 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. U. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 - welche dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. V. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm gelungen, den Aufenthaltsort seiner vier Geschwister ausfindig zu machen, die nach seiner Ausreise in die Schweiz von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden seien. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel die Kopie eines Ausweises für vertriebene Eritreer mitsamt eritreischem Zustellungscouvert und deutscher Übersetzung ein. W. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM stützt seine Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2008 auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft.
E. 4.2 Im Hinblick auf die weiteren Erwägungen ist zunächst festzuhalten, dass die Beurteilung der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen von der Frage getrennt zu erfolgen hat, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt. Mit dem Urteil der ARK vom 27. Dezember 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls unter der Voraussetzung, dass er nicht in der Zwischenzeit eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat - staatenlos ist. Während somit die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verlust seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit bereits abschliessend geprüft worden ist, geht es vorliegend ausschliesslich darum, die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvorbringen zu beurteilen.
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.4 Zur Begründung seiner Einschätzung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen führte das Bundesamt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer genannte Adresse seiner Familie in Addis Abeba sei falsch. Die dafür vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und es sei davon auszugehen, dass er wesentliche Aspekte seiner Identität verheimliche. Der Beschwerdeführer hielt dem im vorinstanzlichen Verfahren zunächst entgegen, die Falschangabe sei auf eine fehlerhafte Transkription anlässlich der durchgeführten Anhörungen zurückzuführen. Nachdem er mittels des Schreibens von K._______ B._______ vom 10. Juli 2006 durch eine Drittperson hatte bezeugen lassen, dass er nicht in der "Keftegna F._______, Kebele G._______", sondern in der "Keftegna G._______, Kebele F._______" im Distrikt E._______ von Addis Abeba gelebt habe, und auch diese neue Adressangabe durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft als nicht existent bezeichnet wurde, machte er ausserdem unter Hinweis auf kulturelle äthiopische Besonderheiten geltend, der genaue Grenzverlauf der Stadtteile sei nicht klar zu bestimmen. Im Beschwerdeverfahren wiederholte er diese Argumente. Den Erklärungen des Beschwerdeführers kann indessen nicht gefolgt werden, denn er verkennt, dass es vorliegend nicht darum geht, zu beurteilen, ob sich in Addis Abeba in physischer Hinsicht genau feststellen lässt, in welchem Stadtteil sich der Wohnort einer Person befindet. Sondern festzustellen ist aufgrund der Angaben des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft - welche zumindest in diesem Punkt zuverlässig erscheinen -, dass der Beschwerdeführer zweimal eine angebliche Wohnadresse angab, die gar nicht existiert. Gleichzeitig ist aufgrund vorhandener Informationen festzuhalten, dass die administrative Einteilung der Stadt Addis Abeba durchaus konsequent ausgeführt ist. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden nicht seine korrekte ehemalige Wohnadresse anzugeben vermochte. Nachdem es somit nicht möglich war, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend dessen Vater und Mutter, die sich beide aus hauptsächlich politischen Gründen in Haft befunden haben sollen - abzuklären, ist ausserdem festzustellen, dass wesentliche Aspekte der Asylvorbringen nicht überprüfbar sind. Nachdem dieser Umstand auf die falsche Adressangabe zurückzuführen ist, muss die lückenhafte Beweislage der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers zugeschrieben werden, und er hat sich dies bei der Beurteilung seiner Asylvorbringen anrechnen zu lassen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde ausserdem damit, das Bundesamt habe sich bei seiner Entscheidfindung einseitig auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Äthiopien gestützt, während andere Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen entscheidend seien, unberücksichtigt geblieben seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren Asylvorbringen nicht der Schluss resultiert, die Angaben des Beschwerdeführers seien - abgesehen vom Aspekt der entzogenen äthiopischen Staatsangehörigkeit - insgesamt glaubhaft. Zu dieser Einschätzung führt die Feststellung, dass jene Aussagen des Beschwerdeführers, die für seine Asylvorbringen zentral sind, nämlich in Bezug auf die Umstände seiner angeblichen Verhaftung und der späteren erneuten Suche durch Sicherheitskräfte, verschiedene unglaubhafte Elemente aufweisen.
E. 4.5.1 So erscheint zunächst unklar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet und vom 8. November 2001 bis zum 15. März 2002 inhaftiert worden sein soll. Zwar wurde in Äthiopien im Zusammenhang mit dem eritreisch-äthiopischen Konflikt bekanntermassen willkürlich gegen Bürger ethnisch-eritreischer Herkunft vorgegangen, wobei massive Menschenrechtsverletzungen begangen wurden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll er selbst jedoch verdächtigt worden sein, zugunsten Eritreas Militärdienst geleistet zu haben, obwohl er nie in Eritrea gewesen sei, im Laufe des Konflikts immer die äthiopische Position vertreten habe und überdies sein Vater im Rang eines Obersten in der äthiopischen Armee gegen die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft habe. Insbesondere letztere Aussage erscheint nicht mit dem Vorbringen vereinbar, der Beschwerdeführer sei - auch wegen seines Vaters - pro-eritreischer Umtriebe verdächtigt und deshalb inhaftiert worden.
E. 4.5.2 Unglaubhaft erscheint schliesslich im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers auch die Aussage, er sei am 15. März 2002 durch die Bürgschaft eines Freundes seines Vaters freigekommen, wobei es sich bei jenem Freund um einen Eritreer gehandelt habe. Es ist - zumal unter den damals herrschenden politischen Umständen - als offensichtlich unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer, welchem bereits zuvor aufgrund seiner eritreischen Abstammung die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und dem die Unterstützung der eritreischen Unabhängigkeitsbewegung vorgeworfen worden sei, durch die äthiopischen Behörden dank der Bürgschaft eines Eritreers freigelassen worden sein soll.
E. 4.5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den nachfolgenden Umständen seiner Flucht nicht nachvollziehbar erscheinen und in Bezug auf die zeitlichen Angaben erhebliche Widersprüche aufweisen. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, nach seiner Freilassung am 15. März 2002 seien am 24. Juli 2002 erneut Polizisten zum Haus seiner Familie gekommen. Er habe diese zuerst aus dem Haus heraus beobachtet und schliesslich durch die Hintertür die Flucht ergriffen. Er habe zwar nicht gewusst, was die Beamten gewollt hätten; gleichwohl habe er sich bei einem Freund verborgen gehalten und sei fünf Tage später, am 1. August 2002, aus Addis Abeba abgereist (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 11), um schliesslich nach Kenia und in die Schweiz zu gelangen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - nachdem er zuvor gegen Leistung eine Bürgschaft freigelassen worden sein will, da man ihm nichts habe nachweisen können - aufgrund des blossen Erscheinens von Polizeibeamten beim Haus seiner Familie zum Schluss gelangte, er sei dermassen gefährdet, dass er unverzüglich die Flucht ins Ausland ergreifen müsse. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umständen seiner Flucht widersprüchlich sind. Auf die Frage hin, bis wann er in Addis Abeba gelebt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe an der von ihm angegebenen Adresse bis zum 18. September 2002 (Protokoll der Befragung bei der Empfangsstelle, S. 1) beziehungsweise bis zum 17. September 2002 (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 8) gewohnt. Ausserdem führte er aus, er habe bis zum 17. September 2002 in Addis Abeba bei einer Firma namens L._______ als Automechaniker gearbeitet (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 8). Mit diesen Angaben sind die Aussagen zum genauen Zeitpunkt seiner Flucht vor den äthiopischen Sicherheitskräften und der Wegreise aus Addis Abeba offensichtlich nicht vereinbar.
E. 4.5.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, sowohl sein Vater wie auch seine Mutter befänden sich in Haft, wobei seinem Vater die Zusammenarbeit mit dem früheren Militärregime, der Mutter eine Tätigkeit zugunsten einer Partei der Oromo vorgeworfen würden. Diesbezüglich stellt sich von vornherein die Frage, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Vorwürfe gegen seinen Vater und seine Mutter selbst gefährdet sein sollte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine allfällige Gefährdung aufgrund der angeblichen Verfolgung seiner Mutter, wird doch der Beschwerdeführer durch die äthiopischen Behörden als Eritreer betrachtet, und es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Vorwürfe gegen seine Mutter, eine Bewegung der Ethnie der Oromo zu unterstützen, gegen ihn selbst gerichtet sein sollten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, eines seiner vier Geschwister - die zum Zeitpunkt seiner Ausreise allesamt volljährig waren und ebenfalls im Haus seiner Eltern wohnhaft gewesen sein sollen - sei durch die äthiopischen Behörden in ähnlicher Weise wie er selbst behelligt worden. Allerdings bestehen ohnehin auch in Bezug auf die behauptete Inhaftierung seiner Eltern erhebliche Zweifel: Festzustellen ist nämlich zum einen, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Inhaftierung seines Vaters bei der Befragung durch die Flughafenpolizei (entsprechendes Protokoll, S. 5) zunächst aussagte, jener befinde sich im Gefängnis D._______ in Addis Abeba. Anlässlich der Befragung durch die kantonale Behörde gab er demgegenüber an, sein Vater sei seit dem 10. Januar 2000 im Gefängnis C._______ in Addis Abeba inhaftiert (entsprechendes Protokoll, S. 5). Nachdem er auf den Widerspruch aufmerksam gemacht worden war, machte er schliesslich geltend, sein Vater sei zuerst ins Gefängnis C._______, anschliessend nach D._______ gebracht worden (ebd., S. 15). Diese Begründung ist als nachgeschoben zu qualifizieren, nachdem der Beschwerdeführer zunächst zweimal unerwähnt liess, dass sich sein Vater in mehr als einer Haftanstalt befunden haben soll. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung der Mutter in keiner Weise mit konkreten Angaben glaubhaft gemacht worden sind. Nachdem es sich aufgrund der falschen Adressangabe des Beschwerdeführers auch als unmöglich erwiesen hat, entsprechende Abklärungen vor Ort durchzuführen (vgl. E. 4.4), sind sowohl die Inhaftierung des Vaters als auch jene der Mutter nicht als glaubhaft zu erachten.
E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 14. Dezember 2006 geltend, er sei in der Schweiz Mitglied der eritreischen Oppositionsbewegung "Eritrean Democratic Party" (EDP) geworden und deswegen im Falle einer Rückkehr (sic) nach Eritrea akut gefährdet. Angesichts dessen ist ausserdem auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Indessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber dem BFM noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche konkrete Angaben dazu gemacht hat, worin seine angebliche exilpolitische Betätigung zugunsten der EDP bestehen soll. Mit der Eingabe vom 14. Dezember 2006 hat er einzig eine Mitgliederkarte eingereicht sowie auf die allgemeine Situation von Angehörigen regierungskritischer Organisationen in Eritrea hingewiesen. Die eingereichte Mitgliederkarte allein ist offensichtlich nicht geeignet, exilpolitische Aktivitäten glaubhaft zu machen, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung in Eritrea oder allenfalls in Äthiopien führen könnten. Somit ist in keiner Weise dargetan, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aktiv exilpolitisch betätigt hat, und es bestehen somit auch keine Gründe für die Annahme, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 7.3 Nachdem die ARK mit ihrem Urteil vom 27. Dezember 2005 feststellte, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, stellt sich im vorliegenden Fall bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs offensichtlich zunächst die Frage, ob dieser überhaupt möglich ist. Jedoch ist das BFM in der angefochtenen Verfügung trotz der erwähnten Feststellung der ARK in keiner Weise auf diesen Aspekt eingegangen. Vielmehr wird in der angefochtenen Verfügung ohne jede weitere Begründung davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien möglich sei.
E. 7.4 Demgegenüber ist im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, dass verschiedene Fragen der Klärung bedürfen.
E. 7.4.1 So ist insbesondere danach zu fragen, ob und unter welchen Umständen trotz derzeitig bestehender Vermutung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers allenfalls gleichwohl eine Möglichkeit des Vollzugs gegeben sein könnte. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen könnte. Denkbar wäre theoretisch auch, dass dem Beschwerdeführer in Äthiopien trotz entzogener Staatsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Diese Fragen - Voraussetzungen einer Wiedererlangung der äthiopischen Staatsangehörigkeit und einer allfälligen Gewährung des Aufenthaltsrechts auch ohne entsprechende Staatsangehörigkeit - sind vom BFM durch geeignete Mittel abzuklären.
E. 7.4.2 Zu erwähnen ist ferner, dass eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erheben kann (Art. 31 Abs. 1 AuG). Im Hinblick auf eine allfällige formelle Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser ist zunächst Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) massgeblich, wonach als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Dabei wird diese Norm gemäss geltender Praxis ausserdem dahingehend ausgelegt, dass Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das genannte Übereinkommen fallen (vgl. zuletzt die Urteile des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008, E. 3.2, und 2A.153/2005 vom 17. März 2005, E. 2.1). In diesem Zusammenhang steht weder mit genügender Bestimmtheit fest, ob - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit der Wiedererlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft besteht, noch - sofern dies zu bejahen ist - ob der Beschwerdeführer das für ihn Zumutbare unternommen hat, um die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben.
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das BFM weder in der angefochtenen Verfügung die genannte Rechtsfrage (Folgen der Staatenlosigkeit in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) überhaupt behandelt, noch hat das Bundesamt die hierfür erforderlichen Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen.
E. 8 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben sind und die Sache in diesem Punkt zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2701/2008 {T 0/2} Urteil vom 24. März 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Kurt Gysi, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], staatenlos (ehemals Äthiopien), vertreten durch Daniel Habte, Badenerstrasse 16, Postfach 3114, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N [...] Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde in Addis Abeba in Äthiopien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch ununterbrochen lebte. Gemäss seinen Angaben ist er christlicher (äthiopisch-orthodoxer) Religionszugehörigkeit und gemischter ethnischer Abstammung (Oromo und Tigray). Seine Mutter sei Äthiopierin, während sein Vater in ethnischer Hinsicht eritreischer Herkunft sei. Am 18. September 2002 verliess er Äthiopien in Richtung Kenia, von wo er mit dem Flugzeug nach Zürich-Kloten reiste. Hier reichte er am 24. September 2002 ein Asylgesuch ein. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2002 vorläufig die Einreise in die Schweiz. Am 27. September 2002 erfolgte durch die Flughafenpolizei eine erste Befragung zu den Asylgründen. Am 30. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. C. Am 7. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen durch das Bundesamt summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2003 zu den Gründen seines Asylgesuchs an. D. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der eritreischen Herkunft seines Vaters seit dem Jahr 2000 in Schwierigkeiten geraten. Sein Vater sei auf dem Territorium des heutigen Staats Eritrea geboren, habe jedoch im Rang eines Obersten in der Armee des äthiopischen Regimes unter Mengistu Haile Mariam gedient und sei Parteimitglied gewesen, wobei er auch gegen die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft habe. Nach dem Machtwechsel im Jahr 1991 sei sein Vater erstmals während 14 Monaten inhaftiert worden. Seit dem 10. Januar 2000 befinde sich sein Vater erneut - wie viele andere Anhänger des alten Militärregimes - in Haft, da ihm Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden seien. Er, der Beschwerdeführer, selbst habe sich immer als Äthiopier gefühlt und sei - wie auch sein Vater - gegen die Unabhängigkeit von Eritrea gewesen. Dennoch sei ihm im Februar 2000 im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Vaters die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden, und er werde seither von den äthiopischen Behörden als eritreischer Staatsangehöriger angesehen. Mitte des Jahres 2000 sei er zudem von der Polizei zu seiner Teilnahme am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas und zur Frage, ob er in Eritrea Militärdienst geleistet habe, verhört worden. In der Folge hätten mehrmals Soldaten das Haus seiner Familie durchsucht, und am 8. November 2001 sei er verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden. Er sei erneut zu seinem angeblichen Militärdienst in Eritrea, seiner Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum sowie zu einer angeblichen Tätigkeit seiner Mutter für eine Partei der Oromo befragt worden, wobei man ihn auch gefoltert habe. Indessen habe man ihm nichts nachweisen können, und er sei deshalb nach Leistung einer Bürgschaft am 15. März 2002 wieder freigelassen worden. Schliesslich seien jedoch am 24. Juli 2002 erneut Polizisten zum Haus seiner Familie gekommen, und auf Anraten seiner Mutter habe er unverzüglich die Flucht ergriffen. Die Mutter sei in der Folge verhaftet worden, und er selbst habe sich dazu entschieden, das Land sofort zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 17. September 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea und den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. G. Mit Urteil vom 27. Dezember 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFF vom 17. September 2004 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurück. G.a Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, der Einschätzung des Bundesamts, der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsbürger und könne sich als solcher unter den Schutz seines Heimatstaates stellen, könne nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Status in Äthiopien, insbesondere seiner Zwangsausbürgerung, seien substantiiert und glaubhaft ausgefallen und stimmten mit den der Kommission vorliegenden allgemeinen Informationen zu dieser Problematik überein. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsbürger gewesen sei, da zum damaligen Zeitpunkt der eritreische Staat noch keinen Bestand gehabt habe. Indessen sei dem Beschwerdeführer im Februar 2000 gegen dessen Willen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden, indem seine äthiopischen Identitätspapiere konfisziert und ihm ein Ersatzausweis ausgestellt worden sei, der ihn als eritreisch-stämmige Person mit Wohnsitz in Äthiopien ausgewiesen habe. Zwar verstosse der Entzug der Staatsbürgerschaft sowohl gegen die äthiopische Verfassung wie auch gegen das Völkerrecht. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Ausbürgerung nicht mehr als äthiopischer Staatsangehöriger zu gelten habe. Auch eine allfällige Möglichkeit, wegen seiner äthiopisch-stämmigen Mutter oder der unrechtmässig erfolgten Zwangsausbürgerung sich in Äthiopien wieder einbürgern zu lassen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Des Weiteren könne auch weder von einem automatischen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden, noch habe sich der Beschwerdeführer um die eritreische Staatsbürgerschaft bemüht, verfüge über eritreische Identitätspapiere oder habe sich jemals in Eritrea aufgehalten. Auch wenn der Beschwerdeführer theoretisch sowohl auf die äthiopische wie auch die eritreische Staatsbürgerschaft einen Anspruch habe, sei somit festzustellen, dass er mit dem Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sei. G.b Daraus folge, dass für den staatenlos gewordenen Beschwerdeführer Äthiopien als "Land, in dem er zuletzt wohnte" im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gelten habe. In Bezug auf den Beschwerdeführer seien demzufolge alleine die geltend gemachten Asylvorbringen betreffend Äthiopien zu prüfen, es sei denn, eine Wegweisung in einen Drittstaat (hier: Eritrea) gemäss Art. 52 AsylG werde in Betracht gezogen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat bedürften hierzu jedoch genauerer Abklärungen und seien jedenfalls nach vorhandener Aktenlage nicht erkennbar. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in Äthiopien - seinem Herkunftsstaat - auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung dieser Asylvorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Äthiopien im Wesentlichen um die Abklärung folgender Fragen: (1) Ob der Beschwerdeführer im Besitz der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei und, falls nicht, wann er seine Staatsbürgerschaft verloren habe. Ob der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder erlangen könne, und welche Schritte hierzu erforderlich seien. (2) Ob der Beschwerdeführer am 8. November 2001 verhaftet und bis zum 15. März 2002 im Gefängnis C._______ inhaftiert worden sei. Falls ja, aus welchen Gründen er inhaftiert worden sei. (3) Ob der Vater des Beschwerdeführers am 10. Januar 2000 verhaftet, im Gefängnis C._______ inhaftiert und schliesslich ins Gefängnis D._______ transferiert worden sei. Aus welchen Gründen er inhaftiert worden sei und ob er sich noch immer in Haft befinde. (4) Ob die Mutter des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 verhaftet worden sei und, falls ja, aus welchen Gründen. Ob sie nach wie vor in Haft sei. (5) Ob die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers noch immer an der Adresse "Addis Abeba, Distrikt E._______, Keftegna F._______, Kebele G._______, Haus Nr. [...]" wohnhaft seien. I. Mit Schreiben vom 12. April 2006 übermittelte die schweizerische Botschaft in Äthiopien die vom 23. März 2006 datierende Berichterstattung ihres örtlichen Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: (1) Die angegebene Adresse der Familie des Beschwerdeführers sei nicht korrekt. Im "Distrikt E._______" gebe es keine "Keftegna F._______". Vielmehr befinde sich die "Keftegna F._______" in einem anderen Stadtteil. Des Weiteren weise die "Keftegna F._______" keine "Kebele G._______" auf. (2) Der Vertrauensanwalt habe die "Woreda (Keftegna) H._______" im Stadtteil I._______ von Addis Abeba aufgesucht und nach einem früheren Armeeoffizier namens B._______ gefragt. Er sei darauf zu einem pensionierten Armeeoffizier namens Leutnant B._______ geführt worden, der ausgesagt habe, sein Nachname sei J._______, und keines seiner Kinder befinde sich im Ausland. Ausserdem sei Bewohnern der "Woreda H._______" die Photographie des Beschwerdeführers gezeigt worden, doch habe diesen niemand gekannt. (3) Der Vertrauensanwalt habe zudem die Polizeistation der "Woreda H._______" aufgesucht. Indessen sei es nicht möglich, ohne spezifischen Grund Auskünfte über Inhaftierte zu erlangen. (4) Schliesslich sei anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Inhaftierung und Misshandlung wegen seiner Teilnahme am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas nicht mit der Realität übereinstimmen würden. Im betreffenden Zeitraum seien Personen, die zugunsten der Unabhängigkeit Eritreas gestimmt hätten, lediglich zusammengetrieben und deportiert worden. Indessen habe keine Notwendigkeit bestanden, diese Personen zu verhören oder zu inhaftieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft das rechtliche Gehör. K. Mit Schreiben an das BFM vom 10. Juli 2006 teilte K._______ B._______, London, mit, er bezeuge, dass er im Jahr 2000 mehrmals den Beschwerdeführer in Addis Abeba angetroffen habe. Der Beschwerdeführer sei durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden gesucht worden und habe damals in der "Keftegna G._______, Kebele F._______" im Distrikt namens "E._______" gewohnt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass seine Angaben in Bezug auf seine Wohnadresse in Addis Abeba anlässlich der durchgeführten Befragungen mangelhaft übersetzt worden seien. Aus diesem Grund sei "Keftegna F._______" statt "Keftegna G._______" notiert worden. Der genaue Grenzverlauf der "Keftegna G._______" beziehungsweise des "Distrikts E._______" sei im Übrigen auch auf dem Stadtplan nicht eindeutig auszumachen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht im Stadtteil I._______ gewohnt, weshalb nicht erstaune, dass ihn dort niemand aufgrund seiner Photographie erkannt habe. Auch werde der Name B._______ in Äthiopien von Tausenden von Leuten getragen. Schliesslich seien Äthiopier eritreischer Herkunft ent-gegen der Behauptung des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft nicht nur deportiert, sondern auch verhaftet, misshandelt, verschleppt und getötet worden. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 14. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Schweiz Mitglied der eritreischen Oppositionsbewegung "Eritrean Democratic Party" geworden. Als solches sei er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea akut gefährdet. Als Beweismittel reichte er einen entsprechenden Mitgliedschaftsausweis ein. N. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte das BFM der schweizerischen Botschaft in Äthiopien mit, die Adresse des Beschwerdeführers in Addis Abeba sei offenbar anlässlich der durchgeführten Befragungen falsch transkribiert worden. Die richtige Adresse laute "Addis Abeba, Quartier E._______, Keftegna G._______, Kebele F._______, Haus Nr. [...]". Des Weiteren wurde um die erneute Abklärung der bereits mit dem Schreiben vom 17. Februar 2006 gestellten Fragen ersucht. O. Mit Schreiben vom 6. März 2007 übermittelte die schweizerische Botschaft in Äthiopien einen vom 23. Februar 2007 datierenden Bericht ihres Vertrauensanwalts. Daraus geht im Wesentlichen hervor, in der "Keftegna G._______" existiere keine "Kebele F._______"; die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse sei somit nicht korrekt. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, die in Auftrag gegebenen Abklärungen durchzuführen. P. Diesbezüglich erteilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 das rechtliche Gehör. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 26. März 2007 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, allfällige ungenaue Angaben bezüglich seiner Wohnadresse seien auf kulturelle Unschärfen zurückzuführen. R. Mit Verfügung vom 20. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, da dessen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Dabei führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer genannte Adresse seiner Familie in Addis Abeba sei falsch. Die dafür vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser wesentliche Aspekte seiner Identität zu verheimlichen suche. Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verhaftung nicht ausreichend detailliert und zudem widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Geschwister des Beschwerdeführers, die allesamt an der gleichen Adresse wie auch er selbst gewohnt hätten, offenbar keinerlei Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hätten. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erachtete das BFM schliesslich den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. März 2008, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Beschwerde legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, das Bundesamt habe sich bei seiner Entscheidfindung einseitig auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Äthiopien gestützt und sich dabei auf die Ungenauigkeit der angegebenen Adresse versteift. Indessen seien andere Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen entscheidend seien, unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen komme den Abklärungen der Botschaft ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Auf weitere Aspekte der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. T. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. Mai 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. U. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 - welche dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. V. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm gelungen, den Aufenthaltsort seiner vier Geschwister ausfindig zu machen, die nach seiner Ausreise in die Schweiz von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden seien. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel die Kopie eines Ausweises für vertriebene Eritreer mitsamt eritreischem Zustellungscouvert und deutscher Übersetzung ein. W. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stützt seine Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2008 auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. 4.2 Im Hinblick auf die weiteren Erwägungen ist zunächst festzuhalten, dass die Beurteilung der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen von der Frage getrennt zu erfolgen hat, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt. Mit dem Urteil der ARK vom 27. Dezember 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls unter der Voraussetzung, dass er nicht in der Zwischenzeit eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat - staatenlos ist. Während somit die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verlust seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit bereits abschliessend geprüft worden ist, geht es vorliegend ausschliesslich darum, die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvorbringen zu beurteilen. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4 Zur Begründung seiner Einschätzung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen führte das Bundesamt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer genannte Adresse seiner Familie in Addis Abeba sei falsch. Die dafür vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und es sei davon auszugehen, dass er wesentliche Aspekte seiner Identität verheimliche. Der Beschwerdeführer hielt dem im vorinstanzlichen Verfahren zunächst entgegen, die Falschangabe sei auf eine fehlerhafte Transkription anlässlich der durchgeführten Anhörungen zurückzuführen. Nachdem er mittels des Schreibens von K._______ B._______ vom 10. Juli 2006 durch eine Drittperson hatte bezeugen lassen, dass er nicht in der "Keftegna F._______, Kebele G._______", sondern in der "Keftegna G._______, Kebele F._______" im Distrikt E._______ von Addis Abeba gelebt habe, und auch diese neue Adressangabe durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft als nicht existent bezeichnet wurde, machte er ausserdem unter Hinweis auf kulturelle äthiopische Besonderheiten geltend, der genaue Grenzverlauf der Stadtteile sei nicht klar zu bestimmen. Im Beschwerdeverfahren wiederholte er diese Argumente. Den Erklärungen des Beschwerdeführers kann indessen nicht gefolgt werden, denn er verkennt, dass es vorliegend nicht darum geht, zu beurteilen, ob sich in Addis Abeba in physischer Hinsicht genau feststellen lässt, in welchem Stadtteil sich der Wohnort einer Person befindet. Sondern festzustellen ist aufgrund der Angaben des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft - welche zumindest in diesem Punkt zuverlässig erscheinen -, dass der Beschwerdeführer zweimal eine angebliche Wohnadresse angab, die gar nicht existiert. Gleichzeitig ist aufgrund vorhandener Informationen festzuhalten, dass die administrative Einteilung der Stadt Addis Abeba durchaus konsequent ausgeführt ist. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden nicht seine korrekte ehemalige Wohnadresse anzugeben vermochte. Nachdem es somit nicht möglich war, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend dessen Vater und Mutter, die sich beide aus hauptsächlich politischen Gründen in Haft befunden haben sollen - abzuklären, ist ausserdem festzustellen, dass wesentliche Aspekte der Asylvorbringen nicht überprüfbar sind. Nachdem dieser Umstand auf die falsche Adressangabe zurückzuführen ist, muss die lückenhafte Beweislage der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers zugeschrieben werden, und er hat sich dies bei der Beurteilung seiner Asylvorbringen anrechnen zu lassen. 4.5 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde ausserdem damit, das Bundesamt habe sich bei seiner Entscheidfindung einseitig auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Äthiopien gestützt, während andere Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen entscheidend seien, unberücksichtigt geblieben seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren Asylvorbringen nicht der Schluss resultiert, die Angaben des Beschwerdeführers seien - abgesehen vom Aspekt der entzogenen äthiopischen Staatsangehörigkeit - insgesamt glaubhaft. Zu dieser Einschätzung führt die Feststellung, dass jene Aussagen des Beschwerdeführers, die für seine Asylvorbringen zentral sind, nämlich in Bezug auf die Umstände seiner angeblichen Verhaftung und der späteren erneuten Suche durch Sicherheitskräfte, verschiedene unglaubhafte Elemente aufweisen. 4.5.1 So erscheint zunächst unklar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet und vom 8. November 2001 bis zum 15. März 2002 inhaftiert worden sein soll. Zwar wurde in Äthiopien im Zusammenhang mit dem eritreisch-äthiopischen Konflikt bekanntermassen willkürlich gegen Bürger ethnisch-eritreischer Herkunft vorgegangen, wobei massive Menschenrechtsverletzungen begangen wurden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll er selbst jedoch verdächtigt worden sein, zugunsten Eritreas Militärdienst geleistet zu haben, obwohl er nie in Eritrea gewesen sei, im Laufe des Konflikts immer die äthiopische Position vertreten habe und überdies sein Vater im Rang eines Obersten in der äthiopischen Armee gegen die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft habe. Insbesondere letztere Aussage erscheint nicht mit dem Vorbringen vereinbar, der Beschwerdeführer sei - auch wegen seines Vaters - pro-eritreischer Umtriebe verdächtigt und deshalb inhaftiert worden. 4.5.2 Unglaubhaft erscheint schliesslich im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers auch die Aussage, er sei am 15. März 2002 durch die Bürgschaft eines Freundes seines Vaters freigekommen, wobei es sich bei jenem Freund um einen Eritreer gehandelt habe. Es ist - zumal unter den damals herrschenden politischen Umständen - als offensichtlich unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer, welchem bereits zuvor aufgrund seiner eritreischen Abstammung die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und dem die Unterstützung der eritreischen Unabhängigkeitsbewegung vorgeworfen worden sei, durch die äthiopischen Behörden dank der Bürgschaft eines Eritreers freigelassen worden sein soll. 4.5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den nachfolgenden Umständen seiner Flucht nicht nachvollziehbar erscheinen und in Bezug auf die zeitlichen Angaben erhebliche Widersprüche aufweisen. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, nach seiner Freilassung am 15. März 2002 seien am 24. Juli 2002 erneut Polizisten zum Haus seiner Familie gekommen. Er habe diese zuerst aus dem Haus heraus beobachtet und schliesslich durch die Hintertür die Flucht ergriffen. Er habe zwar nicht gewusst, was die Beamten gewollt hätten; gleichwohl habe er sich bei einem Freund verborgen gehalten und sei fünf Tage später, am 1. August 2002, aus Addis Abeba abgereist (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 11), um schliesslich nach Kenia und in die Schweiz zu gelangen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - nachdem er zuvor gegen Leistung eine Bürgschaft freigelassen worden sein will, da man ihm nichts habe nachweisen können - aufgrund des blossen Erscheinens von Polizeibeamten beim Haus seiner Familie zum Schluss gelangte, er sei dermassen gefährdet, dass er unverzüglich die Flucht ins Ausland ergreifen müsse. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umständen seiner Flucht widersprüchlich sind. Auf die Frage hin, bis wann er in Addis Abeba gelebt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe an der von ihm angegebenen Adresse bis zum 18. September 2002 (Protokoll der Befragung bei der Empfangsstelle, S. 1) beziehungsweise bis zum 17. September 2002 (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 8) gewohnt. Ausserdem führte er aus, er habe bis zum 17. September 2002 in Addis Abeba bei einer Firma namens L._______ als Automechaniker gearbeitet (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 8). Mit diesen Angaben sind die Aussagen zum genauen Zeitpunkt seiner Flucht vor den äthiopischen Sicherheitskräften und der Wegreise aus Addis Abeba offensichtlich nicht vereinbar. 4.5.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, sowohl sein Vater wie auch seine Mutter befänden sich in Haft, wobei seinem Vater die Zusammenarbeit mit dem früheren Militärregime, der Mutter eine Tätigkeit zugunsten einer Partei der Oromo vorgeworfen würden. Diesbezüglich stellt sich von vornherein die Frage, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Vorwürfe gegen seinen Vater und seine Mutter selbst gefährdet sein sollte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine allfällige Gefährdung aufgrund der angeblichen Verfolgung seiner Mutter, wird doch der Beschwerdeführer durch die äthiopischen Behörden als Eritreer betrachtet, und es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Vorwürfe gegen seine Mutter, eine Bewegung der Ethnie der Oromo zu unterstützen, gegen ihn selbst gerichtet sein sollten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, eines seiner vier Geschwister - die zum Zeitpunkt seiner Ausreise allesamt volljährig waren und ebenfalls im Haus seiner Eltern wohnhaft gewesen sein sollen - sei durch die äthiopischen Behörden in ähnlicher Weise wie er selbst behelligt worden. Allerdings bestehen ohnehin auch in Bezug auf die behauptete Inhaftierung seiner Eltern erhebliche Zweifel: Festzustellen ist nämlich zum einen, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Inhaftierung seines Vaters bei der Befragung durch die Flughafenpolizei (entsprechendes Protokoll, S. 5) zunächst aussagte, jener befinde sich im Gefängnis D._______ in Addis Abeba. Anlässlich der Befragung durch die kantonale Behörde gab er demgegenüber an, sein Vater sei seit dem 10. Januar 2000 im Gefängnis C._______ in Addis Abeba inhaftiert (entsprechendes Protokoll, S. 5). Nachdem er auf den Widerspruch aufmerksam gemacht worden war, machte er schliesslich geltend, sein Vater sei zuerst ins Gefängnis C._______, anschliessend nach D._______ gebracht worden (ebd., S. 15). Diese Begründung ist als nachgeschoben zu qualifizieren, nachdem der Beschwerdeführer zunächst zweimal unerwähnt liess, dass sich sein Vater in mehr als einer Haftanstalt befunden haben soll. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung der Mutter in keiner Weise mit konkreten Angaben glaubhaft gemacht worden sind. Nachdem es sich aufgrund der falschen Adressangabe des Beschwerdeführers auch als unmöglich erwiesen hat, entsprechende Abklärungen vor Ort durchzuführen (vgl. E. 4.4), sind sowohl die Inhaftierung des Vaters als auch jene der Mutter nicht als glaubhaft zu erachten. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 14. Dezember 2006 geltend, er sei in der Schweiz Mitglied der eritreischen Oppositionsbewegung "Eritrean Democratic Party" (EDP) geworden und deswegen im Falle einer Rückkehr (sic) nach Eritrea akut gefährdet. Angesichts dessen ist ausserdem auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Indessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber dem BFM noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche konkrete Angaben dazu gemacht hat, worin seine angebliche exilpolitische Betätigung zugunsten der EDP bestehen soll. Mit der Eingabe vom 14. Dezember 2006 hat er einzig eine Mitgliederkarte eingereicht sowie auf die allgemeine Situation von Angehörigen regierungskritischer Organisationen in Eritrea hingewiesen. Die eingereichte Mitgliederkarte allein ist offensichtlich nicht geeignet, exilpolitische Aktivitäten glaubhaft zu machen, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung in Eritrea oder allenfalls in Äthiopien führen könnten. Somit ist in keiner Weise dargetan, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aktiv exilpolitisch betätigt hat, und es bestehen somit auch keine Gründe für die Annahme, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 7.3 Nachdem die ARK mit ihrem Urteil vom 27. Dezember 2005 feststellte, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, stellt sich im vorliegenden Fall bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs offensichtlich zunächst die Frage, ob dieser überhaupt möglich ist. Jedoch ist das BFM in der angefochtenen Verfügung trotz der erwähnten Feststellung der ARK in keiner Weise auf diesen Aspekt eingegangen. Vielmehr wird in der angefochtenen Verfügung ohne jede weitere Begründung davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien möglich sei. 7.4 Demgegenüber ist im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, dass verschiedene Fragen der Klärung bedürfen. 7.4.1 So ist insbesondere danach zu fragen, ob und unter welchen Umständen trotz derzeitig bestehender Vermutung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers allenfalls gleichwohl eine Möglichkeit des Vollzugs gegeben sein könnte. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen könnte. Denkbar wäre theoretisch auch, dass dem Beschwerdeführer in Äthiopien trotz entzogener Staatsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Diese Fragen - Voraussetzungen einer Wiedererlangung der äthiopischen Staatsangehörigkeit und einer allfälligen Gewährung des Aufenthaltsrechts auch ohne entsprechende Staatsangehörigkeit - sind vom BFM durch geeignete Mittel abzuklären. 7.4.2 Zu erwähnen ist ferner, dass eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erheben kann (Art. 31 Abs. 1 AuG). Im Hinblick auf eine allfällige formelle Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser ist zunächst Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) massgeblich, wonach als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Dabei wird diese Norm gemäss geltender Praxis ausserdem dahingehend ausgelegt, dass Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das genannte Übereinkommen fallen (vgl. zuletzt die Urteile des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008, E. 3.2, und 2A.153/2005 vom 17. März 2005, E. 2.1). In diesem Zusammenhang steht weder mit genügender Bestimmtheit fest, ob - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit der Wiedererlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft besteht, noch - sofern dies zu bejahen ist - ob der Beschwerdeführer das für ihn Zumutbare unternommen hat, um die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben. 7.5 Nach dem Gesagten hat das BFM weder in der angefochtenen Verfügung die genannte Rechtsfrage (Folgen der Staatenlosigkeit in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) überhaupt behandelt, noch hat das Bundesamt die hierfür erforderlichen Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen. 8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben sind und die Sache in diesem Punkt zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: