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D-2604/2019

D-2604/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. B. Am 14. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau. C. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Wegweisung nach Italien und der Ablehnung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft. Mit Eingabe vom 16. November 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Am (...) kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. E. Am 16. Dezember 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 31. Januar 2019 zu. F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör. Am 20. Februar 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (Eröffnung am 23. Mai 2019) trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, lehnte dasjenige um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt und Italien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen vorliegen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er jedoch bereits in Italien als Flüchtling anerkannt sei und Schutz erhalte, fehle es an einem schutzwürdigen Interesse um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. Auf das Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau würden besondere Umstände entgegenstehen, da er bereits in Italien und somit in einem sicheren Drittstaat über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Hinsichtlich der Zulässigkeit führte das SEM aus, dass Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung finden könne, da die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt seien. Vielmehr sei die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Partner einer asylberechtigten Person von den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen und es bleibe ihm unbenommen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Er halte sich zudem zwecks Prüfung seines Asylgesuchs und erst für elf Monate in der Schweiz auf, weshalb von Anfang an ersichtlich gewesen sei, dass ein allfälliges Familienleben nur von vorübergehender Dauer sei. Selbst wenn seine Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fiele, wäre ein mit der Wegweisung verbundener Eingriff gerechtfertigt, da im zuzumuten wäre, bei den kantonalen Behörden zwecks Regelung des Aufenthalts ein Verfahren einzuleiten und dessen Ausgang im Ausland abzuwarten. Da er in einen sicheren Drittstaat reisen könne, stehe das Non-Refoulement-Gebot dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollzug sei auch zumutbar sowie technisch möglich. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die Gebühr aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass ein Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat keinen besonderen Umstand darstelle, welcher einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe. Vielmehr müsse darüber hinaus die faktische Möglichkeit zur Familienzusammenführung bestehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen nach italienischem Recht dafür nicht. Ferner sei eine Zusammenführung auch faktisch nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei es während seines vierjährigen Aufenthalts in Italien weder gelungen, eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle zu finden. Bei einer Rückkehr wäre er folglich obdachlos und würde auch keine finanzielle Hilfe erhalten. In diesem Zusammenhang sei auf die Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, wonach die Situation für Familien, welche im Dublin-Kontext nach Italien zurückkehren würden, besonders prekär sei. Die Unterbringung der Ehefrau sei ebenfalls nicht sichergestellt. Die Ehefrau lebe ferner seit vier Jahren in der Schweiz und habe hier ihren Lebensmittelpunkt, weshalb es für sie nicht zumutbar sei, sich in einem anderen Land niederzulassen, ohne dass ihre dortige Unterstützung gesichert wäre. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs müsse der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt werden, weshalb die vorläufige Aufnahme eines Ehegatten zur Aufnahme des andern führen müsse. Das Kindeswohl stehe dem Wegweisungsvollzug ebenfalls entgegen. Eine Trennung der Familie würde einen massiven Eingriff in das Familienleben bedeuten und wäre unverhältnismässig. Ohne finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers wäre es der in der Schweiz verbleibenden Ehefrau wohl nicht möglich, sich nebst der Kinderbetreuung beruflich zu integrieren und für die Familie aufzukommen, weshalb in den nächsten Jahren faktisch keine Möglichkeit zum Familiennachzug bestünde. Das SEM habe zu Unrecht eine Gebühr erhoben, da es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle, weshalb Art. 111d AsylG nicht zur Anwendung gelangen könne. Das Gesuch sei ferner nicht aussichtlos und der Beschwerdeführer bedürftig, weshalb keine Gebühr habe erhoben werden dürfen. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, welche am 28. Juni 2019 nachgereicht wurde. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 2. September 2019 verwies der Beschwerdeführer auf die Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel, woraus sich ergebe, dass das SEM und die kantonalen Behörden von einer Familieneinheit ausgehen würden. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht über den Stand des Verfahrens zu informieren. Am 26. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei den kantonalen Migrationsbehörden ein entsprechendes Gesuch ein, worüber er das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag in Kenntnis setzte.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie die Ablehnung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 4.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Italien und damit in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, wo er sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (verlängerbaren) Aufenthaltsbewilligung haben die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt, so dass er nach Italien zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Die italienischen Behörden haben sich am 31. Januar 2019 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Umstand, dass eine Person bereits in einem anderen Schengen-Staat einen Schutzstatus erhalten hat, stellt einen solchen besonderen Umstand dar, welcher dem Einbezug in das Familienasyl entgegensteht. Solche Personen haben bereits Schutz erhalten und können daher - nachdem die derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 AsylG subsidiär ist - nicht nach asylrechtlichen Regeln in das Familienasyl einbezogen werden. In solchen Fällen ist der Familiennachzug gemäss den ausländerrechtlichen Regelungen zu behandeln. (vgl. Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Folglich hat das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wegweisung aus der Schweiz sein Recht auf Familienleben verletze. Seine Ehefrau habe im Jahre 2007 in der Schweiz Asyl erhalten und verfüge - wie auch das gemeinsame Kind, welches in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einbezogen worden sei - über eine Aufenthaltsbewilligung "B".

E. 6.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).

E. 6.4 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen insbesondere anerkannte Flüchtlinge, welchen in der Schweiz Asyl gewährte wurde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2). Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H).

E. 6.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Demgegenüber haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).

E. 6.6 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind verfügen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beziehung um eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung handelt, welche unter den Schutzbereich des Familienlebens fällt. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Ein entsprechendes Gesuch wurde vom Beschwerdeführer am 26. November 2019 beim Migrationsamt des Kantons B._______ eingereicht. Die angefochtene Verfügung ist folglich hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben.

E. 7 Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern auf ein Mehrfachgesuch nicht eingetreten oder dieses abgelehnt wird. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht findet die Bestimmung gemäss dem klaren Wortlaut nicht nur auf Wiedererwägungsgesuche, sondern auch auf Mehrfachgesuche Anwendung. Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers trat das damalige BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 nicht ein. Das vorliegende Gesuch wurde vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 und somit innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des ersten Asylentscheids eingereicht, weshalb es vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch nach Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden ist. Mangels Gesuch auf Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 111d Abs. 2 AsylG war das SEM auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht zu befreien. Die Gebührenerhebung ist somit rechtmässig, weshalb die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Dispositivziffer sieben abzuweisen ist.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern drei bis fünf der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Beschwerdeschrift und der Kostennote ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'734.05 erweist sich als angemessen. Er ist aufgrund der weiteren Beschwerdeeingaben auf Fr. 2'000.- zu erhöhen. Die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird; in den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2604/2019 Urteil vom 19. Dezember 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. B. Am 14. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau. C. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Wegweisung nach Italien und der Ablehnung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft. Mit Eingabe vom 16. November 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Am (...) kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. E. Am 16. Dezember 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 31. Januar 2019 zu. F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör. Am 20. Februar 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (Eröffnung am 23. Mai 2019) trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, lehnte dasjenige um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt und Italien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen vorliegen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er jedoch bereits in Italien als Flüchtling anerkannt sei und Schutz erhalte, fehle es an einem schutzwürdigen Interesse um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. Auf das Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau würden besondere Umstände entgegenstehen, da er bereits in Italien und somit in einem sicheren Drittstaat über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Hinsichtlich der Zulässigkeit führte das SEM aus, dass Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung finden könne, da die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt seien. Vielmehr sei die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Partner einer asylberechtigten Person von den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen und es bleibe ihm unbenommen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Er halte sich zudem zwecks Prüfung seines Asylgesuchs und erst für elf Monate in der Schweiz auf, weshalb von Anfang an ersichtlich gewesen sei, dass ein allfälliges Familienleben nur von vorübergehender Dauer sei. Selbst wenn seine Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fiele, wäre ein mit der Wegweisung verbundener Eingriff gerechtfertigt, da im zuzumuten wäre, bei den kantonalen Behörden zwecks Regelung des Aufenthalts ein Verfahren einzuleiten und dessen Ausgang im Ausland abzuwarten. Da er in einen sicheren Drittstaat reisen könne, stehe das Non-Refoulement-Gebot dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollzug sei auch zumutbar sowie technisch möglich. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die Gebühr aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass ein Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat keinen besonderen Umstand darstelle, welcher einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe. Vielmehr müsse darüber hinaus die faktische Möglichkeit zur Familienzusammenführung bestehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen nach italienischem Recht dafür nicht. Ferner sei eine Zusammenführung auch faktisch nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei es während seines vierjährigen Aufenthalts in Italien weder gelungen, eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle zu finden. Bei einer Rückkehr wäre er folglich obdachlos und würde auch keine finanzielle Hilfe erhalten. In diesem Zusammenhang sei auf die Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, wonach die Situation für Familien, welche im Dublin-Kontext nach Italien zurückkehren würden, besonders prekär sei. Die Unterbringung der Ehefrau sei ebenfalls nicht sichergestellt. Die Ehefrau lebe ferner seit vier Jahren in der Schweiz und habe hier ihren Lebensmittelpunkt, weshalb es für sie nicht zumutbar sei, sich in einem anderen Land niederzulassen, ohne dass ihre dortige Unterstützung gesichert wäre. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs müsse der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt werden, weshalb die vorläufige Aufnahme eines Ehegatten zur Aufnahme des andern führen müsse. Das Kindeswohl stehe dem Wegweisungsvollzug ebenfalls entgegen. Eine Trennung der Familie würde einen massiven Eingriff in das Familienleben bedeuten und wäre unverhältnismässig. Ohne finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers wäre es der in der Schweiz verbleibenden Ehefrau wohl nicht möglich, sich nebst der Kinderbetreuung beruflich zu integrieren und für die Familie aufzukommen, weshalb in den nächsten Jahren faktisch keine Möglichkeit zum Familiennachzug bestünde. Das SEM habe zu Unrecht eine Gebühr erhoben, da es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle, weshalb Art. 111d AsylG nicht zur Anwendung gelangen könne. Das Gesuch sei ferner nicht aussichtlos und der Beschwerdeführer bedürftig, weshalb keine Gebühr habe erhoben werden dürfen. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, welche am 28. Juni 2019 nachgereicht wurde. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 2. September 2019 verwies der Beschwerdeführer auf die Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel, woraus sich ergebe, dass das SEM und die kantonalen Behörden von einer Familieneinheit ausgehen würden. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht über den Stand des Verfahrens zu informieren. Am 26. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei den kantonalen Migrationsbehörden ein entsprechendes Gesuch ein, worüber er das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag in Kenntnis setzte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie die Ablehnung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 4.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Italien und damit in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, wo er sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (verlängerbaren) Aufenthaltsbewilligung haben die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt, so dass er nach Italien zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Die italienischen Behörden haben sich am 31. Januar 2019 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Umstand, dass eine Person bereits in einem anderen Schengen-Staat einen Schutzstatus erhalten hat, stellt einen solchen besonderen Umstand dar, welcher dem Einbezug in das Familienasyl entgegensteht. Solche Personen haben bereits Schutz erhalten und können daher - nachdem die derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 AsylG subsidiär ist - nicht nach asylrechtlichen Regeln in das Familienasyl einbezogen werden. In solchen Fällen ist der Familiennachzug gemäss den ausländerrechtlichen Regelungen zu behandeln. (vgl. Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Folglich hat das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wegweisung aus der Schweiz sein Recht auf Familienleben verletze. Seine Ehefrau habe im Jahre 2007 in der Schweiz Asyl erhalten und verfüge - wie auch das gemeinsame Kind, welches in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einbezogen worden sei - über eine Aufenthaltsbewilligung "B". 6.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). 6.4 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen insbesondere anerkannte Flüchtlinge, welchen in der Schweiz Asyl gewährte wurde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2). Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H). 6.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Demgegenüber haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179). 6.6 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind verfügen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beziehung um eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung handelt, welche unter den Schutzbereich des Familienlebens fällt. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Ein entsprechendes Gesuch wurde vom Beschwerdeführer am 26. November 2019 beim Migrationsamt des Kantons B._______ eingereicht. Die angefochtene Verfügung ist folglich hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben. 7. Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern auf ein Mehrfachgesuch nicht eingetreten oder dieses abgelehnt wird. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht findet die Bestimmung gemäss dem klaren Wortlaut nicht nur auf Wiedererwägungsgesuche, sondern auch auf Mehrfachgesuche Anwendung. Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers trat das damalige BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 nicht ein. Das vorliegende Gesuch wurde vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 und somit innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des ersten Asylentscheids eingereicht, weshalb es vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch nach Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden ist. Mangels Gesuch auf Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 111d Abs. 2 AsylG war das SEM auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht zu befreien. Die Gebührenerhebung ist somit rechtmässig, weshalb die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Dispositivziffer sieben abzuweisen ist.

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern drei bis fünf der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Beschwerdeschrift und der Kostennote ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'734.05 erweist sich als angemessen. Er ist aufgrund der weiteren Beschwerdeeingaben auf Fr. 2'000.- zu erhöhen. Die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird; in den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: