Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya zugehörig und stammt aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, Eritrea. Sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2012 zusammen mit ihren (damals zwei) Kindern verlassen - einen Monat nachdem ihr Ehemann ausgereist sei. Sie seien von B._______ zu Fuss in Richtung Sudan losgegangen. Über E._______ seien sie nach Khartum gelangt, von wo aus die ganze Familie schliesslich im (...) 2014 nach Libyen gereist sei. Im (...) 2014 seien sie über den Seeweg nach Italien und danach via Rom und Mailand mit dem Zug am 23. Juni 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 30. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin (wie auch ihr Ehemann) zur Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach Italien weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 ab. D. Mit Eingabe vom 28. November 2014 liess die Familie durch ihren Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2015 abgewiesen. E. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind zur Welt. F. Mit Verfügung vom 26. März 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 29. September 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. G. Am 18. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie ihr gesamtes Leben vor ihrer Flucht in B._______, Eritrea, verbracht habe. Nachdem sie die Schule in der 8. Klasse abgebrochen habe, sei sie zuerst in der Landwirtschaft und anschliessend in einem Teehaus tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe sie geheiratet, woraufhin sie ihre ersten zwei Kinder bekommen habe. Von da an sei sie Hausfrau und Mutter gewesen und habe vom Soldanteil ihres Ehemannes gelebt. Zusätzlich habe sie Hühner gehalten und deren Eier verkauft. Ihr Ehemann sei nur sehr wenig zuhause gewesen, da er Soldat gewesen sei. Nachdem er im Jahr 2012 einen Monat Ferien zuhause habe verbringen können, sei er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Stattdessen sei er (...) Monate zuhause geblieben. Die Behörden hätten jedoch nach ihm gesucht und ihm habe eine Festnahme gedroht, weshalb er in den Sudan geflohen sei. Danach sei sie (die Beschwerdeführerin) fünf bis sechs Mal von Angehörigen der Behörden besucht und unter Druck gesetzt worden. Ihr sei vorgeworfen worden zu wissen, wo ihr Ehemann hingegangen sei. Sie habe darauf jedoch keine Antwort gegeben. Aufgrund ihrer Kinder sei sie im Gegensatz zu anderen Frauen nicht inhaftiert worden, hingegen sei sie sonst schikaniert worden. Nebst den Behördenbesuchen sei ihr der Strom abgestellt und der Sold ihres Ehemannes nicht mehr ausbezahlt worden. Ferner sei ihr verboten worden, an lokalen Versammlungen teilzunehmen und zu arbeiten. Sie habe zudem befürchtet, dass den Kindern deswegen zukünftig der Schulbesuch verweigert würde. Aufgrund all dieser Probleme habe sie sich zusammen mit ihren Kindern einen Monat nach der Ausreise ihres Ehemannes ebenfalls ausser Landes begeben. H. Am 29. März 2016 erliess das SEM eine Verfügung, mit welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin - und von ihm abgeleitet auch die drei Kinder - von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Mit separater Verfügung ebenfalls vom 29. März 2016 - eröffnet am 31. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes. Indessen werde ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, jedoch der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisung) der Verfügung vom 29. März 2016 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Dossier ans SEM zu retournieren, um den in der Beschwerde ersuchten Änderungen nachzugehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. L. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 1. Juni 2016 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten, welche die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes gemacht hätten, zwar ergäben, dass die Behörden ihr das Leben in der Heimat schwer gemacht hätten. Diese würden jedoch nicht ausreichen, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Aufgrund ihrer geltend gemachten illegalen Ausreise Anfang 2012 im militärdienstpflichtigen Alter habe sie hingegen begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Denn die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe sie subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihr kein Asyl gewährt werde. Da sie kein Asyl in der Schweiz erhalten habe, sei sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Allerdings erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt werde. Somit erachte das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig, womit sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass eine Rechtsverletzung vorliege sowie der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. Sie habe im Laufe des Asylverfahrens ausgeführt, keine speziellen Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Ausgereist sei sie aufgrund der Probleme, welche sie wegen ihres Ehemannes gehabt habe. Dieser sei nun als Flüchtling anerkannt und habe Asyl. Gemäss dem Prinzip "res iudicata" würden die Gründe des Ehemannes nun als wahr angeschaut und bänden die Behörden. Dass demnach eine Reflexverfolgung für sie verneint worden sei, sei nicht nur rechtswidrig, sondern basiere auf einem unvollständigen und falschen Sachverhalt. In seinem Asylverfahren habe der Ehemann selbst geltend gemacht, dass sie wegen ihm unter Reflexverfolgung leide. Sie könne keinen Schutz von Seiten Eritreas erwarten und ersuche deshalb um Schutz in der Schweiz. Seit dem Jahr 2012 habe sie mit ihrem Heimatstaat nichts mehr zu tun. Was sie im Jahr 2012 persönlich erlebt habe, begründe eine Verfolgung gewisser Intensität. Wegen den Vorfällen, welche ihr Ehemann vor seiner Flucht erlebt habe, sei es normal, dass sie als Ehefrau gezielt verfolgt werde. Bereits vor ihrer Ausreise sei sie somit asylrelevant verfolgt worden. Subsidiär sei ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. Vorliegend würden keine besonderen Umstände im Sinne dieses Artikels bestehen. Sie sei seit dem Jahr 2004 verheiratet und habe seither mit ihrem Ehemann zusammengewohnt. Lediglich wegen der Flucht ihres Ehemannes hätten sie sich getrennt. Sie hätten gemeinsame Kinder und zusammen in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das Prinzip der Einheit der Familie sei in diesem Fall anzuwenden. Das gemeinsame Dossier zeige, dass sie stets als Ehepaar behandelt worden seien, auch wenn sie sich in Eritrea nur religiös getraut hätten. Die Dauer ihrer Beziehung, die gemeinsamen Kinder, das gemeinsame Leben in der Schweiz und weitere Faktoren würden verstehen lassen, dass das Paar von den gleichen Rechten Gebrauch machen können sollte wie verheiratete Paare. Auch am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würden sie als Familie definiert werden. Zum Ganzen werde auf das "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM verwiesen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zusammengefasst aus, gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht mehr möglich, wenn beim Ehepartner ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 53 oder 54 AsylG vorliege. In casu gehe das SEM in seiner Verfügung vom 29. März 2016 davon aus, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe keine hinreichend asylrelevante Intensität aufweisen würden, die Beschwerdeführerin jedoch ihre Heimat illegal verlassen habe, womit sie einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen habe. Somit liege ein besonderer Umstand vor, weshalb sie nicht in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen werden könne.
E. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK klar die Gewährung von abgeleitetem Asyl rechtfertige. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung könne dem Gesetz nicht vorgehen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sachverhalte in den beiden zitierten Urteilen vom vorliegenden Fall unterscheiden würden und jeder Fall einzeln angeschaut werden müsse.
E. 6.1 In der Beschwerde wird auf formeller Ebene gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Probleme aufgrund ihres Ehemannes, nicht richtig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 6.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbehelflich. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt sein soll. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Desertion und Ausreise ihres Ehemannes die von ihr selber und ihrem Ehemann geschilderten Schwierigkeiten hatte. Ob die Vorinstanz daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Das SEM hat der Beschwerdeführerin die (originäre) Flüchtlingseigenschaft zufolge eines subjektiven Nachfluchtgrundes (illegale Ausreise) zuerkannt, ihr jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG die Asylgewährung verweigert. Ob die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht erfolgte, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Indessen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits vor der Ausreise asylrelevante Verfolgung erlitten beziehungsweise (sinngemäss) begründete Furcht vor solcher gehabt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventuell habe die Asylgewährung abgeleitet von ihrem Ehemann zu erfolgen.
E. 7.1 Auch hinsichtlich der materiellen Rügen der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung ablehnte. Grundsätzlich kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.
E. 7.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil die Vorinstanz ihrem Ehemann Asyl gewährt habe und sich die Beschwerdeführerin auf die Verfolgung ihres Ehemannes berufe, müsse auch ihr Asyl gewährt werden, verfängt nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin, die selber nicht aus dem Militärdienst desertiert ist, nicht zwingend die gleichen Folgen zu gewärtigen hat wie ihr Ehemann, der in den Dienst hätte zurückkehren müssen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das SEM in Bezug auf die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, den es dem Entscheid in Bezug auf den Ehemann zu Grunde legte, missachtet haben sollte. Der Hinweis auf das Vorliegen einer "res iudicata" ist unbehelflich.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von den eritreischen Behörden schikaniert worden zu sein, weil ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert und ausser Landes geflüchtet sei. Dieser Sachverhalt ist als Reflexverfolgung zu qualifizieren, da die eritreischen Behörden zwar den Ehemann der Beschwerdeführerin im Visier hatten, sich mangels Zugriff auf diesen jedoch an Beschwerdeführerin richteten. Auch in dieser Konstellation ist indessen zu prüfen, ob die erlittenen Nachteile eine asylrelevante Intensität erreichten beziehungsweise ob die betroffene (reflexverfolgte) Person begründete Furcht vor künftiger Verfolgung asylrelevanten Ausmasses hatte oder hat. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, sind zwar bedauerlich, jedoch weisen sie keine ausreichende Intensität auf, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr mehr Schwierigkeiten zu befürchten hätte, als sie bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hat. In der Beschwerde wird denn auch nichts vorgetragen, was geeignet wäre, diese Schlussfolgerung als unzutreffend erscheinen lassen.
E. 7.4 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtliche relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in das Familienasyl ihres Ehemannes eingeschlossen werden kann.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht entschied in BVGE 2015/40 über die sich vorliegend stellende Frage des Einbezugs in das Familienasyl trotz anerkannter originärer Flüchtlingseigenschaft. Nach Vornahme einer umfassenden Auslegung der Art. 54 und 51 AsylG wurde geschlossen, einer Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfülle, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht (zusätzlich) derivativ zugesprochen und ihr folglich auch nicht derivativ Asyl gewährt werden (vgl. a.a.O., E. 3.1-3.5). Nach Art. 49 AsylG werde Personen Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen würden und kein Asylausschlussgrund bestehe. Art. 51 Abs. 1 AsylG sei keine Ausnahme von dieser Regel; die Bestimmung betreffe den Sonderfall des Familienasyls. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergebe, dass eine Person, die aufgrund eigener Motive die Flüchtlingseigenschaft erfülle, keinen Anspruch auf die derivative Flüchtlingseigenschaft habe (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.1). Dies stehe im Einklang mit den Art. 5 und 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wonach der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitglieds erst dann erfolge, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfülle (vgl. a.a.O., E. 3.4.2). Das Prinzip der Einheit des Status einer Familie nach Art. 51 AsylG gelte nicht absolut, wie der Nebensatz der "besonderen Umstände", die gegen einen Einbezug sprächen, zeige. Zudem beziehe sich die Einheit des Status auf die Flüchtlingseigenschaft, und nicht auf das Asyl, welches einzig eine Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei. Die Rechtsprechung habe ebenfalls bestätigt, dass die Gewährung von Asyl nicht mehr als eine akzessorische Folge der derivativen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.4-3.4.4.6).
E. 8.3 Zwar handelte das SEM die Frage nach dem Einbezug in das Familienasyl in seiner Verfügung vom 29. März 2016 nicht ab. Angesichts der vorgenannten, klaren Rechtsprechung war dies indessen auch nicht zwingend nötig, nachdem es der Beschwerdeführerin bereits die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Zudem ging es in seiner Vernehmlassung darauf ein. Die darin gemachten Ausführungen stehen im Einklang mit dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK etwas zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass vom SEM das Bestehen einer Familiengemeinschaft nicht in Abrede gestellt worden ist. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in der Replik sind nicht geeignet, um zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevante Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, und der Beschwerdeführerin auch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG kein Asyl gewährt werden kann. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht kein Asyl gewährt.
E. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.2 Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie die wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleiben durch diesen Entscheid unberührt.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2660/2016 Urteil vom 8. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya zugehörig und stammt aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, Eritrea. Sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2012 zusammen mit ihren (damals zwei) Kindern verlassen - einen Monat nachdem ihr Ehemann ausgereist sei. Sie seien von B._______ zu Fuss in Richtung Sudan losgegangen. Über E._______ seien sie nach Khartum gelangt, von wo aus die ganze Familie schliesslich im (...) 2014 nach Libyen gereist sei. Im (...) 2014 seien sie über den Seeweg nach Italien und danach via Rom und Mailand mit dem Zug am 23. Juni 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 30. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin (wie auch ihr Ehemann) zur Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach Italien weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 ab. D. Mit Eingabe vom 28. November 2014 liess die Familie durch ihren Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2015 abgewiesen. E. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind zur Welt. F. Mit Verfügung vom 26. März 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 29. September 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. G. Am 18. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie ihr gesamtes Leben vor ihrer Flucht in B._______, Eritrea, verbracht habe. Nachdem sie die Schule in der 8. Klasse abgebrochen habe, sei sie zuerst in der Landwirtschaft und anschliessend in einem Teehaus tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe sie geheiratet, woraufhin sie ihre ersten zwei Kinder bekommen habe. Von da an sei sie Hausfrau und Mutter gewesen und habe vom Soldanteil ihres Ehemannes gelebt. Zusätzlich habe sie Hühner gehalten und deren Eier verkauft. Ihr Ehemann sei nur sehr wenig zuhause gewesen, da er Soldat gewesen sei. Nachdem er im Jahr 2012 einen Monat Ferien zuhause habe verbringen können, sei er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Stattdessen sei er (...) Monate zuhause geblieben. Die Behörden hätten jedoch nach ihm gesucht und ihm habe eine Festnahme gedroht, weshalb er in den Sudan geflohen sei. Danach sei sie (die Beschwerdeführerin) fünf bis sechs Mal von Angehörigen der Behörden besucht und unter Druck gesetzt worden. Ihr sei vorgeworfen worden zu wissen, wo ihr Ehemann hingegangen sei. Sie habe darauf jedoch keine Antwort gegeben. Aufgrund ihrer Kinder sei sie im Gegensatz zu anderen Frauen nicht inhaftiert worden, hingegen sei sie sonst schikaniert worden. Nebst den Behördenbesuchen sei ihr der Strom abgestellt und der Sold ihres Ehemannes nicht mehr ausbezahlt worden. Ferner sei ihr verboten worden, an lokalen Versammlungen teilzunehmen und zu arbeiten. Sie habe zudem befürchtet, dass den Kindern deswegen zukünftig der Schulbesuch verweigert würde. Aufgrund all dieser Probleme habe sie sich zusammen mit ihren Kindern einen Monat nach der Ausreise ihres Ehemannes ebenfalls ausser Landes begeben. H. Am 29. März 2016 erliess das SEM eine Verfügung, mit welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin - und von ihm abgeleitet auch die drei Kinder - von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Mit separater Verfügung ebenfalls vom 29. März 2016 - eröffnet am 31. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes. Indessen werde ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, jedoch der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisung) der Verfügung vom 29. März 2016 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Dossier ans SEM zu retournieren, um den in der Beschwerde ersuchten Änderungen nachzugehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. L. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 1. Juni 2016 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten, welche die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes gemacht hätten, zwar ergäben, dass die Behörden ihr das Leben in der Heimat schwer gemacht hätten. Diese würden jedoch nicht ausreichen, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Aufgrund ihrer geltend gemachten illegalen Ausreise Anfang 2012 im militärdienstpflichtigen Alter habe sie hingegen begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Denn die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe sie subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihr kein Asyl gewährt werde. Da sie kein Asyl in der Schweiz erhalten habe, sei sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Allerdings erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt werde. Somit erachte das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig, womit sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass eine Rechtsverletzung vorliege sowie der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. Sie habe im Laufe des Asylverfahrens ausgeführt, keine speziellen Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Ausgereist sei sie aufgrund der Probleme, welche sie wegen ihres Ehemannes gehabt habe. Dieser sei nun als Flüchtling anerkannt und habe Asyl. Gemäss dem Prinzip "res iudicata" würden die Gründe des Ehemannes nun als wahr angeschaut und bänden die Behörden. Dass demnach eine Reflexverfolgung für sie verneint worden sei, sei nicht nur rechtswidrig, sondern basiere auf einem unvollständigen und falschen Sachverhalt. In seinem Asylverfahren habe der Ehemann selbst geltend gemacht, dass sie wegen ihm unter Reflexverfolgung leide. Sie könne keinen Schutz von Seiten Eritreas erwarten und ersuche deshalb um Schutz in der Schweiz. Seit dem Jahr 2012 habe sie mit ihrem Heimatstaat nichts mehr zu tun. Was sie im Jahr 2012 persönlich erlebt habe, begründe eine Verfolgung gewisser Intensität. Wegen den Vorfällen, welche ihr Ehemann vor seiner Flucht erlebt habe, sei es normal, dass sie als Ehefrau gezielt verfolgt werde. Bereits vor ihrer Ausreise sei sie somit asylrelevant verfolgt worden. Subsidiär sei ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. Vorliegend würden keine besonderen Umstände im Sinne dieses Artikels bestehen. Sie sei seit dem Jahr 2004 verheiratet und habe seither mit ihrem Ehemann zusammengewohnt. Lediglich wegen der Flucht ihres Ehemannes hätten sie sich getrennt. Sie hätten gemeinsame Kinder und zusammen in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das Prinzip der Einheit der Familie sei in diesem Fall anzuwenden. Das gemeinsame Dossier zeige, dass sie stets als Ehepaar behandelt worden seien, auch wenn sie sich in Eritrea nur religiös getraut hätten. Die Dauer ihrer Beziehung, die gemeinsamen Kinder, das gemeinsame Leben in der Schweiz und weitere Faktoren würden verstehen lassen, dass das Paar von den gleichen Rechten Gebrauch machen können sollte wie verheiratete Paare. Auch am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würden sie als Familie definiert werden. Zum Ganzen werde auf das "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM verwiesen. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zusammengefasst aus, gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht mehr möglich, wenn beim Ehepartner ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 53 oder 54 AsylG vorliege. In casu gehe das SEM in seiner Verfügung vom 29. März 2016 davon aus, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe keine hinreichend asylrelevante Intensität aufweisen würden, die Beschwerdeführerin jedoch ihre Heimat illegal verlassen habe, womit sie einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen habe. Somit liege ein besonderer Umstand vor, weshalb sie nicht in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen werden könne. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK klar die Gewährung von abgeleitetem Asyl rechtfertige. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung könne dem Gesetz nicht vorgehen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sachverhalte in den beiden zitierten Urteilen vom vorliegenden Fall unterscheiden würden und jeder Fall einzeln angeschaut werden müsse. 6. 6.1 In der Beschwerde wird auf formeller Ebene gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Probleme aufgrund ihres Ehemannes, nicht richtig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbehelflich. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt sein soll. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Desertion und Ausreise ihres Ehemannes die von ihr selber und ihrem Ehemann geschilderten Schwierigkeiten hatte. Ob die Vorinstanz daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Das SEM hat der Beschwerdeführerin die (originäre) Flüchtlingseigenschaft zufolge eines subjektiven Nachfluchtgrundes (illegale Ausreise) zuerkannt, ihr jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG die Asylgewährung verweigert. Ob die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht erfolgte, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Indessen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits vor der Ausreise asylrelevante Verfolgung erlitten beziehungsweise (sinngemäss) begründete Furcht vor solcher gehabt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventuell habe die Asylgewährung abgeleitet von ihrem Ehemann zu erfolgen. 7.1 Auch hinsichtlich der materiellen Rügen der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung ablehnte. Grundsätzlich kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 7.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil die Vorinstanz ihrem Ehemann Asyl gewährt habe und sich die Beschwerdeführerin auf die Verfolgung ihres Ehemannes berufe, müsse auch ihr Asyl gewährt werden, verfängt nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin, die selber nicht aus dem Militärdienst desertiert ist, nicht zwingend die gleichen Folgen zu gewärtigen hat wie ihr Ehemann, der in den Dienst hätte zurückkehren müssen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das SEM in Bezug auf die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, den es dem Entscheid in Bezug auf den Ehemann zu Grunde legte, missachtet haben sollte. Der Hinweis auf das Vorliegen einer "res iudicata" ist unbehelflich. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von den eritreischen Behörden schikaniert worden zu sein, weil ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert und ausser Landes geflüchtet sei. Dieser Sachverhalt ist als Reflexverfolgung zu qualifizieren, da die eritreischen Behörden zwar den Ehemann der Beschwerdeführerin im Visier hatten, sich mangels Zugriff auf diesen jedoch an Beschwerdeführerin richteten. Auch in dieser Konstellation ist indessen zu prüfen, ob die erlittenen Nachteile eine asylrelevante Intensität erreichten beziehungsweise ob die betroffene (reflexverfolgte) Person begründete Furcht vor künftiger Verfolgung asylrelevanten Ausmasses hatte oder hat. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, sind zwar bedauerlich, jedoch weisen sie keine ausreichende Intensität auf, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr mehr Schwierigkeiten zu befürchten hätte, als sie bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hat. In der Beschwerde wird denn auch nichts vorgetragen, was geeignet wäre, diese Schlussfolgerung als unzutreffend erscheinen lassen. 7.4 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtliche relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in das Familienasyl ihres Ehemannes eingeschlossen werden kann. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht entschied in BVGE 2015/40 über die sich vorliegend stellende Frage des Einbezugs in das Familienasyl trotz anerkannter originärer Flüchtlingseigenschaft. Nach Vornahme einer umfassenden Auslegung der Art. 54 und 51 AsylG wurde geschlossen, einer Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfülle, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht (zusätzlich) derivativ zugesprochen und ihr folglich auch nicht derivativ Asyl gewährt werden (vgl. a.a.O., E. 3.1-3.5). Nach Art. 49 AsylG werde Personen Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen würden und kein Asylausschlussgrund bestehe. Art. 51 Abs. 1 AsylG sei keine Ausnahme von dieser Regel; die Bestimmung betreffe den Sonderfall des Familienasyls. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergebe, dass eine Person, die aufgrund eigener Motive die Flüchtlingseigenschaft erfülle, keinen Anspruch auf die derivative Flüchtlingseigenschaft habe (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.1). Dies stehe im Einklang mit den Art. 5 und 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wonach der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitglieds erst dann erfolge, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfülle (vgl. a.a.O., E. 3.4.2). Das Prinzip der Einheit des Status einer Familie nach Art. 51 AsylG gelte nicht absolut, wie der Nebensatz der "besonderen Umstände", die gegen einen Einbezug sprächen, zeige. Zudem beziehe sich die Einheit des Status auf die Flüchtlingseigenschaft, und nicht auf das Asyl, welches einzig eine Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei. Die Rechtsprechung habe ebenfalls bestätigt, dass die Gewährung von Asyl nicht mehr als eine akzessorische Folge der derivativen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.4-3.4.4.6). 8.3 Zwar handelte das SEM die Frage nach dem Einbezug in das Familienasyl in seiner Verfügung vom 29. März 2016 nicht ab. Angesichts der vorgenannten, klaren Rechtsprechung war dies indessen auch nicht zwingend nötig, nachdem es der Beschwerdeführerin bereits die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Zudem ging es in seiner Vernehmlassung darauf ein. Die darin gemachten Ausführungen stehen im Einklang mit dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK etwas zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass vom SEM das Bestehen einer Familiengemeinschaft nicht in Abrede gestellt worden ist. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in der Replik sind nicht geeignet, um zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevante Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, und der Beschwerdeführerin auch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG kein Asyl gewährt werden kann. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht kein Asyl gewährt. 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie die wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleiben durch diesen Entscheid unberührt. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: