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D-2623/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-2623/2023 law/fes

U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde und Gesuch um Wieder- herstellung der Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. März 2023 / N (…).

D-2623/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2023 – eröffnet am 3. April 2023 – feststellte, der Beschwerdeführer beziehungswiese Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. Februar 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz so- wie den Schengen-Raum per Ende der Haft zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute- ten auf die Hauptidentität: A._______, geboren am (…), Algerien, dass ihm das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass am 10. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine von der Ju- gendstaatsanwaltschaft des Kantons B._______ am 9. Mai 2023 aufgege- bene Postsendung einging, welche einen Briefumschlag mit einer hand- schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 3. Mai 2023, enthielt, dass der Beschwerdeführer darin einerseits sinngemäss um Wiederher- stellung der Beschwerdefrist ersuchte und andererseits sinngemäss bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, damit er seine Beschwerde besser begrün- den könne, dass er zudem beantragte, es sei die Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, aufzuheben, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,

D-2623/2023 Seite 3 dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder- herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei de- nen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand- lung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zu- sammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. März 2023 gemäss dem bei den Akten befindlichen Rückschein der zuständigen Rechtsbera- tungsstelle am 3. April 2023 rechtsgültig eröffnet wurde, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die entsprechende Frist vorlie- gend somit am 3. Mai 2023 abgelaufen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge- ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers am 9. Mai 2023 der Staatsan- waltschaft übergeben worden ist, welche sie gemäss dem der Postsen- dung beiliegenden Adressblatt am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben hat, dass somit die am 9. Mai 2023 eingereichte Beschwerde verspätet und da- her offensichtlich unzulässig ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall

D-2623/2023 Seite 4 des Hindernisses gestellt und innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, ansonsten auf das entsprechende Ge- such nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer innert sechs Tagen nach Ablauf der Beschwer- defrist um Wiederherstellung derselben ersuchte und gleichzeitig die Be- schwerde einreichte und damit die versäumte Rechtshandlung nachholte, dass daher auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 9. Mai 2023 einzu- treten ist, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver- säumnis erleidet, dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicher- heit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzu- wenden ist, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorge- worfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu be- trachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der übli- chen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumut- bar erschwert hätten, dass indes unter anderem organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten, dass der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch damit be- gründet, er habe «den Brief» zu spät vom Gefängnispersonal erhalten, dass er hierfür allerdings keinerlei Belege einreicht, dass das SEM der zuständigen Rechtsberatungsstelle jedenfalls am 3. Ap- ril 2023 die Verfügung vom 30. März 2023 rechtsgültig eröffnet hat, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervorgeht, dass die Rechtsbe- ratungsstelle ihr Mandat niedergelegt hätte, dass allfällige Probleme des Austausches zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seiner Rechtsvertretung ihm selbst anzulasten wären,

D-2623/2023 Seite 5 dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die auf ein unverschuldetes Versäumnis hindeuten, dass daher auf die am 9. Mai 2023 eingereichte Beschwerde nicht einzu- treten, das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und festzustellen ist, dass die Verfügung vom 30. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, dass aufgrund dieser Erwägungen auf die weiteren, gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch gestellten Beschwerdeanträge nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechts- begehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2623/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Die Verfügung des SEM vom 30. März 2023 ist rechtskräftig. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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