Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- .Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2613/2016 law/auj Urteil vom 2. August 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 11. Oktober 2014 verliess und Ende Mai 2015 von der italienischen Küstenwache aus dem Mittelmeer gerettet und in Italien registriert wurde, dass sie am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangte und in B._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am 7. März 2016 nach Italien überstellt wurde, dass sie am 9. März 2016 erneut in die Schweiz einreiste und im Zug zwischen D._______ und E._______ vom Grenzwachtkorps kontrolliert wurde, dass die Kantonspolizei F._______ ihr am 9. März 2016 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährte, dass sie dabei erklärte, sie könne ohne ihren Freund nicht leben, weil sie von ihm schwanger sei, und sie zur Kenntnis nehme, dass sie die Schweiz wieder verlassen müsse, ihr Freund jedoch mit ihr kommen müsse, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ am 10. März 2016 die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) anordnete, dass das SEM die italienischen Behörden am 15. März 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass das Staatssekretariat im Übernahmeersuchen auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hinwies, dass die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 29. März 2016 die Übernahme der Beschwerdeführerin zunächst ablehnten mit der Begründung, diese habe erklärt, schwanger zu sein, und dass sie gemäss dem Verbindungsbüro einen Lebensgefährten in der Schweiz habe, über dessen Status man in Italien nicht über genügend Informationen verfüge, dass das SEM am 1. April 2016 den italienischen Behörden mitteilte, die Schweiz habe dem mutmasslichen Partner der Beschwerdeführerin lediglich vorübergehenden Schutz gewährt und erachte die Beziehung zwischen den beiden nicht als relevant im Sinne von Art. 8 EMRK, dass die beiden überdies nicht verheiratet seien und die Schweiz angesichts der Zuständigkeit Italiens keine Veranlassung sehe, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass die italienischen Behörden am 7. April 2016 der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am 21. April 2016 - in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung der Beschwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte und feststellte, sie habe die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Staatssekretariat den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gehörsgewährung durch die Kantonspolizei F._______ am 9. März 2016 geltend gemacht habe, ihr in der Schweiz lebender Freund G._______ (N [...], seit [...] 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen, Anmerkung des Gerichts) müsse mit ihr nach Italien kommen, dass den Akten zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, ihr "geltend gemachter Freund" in der Schweiz lebe und beim Zivilstandsamt H._______ ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem die Ehegatten und nicht verheirateten Partner fielen, welche eine dauerhafte Beziehung führten, die bereits im Herkunftsland bestanden habe, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin mit G._______ in einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK leben würde, dass die Beschwerdeführerin sich überdies auch deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, weil G._______ nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, dass sie ein Ehevorbereitungsverfahren überdies im Ausland abwarten und von dort auch ein Familiennachzugsgesuch stellen könne, dass somit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass das SEM die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Anlass nahm, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Garantien, welche die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern von den italienischen Behörden einzuholen hat, zu skizzieren (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12; BVGE 2015/4; Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteil publiziert]), dass es auch auf das von den italienischen Behörden praktizierte System zur Umsetzung der Anforderungen an individuelle Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden in Italien einging und zusammenfassend festhielt, es lägen trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Italien nicht in der Lage sein würde, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes entsprechenden Struktur aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der zitierten Rechtsprechung allerdings nur betroffen sein werde, sofern ihr Kind vor der Überstellung nach Italien geboren werde, dass das SEM die italienischen Behörden am 15. März 2016 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt habe, dass das Staatssekretariat feststellte, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich, und die Überstellung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 7. Oktober 2016 zu erfolgen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2016 (Datum des Poststempels) gegen den negativen Asylentscheid vom August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihr das Zusammenleben in der Schweiz mit ihrem Freund G._______ zu gestatten, von dem sie ein Kind erwarte, dass sie zur Begründung vorbrachte, es sei schwierig, ein Kind ohne Vater aufzuziehen, und sie brauche unbedingt dessen Unterstützung und wolle mit ihm das Leben geniessen, weshalb sie darum bitte, endlich mit ihrem Freund eine Familie gründen zu können, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Mai 2016 der Beschwerdeführerin je eine Frist zur Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) und zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- ansetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2016 innert Frist die Unterschrift zur Beschwerde nachreichte, dass sie gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte mit der Begründung, sie könne sich den Kostenvorschuss nicht leisten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht - wie die Beschwerdeführerin offenbar meint - um den am 26. August 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes ergangenen (und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Nichteintretensentscheid des SEM handelt, sondern um die am 13. April 2016 ergangene Wegweisungsverfügung, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne Weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin illegal in der Schweiz aufhält und das SEM die Zuständigkeit Italiens mit Verfügung vom 26. August 2015 bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des von der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 in der Schweiz gestellten Asylgesuches nach wie vor gegeben ist, und Italien das - erneute - Übernahmeersuchen des SEM vom 15. März 2016 (nach der Ergänzung vom 1. April 2016) am 7. April 2016 denn auch ausdrücklich gutgeheissen hat, dass die Beschwerdeführerin, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, weder aus Art. 8 EMRK noch aus einem hängigen Ehevorbereitungsverfahren einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten kann, und den Abschluss dieses Verfahrens in Italien abwarten sowie ein Familiennachzugsgesuch auch von dort aus stellen kann, dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten werden, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, und die Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges behauptet, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 9 März 2016 keine Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien erhob, dass sie auch in der Beschwerde vom 27. April 2016 keine Vollzugshindernisse geltend machte, dass sich aus den Akten ebenfalls keine Hindernisse ergeben, die der Überstellung nach Italien im Weg stehen würden, dass die Beschwerdeführerin auch zu den Aufnahmebedingungen für asylsuchende schwangere Frauen und für Familien mit Kindern in Italien nichts vorzubringen hatte, und auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass demnach sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und - wie erwähnt - Italien einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das am 6. Mai 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. .Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: