opencaselaw.ch

D-2684/2013

D-2684/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2684/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausreisestempel im Reisepass am 16. Februar 2013 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 18. Februar 2013 legal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 12. März 2013 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. März 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde aus N._______ (Provinz Urfa), dass seine Familie behördlich fichiert sei, seit sein Onkel väterlicherseits im Jahre 1993 im Hause der Familie umgebracht worden sei, dass ihn (den Beschwerdeführer) Gendarmen am 10. September 2012 mitgenommen und auf dem Militärposten verhört hätten, wobei sie hätten in Erfahrung bringen wollen, wo sich sein Vater aufhalte, dass er beim Verhör geschlagen worden sei und von den Gendarmen erfahren habe, sein Vater werde gesucht, weil er angeblich in einen Vorfall in Istanbul verwickelt sei, dass er während dieses Verhörs dahingehend bedroht worden sei, spätestens im Militärdienst werde mit ihm abgerechnet, dass er gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt, doch in der folgenden Zeit von einem zivilen Fahrzeug beschattet worden sei, dass besagtes Fahrzeug am 25. Januar 2013 neben ihm angehalten und er darin habe Platz nehmen müssen, dass er an einen abgelegenen Ort chauffiert und dort nochmals zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden sei, dass er Angst bekommen und sich deshalb dazu bereit erklärt habe, auf dem Posten unterschriftlich zu bestätigen, sein Vater halte sich in Istanbul auf, dass ihm dazu eine Frist von zwei Tagen eingeräumt worden sei, die er nach Absprache mit seinem Vater dazu benutzt habe, die Ausreise der Familie vorzubereiten, dass er mit seiner Mutter und zwei jüngeren Geschwistern gleichentags nach Istanbul gefahren und in der Folge in die Schweiz gereist sei, dass er jetzt auch noch Übergriffe während des bevorstehenden Militärdienstes in der Türkei befürchte, dass sich der Vater des Beschwerdeführers sowie der älteste Sohn (N [...]) schon vor dem Beschwerdeführer in der Schweiz eingefunden haben und ihr jeweiliges Asylgesuch am 21. September 2011 respektive am 23. März 2012 durch das BFM abgelehnt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich eingereichten Beschwerden mit Urteilen vom 13. Februar 2013 abwies, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. April 2013 - eröffnet am 16. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich der Frage, ob er während des Verhörs vom 25. Januar 2013 Fragen habe stellen können, widersprüchlich ausgefallen und enthielten Widersprüche zu Vorbringen seiner Mutter bezüglich seiner Festnahme, dass insbesondere die Angaben seines minderjährigen Bruders wenig konkret und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin insbesondere keine Angaben habe machen können über die Ereignisse am Tag der Abreise, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Geschwister seien am Nachmittag der Abreise zu Hause gewesen, weshalb es gänzlich unerklärlich bleibe, wie sich sein fünfzehnjähriger Bruder nicht daran erinnern könne, dass dieser darüber hinaus weder die Tageszeit noch den Tag der Abreise habe benennen können und dies auf seine Vergesslichkeit zurückgeführt habe, was indessen als Schutzbehauptung anzusehen sei, dass die vom Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Sachlage geltend gemachten Probleme im Jahre 2012 nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend gemacht habe, einerseits wegen seines Vaters, andererseits aber auch verfolgt zu werden, weil er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme, dass das Asylgesuch des Vaters (N [...]) sowie dasjenige des älteren Bruders (N [...]) bereits vom BFM abgewiesen worden seien, wobei bei beiden Gesuchen keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe festgestellt werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich eingegangenen Beschwerden abgewiesen und in beiden Urteilen die Möglichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie geprüft habe, dass das Gericht weder im Falle des Vaters noch im Falle des älteren Bruders zum Schluss gekommen sei, es bestehe ein Grund zur Annahme, sie hätten bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst umgebracht zu werden, objektiv nicht begründet sei, dass seine Pflicht zur Leistung des Militärdienstes nicht einer asylrelevanten Verfolgung entspringe, sondern auf seine türkische Staatsangehörigkeit zurückzuführen sei, dass er noch dazu nach seinen eigenen Angaben noch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dass es in der Türkei zahlreiche Möglichkeiten gebe, keinen oder nur einen abgekürzten Militärdienst leisten zu müssen, dass daher zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht feststehe, ob er bei einer Rückkehr überhaupt Militärdienst leisten müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar erscheine. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, dass ausserdem um Vereinigung mit dem Verfahren D-2686/2013 und gemeinsame Behandlung der beiden Verfahren ersucht werde, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Vaters zu sistieren sei, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass es keinen Anlass gibt, das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-2686/2013 zu vereinigen, zumal prozessökonomische Gründe überwiegend dagegen sprechen, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Vorinstanz halte die angebliche Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitnahmen, Verhöre und Drohungen für unglaubhaft und verwerfe sowohl das Risiko einer Verfolgung im Militärdienst als auch die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Vaters, dass jedoch der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter und deren minderjähriger Sohn übereinstimmend geltend gemacht hätten, sie seien wegen des Ehemanns und Vaters, B._______, seit dem Jahre 1993 bis zur Ausreise behördlich behelligt worden, dass die vor Jahren durchgeführten Hausdurchsuchungen mangels eines genügend engen Kausalzusammenhangs zugegebenermassen nicht asylrelevant seien, doch seien sie im Sinne einer früher erlittenen Vorverfolgung zu berücksichtigen, welche es ermögliche, neben der objektivierten Sichtweise auch die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Betracht zu ziehen, dass sich das Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung nur bei Berücksichtigung des Ergebnisses des zweiten Asylgesuchs von B._______ und C._______ zutreffend beurteilen lasse, dass das BFM die beiden Festnahmen des Beschwerdeführers in erster Linie wegen geringfügiger Unstimmigkeiten in seinen eigenen sowie den Angaben seiner Mutter und seines Bruders D._______ anzweifle, dass die vom BFM vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermöchten, mache doch das gegen den Vater gerichtete Strafverfahren die von A._______ geschilderten Verfolgungsmassnahmen wie auch die Hausdurchsuchung am Wohnsitz der Familie überaus wahrscheinlich und somit auch glaubhaft, dass sich die geschilderten Ereignisse nahtlos in die sattsam bekannten Verfolgungsmuster der türkischen Sicherheitskräfte einfügten, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise insofern widersprüchlich äusserte, als er anlässlich der BzP geltend machte, er habe nach der zweiten Festnahme vom 25. Januar 2013 keine Fragen stellen dürfen, sondern lediglich die Fragen seiner Befrager beantworten müssen (A3/12 Ziff. 7.01 S. 7), während er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber geltend machte, er habe ständig nach dem Grund der Mitnahme gefragt (A10/12 S. 3), dass sich bei dieser Sachlage der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, dass auch die Vorbringen der übrigen Protagonisten, die sich gleichfalls auf die Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 berufen, nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers kompatibel sind, dass die Vorbringen des minderjährigen Bruders mit denjenigen des Beschwerdeführers zum Tag der Abreise unvereinbar sind, wie das BFM zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer im Kontext seiner ersten Festnahme geltend machte, nach seiner Freilassung sei er zu seiner Mutter gegangen und habe sie über die Festnahme informiert, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch nichts gewusst habe (A10/12 F15 S. 5), dass die Mutter des Beschwerdeführers demgegenüber behauptete, ihre Nachbarn hätten ihr von der Festnahme des Beschwerdeführers Bericht erstattet, und von ihrem Sohn habe sie nichts erfahren (N [...]: B11/9 F25 - F27 S. 4), dass die Mutter des Beschwerdeführers des Weiteren ausdrücklich bestätigte, in der Zeit zwischen der Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 und ihrer Ausreise aus der Türkei habe es keine Hausdurchsuchungen mehr gegeben und es sei ihr nichts mehr zugestossen (N [...]: B3/12 Ziff. 1.14 S. 3, B11/9 F38 S. 5, F50 S. 6), während der minderjährige Bruder demgegenüber ausführte, auch nach dem Vorfall vom 10. September 2012 seien Militärangehörige ein- oder zweimal vorbeigekommen und hätten ihn sowie die Mutter nach dem Verbleib des Vaters gefragt (N [...]: B12/12 F53 - F55 S. 6), dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es gebe keine Widersprüche zwischen den Vorbringen der Mutter und denjenigen des minderjährigen Bruders, bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, dass sich der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers zu zahlreichen wesentlichen Einzelheiten der geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich unsubstanziiert äussern konnte, dass er zahlreiche Fragen mit Nichtwissen beantwortete, über die eine Person, die bei ihren Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen kann, substanziiert Auskunft geben kann (N [...]: B12/12 F50, F57/8, F62 S. 6), dass sich bei dieser Sachlage der Schluss aufdrängt, die geltend gemachte Verfolgungssituation entspreche nicht den Tatsachen, dass die Mutter des Beschwerdeführers geltend machte, alles, was ihnen widerfahren sei, sei wegen ihres Mannes geschehen (B11/9 F 5 S. 3), dass dieser indessen, wie dem Urteil vom 13. Februar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, seitens des Heimatstaats nichts zu befürchten hat, dass die Verfügung vom 21. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, und es sich in casu erübrigt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, weil der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit demjenigen des Vaters zu koordinieren ist (siehe unten), dass demnach die geltend gemachte Grundlage für eine Verfolgung des Beschwerdeführers entfällt, dass an dieser Betrachtungsweise auch das vom Vater und dem älteren Bruder des Beschwerdeführers in die Wege geleitete zweite Asylverfahren nichts ändert, dass davon auszugehen ist, die türkischen Behörden seien daran interessiert, den oder die Täter strafrechtlich zu belangen und nicht irgendwelche, (trotz allem) erfolglose Asylgesuchsteller, die sich in Wirklichkeit nichts haben zu Schulden kommen lassen, dass somit die Frage, wer wohl dem Denunzianten Zeki, der den türkischen Behörden im Vertrauen mitgeteilt hat, der - seit Jahren in der Schweiz lebende - Vater des Beschwerdeführers habe am 6. September 2012 eine Bombe vor dem BIM Market zur Explosion gebracht, den Auftrag für diese Anzeige erteilt hat, an dieser Stelle offen bleiben kann, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen und im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf reichliche Einkünfte der Familie aus einer Schreinerwerkstatt behördliche Mutmassungen verbat, seine Ausreise sei aus ökonomischen Beweggründen zustande gekommen, weshalb sich an dieser Stelle Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit demjenigen des Vaters zu koordinieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: