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D-2589/2010

D-2589/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Herat), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Dezem­ber 2009 in Richtung Iran und reiste am 8. Februar 2010 von dort so­wie der Türkei und Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 16. Februar 2010 sum­marisch befragt. Am 19. Februar 2010 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde­füh­rer im Wesentlichen vor, er habe in der Region Herat als Schafhirte ge­arbeitet. Anfang Dezember 2009 habe er während seiner Arbeit ein Versteck der Taliban entdeckt. Er sei dabei von den Taliban gesehen und daraufhin bedroht worden. Trotzdem habe er den afghanischen Behörden sowie den NATO-Soldaten umgehend von diesem Versteck erzählt, da er sich an den Taliban habe rächen wollen; denn diese hät­ten im Jahr 2005 seinen Vater entführt und umgebracht. Zwei Tage später hätten die Behörden zusammen mit der NATO das Taliban-Ver­steck bombardiert. Dabei seien mehrere Taliban, darunter ein Kom­mandant, getötet worden. Daraufhin hätten die Taliban ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Er habe die Behörden am 10. Dezember 2009 um Schutz ersucht, doch sie hätten ihm nicht helfen können. Da sein Le­ben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, habe er sich entschlossen, ins Ausland zu flüchten und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Um seine Flucht zu finanzieren, habe er sein Haus, sein Grundstück sowie seine Tiere verkauft. Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsse er befürchten, von den Taliban umgebracht zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver­fahrens seine Tazkirah (Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2010 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, wes­halb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen, eventuell sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen ein Schreiben der afghanischen Behörden (Kopie), ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) be­treffend Asylsuchende aus Afghanistan vom 26. Februar 2009 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 7. April 2010 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 20. April 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, innert Frist das in der Be­schwerde in Aussicht gestellte Original-Beweismittel inklusive Übersetzung und Zustellumschlag nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben des Bürgermeisters I. S. im Original (inkl. Übersetzung und Zustellumschlag) zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 1. Juni 2010 und hielt dabei sinngemäss an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 9. August 2011 bat der Beschwerdeführer um einen baldigen Abschluss seines Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so­fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, wel­che in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in die­sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs­ersu­chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fü­gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­er­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach­tei­le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so­wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir­ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent­scheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschil­der­ten Fluchtgründe seien nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert und widersprüchlich. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf den Ort, an dem die Leiche seines Vaters gefunden worden sei, widersprochen. Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wes­halb er nicht schon damals eine Anzeige bei den Behörden gemacht habe, da die Leiche offenbar an derselben Stelle gefunden worden sei, wo sich auch das Versteck der Taliban befunden habe. Der Beschwer­deführer habe sodann trotz mehrmaligen Nachfragens nicht detailliert angeben können, wo und wie er das Versteck der Taliban gefunden ha­be. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie und wem er das Entdecken des Verstecks gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht schlüssig darlegen können, wie die Taliban erfahren hätten, dass er sie verraten habe. Die Aussage, wonach die Taliban ihn dabei beobachtet und ihn anschliessend bedroht hätten, sei als nachgeschoben zu er­achten, da er dies anlässlich der ersten Befragung nicht geltend ge­macht habe. Die Angaben über das angeblich auf ihn ausgesetzte Kopfgeld seien ebenfalls widersprüch­lich ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Die Unglaubhaftigkeit werde zudem durch die Ausführungen des Be­schwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei E._______ untermauert. Demzufolge sei die Flüchtlingsei­genschaft zu verneinen und das Asyl­gesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vor­instanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen falschen Massstab angewendet. Es bestehe nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde­führer die Wahrheit gesagt habe. Die Asylvorbringen seien daher von der Beschwerdeinstanz einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die nachgereichte Kopie einer Bestätigung der afghanischen Regie­rung und Sicherheitskräfte belegten die geschilderten Probleme in Af­ghanistan. Das Original dieses Dokuments werde in einigen Wochen eintreffen und umgehend nachgereicht. Der Beschwerde­führer bringt vor, er werde in Afghanistan in asylrelevanter Weise verfolgt. Das Asyl sei ihm zu Unrecht verweigert worden. Die Ausführungen der Vor­instanz zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ebenfalls unzutreffend: In Afghanistan herrsche eine Situation all­ge­meiner Gewalt. Daher sei zumindest die vorläufige Aufnahme zu ver­fü­gen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, das neu eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet, zu einer Änderung des vom BFM ver­tretenen Standpunktes zu führen. Einerseits enthalte das Dokument keine konkreten Angaben, andererseits könnten derartige Schreiben leicht gefälscht werden, weshalb der Beweiswert gering sei. Ausser­dem sei festzustellen, dass die im Schreiben enthaltenen Aussagen betreffend Festnahme und Tod des Vaters nicht ganz mit den dies­be­züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers überein­stimmten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, die von ihm ge­machten Aussagen seien richtig, er werde in Afghanistan verfolgt. All­fällige Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt des eingereichten Bestätigungsschreibens müsse wohl auf Überset­zungs­fehler zurückgeführt werden. Es mache ihn ratlos, wenn von ihm zu­nächst wiederholt verlangt werde, er solle Beweismittel einreichen, die­sen dann jedoch unter Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit der Be­weiswert abgesprochen werde. Der Beschwerdeführer hält fest, das von ihm eingereichte Schreiben sei echt und geeignet, seine Asylvor­bringen zu belegen.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.

E. 5.1 Wie das BFM zu Recht erwog, sind die Asylvorbringen des Be­schwerdeführers unsubstanziiert, realitätsfremd und teilweise auch wi­dersprüchlich ausgefallen. So konnte er beispielsweise nicht in nach­vollziehbarer und anschaulicher Weise beschreiben, wo und wie er das Versteck der Taliban gefunden hat und wie dieses aussah (vgl. A11 S. 10). Ausserdem bestehen Unstimmigkeiten bezüglich seiner Be­schreibung des Fundortes: Nachdem er zunächst sinngemäss erklärte hatte, das Taliban-Versteck befinde sich in einer Steinwüste, räumte er auf die Frage, weshalb er denn seine Schafe in einer Steinwüste habe weiden lassen, ein, er sei selber nicht bei den Steinen gewesen, son­dern habe sich etwas weiter entfernt aufgehalten (vgl. A11 S. 11). Aus­serdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Direktan­hö­rung - und sogar erst auf die entsprechende Frage hin - geltend machte, die Taliban hätten ihn bei ihrem Versteck entdeckt und darauf­hin bedroht (vgl. A11 S. 10). Dies erstaunt doch sehr, da davon auszu­gehen ist, die Konfrontation mit den Taliban, namentlich deren Dro­hun­gen, hätten den Beschwerdeführer nachhaltig genug beeindruckt, um von diesem Erlebnis ungefragt und insbesondere bereits in der Erstbe­fragung zu erzählen. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe das Taliban-Versteck umgehend den Behörden gemeldet. Seine dies­be­züglichen Aussagen sind indessen äusserst unsubstanziiert und we­nig kohärent ausgefallen: Zunächst gab er zu Protokoll, er habe die NATO-Soldaten und die Regierung informiert. Wenig später erklärte er, er habe es den Soldaten der afghanischen Regierung gemeldet, es seien jedoch auch NATO-Soldaten anwesend gewesen (vgl. A1 S. 7). In der Direkt­anhörung gab er wiederum zunächst an, er habe die NATO und die Regierung informiert (A11 S. 8), während er später aus­sagte, er habe zwei Regierungssoldaten vom Versteck der Taliban er­zählt (A11 S. 12). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Be­schwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, wo sich in geo­gra­fi­scher Hinsicht sein Wohnort im Vergleich zur Stadt Herat befindet (vgl. A11 S. 5). Angesichts dessen ist allerdings sein Vorbringen, wonach er den Soldaten auf der Landkarte gezeigt habe, wo sich das Versteck der Taliban befand, als realitätsfremd zu erachten (vgl. A11 S 12). Der Beschwerdeführer gab im Weiteren zu Protokoll, die Taliban hätten ge­wusst, dass er sie verraten habe, und hätten nach der Bombardie­rung ihres Verstecks ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Aufgrund der Aussa­gen des Beschwerdeführers (vgl. A11 S. 11) ist jedoch nicht nachvoll­ziehbar, wie die Taliban die Identität des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können, zumal sie ihn, als er angeblich ihr Versteck fand, ohne Weiteres laufen liessen. Es ist überdies nicht plausibel, dass die Taliban ein Kopfgeld aussetzten, da sie den Beschwerde­füh­rer mit Sicherheit ohne fremde Hilfe hätten ausfindig machen können. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich der Be­schwerdeführer bezüglich der Höhe des Kopfgeldes widersprach, in­dem er zunächst von 50'000 Kaldar sprach (vgl. A1 S. 7), während er in der Direktanhörung die Summe von 40'000 Kaldar erwähnte (vgl. A11 S. 8). Erst auf Vorhalt des Widerspruchs korrigierte er den Betrag wiederum auf 50'000 Kaldar (vgl. A11 S. 10). Den Angaben des Be­schwerdeführers ist zu entnehmen, er habe am 10. Dezember 2009 die Behörden um Schutz ersucht (vgl. A1 S. 7). Diese hätten ihm je­doch nicht helfen können. Daraufhin sei er am 12. Dezember 2009 ausgereist (vgl. A11 S. 13). Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine Woche benötigt, um sein Haus, seine Herde und sein Land zu verkaufen (vgl. A1 S. 13). Das heisst, er hätte bereits un­ge­fähr am 5. September 2009 damit beginnen müssen, sein Hab und Gut zu veräussern. Dies ist indessen aufgrund der Aktenlage nicht plausi­bel, da er zu diesem Zeitpunkt seinen Zeitangaben zufolge noch nicht einmal von dem angeblich auf ihn ausgesetzten Kopfgeld wusste (vgl. dazu seine Ausführungen in A1 S. 7). Es ist schliesslich auch nicht plausibel, dass der Beschwerde­führer seine Familie schutzlos am Her­kunftsort zurück liess. Entgegen der anderslautenden, wenig plausi­blen Behauptung des Beschwerde­führers (vgl. A11 s. 13) ist es näm­lich durchaus wahrscheinlich, dass sich die Taliban an seinen Fami­lienmitgliedern rächen würden, wenn der vom Beschwerdeführer dar­gelegte Sachverhalt der Wahrheit entsprechen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Familie zuhause gelassen, weil er selber schon Mühe genug gehabt habe, nach Europa zu gelangen (vgl. A11 S. 7) überzeugt nicht, zumal er vor Antritt der Reise noch nicht wissen konnte, wie einfach oder beschwerlich die Reise werden würde. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen sind die Asylvor­brin­gen des Beschwerde­führers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizie­ren. Dieser Befund wird im Übrigen bestätigt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich gegenüber vor­brach­te, die Taliban hätten ihn umbringen wollen, weil er wegen der Tötung seines Vaters eine Anzeige gemacht habe (vgl. A2 S. 26); dies wider­spricht offensichtlich seinen Ausführungen beim BFM.

E. 5.2 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben trägt nicht dazu bei, die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu beseitigen, zumal der Inhalt dieses Schreibens nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt: In besag­tem Bestätigungsschreiben steht, der Vater des Beschwerde­führers sei von den Taliban inhaftiert und in der Folge misshandelt und gefoltert worden; davon hat der Beschwerdeführer nichts gesagt. Andererseits wird ein zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich das an­geblich auf ihn ausgesetzte Kopfgeld, im Schreiben des Bürger­meis­ters überhaupt nicht erwähnt. In formeller Hinsicht fällt zudem auf, dass das Schreiben von einem Bürgermeister der Provinz Herat aus­gestellt wurde, während in der Überschrift des Schreibens die Provinz Daii Kundi genannt wird. Insgesamt entsteht der Eindruck, es handle sich bei diesem Bestätigungsschreiben um ein reines Gefälligkeits­schreiben.

E. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte demnach keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer un­zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 7.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufi­gen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässig­keit, Unzu­mutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als un­durchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

E. 8 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist.

E. 8.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus der Provinz Herat, allerdings nicht (wie vom BFM fälschlicherweise festgestellt wurde) aus der Grossstadt Herat, sondern aus dem Ort F._______ (vgl. A1 S. 2). Gemäss seinen Angaben befindet sich dieser Ort an der Strasse nach Islam Qala, welches ungefähr 110 km westlich von Herat liegt. Dem­zufolge dürfte es sich beim Herkunftsort des Beschwerdeführers um die 15 km westlich von Herat gelegene Hazara-Siedlung B._______ handeln. Nach dem Gesagten stammt der Beschwerdeführer somit nicht aus einer Grossstadt, sondern aus einer kleinen Siedlung in der Provinz Herat. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein als generell unzumutbar zu qualifizieren. Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul oder allenfalls auch Herat oder Mazar-i-Sha­rif) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht lediglich in Bezug auf die Stadt Herat, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine verheiratete Schwester dort lebt (vgl. A1 S. 5). Aus der blossen Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Herat über eine nahe Verwandte verfügt, kann indessen nicht geschlossen werden, dass er bei einer Ausschaffung nach Herat dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde. Insbesondere erscheint es aufgrund der Aktenlage keineswegs gewährleistet, dass die Schwester den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine dürftige Schulbildung und bisherigen Erwerbstätigkeiten als Gelegenheitsarbeiter und Schafhirte sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktlage in Herat wohl Mühe haben dürfte, innert an­gemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. Konkrete Hinweise darauf, dass die in Shahrak lebenden Verwandten des Beschwerdeführers diesen bei einer Ausschaffung nach Herat zumindest finanziell unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Damit ist bereits die individuelle Zu­mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat zu verneinen. Die Frage nach der generellen Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese Grossstadt kann damit offengelassen werden.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass dem hälftig obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Demnach ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2589/2010/wif Urteil vom 17. August 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Herat), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Dezem­ber 2009 in Richtung Iran und reiste am 8. Februar 2010 von dort so­wie der Türkei und Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 16. Februar 2010 sum­marisch befragt. Am 19. Februar 2010 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde­füh­rer im Wesentlichen vor, er habe in der Region Herat als Schafhirte ge­arbeitet. Anfang Dezember 2009 habe er während seiner Arbeit ein Versteck der Taliban entdeckt. Er sei dabei von den Taliban gesehen und daraufhin bedroht worden. Trotzdem habe er den afghanischen Behörden sowie den NATO-Soldaten umgehend von diesem Versteck erzählt, da er sich an den Taliban habe rächen wollen; denn diese hät­ten im Jahr 2005 seinen Vater entführt und umgebracht. Zwei Tage später hätten die Behörden zusammen mit der NATO das Taliban-Ver­steck bombardiert. Dabei seien mehrere Taliban, darunter ein Kom­mandant, getötet worden. Daraufhin hätten die Taliban ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Er habe die Behörden am 10. Dezember 2009 um Schutz ersucht, doch sie hätten ihm nicht helfen können. Da sein Le­ben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, habe er sich entschlossen, ins Ausland zu flüchten und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Um seine Flucht zu finanzieren, habe er sein Haus, sein Grundstück sowie seine Tiere verkauft. Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsse er befürchten, von den Taliban umgebracht zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver­fahrens seine Tazkirah (Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2010 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, wes­halb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen, eventuell sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen ein Schreiben der afghanischen Behörden (Kopie), ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) be­treffend Asylsuchende aus Afghanistan vom 26. Februar 2009 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 7. April 2010 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 20. April 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, innert Frist das in der Be­schwerde in Aussicht gestellte Original-Beweismittel inklusive Übersetzung und Zustellumschlag nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben des Bürgermeisters I. S. im Original (inkl. Übersetzung und Zustellumschlag) zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 1. Juni 2010 und hielt dabei sinngemäss an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 9. August 2011 bat der Beschwerdeführer um einen baldigen Abschluss seines Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so­fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, wel­che in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in die­sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs­ersu­chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fü­gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­er­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach­tei­le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so­wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir­ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent­scheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschil­der­ten Fluchtgründe seien nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert und widersprüchlich. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf den Ort, an dem die Leiche seines Vaters gefunden worden sei, widersprochen. Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wes­halb er nicht schon damals eine Anzeige bei den Behörden gemacht habe, da die Leiche offenbar an derselben Stelle gefunden worden sei, wo sich auch das Versteck der Taliban befunden habe. Der Beschwer­deführer habe sodann trotz mehrmaligen Nachfragens nicht detailliert angeben können, wo und wie er das Versteck der Taliban gefunden ha­be. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie und wem er das Entdecken des Verstecks gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht schlüssig darlegen können, wie die Taliban erfahren hätten, dass er sie verraten habe. Die Aussage, wonach die Taliban ihn dabei beobachtet und ihn anschliessend bedroht hätten, sei als nachgeschoben zu er­achten, da er dies anlässlich der ersten Befragung nicht geltend ge­macht habe. Die Angaben über das angeblich auf ihn ausgesetzte Kopfgeld seien ebenfalls widersprüch­lich ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Die Unglaubhaftigkeit werde zudem durch die Ausführungen des Be­schwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei E._______ untermauert. Demzufolge sei die Flüchtlingsei­genschaft zu verneinen und das Asyl­gesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vor­instanz als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen falschen Massstab angewendet. Es bestehe nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde­führer die Wahrheit gesagt habe. Die Asylvorbringen seien daher von der Beschwerdeinstanz einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die nachgereichte Kopie einer Bestätigung der afghanischen Regie­rung und Sicherheitskräfte belegten die geschilderten Probleme in Af­ghanistan. Das Original dieses Dokuments werde in einigen Wochen eintreffen und umgehend nachgereicht. Der Beschwerde­führer bringt vor, er werde in Afghanistan in asylrelevanter Weise verfolgt. Das Asyl sei ihm zu Unrecht verweigert worden. Die Ausführungen der Vor­instanz zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ebenfalls unzutreffend: In Afghanistan herrsche eine Situation all­ge­meiner Gewalt. Daher sei zumindest die vorläufige Aufnahme zu ver­fü­gen. 4.3. In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, das neu eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet, zu einer Änderung des vom BFM ver­tretenen Standpunktes zu führen. Einerseits enthalte das Dokument keine konkreten Angaben, andererseits könnten derartige Schreiben leicht gefälscht werden, weshalb der Beweiswert gering sei. Ausser­dem sei festzustellen, dass die im Schreiben enthaltenen Aussagen betreffend Festnahme und Tod des Vaters nicht ganz mit den dies­be­züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers überein­stimmten. 4.4. Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, die von ihm ge­machten Aussagen seien richtig, er werde in Afghanistan verfolgt. All­fällige Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt des eingereichten Bestätigungsschreibens müsse wohl auf Überset­zungs­fehler zurückgeführt werden. Es mache ihn ratlos, wenn von ihm zu­nächst wiederholt verlangt werde, er solle Beweismittel einreichen, die­sen dann jedoch unter Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit der Be­weiswert abgesprochen werde. Der Beschwerdeführer hält fest, das von ihm eingereichte Schreiben sei echt und geeignet, seine Asylvor­bringen zu belegen.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 5.1. Wie das BFM zu Recht erwog, sind die Asylvorbringen des Be­schwerdeführers unsubstanziiert, realitätsfremd und teilweise auch wi­dersprüchlich ausgefallen. So konnte er beispielsweise nicht in nach­vollziehbarer und anschaulicher Weise beschreiben, wo und wie er das Versteck der Taliban gefunden hat und wie dieses aussah (vgl. A11 S. 10). Ausserdem bestehen Unstimmigkeiten bezüglich seiner Be­schreibung des Fundortes: Nachdem er zunächst sinngemäss erklärte hatte, das Taliban-Versteck befinde sich in einer Steinwüste, räumte er auf die Frage, weshalb er denn seine Schafe in einer Steinwüste habe weiden lassen, ein, er sei selber nicht bei den Steinen gewesen, son­dern habe sich etwas weiter entfernt aufgehalten (vgl. A11 S. 11). Aus­serdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Direktan­hö­rung - und sogar erst auf die entsprechende Frage hin - geltend machte, die Taliban hätten ihn bei ihrem Versteck entdeckt und darauf­hin bedroht (vgl. A11 S. 10). Dies erstaunt doch sehr, da davon auszu­gehen ist, die Konfrontation mit den Taliban, namentlich deren Dro­hun­gen, hätten den Beschwerdeführer nachhaltig genug beeindruckt, um von diesem Erlebnis ungefragt und insbesondere bereits in der Erstbe­fragung zu erzählen. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe das Taliban-Versteck umgehend den Behörden gemeldet. Seine dies­be­züglichen Aussagen sind indessen äusserst unsubstanziiert und we­nig kohärent ausgefallen: Zunächst gab er zu Protokoll, er habe die NATO-Soldaten und die Regierung informiert. Wenig später erklärte er, er habe es den Soldaten der afghanischen Regierung gemeldet, es seien jedoch auch NATO-Soldaten anwesend gewesen (vgl. A1 S. 7). In der Direkt­anhörung gab er wiederum zunächst an, er habe die NATO und die Regierung informiert (A11 S. 8), während er später aus­sagte, er habe zwei Regierungssoldaten vom Versteck der Taliban er­zählt (A11 S. 12). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Be­schwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, wo sich in geo­gra­fi­scher Hinsicht sein Wohnort im Vergleich zur Stadt Herat befindet (vgl. A11 S. 5). Angesichts dessen ist allerdings sein Vorbringen, wonach er den Soldaten auf der Landkarte gezeigt habe, wo sich das Versteck der Taliban befand, als realitätsfremd zu erachten (vgl. A11 S 12). Der Beschwerdeführer gab im Weiteren zu Protokoll, die Taliban hätten ge­wusst, dass er sie verraten habe, und hätten nach der Bombardie­rung ihres Verstecks ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Aufgrund der Aussa­gen des Beschwerdeführers (vgl. A11 S. 11) ist jedoch nicht nachvoll­ziehbar, wie die Taliban die Identität des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können, zumal sie ihn, als er angeblich ihr Versteck fand, ohne Weiteres laufen liessen. Es ist überdies nicht plausibel, dass die Taliban ein Kopfgeld aussetzten, da sie den Beschwerde­füh­rer mit Sicherheit ohne fremde Hilfe hätten ausfindig machen können. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich der Be­schwerdeführer bezüglich der Höhe des Kopfgeldes widersprach, in­dem er zunächst von 50'000 Kaldar sprach (vgl. A1 S. 7), während er in der Direktanhörung die Summe von 40'000 Kaldar erwähnte (vgl. A11 S. 8). Erst auf Vorhalt des Widerspruchs korrigierte er den Betrag wiederum auf 50'000 Kaldar (vgl. A11 S. 10). Den Angaben des Be­schwerdeführers ist zu entnehmen, er habe am 10. Dezember 2009 die Behörden um Schutz ersucht (vgl. A1 S. 7). Diese hätten ihm je­doch nicht helfen können. Daraufhin sei er am 12. Dezember 2009 ausgereist (vgl. A11 S. 13). Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine Woche benötigt, um sein Haus, seine Herde und sein Land zu verkaufen (vgl. A1 S. 13). Das heisst, er hätte bereits un­ge­fähr am 5. September 2009 damit beginnen müssen, sein Hab und Gut zu veräussern. Dies ist indessen aufgrund der Aktenlage nicht plausi­bel, da er zu diesem Zeitpunkt seinen Zeitangaben zufolge noch nicht einmal von dem angeblich auf ihn ausgesetzten Kopfgeld wusste (vgl. dazu seine Ausführungen in A1 S. 7). Es ist schliesslich auch nicht plausibel, dass der Beschwerde­führer seine Familie schutzlos am Her­kunftsort zurück liess. Entgegen der anderslautenden, wenig plausi­blen Behauptung des Beschwerde­führers (vgl. A11 s. 13) ist es näm­lich durchaus wahrscheinlich, dass sich die Taliban an seinen Fami­lienmitgliedern rächen würden, wenn der vom Beschwerdeführer dar­gelegte Sachverhalt der Wahrheit entsprechen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Familie zuhause gelassen, weil er selber schon Mühe genug gehabt habe, nach Europa zu gelangen (vgl. A11 S. 7) überzeugt nicht, zumal er vor Antritt der Reise noch nicht wissen konnte, wie einfach oder beschwerlich die Reise werden würde. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen sind die Asylvor­brin­gen des Beschwerde­führers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizie­ren. Dieser Befund wird im Übrigen bestätigt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich gegenüber vor­brach­te, die Taliban hätten ihn umbringen wollen, weil er wegen der Tötung seines Vaters eine Anzeige gemacht habe (vgl. A2 S. 26); dies wider­spricht offensichtlich seinen Ausführungen beim BFM. 5.2. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben trägt nicht dazu bei, die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu beseitigen, zumal der Inhalt dieses Schreibens nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt: In besag­tem Bestätigungsschreiben steht, der Vater des Beschwerde­führers sei von den Taliban inhaftiert und in der Folge misshandelt und gefoltert worden; davon hat der Beschwerdeführer nichts gesagt. Andererseits wird ein zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich das an­geblich auf ihn ausgesetzte Kopfgeld, im Schreiben des Bürger­meis­ters überhaupt nicht erwähnt. In formeller Hinsicht fällt zudem auf, dass das Schreiben von einem Bürgermeister der Provinz Herat aus­gestellt wurde, während in der Überschrift des Schreibens die Provinz Daii Kundi genannt wird. Insgesamt entsteht der Eindruck, es handle sich bei diesem Bestätigungsschreiben um ein reines Gefälligkeits­schreiben. 5.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte demnach keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148 7.1. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer un­zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2. Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufi­gen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässig­keit, Unzu­mutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als un­durchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist. 8.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 8.2. Der Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus der Provinz Herat, allerdings nicht (wie vom BFM fälschlicherweise festgestellt wurde) aus der Grossstadt Herat, sondern aus dem Ort F._______ (vgl. A1 S. 2). Gemäss seinen Angaben befindet sich dieser Ort an der Strasse nach Islam Qala, welches ungefähr 110 km westlich von Herat liegt. Dem­zufolge dürfte es sich beim Herkunftsort des Beschwerdeführers um die 15 km westlich von Herat gelegene Hazara-Siedlung B._______ handeln. Nach dem Gesagten stammt der Beschwerdeführer somit nicht aus einer Grossstadt, sondern aus einer kleinen Siedlung in der Provinz Herat. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein als generell unzumutbar zu qualifizieren. Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul oder allenfalls auch Herat oder Mazar-i-Sha­rif) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht lediglich in Bezug auf die Stadt Herat, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine verheiratete Schwester dort lebt (vgl. A1 S. 5). Aus der blossen Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Herat über eine nahe Verwandte verfügt, kann indessen nicht geschlossen werden, dass er bei einer Ausschaffung nach Herat dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde. Insbesondere erscheint es aufgrund der Aktenlage keineswegs gewährleistet, dass die Schwester den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine dürftige Schulbildung und bisherigen Erwerbstätigkeiten als Gelegenheitsarbeiter und Schafhirte sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktlage in Herat wohl Mühe haben dürfte, innert an­gemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. Konkrete Hinweise darauf, dass die in Shahrak lebenden Verwandten des Beschwerdeführers diesen bei einer Ausschaffung nach Herat zumindest finanziell unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Damit ist bereits die individuelle Zu­mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat zu verneinen. Die Frage nach der generellen Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese Grossstadt kann damit offengelassen werden. 8.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass dem hälftig obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Demnach ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: