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D-2556/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-2556/2024

U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (…).

D-2556/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2023 illegal nach Griechenland eingereist war und dort am 26. Oktober 2023 ein Asylgesuch eingereicht hatte. Aus der eingereichten, bis am 20. Dezember 2026 gültigen Aufenthaltsbe- willigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. A.c Am 3. April 2024 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Re- gion B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Gleichentags fand im BAZ Region B._______ die Personalienauf- nahme (PA) statt. A.e Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab- kommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir- regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechi- schen Behörden am 5. April 2024 um Rückübernahme des Beschwerde- führers.

A.f Mit Schreiben vom 5. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beziehungsweise zu einer allfälli- gen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachver- halt und bot ihm Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragekatalogs. A.g Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM vom

5. April 2024 am 6. April 2024 zu und bestätigten, dass der Beschwerde- führer am 21. Dezember 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 20. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung ver- füge.

D-2556/2024 Seite 3 A.h In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. April 2024 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, zurzeit hielten sich keine Fami- lienangehörige von ihm in Griechenland auf. Er habe von seiner Familie in Afghanistan Geld verlangen und damit improvisieren und sehr sparsam sein müssen. In der Unterkunft habe er lediglich einmal täglich zu essen bekommen; manchmal habe er Essen von Familien erhalten, welche nicht alles gegessen hätten. Er habe sich mehrmals um Unterstützung durch die griechischen Behörden bemüht und sich nach Wohn- und Arbeitsmöglich- keiten erkundigt; anfangs sei er zweimal pro Woche bei der zuständigen Stelle im Camp in C._______ vorstellig geworden, danach nur noch alle zwei Wochen einmal. Jedes Mal sei er abgewiesen worden, entweder, weil man keine Zeit für ihn gehabt habe, oder weil kein Dolmetscher vor Ort gewesen sei. Es habe auch Nichtregierungsorganisationen gegeben, wel- che jedoch spezifisch für Familien zuständig gewesen seien.

Zu seiner Gesundheit gab er an, seit seinem Aufenthalt in C._______ an (…) zu leiden. Dafür habe er in seiner aktuellen Unterkunft in der Schweiz ein Pulver zur Behandlung erhalten, was allerdings nicht geholfen habe. Da er dringend weitere medizinische Versorgung benötige, habe er sich an das Gesundheitspersonal der Unterkunft in D._______ gewendet. Auch leide er unter (…). Der medizinische Sachverhalt sei aktuell noch nicht aus- reichend erstellt.

Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland hätte er keinen Anspruch auf Obdach und Verpflegung in einer Asylunterkunft mehr. Vor seiner Abreise sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Unterkunft innert 30 Tagen verlassen müsste, was bedeute, dass er bei einer Rückkehr obdachlos wäre. Es gebe in Griechenland auch keine Hoffnung aus Sprachenlernen, Arbeits- und Zukunftsaufbau. Er habe Griechenland am 27. März 2024 auf dem Luftweg verlassen und die Schweiz als Zielland gewählt, weil er hier arbeiten und seine Zukunft aufbauen möchte. Er beantrage, in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden.

B. Mit Eingabe vom 16. April 2024 liess sich der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM vom 12. April 2024 vernehmen. Im Wesentlichen wiederholte er die bereits in der Stellungnahme vom 12. April 2024 ange- brachten Einwände. Zur Anmerkung des SEM, er sei nicht mehr beim Ge- sundheitsdienst vorstellig geworden und habe eine Impfung verweigert, führte er aus, es sei zu jener Zeit Ramadan gewesen. Er hätte einen Termin gehabt und sei hingegangen, doch sei kein Dolmetscher da gewesen. Den

D-2556/2024 Seite 4 Termin für Impfungen habe er dann nicht mehr wahrnehmen können, weil er transferiert worden sei. C. Mit am 17. April 2024 eröffneter Verfügung vom 16. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas- sen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständi- gen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.

D. Ebenfalls am 17. April 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit.

E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. April 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vo- rinstanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Griechenland festzustellen, eventualiter sei die Angelegen- heit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs er- sucht; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 25. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-2556/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher – vorbehältlich E. 2 – einzutreten. 2. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf An- ordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar, es sei der vorinstanzliche Ent- scheid aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu- treten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (Rechtsbegeh- ren 1). Seine Beschwerdebegründung richtet sich indes eindeutig nur ge- gen die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung vom 16. April 2024 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2556/2024 Seite 6 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass sich der Be- schwerdeführer als Schutzberechtigter auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne – insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Für die detaillierte Begründung kann auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen werden (Ziff. III, S.5 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) im Wesentlichen die von ihm in den beiden Stellungnahmen vom 12. April 2024 und vom 16. April 2024 (vgl. vorstehend Bst. A.h. und B.) gemachten Ausführungen und weist darauf hin, in der Praxis sei der international schutzberechtigten Personen in Griechenland zustehende Zugang zu ge- wissen Rechten und auch zur Gesundheitsversorgung selten gewährleis- tet. Es gebe – wie verschiedenen Berichten entnommen werden könne – begründete Zweifel an der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2556/2024 Seite 7 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Na- mentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Ange- bote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bis- her vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lo- kalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwie- rigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Perso- nen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu- decken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine men- schenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 7.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völ- kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, zumal Grie- chenland, das ihn als Flüchtling anerkannt habe, ihm als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gebe und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkomme. Darauf kann verwiesen werden. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens und in der Beschwerde sowie die von ihm angerufenen Quellen ver- mögen an der – sich auch auf das erwähnte Referenzurteil abstützenden

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– Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Im Übrigen ist der – durch keine entsprechenden Unterlagen untermauerten – Behauptung des Be- schwerdeführers, sich mehrmals erfolglos um Unterstützung durch die griechischen Behörden bemüht zu haben (vgl. Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör vom 12. April 2024) auch entgegenzuhalten, dass er während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Griechenland ein paar Mal beim Arzt gewesen sein will, wobei die erhaltenen Medikamente aber nichts genützt hätten (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. April 2024). 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizie- ren. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegwei- sung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Refe- renzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vul- nerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Ver- mutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor- zubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völker- recht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Be- schwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flücht- linge in Griechenland schwierig ist, bestehen, wie bereits erwogen, keine

D-2556/2024 Seite 9 stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völker- rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Rückkehr für eine Unter- kunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgelt- liche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. In der angefochte- nen Verfügung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwer- deführer wegen Verdachts auf eine (…) während vier Tagen "(…)" abgege- ben und mit ihm abgemacht worden sei, sich bei fortdauernden Beschwer- den wieder beim Gesundheitspersonal zu melden. Er sei jedoch weder in B._______ noch in D._______ beim zuständigen Gesundheitspersonal vorstellig geworden. Es lägen keine Arztberichte vor und es seien keine Konsultationen ausstehend. Eine (allfällige) (…) sowie (…) könnten in Grie- chenland problemlos behandelt werden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich künftiger Arzttermine eine derart gravierende Diagnose festgestellt werden könnte, welche geeignet wäre, die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Frage zu stellen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizini- sche Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referen- zurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass er gemäss eigenen Angaben bereits mehrmals in Griechenland einen Arzt aufgesucht und Medikamente erhalten hatte. Wie in der angefochte- nen Verfügung schliesslich zutreffend bemerkt wurde, stünde dem Be- schwerdeführer auch in Griechenland ein Impfangebot zur Verfügung. Der in der Beschwerdeschrift angebrachte Hinweis, er habe sich während des Ramadans nicht impfen lassen wollen und nach der Verlegung nach D._______ nicht mehr zum Arzt gehen können (vgl. Beschwerde S. 3 oben), vermag nicht zu überzeugen. Der Ramadan ging am 9. April 2024 zu Ende, und es steht – wie das SEM zutreffend festhielt – auch in D._______ eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung.

D-2556/2024 Seite 10 7.3.4 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 6. April 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er dort über eine bis 20. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvoll- zug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Aufgrund des Gesagten bestehen auch keine Hinweise, dass die Vor- instanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf die gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers verletzt oder den rechtserhebli- chen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte (vgl. Stellungnahme vom

12. April 2024 S. 2). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hin- weise auf eine vom SEM begangene "Rechtsverzögerung" (vgl. Be- schwerde S. 7). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist daher abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2556/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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