Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-2598/2022
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (…).
D-2598/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Öster- reich am 24. März 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags als unbegleite- ter minderjähriger Asylsuchender (UMA) ein Asylgesuch einreichte. B. Am 19. April 2022 führte das SEM eine Erstbefragung UMA (nachfolgend EB UMA) durch. Am 6. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C. Er führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______. Er habe zu- sammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Aufgrund mangelnder finanzieller Mittel sei er nicht zur Schule gegangen, sondern sei nur in Be- zug auf den Koran unterrichtet worden und könne somit nur begrenzt lesen und nicht schreiben. Er sei zur Unterstützung seines Vaters in der Land- wirtschaft tätig gewesen und habe, als der Vater körperliche Beschwerden bekommen habe, den Traktor des Vaters übernommen und damit Felder gepflügt.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, etwa fünf Monate bevor er Afghanistan verlassen habe, hätten Angehörige der Armee ihn während seiner Arbeit auf dem Feld auf- gesucht und hätten ihn aufgefordert und unter Druck gesetzt, in ihrer An- wesenheit mit dem Pflug Mohnfelder der Taliban zu zerstören, was er auch getan habe. Gleichentags spätabends seien mehrere Taliban zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen. Der Vater habe ihn ange- halten, zu fliehen, weshalb er das Haus durch die Hintertüre verlassen habe. Er sei während etwa fünf Minuten vom Haus weggerannt, bis er Fel- der erreicht und dort die Nacht verbracht habe. Am nächsten Morgen habe ihm sein Vater mitgeteilt, die Taliban hätten den Traktor mitgenommen und würden nach ihm suchen. Während ungefähr fünf Monaten habe er sich grösstenteils versteckt gehalten, oftmals in den Feldern, und sei nachts nur selten nach Hause gekommen. Tagsüber habe er manchmal die Felder be- stellt. In dieser Zeit seien die Taliban regelmässig nachts zum Haus der Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt oder ihn gesucht. Er habe
D-2598/2022 Seite 3 die Armee um Unterstützung gebeten, jedoch keine erhalten. Etwa fünf Mo- nate nach dem Vorfall mit den Mohnfeldern und nachdem die Taliban im Hause der Familie immer wieder erfolglos nach ihm gesucht hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban auf den Feldern erschossen worden. Mit Hilfe von Armeeangehörigen habe der Beschwerdeführer den Vater beerdigt. Danach habe er umgehend mit Unterstützung eines Onkels seine Ausreise geplant und habe noch wenige Nächte in den Feldern ver- bracht, bevor er von Nimruz aus seine Flucht in die Schweiz angetreten habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren eine Kopie seiner Tazkera inklusive Übersetzung zu den Akten. D. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 den Entscheident- wurf zur Stellungnahme zukommen. Gleichentags nahm der Beschwerde- führer durch seine Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerde- führer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 (Datum Poststempel) liess der Beschwer- deführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um un- entgeltliche Prozessführung und Absehen von der Erhebung eines Kosten- vorschusses ersucht. Als ergänzendes Beweismittel wurde ein Foto des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
D-2598/2022 Seite 4 Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. I. In seiner Replik vom 22. August 2022 hielt der Beschwerdeführer vollum- fänglich an den gestellten Anträgen fest und verwies auf seine Beschwer- deschrift. J. Anfang 2024 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt. K. Mit Schreiben vom 13. März 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 19. März 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass aufgrund hoher Ver- fahrensbelastung keine verbindlichen Aussagen über die Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2598/2022 Seite 5 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 Co- vid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage der Flüchtlings- eigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungs- vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde- führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge- nommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent- scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Mit dem eventualiter gestellten Antrag um Rückweisung der Sache zur erneuten Befragung vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzu- dringen. Vorauszuschicken ist dabei, dass die vorinstanzlichen Akten kei- nen Anlass geben, daran zu zweifeln, dass die verfahrensrechtlichen
D-2598/2022 Seite 6 Ansprüche aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention, KRK) im Asylverfahren gewahrt wur- den (vgl. dazu umfassend BVGE 2014/30). Der Sachverhalt ist demnach als genügend erstellt zu qualifizieren, nachdem die Anhörungen dem Alter und Bildungsniveau des Beschwerdeführers angepasst erfolgten (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen). Es wurde ihm einerseits genü- gend Raum gelassen, frei zu erzählen, und andererseits wurden immer wieder Fragen wiederholt oder umformuliert, um ihn zu detaillierteren Aus- sagen zu bewegen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, dass er noch- mals angehört werden müsse, kann somit nicht gefolgt werden. Mit dem Argument, falls Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen würden, sei der Beschwerdeführer nochmals anzuhören, wird ohnehin die formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsermittlung mit der materiellen Prüfung der Vorbringen vermengt. 4.4 Auch hat das SEM im Rahmen seiner Erwägungen den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen, wes- halb auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2598/2022 Seite 7 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, im freien Be- richt detaillierte Angaben zu machen, seien seine Vorbringen nur äusserst knapp ausgefallen. Als er gebeten worden sei, die Situation zu schildern, in der die Armeean- gehörigen ihn dazu aufgefordert hätten, mitzukommen und die Mohnfelder zu pflügen, habe er nur den Dialog mit den Armeeangehörigen wiederge- geben und auch dies nur äusserst knapp und eindimensional. Trotz Ersu- chen, detaillierter von der Situation zu berichten, seien die Schilderungen repetitiv geblieben. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Dialog könne, so die Vorinstanz, auch wiedergegeben werden, ohne die Situation selbst erlebt zu haben. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Taliban frappant substanzlos ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung detaillierter vom Abend, als die Taliban zur Fami- lie nach Hause gekommen seien, zu berichten, seien die Aussagen knapp geblieben und hätten keinerlei persönliche Eindrücke, Ausführungen mit persönlichem Bezug oder Details enthalten. Dies erstaune gemäss Vor- instanz umso mehr, als der Vorfall für den Beschwerdeführer und seine Familie einschneidend und überraschend hätte sein dürfen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Flucht vor den Taliban am Abend nach der Zerstörung der Mohnplantagen sowie in Bezug auf die Zeit danach wurden von der Vorinstanz als vage und gehaltlos qualifiziert. So habe der Beschwerdeführer einzig berichten können, dass er in die Felder geflohen sei und dort übernachtet habe. Bei weiterer Nachfrage habe er ergänzen können, dass er während etwa fünf Minuten gerannt sei und ein Messer mitgenommen habe, was jedoch noch keine erlebnisnahe Erzählung darstellen würde. In Bezug auf die Nacht habe er einzig ausgeführt, dass er aus Angst vor den Taliban nicht habe einschlafen können. Die Angst und seine Gedanken habe er aber nicht weiter substantiieren können. Ebenfalls gehaltlos seien die Erzählungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rückkehr nach Hause am nächsten Morgen. So habe er nur knapp dargelegt, was ihm seine Familie gesagt habe, sei jedoch nicht auf seine eigene Reaktion oder diejenige der Familie in diesem Moment eingegangen. Schliesslich habe der Beschwer- deführer trotz vielfacher Aufforderung kaum berichten können, wie die
D-2598/2022 Seite 8 darauffolgenden Monate verlaufen seien und keine Informationen über die weiteren Besuche der Taliban bei der Familie geben können. Insgesamt könne aufgrund der fehlenden Substanz und dem ausbleiben- den persönlichen Bezug nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdefüh- rer persönlich von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Da die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft führte das SEM dennoch aus, die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend, dass in Afghanistan Ar- mut herrsche und er die Schule nicht habe besuchen können, seien flücht- lingsrechtlich nicht relevant. Vielmehr seien diese Nachteile auf die allge- meine wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage im Heimatstaat zu- rückzuführen und seien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe, wie auch bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, fest, die Vor- instanz habe mit ihrer Argumentation betreffend die fehlende Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verkannt, dass dieser gänz- lich ungebildet sei. Er habe einzig den religiösen Unterricht in der Moschee besucht, da er tagsüber stets habe arbeiten müssen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gehe hervor, dass er sich nicht gewohnt sei, zu erzählen und zu beschreiben. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht detaillierter erzählen könne. Es dürfe bei ihm nicht der gleiche Massstab angewendet werden, wie bei einem gebildeten Jugendlichen. Der Beschwerdeführer habe zwar in einfachen Worten von seinen Problemen berichtet, jedoch seien seine Erzählungen stringent und stimmig gewesen. So habe er beispielsweise unaufgefordert erzählt, wo er sich befunden habe, als er von den Armee- angehörigen angesprochen worden sei, welche landwirtschaftliche Ma- schine er verwendet habe und um welche Tageszeit sein Vater getötet wor- den sei. In Anbetracht der fehlenden Schuldbildung des Beschwerdefüh- rers seien seine Aussagen als glaubhaft einzustufen. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft hielt der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerdeschrift fest, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen und einem unerträglichen psychischen Druck aus- gesetzt gewesen sei. Durch die wiederholten Besuche der Taliban bei ihm zuhause und die Ermordung des Vaters müsse auch von einer deutlichen
D-2598/2022 Seite 9 Intensität ausgegangen werden. Zudem habe sich die Gefährdungslage in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban intensiviert, so dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weiterhin eine Verfolgung sei- tens der Taliban zu befürchten hätte. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die kognitiven Fä- higkeiten des Beschwerdeführers durchaus Beachtung gefunden hätten. Insbesondere anlässlich der Befragungen habe das SEM mittels verschie- dener Formulierungen und Erklärungen sichergestellt, dass der Beschwer- deführer die Fragen verstanden habe. Trotz wiederholtem Nachfragen habe der Beschwerdeführer aber repetitiv geantwortet. Aufgrund der furchtauslösenden und prägenden Ereignisse seien erlebnisbasierte Schil- derungen vom Beschwerdeführer auch ohne Schulbildung zu erwarten ge- wesen. Mittels Realkennzeichen könne zudem auch eine knappe Erzähl- weise Aussagen glaubhaft erscheinen lassen. Entsprechende Realkenn- zeichen hätten aber vorliegend gefehlt. Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit, der Erzählweise und des Bildungsstands würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. 6.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift und machte keine ergänzenden Ausführungen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubhaftigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller be- ziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver- haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub- haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
D-2598/2022 Seite 10 7.2 Mit dem Beschwerdeführer ist insoweit einig zu gehen, als es vorlie- gend zu berücksichtigen gilt, dass er im Zeitpunkt der Befragung minder- jährig war. Auch ist zu bemerken, dass die Vorbringen weitgehend wider- spruchsfrei geschildert werden konnten, was durchaus als Zeichen für die Glaubhaftigkeit gewertet werden kann. Sodann sind entgegen den Erwä- gungen der Vorinstanz einzelne Realkennzeichen zu erkennen, so nutzte der Beschwerdeführer mehrfach die direkte Rede und schilderte spontan was er dachte, als die Armeeangehörigen ihn aufforderten mitzugehen so- wie (insbesondere) technische Details zu den am Tag der Zerstörung der Mohnfelder benutzten Pflüge (vgl. Act. 1141516-20/13, F25 sowie F31). Hieran ist auch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen wäre, von Realkennzeichen geprägt zu berichten. 7.3 Erste Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aber insbesondere aus seinem Bericht, wie die Taliban am gleichen Abend das Haus seiner Familie aufgesucht hätten. So legte er dar, dass der Vater nach draussen gegangen sei, um die Taliban zu empfangen, je- doch Zeit gehabt habe, wieder ins Haus zurückzukehren und den Be- schwerdeführer anzuhalten, das Haus durch die Hintertüre zu verlassen. Es scheint angesichts der Umstände unwahrscheinlich, dass die Taliban den Vater, ohne ihm zu folgen oder das Haus von allen Seiten zu bewa- chen, wieder ins Haus gelassen hätten. Der Beschwerdeführer berichtete, nach Verlassen des Hauses während etwa fünf Minuten gerannt zu sein und sich danach in den Feldern versteckt zu haben. Die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung ist dahingehend anzuzweifeln, als es unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht weiter weg als fünf Minu- ten vom Haus versteckt habe, musste er doch davon ausgehen, von den Taliban gesucht zu werden, als diese ihn nicht im Haus antrafen. Danach gefragt, welche Gefühle der Beschwerdeführer an diesem Abend empfun- den habe, vermochte er nicht, solche zu beschreiben, sondern brachte al- lein zum Ausdruck, gewusst zu haben, dass er sich mit den Taliban ein Problem verschafft habe. Er schilderte hingegen weder Angst um sich selbst noch um seine Familie, die er mit den Taliban zurückgelassen hatte. Dieser fehlende Ausdruck von Emotionen lässt Zweifel am geschilderten Geschehensablauf entstehen. 7.4 Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aufgrund der Schilderung der Zeitspanne zwischen dem ersten Besuch der Taliban bis zum Tod des Vaters. Gemäss seinen Aussagen soll es sich hier- bei um eine Dauer von etwa fünf Monaten gehandelt haben. Trotz der lan- gen Zeitdauer fielen die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seinem
D-2598/2022 Seite 11 Tagesablauf während dieser Zeit aber äusserst knapp aus. Dies obwohl er von der Vorinstanz anlässlich der Anhörung mehrfach darum gebeten wurde, ausführlicher zu erzählen und darauf hingewiesen wurde, dass die Aussagen sehr knapp ausfielen. So berichtete der Beschwerdeführer wie- derholt, dass er die Nächte an verschiedenen Orten, oft in den Feldern verbracht habe. Tagsüber habe er auf den Feldern arbeiten können, da die Taliban aufgrund der Präsenz der Regierungstruppen meistens erst im Dunkeln gekommen seien. Ganz selten sei er auch zu Hause gewesen. Die Zeit sei für ihn schwierig gewesen und die Taliban seien immer wieder in der Nacht zur Familie nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Der Beschwerdeführer habe beim Armeeposten um Hilfe ersucht, jedoch keine erhalten.
Dass der Beschwerdeführer über diese Monate hinweg, die von grosser Unsicherheit und Angst hätten geprägt sein müssen, nicht detaillierter und realistischer zu erzählen vermochte, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist auch nur schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer tagsüber auf den Feldern arbeitete, wussten die Taliban doch von der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Auch zeigt die Ermordung des Vaters am Mittag auf dem Feld, dass die Taliban offenbar auch tagsüber in der Region wa- ren. Schliesslich wäre auch davon auszugehen gewesen, dass die Familie den Beschwerdeführer nicht einfach seinem Schicksal überlassen hätten und sich vielmehr um Übernachtungsmöglichkeiten für ihn, zum Beispiel bei Verwandten, bemüht hätte. Bezeichnenderweise war es mit der Hilfe zweier Onkel denn auch möglich, innert kürzester Zeit nach dem Tod des Vaters die Ausreise des Beschwerdeführers zu organisieren. 7.5 Die Zweifel werden schliesslich dadurch bestärkt, dass der Beschwer- deführer auch über die Beerdigung seines Vaters nur sehr knappe Ausfüh- rungen zu machen vermochte. Er gab einzig wieder, dass das Begräbnis mit Hilfe der Armee stattgefunden habe. Weitere Details und insbesondere Emotionen blieben aus. Auch als der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, schuld am Tod des Vaters zu sein, blieb dieser auffallend emoti- onslos. 7.6 Nach Abwägung der Elemente, die für die Richtigkeit der geltend ge- machten Sachverhaltselemente sprechen, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass letztere überwiegen. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich ein- zelne Ereignisse wie vorgebracht zutrugen, erscheinen die Vorbringen be- züglich der Verfolgungssituation durch die Taliban insgesamt als
D-2598/2022 Seite 12 überwiegend unwahrscheinlich. Auch unter Berücksichtigung der Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Bildung reicht die soeben aufgezeigte sehr knappe Erzählweise nicht aus, um die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen. 7.7 Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne vom Art. 3 AsylG relevante Gefähr- dungslage glaubhaft machen konnte und die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz deshalb zu bestätigen ist.
8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 17. Juni 2022 gutgeheissen worden ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2598/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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