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D-2647/2010

D-2647/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-07 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ - stellte am 28. September 2009 bei der schweizerischen Vertretung in G._______ ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Co­lombo vom 14. Oktober 2009 hin - mit Eingabe vom 7. November 2009 hin ergänzte. Am 11. Februar 2010 befragte sie eine Mitarbeiterin der Bot­schaft zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben sowie an­lässlich ihrer Befragung im Wesentlichen geltend, Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) hätten im Jahre 2008 wiederholt ver­sucht, ihren Sohn D._______ anzuwer­ben. Sie habe die­sen in der Folge nach E._______ geschickt, um ihn dem Zugriff der TMVP zu entziehen. Am 27. Dezember 2008 seien vier Leute der TMVP bei ihr aufgetaucht und hätten sie und ihre beiden anderen Kinder massiv bedroht, da sie wütend darüber gewesen seien, dass sie - die Beschwerde­führerin - F._______ in E._______ in Sicherheit ge­bracht habe. Schliesslich seien die TMVP Leute wieder gegangen, nach­dem sie einen Teil ihres Schmucks behändigt hätten. Sie habe in dieser An­gelegenheit eine Anzeige bei der örtlichen Polizei gemacht, die jedoch nichts unternommen habe. Bereits kurz nach der im Juni 2009 erfolgten Ein­reise ihres Sohnes F._______ in die Schweiz habe sie erneut Schwierigkeiten mit Angehörigen der TMVP bekommen. Dabei sei sie noch im Juni 2009 von Leuten der TMVP aufgefordert worden, in deren Büro vorzusprechen. Dort sei sie in übels­ter Manier beschimpft und aufge­fordert worden, ihren Sohn F._______ an die Organisation auszu­liefern, ansonsten die TMVP auf ihre anderen beiden Kinder zugrei­fen würde. Diese Drohung habe sie veran­lasst, ihren ältesten Sohn eben­falls nach E._______ zu schicken, während ihre Tochter tagsüber zwar weiterhin bei ihr wohne, nachts aber sicherheitshal­ber bei anderen Bewoh­nern von B._______ unterge­bracht sei. In der Folge sei sie von den TMVP-Leuten nur noch telefonisch be­droht worden. Die TMVP werfe ihr persönlich vor, ihren Sohn F._______ nur deshalb in die Schweiz ge­schickt zu haben, um seine Anwerbung durch die TMVP zu verhindern. Die telefonischen Drohungen hätten seit etwa Dezember 2009 aufgehört. Überdies trieben sich seit Juni 2009 nachts öfters Betrunkene um ihr Haus herum, wobei diese einmal ih­ren Zaun demoliert hätten. Sie habe diese Vorfälle bei den staatlichen Be­hörden nicht angezeigt, da die Poli­zei ja bereits früher einer Anzeige von ihrer Seite keine Aufmerksamkeit ge­schenkt habe. Die Beschwerdeführerin reichte im Ver­laufe des erstinstanzlichen Verfah­rens Kopien ihres srilankischen Reisepasses, ihrer Identitätskarte, ihres Ge­burtsregisterauszuges, ihrer Heiratsurkunde und einer Todesbescheini­gung bezüglich ihres am (...) an den Folgen eines Hirntumors ver­storbenen Ehemannes zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2010 sandte die Schweizer Bot­schaft in Colombo dem BFM die Verfahrensunterlagen bezüglich der Be­schwerdeführerin zur Ausfällung eines Entscheides zu. Dabei hielt die zu­ständige Mitarbeiterin der Botschaft im Begleitschreiben unter anderem wört­lich folgendes fest: "M trägt einen schönen, farbigen Sari und ist hübsch aufgemacht. Sie ist eine starke Frau und macht keineswegs einen eingeschüchterten oder un­wohlhabenden Eindruck auf mich. Auch wenn verwitwet, trägt sie ein Pottu (Brindis) auf der Stirn und Fussketten, was gemäss der Hindutradi­tion nur verheiratete Frauen tragen. Mit ihrer eher aufreizenden Art, sich zu kleiden, ist schwer nachzuvollziehen, dass sie so genannte "sexuelle Be­lästigung" ablehnt." C. Mit via Schweizer Botschaft am 16. März 2010 an die Beschwerdeführe­rin versandter und ihr am 22. März 2010 zugegangener Verfügung vom 9. März 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 16. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin mit­tels ihres Rechtsvertreters, der angefochtene Entscheid des BFM vom 9. März 2010 sei aufzuheben und ihr in Zuerkennung der Flüchtlingseigen­schaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu­weisen. Es sei ihr für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter in verfah­rensrechtlicher Hinsicht, es sei seiner Mandantin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 22. April 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes­verwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 verwies das Bundesverwal­tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän­dung wegen fehlender Notwendigkeit ab und lud die Vorin­stanz zur Vernehmlassung ein. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 die Abwei­sung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungs­gericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 23. Juni 2010 eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Als Beweismittel legte er dieser eine Anzeige der Beschwerdeführerin bei der Polizei von B._______ vom (...) sowie eine an die Hu­man Rights Commission of Sri Lanka gerichtete Klage vom (...) bei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt in seiner Beschwer­de­schrift vorab den Standpunkt, die im Begleitschreiben vom 11. Februar 2010 enthaltenen Ausführungen der Mitarbeiterin der Schwei­zer Botschaft (vgl. Sachverhalt Bst. B) seien teilweise "dilettantisch, willkür­lich und nur schwer mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar" ausge­fallen, weshalb im Ergebnis die gesamte Anhörungsprozedur erheb­lich in Frage gestellt sei. Es könne nicht angehen, dass einer asylsu­chenden Person angelastet werde, die von ihr geltend gemachte se­xuelle Belästigung sei unglaubhaft, da doch eher anzunehmen sei, dass sie die sexuelle Belästigung geradezu wünsche. Aufgrund des Gesag­ten habe die Vorinstanz beziehungsweise die schweizerische Vertre­tung in Colombo das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sta­tuierte Willkürver­bot und damit geltendes Bundesrecht verletzt (vgl. Be­schwerde S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Rechtsvertretung, dass einzelne der im Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 11. Februar 2010 enthaltenen Äusserungen tatsächlich befremden und völ­lig fehl am Platze sind. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass die Verfü­gung des BFM vom 9. März 2009 - wie das BFM in seiner Stellung­nahme vom 4. Juni 2010 zutreffend vermerkt hat - allein auf der Grundla­ge der bei­den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin und ihrer Bot­schafts­anhörung erfolgt ist. Demgegenüber weist nichts in der angefoch­tenen Verfügung darauf hin, dass die kompromittierenden Passa­gen des vorerwähnten Begleitschreibens irgendeinen Einfluss auf die Verfügung des BFM vom 9. März 2010 gehabt hätten. Auch das Bot­schaftsprotokoll als solches enthält nichts, das auf eine Voreingenommen­heit der die Befragung der Beschwerdeführerin durchfüh­renden Botschaftsmitarbeiterin schliessen liesse. Aus diesem Grunde dürfen sowohl das Befragungsprotokoll als auch die angefoch­tene Verfügung grundsätzlich als Basis für den vorliegenden Beschwerde­entscheid dienen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid im Ergebnis auf teilweise von Will­kür geprägte Entscheidungsgrundlagen abgestellt (vgl. Beschwerde S. 5), erweist sich nach dem Gesagten als nicht hinreichend begründet.

E. 3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. So falle bei­spielsweise nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 11. Februar 2010 auf, dass auf viele der gestellten Fragen keine Antworten ersichtlich seien, weshalb anzunehmen sei, dass die vorformulierten Fragen erst gar nicht gestellt worden seien beziehungsweise auf eine wichtige Problema­tik nicht näher eingegangen worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Eine entsprechende Überprüfung des Befragungsprotokolls durch das Bun­desverwaltungsverwaltungsgericht ergibt nun aber, dass sich darin ledig­lich drei Fragen befinden, die der Beschwerdeführerin nicht gestellt wor­den sind. Die erste betrifft die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, al­lenfalls Zuflucht bei einem im Ausland befindlichen Familienmitglied zu fin­den (vgl. act. A5/12 S. 3, Ziff. 1.6.), die zweite den Militärdienst (vgl. act. A5/12 S. 3, Ziff. 4) und die dritte die Thematik, ob zufolge allfälliger ge­schlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung in Abwesenheit männli­cher Teilnehmer erfolgen solle (vgl. act. A5/12 S. 4, Ziff. 8). Die ge­nannten Fragestellungen erweisen sich indessen im vorliegenden Fall alle­samt als nicht erheblich: Die Frage nach der Möglichkeit, Zuflucht im Ausland bei Verwandten zu finden, entfaltet vorliegend keine Relevanz, be­zieht sie sich inhaltlich doch auf Drittstaaten, wo die Beschwerdeführe­rin ihren Angaben zufolge über keine Familienangehörigen zu verfügen scheint. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt zwar als anerkannter Flücht­ling in der Schweiz. Die Stellung eines Asylgesuchs aus dem Aus­land zwecks Erlangung einer Einreisebewilligung in die Schweiz setzt indes­sen grundsätzlich das Glaubhaftmachen einer individuellen Verfol­gungssituation des Antragstellers voraus, was im vorliegenden Fall denn auch den zentralen Prüfungsgegenstand bildet (vgl. nachstehend E. 6). Die Frage nach dem Militärdienst hat sich vorliegend ebenfalls erüb­rigt, kennt Sri Lanka doch keine Wehrdienstpflicht. Die Frage, ob ange­sichts allfälliger geschlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung unter Ausschluss von Männern stattfinden solle, stellte sich in casu nicht ("N/A" gleich "not applicable"), fand die Befragung der Beschwerdeführerin in der Botschaft doch allem Anschein nach durch eine Frau und unter Aus­schluss von Männern statt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Befra­gung der Beschwerdeführerin zu ihren eigentlichen Asylgründen ein­lässlich erfolgt ist und im Verbund mit ihren beiden früheren schriftlichen Ein­gaben vom 28. September 2009 und vom 7. November 2009 durch­aus eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs er­laubt. Nach dem Gesagten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Be­fragungsprotokoll der Schweizer Botschaft vom 11. Februar 2010 den Anforderungen an eine sorgfältige Verfahrensführung nicht genügen würde, weshalb vollumfänglich auf dessen Inhalt abgestellt werden darf.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Er­gebnis auf regelkonformen Entscheidungsgrundlagen beruht. Aus die­sem Grunde ist der auf Rechtsmittelebene gestellte Antrag, es sei die vorlie­gende Angelegenheit wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststel­lung durch die Vorinstanz beziehungsweise wegen der Tatsache eines auf willkürlichen Entscheidungsgrundlagen basierenden erstinstanzlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil­ligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge­stützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Poli­zeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl­suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes­sensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu ande­ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei in der Vergangenheit wiederholt von TMVP-Leuten bedroht worden, die ihr vorgeworfen hätten, ihren Sohn F._______ nach E._______ geschickt und diesen dadurch vor weiteren Anwerbungsversu­chen von ihrer Seite bewahrt zu haben.

E. 6.1.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung indessen zutreffend festge­stellt hat, ist der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den sepa­ratistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist zwar noch nicht befriedigend und präsentiert sich überdies regional unter­schiedlich. Insbesondere im Osten Sri Lankas, wozu auch die Wohnre­gion der Beschwerdeführerin gehört, hat sich die Situation jedoch stark beru­higt, wobei insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entfüh­rungen und "Killings" stark rückläufig ist. Darüber hinaus hat sich die TMVP als politische Partei etabliert und tritt nicht mehr als militante Gruppierung auf. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asyl­erheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP gewärtigen muss. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Tatsache al­lein, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______ im Ver­laufe des Jahres 2008 erfolgreich den Anwerbungsversuchen der TMVP ent­zogen hat, wohl kaum einen hinreichenden Anlass für eine anhaltende Belästigung ihrer Person durch Angehörige der TMVP darzustellen ver­mag. Entsprechend hat das BFM in seiner Verfügung vom 9. März 2010, was die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin durch die TMVP anbelangt, denn auch nie - und entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - behauptet, die geltend gemachten Behelligungen durch die TMVP seien nicht einreiserelevant, weil die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nie schutzsuchend an die polizeilichen Behörden gewandt habe. Derlei Be­hauptungen wären in der Tat aktenwidrig gewesen, wie auch das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung festhält. So geht aus dem Botschafts­protokoll vom 11. Februar 2010 im Verbund mit den schriftli­chen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 28. September und vom 7. November 2009 klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Gefol­ge der Ereignisse vom 27. Dezember 2008 erfolglos an die staatli­chen Behörden gewandt haben soll. Das BFM hat aber die Asylbeachtlich­keit der Behelligungen durch die TMVP allein mit der aktu­ell fehlenden Militanz der TMVP und deren Etablierung als politischer Par­tei und damit einhergehend der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer künf­tig von ihr ausgehenden asyrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführe­rin begründet. In diese Richtung weist im Ergebnis auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nach ihrer letzten Vorla­dung durch die TMVP am 17. Juni 2009 nur noch telefonische Drohan­rufe erhalten habe, welche indessen im Verlaufe des Dezembers 2009 ebenfalls aufgehört hätten (vgl. act. A5/12 S. 5). Am Anschein tendenziell eher geringfügigerer Intensität der Belästigungen durch TMVP-Angehö­rige vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführe­rin gemäss der von ihr auf Replikebene eingereichten An­zeige bei der Polizei von B._______ vom 24. Mai 2010 am 3. Mai 2010 erneut von Leuten der TMVP belästigt worden sein soll, welche vergeb­lich Geld von ihr verlangt und ihr in der Folge angedroht hätten, sie zu tö­ten beziehungsweise ihre Tochter zu entführen. Hätte die TMVP nämlich tat­sächlich ein nachhaltiges Interesse an der Person der Beschwerdeführe­rin, wäre kaum anzunehmen, dass sie es über einen Zeit­raum von mehreren Jahren im Wesentlichen bei Drohgebärden gegen­über der Beschwerdeführerin hätte bewenden lassen.

E. 6.1.2 Im Weiteren ist der Anzeige der Beschwerdeführerin an die Polizei von B._______ vom 24. Mai 2010 zu entnehmen, dass ihr ältester Sohn zwischenzeitlich in C._______ lebt, während sich ihre Tochter in G._______ aufhält. Hinweise, dass die TMVP auch die beiden Kinder der Be­schwerdeführerin belästigt, finden sich in den Akten keine. So besehen, ent­steht auch der Eindruck, dass die Behelligungen der TMVP gegenüber der Beschwerdeführerin in B._______ lokaler Natur sind, denen sie sich beispielsweise dadurch entziehen könnte, dass sie zu ihrem in C._______ lebenden Sohn oder zu ihrer in G._______ befindlichen Tochter zie­hen würde. In letzterem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Be­schwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 28. September 2009 auch erwähnt hat, in G._______ über Verwandte zu verfügen, welche ih­ren nunmehr in der Schweiz lebenden Sohn im Jahre 2006 zeitweise bei sich aufgenommen hätten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Ver­wandten nunmehr nicht Hand dazu bieten sollten, auch der Beschwerdefüh­rerin zumindest vorübergehend Gastrecht zu gewähren, falls sie sich den lokalen Schikanen der TMVP entziehen möchte. Das­selbe gilt auch in Bezug auf die gelegentlichen nächtlichen Belästigungen der Beschwerdeführerin durch um ihr Haus herumstreifende betrunkene Per­sonen, wobei aufgrund der Gesamtangaben der Beschwerdeführerin zur Identität dieser Personen letztlich unklar bleibt, ob es sich dabei um Un­bekannte ("gewisse Elemente"; vgl. act. A3/2 S. 1 Abs. 3) oder eben­falls um Angehörige der TMVP (so sinngemäss act. A5/12 S. 6 Ziff. 10.3.) handelt.

E. 6.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbrin­gen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu än­dern vermögen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylge­such abgelehnt.

E. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen als nicht zum vornherein aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in G._______ und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2647/2010 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver­fügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ - stellte am 28. September 2009 bei der schweizerischen Vertretung in G._______ ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Co­lombo vom 14. Oktober 2009 hin - mit Eingabe vom 7. November 2009 hin ergänzte. Am 11. Februar 2010 befragte sie eine Mitarbeiterin der Bot­schaft zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben sowie an­lässlich ihrer Befragung im Wesentlichen geltend, Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) hätten im Jahre 2008 wiederholt ver­sucht, ihren Sohn D._______ anzuwer­ben. Sie habe die­sen in der Folge nach E._______ geschickt, um ihn dem Zugriff der TMVP zu entziehen. Am 27. Dezember 2008 seien vier Leute der TMVP bei ihr aufgetaucht und hätten sie und ihre beiden anderen Kinder massiv bedroht, da sie wütend darüber gewesen seien, dass sie - die Beschwerde­führerin - F._______ in E._______ in Sicherheit ge­bracht habe. Schliesslich seien die TMVP Leute wieder gegangen, nach­dem sie einen Teil ihres Schmucks behändigt hätten. Sie habe in dieser An­gelegenheit eine Anzeige bei der örtlichen Polizei gemacht, die jedoch nichts unternommen habe. Bereits kurz nach der im Juni 2009 erfolgten Ein­reise ihres Sohnes F._______ in die Schweiz habe sie erneut Schwierigkeiten mit Angehörigen der TMVP bekommen. Dabei sei sie noch im Juni 2009 von Leuten der TMVP aufgefordert worden, in deren Büro vorzusprechen. Dort sei sie in übels­ter Manier beschimpft und aufge­fordert worden, ihren Sohn F._______ an die Organisation auszu­liefern, ansonsten die TMVP auf ihre anderen beiden Kinder zugrei­fen würde. Diese Drohung habe sie veran­lasst, ihren ältesten Sohn eben­falls nach E._______ zu schicken, während ihre Tochter tagsüber zwar weiterhin bei ihr wohne, nachts aber sicherheitshal­ber bei anderen Bewoh­nern von B._______ unterge­bracht sei. In der Folge sei sie von den TMVP-Leuten nur noch telefonisch be­droht worden. Die TMVP werfe ihr persönlich vor, ihren Sohn F._______ nur deshalb in die Schweiz ge­schickt zu haben, um seine Anwerbung durch die TMVP zu verhindern. Die telefonischen Drohungen hätten seit etwa Dezember 2009 aufgehört. Überdies trieben sich seit Juni 2009 nachts öfters Betrunkene um ihr Haus herum, wobei diese einmal ih­ren Zaun demoliert hätten. Sie habe diese Vorfälle bei den staatlichen Be­hörden nicht angezeigt, da die Poli­zei ja bereits früher einer Anzeige von ihrer Seite keine Aufmerksamkeit ge­schenkt habe. Die Beschwerdeführerin reichte im Ver­laufe des erstinstanzlichen Verfah­rens Kopien ihres srilankischen Reisepasses, ihrer Identitätskarte, ihres Ge­burtsregisterauszuges, ihrer Heiratsurkunde und einer Todesbescheini­gung bezüglich ihres am (...) an den Folgen eines Hirntumors ver­storbenen Ehemannes zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2010 sandte die Schweizer Bot­schaft in Colombo dem BFM die Verfahrensunterlagen bezüglich der Be­schwerdeführerin zur Ausfällung eines Entscheides zu. Dabei hielt die zu­ständige Mitarbeiterin der Botschaft im Begleitschreiben unter anderem wört­lich folgendes fest: "M trägt einen schönen, farbigen Sari und ist hübsch aufgemacht. Sie ist eine starke Frau und macht keineswegs einen eingeschüchterten oder un­wohlhabenden Eindruck auf mich. Auch wenn verwitwet, trägt sie ein Pottu (Brindis) auf der Stirn und Fussketten, was gemäss der Hindutradi­tion nur verheiratete Frauen tragen. Mit ihrer eher aufreizenden Art, sich zu kleiden, ist schwer nachzuvollziehen, dass sie so genannte "sexuelle Be­lästigung" ablehnt." C. Mit via Schweizer Botschaft am 16. März 2010 an die Beschwerdeführe­rin versandter und ihr am 22. März 2010 zugegangener Verfügung vom 9. März 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 16. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin mit­tels ihres Rechtsvertreters, der angefochtene Entscheid des BFM vom 9. März 2010 sei aufzuheben und ihr in Zuerkennung der Flüchtlingseigen­schaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu­weisen. Es sei ihr für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter in verfah­rensrechtlicher Hinsicht, es sei seiner Mandantin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 22. April 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes­verwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 verwies das Bundesverwal­tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän­dung wegen fehlender Notwendigkeit ab und lud die Vorin­stanz zur Vernehmlassung ein. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 die Abwei­sung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungs­gericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 23. Juni 2010 eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Als Beweismittel legte er dieser eine Anzeige der Beschwerdeführerin bei der Polizei von B._______ vom (...) sowie eine an die Hu­man Rights Commission of Sri Lanka gerichtete Klage vom (...) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt in seiner Beschwer­de­schrift vorab den Standpunkt, die im Begleitschreiben vom 11. Februar 2010 enthaltenen Ausführungen der Mitarbeiterin der Schwei­zer Botschaft (vgl. Sachverhalt Bst. B) seien teilweise "dilettantisch, willkür­lich und nur schwer mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar" ausge­fallen, weshalb im Ergebnis die gesamte Anhörungsprozedur erheb­lich in Frage gestellt sei. Es könne nicht angehen, dass einer asylsu­chenden Person angelastet werde, die von ihr geltend gemachte se­xuelle Belästigung sei unglaubhaft, da doch eher anzunehmen sei, dass sie die sexuelle Belästigung geradezu wünsche. Aufgrund des Gesag­ten habe die Vorinstanz beziehungsweise die schweizerische Vertre­tung in Colombo das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sta­tuierte Willkürver­bot und damit geltendes Bundesrecht verletzt (vgl. Be­schwerde S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Rechtsvertretung, dass einzelne der im Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 11. Februar 2010 enthaltenen Äusserungen tatsächlich befremden und völ­lig fehl am Platze sind. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass die Verfü­gung des BFM vom 9. März 2009 - wie das BFM in seiner Stellung­nahme vom 4. Juni 2010 zutreffend vermerkt hat - allein auf der Grundla­ge der bei­den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin und ihrer Bot­schafts­anhörung erfolgt ist. Demgegenüber weist nichts in der angefoch­tenen Verfügung darauf hin, dass die kompromittierenden Passa­gen des vorerwähnten Begleitschreibens irgendeinen Einfluss auf die Verfügung des BFM vom 9. März 2010 gehabt hätten. Auch das Bot­schaftsprotokoll als solches enthält nichts, das auf eine Voreingenommen­heit der die Befragung der Beschwerdeführerin durchfüh­renden Botschaftsmitarbeiterin schliessen liesse. Aus diesem Grunde dürfen sowohl das Befragungsprotokoll als auch die angefoch­tene Verfügung grundsätzlich als Basis für den vorliegenden Beschwerde­entscheid dienen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid im Ergebnis auf teilweise von Will­kür geprägte Entscheidungsgrundlagen abgestellt (vgl. Beschwerde S. 5), erweist sich nach dem Gesagten als nicht hinreichend begründet. 3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. So falle bei­spielsweise nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 11. Februar 2010 auf, dass auf viele der gestellten Fragen keine Antworten ersichtlich seien, weshalb anzunehmen sei, dass die vorformulierten Fragen erst gar nicht gestellt worden seien beziehungsweise auf eine wichtige Problema­tik nicht näher eingegangen worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Eine entsprechende Überprüfung des Befragungsprotokolls durch das Bun­desverwaltungsverwaltungsgericht ergibt nun aber, dass sich darin ledig­lich drei Fragen befinden, die der Beschwerdeführerin nicht gestellt wor­den sind. Die erste betrifft die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, al­lenfalls Zuflucht bei einem im Ausland befindlichen Familienmitglied zu fin­den (vgl. act. A5/12 S. 3, Ziff. 1.6.), die zweite den Militärdienst (vgl. act. A5/12 S. 3, Ziff. 4) und die dritte die Thematik, ob zufolge allfälliger ge­schlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung in Abwesenheit männli­cher Teilnehmer erfolgen solle (vgl. act. A5/12 S. 4, Ziff. 8). Die ge­nannten Fragestellungen erweisen sich indessen im vorliegenden Fall alle­samt als nicht erheblich: Die Frage nach der Möglichkeit, Zuflucht im Ausland bei Verwandten zu finden, entfaltet vorliegend keine Relevanz, be­zieht sie sich inhaltlich doch auf Drittstaaten, wo die Beschwerdeführe­rin ihren Angaben zufolge über keine Familienangehörigen zu verfügen scheint. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt zwar als anerkannter Flücht­ling in der Schweiz. Die Stellung eines Asylgesuchs aus dem Aus­land zwecks Erlangung einer Einreisebewilligung in die Schweiz setzt indes­sen grundsätzlich das Glaubhaftmachen einer individuellen Verfol­gungssituation des Antragstellers voraus, was im vorliegenden Fall denn auch den zentralen Prüfungsgegenstand bildet (vgl. nachstehend E. 6). Die Frage nach dem Militärdienst hat sich vorliegend ebenfalls erüb­rigt, kennt Sri Lanka doch keine Wehrdienstpflicht. Die Frage, ob ange­sichts allfälliger geschlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung unter Ausschluss von Männern stattfinden solle, stellte sich in casu nicht ("N/A" gleich "not applicable"), fand die Befragung der Beschwerdeführerin in der Botschaft doch allem Anschein nach durch eine Frau und unter Aus­schluss von Männern statt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Befra­gung der Beschwerdeführerin zu ihren eigentlichen Asylgründen ein­lässlich erfolgt ist und im Verbund mit ihren beiden früheren schriftlichen Ein­gaben vom 28. September 2009 und vom 7. November 2009 durch­aus eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs er­laubt. Nach dem Gesagten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Be­fragungsprotokoll der Schweizer Botschaft vom 11. Februar 2010 den Anforderungen an eine sorgfältige Verfahrensführung nicht genügen würde, weshalb vollumfänglich auf dessen Inhalt abgestellt werden darf. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Er­gebnis auf regelkonformen Entscheidungsgrundlagen beruht. Aus die­sem Grunde ist der auf Rechtsmittelebene gestellte Antrag, es sei die vorlie­gende Angelegenheit wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststel­lung durch die Vorinstanz beziehungsweise wegen der Tatsache eines auf willkürlichen Entscheidungsgrundlagen basierenden erstinstanzlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil­ligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge­stützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Poli­zeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl­suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes­sensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu ande­ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei in der Vergangenheit wiederholt von TMVP-Leuten bedroht worden, die ihr vorgeworfen hätten, ihren Sohn F._______ nach E._______ geschickt und diesen dadurch vor weiteren Anwerbungsversu­chen von ihrer Seite bewahrt zu haben. 6.1.1. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung indessen zutreffend festge­stellt hat, ist der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den sepa­ratistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist zwar noch nicht befriedigend und präsentiert sich überdies regional unter­schiedlich. Insbesondere im Osten Sri Lankas, wozu auch die Wohnre­gion der Beschwerdeführerin gehört, hat sich die Situation jedoch stark beru­higt, wobei insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entfüh­rungen und "Killings" stark rückläufig ist. Darüber hinaus hat sich die TMVP als politische Partei etabliert und tritt nicht mehr als militante Gruppierung auf. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asyl­erheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP gewärtigen muss. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Tatsache al­lein, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______ im Ver­laufe des Jahres 2008 erfolgreich den Anwerbungsversuchen der TMVP ent­zogen hat, wohl kaum einen hinreichenden Anlass für eine anhaltende Belästigung ihrer Person durch Angehörige der TMVP darzustellen ver­mag. Entsprechend hat das BFM in seiner Verfügung vom 9. März 2010, was die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin durch die TMVP anbelangt, denn auch nie - und entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - behauptet, die geltend gemachten Behelligungen durch die TMVP seien nicht einreiserelevant, weil die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nie schutzsuchend an die polizeilichen Behörden gewandt habe. Derlei Be­hauptungen wären in der Tat aktenwidrig gewesen, wie auch das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung festhält. So geht aus dem Botschafts­protokoll vom 11. Februar 2010 im Verbund mit den schriftli­chen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 28. September und vom 7. November 2009 klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Gefol­ge der Ereignisse vom 27. Dezember 2008 erfolglos an die staatli­chen Behörden gewandt haben soll. Das BFM hat aber die Asylbeachtlich­keit der Behelligungen durch die TMVP allein mit der aktu­ell fehlenden Militanz der TMVP und deren Etablierung als politischer Par­tei und damit einhergehend der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer künf­tig von ihr ausgehenden asyrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführe­rin begründet. In diese Richtung weist im Ergebnis auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nach ihrer letzten Vorla­dung durch die TMVP am 17. Juni 2009 nur noch telefonische Drohan­rufe erhalten habe, welche indessen im Verlaufe des Dezembers 2009 ebenfalls aufgehört hätten (vgl. act. A5/12 S. 5). Am Anschein tendenziell eher geringfügigerer Intensität der Belästigungen durch TMVP-Angehö­rige vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführe­rin gemäss der von ihr auf Replikebene eingereichten An­zeige bei der Polizei von B._______ vom 24. Mai 2010 am 3. Mai 2010 erneut von Leuten der TMVP belästigt worden sein soll, welche vergeb­lich Geld von ihr verlangt und ihr in der Folge angedroht hätten, sie zu tö­ten beziehungsweise ihre Tochter zu entführen. Hätte die TMVP nämlich tat­sächlich ein nachhaltiges Interesse an der Person der Beschwerdeführe­rin, wäre kaum anzunehmen, dass sie es über einen Zeit­raum von mehreren Jahren im Wesentlichen bei Drohgebärden gegen­über der Beschwerdeführerin hätte bewenden lassen. 6.1.2. Im Weiteren ist der Anzeige der Beschwerdeführerin an die Polizei von B._______ vom 24. Mai 2010 zu entnehmen, dass ihr ältester Sohn zwischenzeitlich in C._______ lebt, während sich ihre Tochter in G._______ aufhält. Hinweise, dass die TMVP auch die beiden Kinder der Be­schwerdeführerin belästigt, finden sich in den Akten keine. So besehen, ent­steht auch der Eindruck, dass die Behelligungen der TMVP gegenüber der Beschwerdeführerin in B._______ lokaler Natur sind, denen sie sich beispielsweise dadurch entziehen könnte, dass sie zu ihrem in C._______ lebenden Sohn oder zu ihrer in G._______ befindlichen Tochter zie­hen würde. In letzterem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Be­schwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 28. September 2009 auch erwähnt hat, in G._______ über Verwandte zu verfügen, welche ih­ren nunmehr in der Schweiz lebenden Sohn im Jahre 2006 zeitweise bei sich aufgenommen hätten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Ver­wandten nunmehr nicht Hand dazu bieten sollten, auch der Beschwerdefüh­rerin zumindest vorübergehend Gastrecht zu gewähren, falls sie sich den lokalen Schikanen der TMVP entziehen möchte. Das­selbe gilt auch in Bezug auf die gelegentlichen nächtlichen Belästigungen der Beschwerdeführerin durch um ihr Haus herumstreifende betrunkene Per­sonen, wobei aufgrund der Gesamtangaben der Beschwerdeführerin zur Identität dieser Personen letztlich unklar bleibt, ob es sich dabei um Un­bekannte ("gewisse Elemente"; vgl. act. A3/2 S. 1 Abs. 3) oder eben­falls um Angehörige der TMVP (so sinngemäss act. A5/12 S. 6 Ziff. 10.3.) handelt. 6.2. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbrin­gen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu än­dern vermögen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylge­such abgelehnt. 6.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen als nicht zum vornherein aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in G._______ und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: