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D-2628/2014

D-2628/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kos­ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2628/2014

Urteil vom 30. Juni 2014

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Markus König, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

C._______, geboren (...),

D._______, geboren (...),

E._______, geboren (...),

Staat unbekannt (mutmasslich serbischer Herkunft),

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden von Belgien her kommend am 6. Sep­tem­ber 2013 in die Schweiz gelangten und am selben Datum um Asyl ersuchten,

dass sie am 26. September 2013 summarisch befragt und am 17. Dezem­ber 2013 ange­hört wurden,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, der Ethnie der Roma anzugehö­ren,

dass seine Familie aus Ex-Jugoslawien in der Nähe von F._______ stamme,

dass seine Mutter bereits als Kind in Italien gelebt habe und er dort gebo­ren worden sei,

dass er sich hauptsächlich in Roma-Lagern in Italien, aber auch in andern europäischen Ländern aufgehalten habe,

dass er als Eisensammler sowie in Gärten von Privathäusern und auf dem Markt gearbeitet habe,

dass er sich mit der Familie immer in Zelten beziehungsweise Lagern auf­gehalten habe und in der Hoffnung, in der Schweiz besser leben und den Kindern eine Perspektive eröffnen zu können, hierher gekommen sei,

dass seine Töchter gesundheitliche Beschwerden hätten,

dass er in jungen Jahren polizeilich aufgefallen sei, in der Folge aber keine behördlichen Probleme gehabt habe,

dass die Beschwerdeführerin darlegte, der Ethnie der Roma anzugehö­ren,

dass sie als Kleinkind F._______ verlassen und fortan in Italien sowie in ande­ren europäischen Ländern gelebt habe,

dass sie Reinigungsarbeiten verrichtet, Blumen verkauft und Alteisen ge­sammelt habe,

dass sie wegen Diebstahls mit der Polizei in Konflikt geraten sei, ansons­ten aber keine behördlichen Probleme gehabt habe,

dass sie mit der Familie in der Hoffnung auf ein besseres Leben in die Schweiz gekommen sei,

dass für die eingereichten Dokumente auf die Akten zu verweisen ist (vgl. A 4/15 S. 9 und 12; A 5/13 S. 8; A 7/1),

dass die Vorinstanz am 13. Januar 2014 an die Botschaft vor Ort ge­langte und um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Status der Be­schwerdeführenden ersuchte,

dass das BFM die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2014 auffor­derte, innert Frist einen Arztbericht einzureichen,

dass diese beim BFM am 4. Februar 2014 ärztliche Unterlagen einreich­ten (vgl. A 31/21),

dass die Botschaft dem BFM am 19. März 2014 das Abklärungsergebnis übermittelte,

dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Ge­hörs am 26. März 2014 mitteilte, gemäss den veranlassten Abklärun­gen basiere die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fotokopie der Ge­burtsurkunde auf einer offensichtlich gefälschten Original-Vorlage,

dass sie dazu am 7. April 2014 erklärten, das überprüfte Dokument sei gar keine offizielle serbische Geburtsurkunde, sondern ein von einer NGO in Italien ausgestelltes Dokument für die dortigen Roma,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. April 2014 - eröffnet am 28. April 2014 - ablehnte und die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begrün­de­te, die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der angeblichen Staatenlosigkeit würden den Anforderun­gen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht ge­nügen,

dass die Beschwerdeführenden aus dem Territorium der serbischen Repu­blik des ehemaligen Jugoslawiens und somit aus dem heutigen Staat Serbien stammen würden,

dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben in G._______ be­ziehungsweise F._______ geboren worden sei, gemäss geltender Gesetzge­bung und unbesehen des als gefälscht erkannten Geburts­auswei­ses die serbische Staatsbürgerschaft geltend machen könne,

dass auch der Beschwerdeführer Anspruch auf die serbische Staatsbürger­schaft habe,

dass ihre Vorbringen, die serbischen Behörden würden ihnen keine Doku­mente ausstellen, vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden könnten und sie sich diesbezüglich überdies ungereimt geäussert hätten,

dass diese Einschätzung durch unglaubhafte Aussagen zu den Familien- und Migrationsgeschichten sowie Zweifel an der tatsächlichen Identität bes­tätigt werde,

dass ihr Aussageverhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizie­ren sei,

dass die eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, eine andere Beur­teilung zu rechtfertigen,

dass es sich bei den Beschwerdeführenden mutmasslich um serbische Staatsangehörige handle,

dass ihre Gründe für den Aufenthalt in der Schweiz nicht als Schutzbegeh­ren im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten seien und demzu­folge auch ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG ge­fällt werden könnte,

dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög­lich erweise, wobei die diesbezügliche Untersuchungsmaxime insofern nicht zum Tragen komme, als den Beschwerdeführenden - wie erwähnt - eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten sei,

dass die medizinischen Probleme der Kinder - Vitamin-D-Mangel - in al­len potentiellen Herkunftsländern behandelbar seien,

dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 13. Mai 2014 beim Bundesverwaltungs­gericht anfochten und ein Bleibe­recht in der Schweiz beantragten,

dass sie ihr Unverständnis über die Ablehnung ihrer Asylanträge bekunde­ten und geltend machten, wahrheitsgemäss ausgesagt zu ha­ben,

dass sie wegen der erlittenen prekären Lebensumstände in die Schweiz ge­flohen und so ihren Kindern bessere Perspektiven eröffnet worden seien,

dass sie auf deren gesundheitliche Beschwerden hinwiesen, dazu medizini­sche Akten (erneut) einreichten und allenfalls weitere Unterlagen in Aussicht stellten,

dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 einen Kostenvorschuss erhob und bezüglich allfällig nachgereichter Beweismit­tel auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwies,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 die Abweisung der Be­schwerde beantragte,

dass die vorinstanzliche Stellungnahme den Beschwerdeführenden am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde,

dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des Re­kurses - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Er­wägun­gen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa­lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich­keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge­fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass das BFM erwog, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht glaubhaft gemacht worden, zumal von der mutmasslich serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwer­deführenden auszugehen sei,

dass die geltend gemachten Gründe für die Einreise in die Schweiz - die Führung eines angenehmeren Lebens verbunden mit perspektiven nament­lich auch für die Kinder - kein Schutzbegehren im Sinne von Art. 18 AsylG darstellten, weshalb auf ihre Gesuche gar nicht hätte eingetre­ten werden müssen (Art. 31a Abs. 3 AsylG),

dass die vorinstanzliche Sichtweise im Ergebnis überzeugt,

dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen,

dass zwar glaubhaft erscheint, die Beschwerdeführenden hätten einen grossen Teil ihres Lebens in verschiedenen europäischen Ländern verbracht,

dass jedoch nicht glaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerenden hätten ernsthaft und erfolglos versucht, Identitätspapiere zu erlangen, beziehungsweise dass ihnen solche gar aufgrund asylrechtlich relevanter Motive verweigert worden wären,

dass mit der blossen Behauptung auf Beschwerdeebene, die "ganze Wahrheit gesagt zu haben", eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM nicht stattfindet,

dass sie nach dem Gesagten nicht in der Lage sind, Elemente für die Flücht­lingseigenschaft glaubhaft zu präsentieren, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,

dass das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, und dabei den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen verfügen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG (SR 142.20) grundsätzlich von Amtes we­gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht aber nach Treu und Glau­ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 und 8 AsylG), findet,

dass in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerenden in der Schweiz bereits unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sind,

dass sie keinerlei Identitätsdokumente einreichten und die eingereichte Geburtsurkunde als offensichtliche Fälschung erkannt wurde,

dass der Beschwerdeführer weder die vollständigen Namen der Eltern noch deren gegenwärtigen Aufenthaltsort angab beziehungsweise sich diesbezüglich widersprüchlich äusserte,

dass die Beschwerdeführerenden die Folgen der von ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situation im mutmasslichen Heimatstaat Serbien zu tragen haben, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen namentlich im individuellen Bereich erfolgt,

dass es grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen im mutmasslichen Herkunfts­land der Beschwerdeführenden zu forschen, und im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden können,

dass in diesem Sinne zu prüfen bleibt, ob auch der vom BFM angeord­nete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das Bundesamt das An­wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vor­läufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumut­bar oder nicht möglich er­weist (vgl. dazu Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er­hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegen­den Verfahren keine Anwendung findet,

dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand­lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK (SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen im mutmasslichen Heimat­staat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass die allgemeine Lage im mutmasslichen Heimatland nicht auf eine kon­krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt,

dass die vorgebrachten medizinischen Leiden auch im mutmasslichen Hei­matstaat behandelbar sind (vgl. A 5/13 S. 10; A 24/12 Antworten 45 ff.; A 25/13 Antworten 40 ff.; A 31/21; BFM-Verfügung S. 7),

dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben in verschiede­nen Bereichen erwerbstätig gewesen sind,

dass die genauen sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführenden vor Ort nach dem Gesagten indes im Dunkeln bleiben und vom Gericht auch nicht näher zu eruie­ren sind, da ihre konkreten Lebensumstände in mut­masslichen Heimatstaat wegen ihres Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind,

dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten Anhalts­punkte bestehen, sie gerieten nach der Rückkehr dorthin in eine existenzbedrohende Lage,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei­matstaat im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen schliesslich möglich ist,

dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügten über die serbische Staatsangehörigkeit oder könnten diese zumindest erlangen und es an ihnen liegt, sich nötigenfalls bei der zustän­digen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reise­dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]),

dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu ver­wenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kos­ten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

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