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D-2592/2012

D-2592/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2592/2012/was

Urteil vom 23. Mai 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Serbien,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2012 auf dem Landweg verliess und am 11. März 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte,

dass sie dazu am 21. März 2012 summarisch befragt und am 1. Mai 2012 angehört wurde,

dass die Beschwerdeführerin darlegte, ihre Mutter sei Slowakin und ihr Va­ter Serbe,

dass sie serbischer Ethnie sei und in B._______ zusam­men mit ihrem Sohn und dessen Familie gelebt habe,

dass sie immer wieder durch junge Leute bedroht und um Geld angegan­gen worden sei,

dass man sie geschlagen und überdies zu Oralsex gezwungen habe,

dass besagte Personen möglicherweise Verbindungen zu Regierungskrei­sen gehabt hätten und sie sich nicht an die Polizei gewen­det habe,

dass alle Nachbarn in der gleichen Weise belästigt worden seien, sich aber niemand getraut habe, sich zu wehren,

dass ihr Sohn, wie alle jungen Leute aus der Nachbarschaft, in Anbetracht der geschilderten Lage bereits vor ca. 3 Monaten geflüchtet sei und sie alleine zurück geblieben sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2012 - eröffnet am 8. Mai 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Voll­zug anordnete,

dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an­setzte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2012 beim Bundes­verwaltungsge­richt Beschwerde einrei­chte,

dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,

dass sie ferner um Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln er­suchte,

dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbrin­gen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzu­gehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2012 beim Bundesver­waltungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal­tungs­ver­fahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,

dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Ver­fahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzu­heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu­wei­sen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszu­ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be­schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Ver­bindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht einge­treten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von die­ser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,

dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichtein­tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG er­füllt ist,

dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verur­sachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),

dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfül­len der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Ak­ten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich­nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick er­kannt wer­den kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),

dass das BFM erwog, die von der Beschwerdeführerin geltend gemach­ten gewalttätigen Übergriffe seien Straftatbestände, welche durch die Behör­den in Serbien grundsätzlich geahndet würden,

dass das BFM ausserdem auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale hinwies,

dass die Ausführungen des BFM im Ergebnis zu überzeugen vermögen,

dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur widersprüchlich dazu äusserte, seit wann die Übergriffe stattfanden, sondern auch bezüglich deren Ablauf,

dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich ein ganzes Quartier in der beschriebenen Form drangsalieren lässt, ohne bei den Behörden Schutz zu suchen oder sich auf andere Weise zur Wehr zu setzen,

dass in diesem Sinne auch nicht glaubhaft erscheint, dass der Sohn geflüchtet sei, ohne sich darum zu kümmern, was aus seiner Mutter werde und was mit dem Betrieb geschieht,

dass schliesslich auch nicht verständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der regelmässigen Übergriffe auf dem Landgut verblieb und sich nicht zum Beispiel zu ihrem Vater begab, der in C._______ wohne,

dass die Übergriffe schliesslich auch nur vage und unsubstanziiert geschildert worden sind,

dass demnach die Fluchtumstände in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft erscheinen,

dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar in einem schlechten psychischen Zustand befindet, da dessen Ursache im Dunkeln bleibt,

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen angab, keiner ethnischen Minderheit, sondern der serbischen Mehrheitsethnie anzugehören, weshalb es ihr offensichtlich zuzumuten gewesen wäre, sich bei allfälligen Problemen an die Behörden zu wen­den,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2012 nichts vor­bringt, was diese Einschätzung zu entkräften vermag,

dass für das BFM im Übrigen kein Anlass bestand, sich vertieft mit der Ge­sundheit der Beschwerdeführerin zu befassen, und es entgegen den Be­schwerdevorbringen keine relevanten Tatsachen übersah,

dass keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln anzusetzen ist, da ih­nen im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommen dürfte,

dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt somit auch dem tie­fen Massstab von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der aufgeführten Praxis nicht zu genügen vermögen,

dass es der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichti­gung ei­nes wei­ten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas­ses - ge­mäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelang, rechtserhebliche Hin­weise auf Verfolgung ersicht­lich zu machen, wes­halb der Nichteintretens­entscheid in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestäti­gen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Be­schwerdeführerin - abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe­werbersta­tus - weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen An­spruch auf Erteilung einer solchen hat,

dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Voll­zug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor­läu­fige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmög­lich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli­chen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er­weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder kon­krete Hinweise auf Ver­folgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand­lung entnehmen lassen,

dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf­grund de­rer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dort­hin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,

dass die Beschwerdeführerin angab, bis zuletzt zusammen mit Angehöri­gen im Herkunftsort gelebt zu haben,

dass ihre Familie über Grundbesitz verfüge (A 3/12 S. 4),

dass ihre späteren Aussage, wonach sie den Kontakt zu den Angehörigen verloren habe, als nachgeschobene Behauptung nicht überzeugt,

dass sie so in der Lage sein dürfte, sich an ih­rem bisherigen Wohnort oder anderswo wieder zu etablieren,

dass ihre erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teil-Invalidität so­wie die vorgebrachten psychischen Leiden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sie wegen medizinischer Probleme auch in Serbien in Be­handlung gehen kann,

dass von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus­zugehen ist, da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaf­fung gül­ti­ger Reisepa­piere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei­sungsvoll­zuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewäh­rung ei­ner vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,

dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge­reichte Beschwerde als offensichtlich unbe­gründet im vereinfachten Verfah­ren abzuweisen ist (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG),

dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.- der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: