Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Eritrea - reichte am 1. Juni 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 15. Juni 2010 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde. Bei dieser Gelegenheit brachte sie im Wesentlichen das Folgende vor: Ihre Familie stamme ursprünglich aus W._______ [eine Stadt in Eritrea], sie hätten jedoch ab 1976 und noch bis 1998 stets in Addis Abeba gelebt. Dabei habe sie sich 1993 im Zuge der eritreischen Volksabstimmung in X._______ (heute Y._______; eine Stadt südwestlich von Addis Abeba) eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen. Im Jahre 1996 habe sie geheiratet und 1997 sei ihre Tochter B._______ zur Welt gekommen. Im Jahre 1998 sei sie schliesslich mit ihrer Familie von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, wobei sie ihre Tochter mitgenommen habe. Ihr damaliger Ehemann D._______ sei demgegenüber in Äthiopien geblieben, da er äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Mittlerweile sei sie verwitwet, da ihr Ehemann zirka im Jahre 2003 verstorben sei, was sie aber erst 2005 erfahren habe. Nach ihrer Deportation aus Äthiopien habe sie in W._______ als Grundschullehrerin gearbeitet. Da sie jedoch in Eritrea als Mitglied der Pfingstgemeinde ihre Religion nicht habe ausüben dürfen, sei sie im Februar 2005 illegal in den Sudan ausgereist. Sie habe sich damals in W._______ unter Druck gefühlt, nachdem sie dort von Mai bis Juli 2004 wegen ihrer Religion in Polizeihaft gewesen sei. Nur weil sie ein Kind gehabt habe, sei sie nicht nach Sawa (in den Militärdienst) geschickt worden. Während der folgenden fünf Jahre habe sie in Khartum gelebt, bis sie im Mai 2010 mit Hilfe von Schleppern und auf dem Luftweg über ein ihr unbekanntes arabisches Land in ein ihr unbekanntes europäischen Land gereist sei, von wo sie die Schweiz erreicht habe. Anlässlich ihrer Ausreise aus Eritrea 2005 habe sie ihre Tochter bei ihren Eltern zurückgelassen, welche heute mit dem Kind in einer neuen Siedlung bei Z._______ lebten. Anlässlich ihrer Ausreise in den Sudan seien im Übrigen alle ihre Papiere verloren gegangen. In der Heimat habe sie weiterhin zwei Brüder und eine Halbschwester, welche alle in W._______ lebten, sowie einen Bruder im Militär. Ein Bruder lebe zudem als Flüchtling im Sudan. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde könne sie nicht mehr nach Eritrea zurückkehren, ohne dabei Probleme zu bekommen, zumal die Behörden heute viel strenger seien als früher. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - mithin wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verunmöglichung einer Identifikation durch Abschleifen der Fingerkuppen respektive der Papillarlinien) - auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzuges in das europäische Land, von wo sie in die Schweiz eingereist sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 9. September 2009 liess die Beschwerdeführerin durch eine Rechtsvertreterin beim BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung des vorgenannten Nichteintretensentscheides, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchen. Dabei bekräftigte sie in ihrer Eingabe ihre bisherigen Angaben und Ausführungen, wobei sie neu geltend machte, sie sei schwanger, was sie schon anlässlich der Gesuchseinreichung erwähnt habe, was aber vom Bundesamt nicht protokolliert worden sei. In diesem Zusammenhang führte sie aus, sie habe im Sudan eine kurze Beziehung zu einem eritreischen Flüchtling gehabt, von welchem sie geschwängert worden sei. Da dieser Mann jedoch keine Vaterpflichten habe übernehmen wollen und sie auch nicht einmal religiös verheiratet gewesen seien, habe sie den Kontakt zu ihm abgebrochen. Mit ihrer Gesuchseingabe reichte sie eine Schwangerschaftsbestätigung und namentlich ein angebliches Duplikat ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten, das ihre Eltern bei den heimatlichen Behörden erhältlich gemacht hätten. Unter Hinweis darauf, dass sie schon in der Empfangsstelle (am 28. Juni 2010) Kopien der Identitäts- und Flüchtlingsausweise ihrer Eltern vorgelegt hatte, machte sie geltend, damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen. Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob das BFM den vorgenannten Nichteintretensentscheid auf, wobei das Bundesamt gleichzeitig - unter Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung zu den Gesuchsgründen gemäss Art. 29 AsylG - die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anerkannte und ihr Asyl in der Schweiz gewährte. Im Nachgang dazu wurde ihr von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Am 1. November 2010 gebar die Beschwerdeführerin in Biel ihren Sohn C._______. Das Kind wurde später in das der Mutter gewährte Asyl miteinbezogen (mit Verfügung des BFM vom 18. März 2011 und in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 AsylG). D. Zwei Monate nach erfolgter Asylgewährung - mit Eingabe vom 13. Januar 2011 - liess die Beschwerdeführerin beim BFM betreffend ihre Tochter B._______ ein Gesuch um Familiennachzug einreichen. Dabei gab sie an, ihre Tochter befinde sich in Z._______, und als Beweismittel reichte sie ein Foto des Kindes sowie eine Taufbestätigung zu den Akten. Mit Verfügung des BFM vom 18. März 2011 wurde diesem Gesuch entsprochen, indem das Bundesamt dem Kind in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG die Bewilligung zur Einreise vom Sudan in die Schweiz erteilte. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2011 mitgeteilt hatte, das Kind befinde sich nicht im Sudan, sondern vielmehr in Äthiopien, bewilligte das BFM dem Kind am 17. Mai 2011 die Einreise von dort in die Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 übernahm das Bundesamt zudem die Reisekosten für das Kind. Nach erfolgter Einreise sowie auf entsprechende Ersuchen vom 12. September 2011 und 7. Juni 2012 wurde auch dieses Kind in das der Mutter gewährte Asyl miteinbezogen (mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG). E. Ein halbes Jahr nach der Einreise ihrer Tochter - mit Eingabe vom 29. Februar 2012 - liess die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Familiennachzug einreichen, nunmehr betreffend einen Mann namens E._______. Dabei gab sie an, bei dem Mann handle es sich um den Vater ihres Sohnes C._______, einen Staatsangehörigen von Eritrea, welcher sich derzeit in einem Lager in Äthiopien aufhalte, und als Beweismittel reichte sie zwei Fotos des Mannes und eine Taufbestätigung zu den Akten. Am 26. April 2012 reichte sie schliesslich die Kopie einer angeblichen Heiratsurkunde aus Eritrea vom 15. Mai 2004 nach. Unter Hinweis auf die Aktenlage - namentlich das aktenkundige Fehlen von Angaben über den angeblichen Lebenspartner respektive die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch über eine bloss kurze Beziehung zu einem Mann im Sudan - forderte das BFM die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2012 auf, über die Botschaft in Addis Abeba und namentlich mittels einer DNA-Analyse die geltend gemachte Vaterschaftsbeziehung zum Sohn C._______ zu belegen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin während eines dreiviertel Jahres nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde mit Verfügung des BFM vom 4. März 2013 E._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das ihn betreffende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). F. Kurz nach Erhalt des vorgenannten Entscheides - mit Eingabe vom 20. März 2013 - liess die Beschwerdeführerin abermals ein Gesuch um Familiennachzug einreichen, nunmehr betreffend ihren angeblich 2003 verstorbenen ersten Ehemann D._______, den Vater ihrer Tochter B._______, welcher ein Staatsangehöriger von Äthiopien sei und in Y._______ lebe. Dabei führte sie in einem persönlichen Begleitschreiben aus, die kürzlich erhaltene Ablehnung ihres Gesuches um Familienzusammenführung mit E._______, dem Vater ihres Sohnes akzeptiere sie, da sie nunmehr ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem ersten Mann einreichen wolle. Zwar habe sie anlässlich ihrer Gesuchseinreichung angegeben, er sei 2003 gestorben, was sie 2005 im Sudan erfahren habe. Dabei habe es sich jedoch um eine Fehlinformation gehandelt, was sie erst vor ein paar Monaten erfahren habe. Mittlerweile pflegten ihre Tochter und auch sie einen guten Kontakt zu ihm, und ihre Tochter wünsche sich sehnlichst eine Zusammenführung mit ihrem leiblichen Vater, welchen sie nie kennengelernt habe. Für die Tochter sei die Situation sehr schwer, aber auch sie wünsche sich, dass ihrem ersten Ehemann nach so langer Trennung eine Einreise in die Schweiz bewilligt und eine Familienzusammenführung ermöglicht werde. In diesem Sinne erkläre sie sich bereit, alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel einzureichen, wie namentlich eine Vaterschaftsbestätigung mittels DNA-Test. Als Beweismittel reichte sie ein Foto des Mannes, die Kopie eines Ausweises, eine neu erstellte Taufbestätigung und ein persönliches Schreiben von D._______ zu den Akten. G. Mit Verfügung des BFM vom 8. April 2013 - eröffnet am 10. April 2013 - wurde D._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das ihn betreffende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung und die Gutheissung ihres Gesuches um Familienzusammenführung beantragte. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
E. 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage seien die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien. Erforderlich sei also, dass vor der Flucht eine Familienverbindung bestand. Von der Beschwerdeführerin sei jedoch anlässlich der Gesucheinreichung vorgebracht worden, dass sie schon 1998 anlässlich ihrer Ausweisung aus Äthiopien nach Eritrea von ihrem ersten Ehemann getrennt worden sei. Zudem habe sie 2005 erfahren, dass er 2003 verstorben sei. Auch wenn sie nun darlege, die Todesnachricht sei unzutreffend gewesen, so sei doch festzuhalten, dass sie folglich vor ihrer Ausreise (aus Eritrea) nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem ersten Ehemann gelebt habe. Folglich seien die Anforderungen für eine Gutheissung des Familiennachzuges klarerweise nicht erfüllt. Diese Sicht werde auch dadurch bestärkt, als die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 auch schon für einen anderen Lebensgefährten ein Familienzusammenführungsgesuch gestellt habe.
E. 3.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie habe ihren Ehemann D._______ im Jahre 1996 in Äthiopien geheiratet, ein Jahr später sei ihr Tochter geboren und sie sei 1998 (nur deswegen) von ihrem Ehemann getrennt worden, weil sie - wie damals viele andere auch - alleine wegen ihrer Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum aus Äthiopien ausgewiesen worden sei. Gleichzeitig bringt sie neu vor, sie sei später von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, wieder zu heiraten. Nur deshalb habe sie schliesslich ihren zweiten Ehemann E._______ geheiratet. Nachdem sie in der Heimat wegen ihres Glaubens Probleme bekommen habe, sei sie im Jahre 2005 mit ihm und mit ihrer Tochter in den Sudan geflüchtet. Trotzt ihrer erneuten Heirat habe sie sich jedoch ihrem ersten Ehemann D._______ verbunden gefühlt, was sich auch nach Erhalt der falschen Todesmeldung nicht geändert habe. Da ihr zweiter Ehemann niemals den Platz des ersten Ehemannes habe einnehmen können, hätten sie sich schliesslich getrennt. Es sei in diesem Sinne zu verstehen, dass sie anlässlich ihrer Gesuchseinreichung lediglich vorgebracht habe, dass sie verwitwet sei. In diesem Sinne habe sie auch nur wegen ihres Sohnes für den zweiten Ehemann überhaupt ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Durch ihren Bruder, welcher momentan als Flüchtling im Äthiopien lebe, habe sie schliesslich im November 2012 erfahren, dass ihr erster Ehemann doch noch lebe, was für sie und ihre Tochter eine grosse Freude gewesen sei. Seither seien sie und noch mehr ihre Tochter in ständigem Kontakt mit ihm, und ihre Gefühle für ihn als ihren Ehemann seien weiterhin sehr stark. Wenn also das BFM für die Bewilligung einer Familienzusammenführung verlange, dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, so treffe dies im Falle von ihr und ihrem ersten Ehemann hundertprozentig zu, zumal sie (nur) durch staatlichen Unsinn auseinandergerissen und getrennt worden seien. Da D._______ auch heute noch ihr Ehemann sei, seien sie nach fünfzehn Jahren ungewollter und durch Gewalt erzwungener Trennung wieder zu vereinigen.
E. 4.1 Wie das BFM zu Recht ausführte, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der für ihre Flüchtlingseigenschaft wesentliche Flucht aus Eritrea keine Familiengemeinschaft mit D._______, was unabdingbare Voraussetzung für den Familiennachzug wäre, zumal wie erwähnt der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. D._______ hat jedoch weder die gleiche Nationalität wie die Beschwerdeführerin, noch hat er unter der Verfolgung, derentwegen die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mitgelitten.
E. 4.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angeblich im Jahre 1998 gegen ihren Willen nach Eritrea deportiert und von D._______ getrennt worden sei, zumal sich den Akten nichts entnehmen lässt, was darauf hindeuten würde, die angeblichen Eheleute hätten etwas gegen die erzwungene Trennung unternommen beziehungsweise hätten sich um eine spätere Wiedervereinigung bemüht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen Umstände nach der Trennung von D._______ insbesondere bezüglich ihres zweiten Ehemannes E._______ sind vielmehr äusserst unstimmig und widersprüchlich ausgefallen. So erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Asylgesuches im Jahre 2010 ihren angeblichen zweiten Ehemann noch mit keinem Wort, um später auszuführen, sie sei mit ihm im Sudan eine kurze Beziehung eingegangen und geschwängert worden. Im Rahmen des für diesen Mann eingeleiteten Familiennachzugsgesuches führte sie sodann unter Beilage einer entsprechenden Urkunde aus, seit 15. Mai 2004 mit diesem verheiratet gewesen zu sein. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylgesuches angab, von Mai bis Juli 2004 in Haft gewesen zu sein. Auch erscheint wesentlich, dass sie angeblich erst im Jahre 2005 vom vermeintlichen Tod ihres ersten Ehemannes erfahren haben soll. Schliesslich führt sie im aktuellen Verfahren auf Beschwerdeebene aus, die Heirat mit E._______ im Jahre 2004 sei von ihrer Familie quasi erzwungen worden, und sie will die Heimat im Jahre 2005 nicht alleine, sondern vielmehr zusammen mit ihrem zweiten Ehemann und zudem auch noch in Begleitung ihrer Tochter verlassen haben, womit völlig offen bleibt, wo sich das Kind nach der Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgehalten hat, zumal es erst im August 2011 in die Schweiz nachreisen konnte und diese Reise erstaunlicherweise nicht etwa - wie dies im Übrigen auch geplant war - über den Sudan sondern über Äthiopien erfolgte. Die mehrmaligen Modifikationen wecken ganz grundsätzliche Zweifel an den Angaben und Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen. Die Zweifel werden schliesslich auch durch den Umstand bestärkt, dass die Beschwerdeführerin trotz dem angeblich im Jahr 2012 hergestellten Kontakt mit dem ersten Ehemann das hängige Familiennachzugsgesuch für E._______ nicht sofort zurückzog, sondern das ihn betreffende Verfahren bis zu dessen Abschluss durch den negativen Entscheid des BFM vom 4. März 2013 weiterlaufen liess.
E. 4.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu D._______ pflegte, von diesem jedenfalls nicht durch die jüngste Flucht getrennt wurde und sie in der Zwischenzeit eine langjährige Ehe mit dem Vater ihres Sohnes geführt hatte. Auch der Umstand, wie und wann es angeblich wieder zu einem Kontakt mit D._______ gekommen sei, nämlich zufällig durch einen sich in Äthiopien aufhaltenden Bruder, lässt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bisherigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin gewichtige Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt aufkommen. Diesen Erwägungen gemäss lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, es liege eine familiäre Verbindung vor, welche gemäss den Bestimmungen nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zum Familienasyl berechtigen würde (vgl. für die langjährige Praxis: EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). In diesen Sinne kann schliesslich offen bleiben, ob eine Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz die einzige Möglichkeit wäre, oder ob eine solche nicht durchaus auch im Heimatstaat von D._______ möglich und zumutbar wäre, zumal letzterer keinerlei Schwierigkeiten im Heimatstaat Äthiopien geltend macht. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich nicht zuletzt auch die Frage stellt, wie lange sich die Tochter B._______ vor ihrer Einreise in die Schweiz in Äthiopien aufgehalten hatte.
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Resultat zu Recht das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin mangels Erwerbstätigkeit als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2599/2013/was Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familiennachzug zugunsten von D._______, Äthiopien; Verfügung des BFM vom 8. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Eritrea - reichte am 1. Juni 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 15. Juni 2010 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde. Bei dieser Gelegenheit brachte sie im Wesentlichen das Folgende vor: Ihre Familie stamme ursprünglich aus W._______ [eine Stadt in Eritrea], sie hätten jedoch ab 1976 und noch bis 1998 stets in Addis Abeba gelebt. Dabei habe sie sich 1993 im Zuge der eritreischen Volksabstimmung in X._______ (heute Y._______; eine Stadt südwestlich von Addis Abeba) eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen. Im Jahre 1996 habe sie geheiratet und 1997 sei ihre Tochter B._______ zur Welt gekommen. Im Jahre 1998 sei sie schliesslich mit ihrer Familie von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, wobei sie ihre Tochter mitgenommen habe. Ihr damaliger Ehemann D._______ sei demgegenüber in Äthiopien geblieben, da er äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Mittlerweile sei sie verwitwet, da ihr Ehemann zirka im Jahre 2003 verstorben sei, was sie aber erst 2005 erfahren habe. Nach ihrer Deportation aus Äthiopien habe sie in W._______ als Grundschullehrerin gearbeitet. Da sie jedoch in Eritrea als Mitglied der Pfingstgemeinde ihre Religion nicht habe ausüben dürfen, sei sie im Februar 2005 illegal in den Sudan ausgereist. Sie habe sich damals in W._______ unter Druck gefühlt, nachdem sie dort von Mai bis Juli 2004 wegen ihrer Religion in Polizeihaft gewesen sei. Nur weil sie ein Kind gehabt habe, sei sie nicht nach Sawa (in den Militärdienst) geschickt worden. Während der folgenden fünf Jahre habe sie in Khartum gelebt, bis sie im Mai 2010 mit Hilfe von Schleppern und auf dem Luftweg über ein ihr unbekanntes arabisches Land in ein ihr unbekanntes europäischen Land gereist sei, von wo sie die Schweiz erreicht habe. Anlässlich ihrer Ausreise aus Eritrea 2005 habe sie ihre Tochter bei ihren Eltern zurückgelassen, welche heute mit dem Kind in einer neuen Siedlung bei Z._______ lebten. Anlässlich ihrer Ausreise in den Sudan seien im Übrigen alle ihre Papiere verloren gegangen. In der Heimat habe sie weiterhin zwei Brüder und eine Halbschwester, welche alle in W._______ lebten, sowie einen Bruder im Militär. Ein Bruder lebe zudem als Flüchtling im Sudan. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde könne sie nicht mehr nach Eritrea zurückkehren, ohne dabei Probleme zu bekommen, zumal die Behörden heute viel strenger seien als früher. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - mithin wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verunmöglichung einer Identifikation durch Abschleifen der Fingerkuppen respektive der Papillarlinien) - auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzuges in das europäische Land, von wo sie in die Schweiz eingereist sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 9. September 2009 liess die Beschwerdeführerin durch eine Rechtsvertreterin beim BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung des vorgenannten Nichteintretensentscheides, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchen. Dabei bekräftigte sie in ihrer Eingabe ihre bisherigen Angaben und Ausführungen, wobei sie neu geltend machte, sie sei schwanger, was sie schon anlässlich der Gesuchseinreichung erwähnt habe, was aber vom Bundesamt nicht protokolliert worden sei. In diesem Zusammenhang führte sie aus, sie habe im Sudan eine kurze Beziehung zu einem eritreischen Flüchtling gehabt, von welchem sie geschwängert worden sei. Da dieser Mann jedoch keine Vaterpflichten habe übernehmen wollen und sie auch nicht einmal religiös verheiratet gewesen seien, habe sie den Kontakt zu ihm abgebrochen. Mit ihrer Gesuchseingabe reichte sie eine Schwangerschaftsbestätigung und namentlich ein angebliches Duplikat ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten, das ihre Eltern bei den heimatlichen Behörden erhältlich gemacht hätten. Unter Hinweis darauf, dass sie schon in der Empfangsstelle (am 28. Juni 2010) Kopien der Identitäts- und Flüchtlingsausweise ihrer Eltern vorgelegt hatte, machte sie geltend, damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen. Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob das BFM den vorgenannten Nichteintretensentscheid auf, wobei das Bundesamt gleichzeitig - unter Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung zu den Gesuchsgründen gemäss Art. 29 AsylG - die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anerkannte und ihr Asyl in der Schweiz gewährte. Im Nachgang dazu wurde ihr von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Am 1. November 2010 gebar die Beschwerdeführerin in Biel ihren Sohn C._______. Das Kind wurde später in das der Mutter gewährte Asyl miteinbezogen (mit Verfügung des BFM vom 18. März 2011 und in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 AsylG). D. Zwei Monate nach erfolgter Asylgewährung - mit Eingabe vom 13. Januar 2011 - liess die Beschwerdeführerin beim BFM betreffend ihre Tochter B._______ ein Gesuch um Familiennachzug einreichen. Dabei gab sie an, ihre Tochter befinde sich in Z._______, und als Beweismittel reichte sie ein Foto des Kindes sowie eine Taufbestätigung zu den Akten. Mit Verfügung des BFM vom 18. März 2011 wurde diesem Gesuch entsprochen, indem das Bundesamt dem Kind in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG die Bewilligung zur Einreise vom Sudan in die Schweiz erteilte. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2011 mitgeteilt hatte, das Kind befinde sich nicht im Sudan, sondern vielmehr in Äthiopien, bewilligte das BFM dem Kind am 17. Mai 2011 die Einreise von dort in die Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 übernahm das Bundesamt zudem die Reisekosten für das Kind. Nach erfolgter Einreise sowie auf entsprechende Ersuchen vom 12. September 2011 und 7. Juni 2012 wurde auch dieses Kind in das der Mutter gewährte Asyl miteinbezogen (mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG). E. Ein halbes Jahr nach der Einreise ihrer Tochter - mit Eingabe vom 29. Februar 2012 - liess die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Familiennachzug einreichen, nunmehr betreffend einen Mann namens E._______. Dabei gab sie an, bei dem Mann handle es sich um den Vater ihres Sohnes C._______, einen Staatsangehörigen von Eritrea, welcher sich derzeit in einem Lager in Äthiopien aufhalte, und als Beweismittel reichte sie zwei Fotos des Mannes und eine Taufbestätigung zu den Akten. Am 26. April 2012 reichte sie schliesslich die Kopie einer angeblichen Heiratsurkunde aus Eritrea vom 15. Mai 2004 nach. Unter Hinweis auf die Aktenlage - namentlich das aktenkundige Fehlen von Angaben über den angeblichen Lebenspartner respektive die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch über eine bloss kurze Beziehung zu einem Mann im Sudan - forderte das BFM die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2012 auf, über die Botschaft in Addis Abeba und namentlich mittels einer DNA-Analyse die geltend gemachte Vaterschaftsbeziehung zum Sohn C._______ zu belegen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin während eines dreiviertel Jahres nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde mit Verfügung des BFM vom 4. März 2013 E._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das ihn betreffende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). F. Kurz nach Erhalt des vorgenannten Entscheides - mit Eingabe vom 20. März 2013 - liess die Beschwerdeführerin abermals ein Gesuch um Familiennachzug einreichen, nunmehr betreffend ihren angeblich 2003 verstorbenen ersten Ehemann D._______, den Vater ihrer Tochter B._______, welcher ein Staatsangehöriger von Äthiopien sei und in Y._______ lebe. Dabei führte sie in einem persönlichen Begleitschreiben aus, die kürzlich erhaltene Ablehnung ihres Gesuches um Familienzusammenführung mit E._______, dem Vater ihres Sohnes akzeptiere sie, da sie nunmehr ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem ersten Mann einreichen wolle. Zwar habe sie anlässlich ihrer Gesuchseinreichung angegeben, er sei 2003 gestorben, was sie 2005 im Sudan erfahren habe. Dabei habe es sich jedoch um eine Fehlinformation gehandelt, was sie erst vor ein paar Monaten erfahren habe. Mittlerweile pflegten ihre Tochter und auch sie einen guten Kontakt zu ihm, und ihre Tochter wünsche sich sehnlichst eine Zusammenführung mit ihrem leiblichen Vater, welchen sie nie kennengelernt habe. Für die Tochter sei die Situation sehr schwer, aber auch sie wünsche sich, dass ihrem ersten Ehemann nach so langer Trennung eine Einreise in die Schweiz bewilligt und eine Familienzusammenführung ermöglicht werde. In diesem Sinne erkläre sie sich bereit, alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel einzureichen, wie namentlich eine Vaterschaftsbestätigung mittels DNA-Test. Als Beweismittel reichte sie ein Foto des Mannes, die Kopie eines Ausweises, eine neu erstellte Taufbestätigung und ein persönliches Schreiben von D._______ zu den Akten. G. Mit Verfügung des BFM vom 8. April 2013 - eröffnet am 10. April 2013 - wurde D._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das ihn betreffende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung und die Gutheissung ihres Gesuches um Familienzusammenführung beantragte. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage seien die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien. Erforderlich sei also, dass vor der Flucht eine Familienverbindung bestand. Von der Beschwerdeführerin sei jedoch anlässlich der Gesucheinreichung vorgebracht worden, dass sie schon 1998 anlässlich ihrer Ausweisung aus Äthiopien nach Eritrea von ihrem ersten Ehemann getrennt worden sei. Zudem habe sie 2005 erfahren, dass er 2003 verstorben sei. Auch wenn sie nun darlege, die Todesnachricht sei unzutreffend gewesen, so sei doch festzuhalten, dass sie folglich vor ihrer Ausreise (aus Eritrea) nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem ersten Ehemann gelebt habe. Folglich seien die Anforderungen für eine Gutheissung des Familiennachzuges klarerweise nicht erfüllt. Diese Sicht werde auch dadurch bestärkt, als die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 auch schon für einen anderen Lebensgefährten ein Familienzusammenführungsgesuch gestellt habe. 3.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie habe ihren Ehemann D._______ im Jahre 1996 in Äthiopien geheiratet, ein Jahr später sei ihr Tochter geboren und sie sei 1998 (nur deswegen) von ihrem Ehemann getrennt worden, weil sie - wie damals viele andere auch - alleine wegen ihrer Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum aus Äthiopien ausgewiesen worden sei. Gleichzeitig bringt sie neu vor, sie sei später von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, wieder zu heiraten. Nur deshalb habe sie schliesslich ihren zweiten Ehemann E._______ geheiratet. Nachdem sie in der Heimat wegen ihres Glaubens Probleme bekommen habe, sei sie im Jahre 2005 mit ihm und mit ihrer Tochter in den Sudan geflüchtet. Trotzt ihrer erneuten Heirat habe sie sich jedoch ihrem ersten Ehemann D._______ verbunden gefühlt, was sich auch nach Erhalt der falschen Todesmeldung nicht geändert habe. Da ihr zweiter Ehemann niemals den Platz des ersten Ehemannes habe einnehmen können, hätten sie sich schliesslich getrennt. Es sei in diesem Sinne zu verstehen, dass sie anlässlich ihrer Gesuchseinreichung lediglich vorgebracht habe, dass sie verwitwet sei. In diesem Sinne habe sie auch nur wegen ihres Sohnes für den zweiten Ehemann überhaupt ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Durch ihren Bruder, welcher momentan als Flüchtling im Äthiopien lebe, habe sie schliesslich im November 2012 erfahren, dass ihr erster Ehemann doch noch lebe, was für sie und ihre Tochter eine grosse Freude gewesen sei. Seither seien sie und noch mehr ihre Tochter in ständigem Kontakt mit ihm, und ihre Gefühle für ihn als ihren Ehemann seien weiterhin sehr stark. Wenn also das BFM für die Bewilligung einer Familienzusammenführung verlange, dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, so treffe dies im Falle von ihr und ihrem ersten Ehemann hundertprozentig zu, zumal sie (nur) durch staatlichen Unsinn auseinandergerissen und getrennt worden seien. Da D._______ auch heute noch ihr Ehemann sei, seien sie nach fünfzehn Jahren ungewollter und durch Gewalt erzwungener Trennung wieder zu vereinigen. 4. 4.1 Wie das BFM zu Recht ausführte, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der für ihre Flüchtlingseigenschaft wesentliche Flucht aus Eritrea keine Familiengemeinschaft mit D._______, was unabdingbare Voraussetzung für den Familiennachzug wäre, zumal wie erwähnt der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. D._______ hat jedoch weder die gleiche Nationalität wie die Beschwerdeführerin, noch hat er unter der Verfolgung, derentwegen die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mitgelitten. 4.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angeblich im Jahre 1998 gegen ihren Willen nach Eritrea deportiert und von D._______ getrennt worden sei, zumal sich den Akten nichts entnehmen lässt, was darauf hindeuten würde, die angeblichen Eheleute hätten etwas gegen die erzwungene Trennung unternommen beziehungsweise hätten sich um eine spätere Wiedervereinigung bemüht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen Umstände nach der Trennung von D._______ insbesondere bezüglich ihres zweiten Ehemannes E._______ sind vielmehr äusserst unstimmig und widersprüchlich ausgefallen. So erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Asylgesuches im Jahre 2010 ihren angeblichen zweiten Ehemann noch mit keinem Wort, um später auszuführen, sie sei mit ihm im Sudan eine kurze Beziehung eingegangen und geschwängert worden. Im Rahmen des für diesen Mann eingeleiteten Familiennachzugsgesuches führte sie sodann unter Beilage einer entsprechenden Urkunde aus, seit 15. Mai 2004 mit diesem verheiratet gewesen zu sein. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylgesuches angab, von Mai bis Juli 2004 in Haft gewesen zu sein. Auch erscheint wesentlich, dass sie angeblich erst im Jahre 2005 vom vermeintlichen Tod ihres ersten Ehemannes erfahren haben soll. Schliesslich führt sie im aktuellen Verfahren auf Beschwerdeebene aus, die Heirat mit E._______ im Jahre 2004 sei von ihrer Familie quasi erzwungen worden, und sie will die Heimat im Jahre 2005 nicht alleine, sondern vielmehr zusammen mit ihrem zweiten Ehemann und zudem auch noch in Begleitung ihrer Tochter verlassen haben, womit völlig offen bleibt, wo sich das Kind nach der Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgehalten hat, zumal es erst im August 2011 in die Schweiz nachreisen konnte und diese Reise erstaunlicherweise nicht etwa - wie dies im Übrigen auch geplant war - über den Sudan sondern über Äthiopien erfolgte. Die mehrmaligen Modifikationen wecken ganz grundsätzliche Zweifel an den Angaben und Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen. Die Zweifel werden schliesslich auch durch den Umstand bestärkt, dass die Beschwerdeführerin trotz dem angeblich im Jahr 2012 hergestellten Kontakt mit dem ersten Ehemann das hängige Familiennachzugsgesuch für E._______ nicht sofort zurückzog, sondern das ihn betreffende Verfahren bis zu dessen Abschluss durch den negativen Entscheid des BFM vom 4. März 2013 weiterlaufen liess. 4.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu D._______ pflegte, von diesem jedenfalls nicht durch die jüngste Flucht getrennt wurde und sie in der Zwischenzeit eine langjährige Ehe mit dem Vater ihres Sohnes geführt hatte. Auch der Umstand, wie und wann es angeblich wieder zu einem Kontakt mit D._______ gekommen sei, nämlich zufällig durch einen sich in Äthiopien aufhaltenden Bruder, lässt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bisherigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin gewichtige Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt aufkommen. Diesen Erwägungen gemäss lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, es liege eine familiäre Verbindung vor, welche gemäss den Bestimmungen nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zum Familienasyl berechtigen würde (vgl. für die langjährige Praxis: EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). In diesen Sinne kann schliesslich offen bleiben, ob eine Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz die einzige Möglichkeit wäre, oder ob eine solche nicht durchaus auch im Heimatstaat von D._______ möglich und zumutbar wäre, zumal letzterer keinerlei Schwierigkeiten im Heimatstaat Äthiopien geltend macht. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich nicht zuletzt auch die Frage stellt, wie lange sich die Tochter B._______ vor ihrer Einreise in die Schweiz in Äthiopien aufgehalten hatte.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Resultat zu Recht das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin mangels Erwerbstätigkeit als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: