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D-2554/2013

D-2554/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2554/2013/mel Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), und seine Ehefrau C._______, geboren (...), und die Kinder D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), alias I._______, geboren (...), alle Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 22. März 2012, 12. Juni 2012 respektive 26. Februar 2013 in die Schweiz ein­reisten, wo sie am 22. März 2012, 12. Juni 2012 sowie 20. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 4. April 2012, 20. Juni 2012 und 3. April 2013 zur Person und summarisch zum Reiseweg und den Gründen der Asylgesuche befragt wurden (Befragung zur Person [BzP]), dass die Beschwerdeführenden am 12. April 2013 respektive 17. April 2013 eingehend zu den Fluchtgründen angehört wurden, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden bereits am 21. Dezember 2010 in Schweden um Asyl nachsuchten und Beschwerdeführerin C.­­­_______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ohne ihren Ehemann, aber in Begleitung von E._______, F._______ und G._______ am 6. Oktober 2011 in Deutschland um Asyl nachsuchte, dass daher ein Dublin-Verfahren eingeleitet wurde, das jedoch am 3. September 2012 einem nationalen Asylverfahren wich, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. April 2013 - eröffnet am 30. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass als Beweismittel diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden, die mit Ausnahme eines Berichtes betreffend den Beschwerdeführer (von) 2013 und eines Berichtes betreffend die jüngste Tochter (von) 2012 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung hinfällig ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden ihre Gesuche damit begründeten, sie seien von unbekannten Personen mehrfach aufgesucht, misshandelt und ausgeraubt worden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines dieser Überfälle vergewaltigt und dadurch schwanger geworden sei, dass die Behörden auf ihre Anzeigen lediglich mit Hohn reagiert hätten, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder daher in die Schweiz geflohen seien und ihr Ehemann A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ihr drei Monate später gefolgt sei, dass die Beschwerdeführenden vom Sohn des Beschwerdeführers aus erster Ehe D._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer 2), der in Serbien geblieben sei, erfahren hätten, bei ihnen zuhause sei ein Brief eingetroffen, in welchem die Beschwerdeführenden erneut von denselben unbekannten Personen bedroht worden seien, dass der Beschwerdeführer dadurch veranlasst worden sei, nach Serbien zu reisen und den Beschwerdeführer 2 mit dessen Freundin (N [...]) in die Schweiz zu bringen, dass sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, an Depressionen und Vergesslichkeit leide und von Medikamenten abhängig sei, dass die Beschwerdeführerin unter hohem Blutdruck, Kopfschmerzen und Blutarmut leide, welche sie medikamentös behandle, dass ihre in der Schweiz geborene Tochter H._______ am Down-Syndrom leide, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die serbischen Identitätskarten und Geburtsurkunden und zwei ärztliche Bescheinigungen einreichte, dass der Beschwerdeführer Kopien des Passes und der Geburtsurkunde einreichte und anlässlich der Vaterschaftsanerkennung das Original des Passes sichergestellt wurde, dass (...) 2012 anlässlich einer Grenzkontrolle ein gefälschter Führerschein, ein Pass sowie eine Identitätskarte, lautend auf die Zweitidentität B._______ sichergestellt wurden, dass er als weitere Beweismittel diverse Arztberichte, einen handgeschriebenen undatierten Drohbrief, einen Strafbefehl, eine Bescheinigung der Namensänderung sowie ein Bahnbillett zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer 2 als Beweismittel eine Vollmacht seiner leiblichen Mutter zur Passausstellung, den bereits erwähnten Drohbrief in Kopie, sowie Kopien seines Passes, seiner Geburtsurkunde und seines Nationalitätenausweises einreichte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten in wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausgeführt habe, Serbien infolge der Malträtierungen seitens ihres Ehemannes und dessen Familie verlassen zu haben, sich in der Anhörung dann aber der Aussage des Ehemannes anschloss, von Unbekannten behelligt worden zu sein, und zur Erklärung dieses Widerspruchs angegeben habe, sie sei wohl in der BzP falsch verstanden worden respektive der Dolmetscher habe ihr den Mund verboten und ihr anlässlich der Rückübersetzung geraten, bei dieser Version zu bleiben, da dies ihre Chancen auf Asyl erhöhe, dass der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen in der BzP zu Protokoll gegeben habe, er wisse von der Geschichte der Ehefrau nichts, da er acht Monate getrennt von ihr an einem anderen Ort gelebt habe und wohl ein Übersetzungsfehler vorliege, und er in der Anhörung dann jegliche Aussage betreffend die Auflösung dieses Widerspruch verweigert habe, dass der Beschwerdeführer in der BzP erklärte, nach der Rückkehr aus Schweden 2010 mehrere Male überfallen worden zu sein, letztmals vor drei Monaten (im März 2012), dass seine Ehefrau anlässlich des letzten Übergriffes vergewaltigt worden und nun im siebten oder achten Monat schwanger sei, dass er, auf diese zeitliche Ungereimtheit angesprochen, zu Protokoll gegeben habe, er könne sich infolge von Kopfverletzungen nicht an die genauen Daten erinnern und der Überfall hätte sich vor drei oder vielleicht auch sechs oder sieben Monaten ereignet, dass er in der Anhörung angegeben habe, nach der Rückkehr aus Schweden nicht mehr überfallen worden zu sein, und der Überfall, bei welchem seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, im Jahre 2005 oder 2006 zeitlich verortet habe, dass er anlässlich der BzP angegeben habe, die Vergewaltigung habe sich in seiner Abwesenheit - er habe sich 30 km entfernt versteckt aufgehalten - ereignet, während in der Anhörung ausgeführt wurde, er habe bewusstlos danebengelegen und könne nicht sagen, ob seine Frau tatsächlich vergewaltigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann sei der Vater des jüngsten Kindes, während sie in der Anhörung ausgeführte habe, sie wisse nicht, ob ihr Ehemann oder einer der Vergewaltiger der Vater des Kindes sei, dass sie in der BzP erklärt habe, sie habe sich nach der Rückkehr aus Deutschland vor den Vergewaltigern gefürchtet, woraus zu schliessen sei, die Vergewaltigung habe sich vor dem Aufenthalt in Deutschland (Oktober 2011) ereignet, dass sie in der Anhörung die Vergewaltigung in den Zeitraum vor oder nach ihrem Aufenthalt in Schweden verlegt habe, dass sie, nachdem man sie darauf aufmerksam gemacht habe, der Zeitpunkt der Vergewaltigung lasse sich aufgrund der Geburt der Tochter 2012 doch gut eruieren, ausgeführt habe, der Vorfall habe sich nach der Rückkehr aus Deutschland bzw. im Dezember 2012 ereignet, dass der Beschwerdeführer 2 in der Anhörung zwei Überfälle auf die Familie zu Protokoll gegeben habe und sich der erste vor fünf oder sechs Jahren und der zweite ein Jahr später ereignet habe, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt habe, nach der Rückkehr aus Schweden im Juni 2011 zuerst bei seinen Eltern, ab November 2011 bis zur Ausreise anfangs Juni 2012 beim Schwiegervater gelebt zu haben, während er im späteren Verlauf der BzP erklärt habe, sich vor der Ausreise für acht Monate 30 km von seinem Heimatdorf entfernt versteckt zu haben, und in der Anhörung dann angegeben habe, sich nach einem kurzen Aufenthalt beim Schwiegervater in einer Ortschaft, die 80 km von seinem Heimatdorf entfernt sei, gelebt zu haben, dass er, auf diesen Widerspruch angesprochen, zu Protokoll gegeben habe, sich aufgrund seiner Sorgen nicht an alles erinnern zu können, dass er erklärt habe, seine Frau seit der Rückkehr aus Schweden nicht gesehen zu haben, was unter der Annahme, er sei der Vater des jüngsten Kindes, welches (...) geboren sei, jeglicher Grundlage entbehre, dass er seine Namensänderung in der BzP damit erklärt habe, er habe diese wegen der Behelligungen vorgenommen, während er anlässlich einer polizeilichen Einvernahme (...) zunächst angegeben habe, sein alter Name habe ihm nicht mehr gefallen, und sodann erklärt habe, aufgrund der Einreisesperre für den Schengen-Raum den Namen geändert zu haben, dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, die Namensänderung sei sowohl auf die Einreisesperre als auch auf die Probleme mit den unbekannten Personen zurückzuführen, dass in der Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz entgegengehalten wurde, die Widersprüche würden sich aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers erklären lassen, dass er wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung Geschehnisse zeitlich nicht einordnen könne und Gedächtnislücken aufweise, dass das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt und zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht überzeugen, da die Widersprüche derart massiv sind, dass sie sich nicht mit einem Hinweis auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers erklären lassen und die psychischen Probleme des Beschwerdeführers als Erklärung für die widersprüchlichen Schilderungen der übrigen Beschwerdeführenden ohnehin ausscheiden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, bei einer Rückkehr sei ein Suizid des Beschwerdeführers zu befürchten, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen nachvollziehbarerweise zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat aber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, sondern gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen, dass nach Rechtsprechung des EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Weg­weisungsentscheides mit Suizid drohen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass im konkreten Fall Gewähr dafür besteht, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die allenfalls bestehenden suizidalen Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern, dass in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (Art. 93 AsylG) hinzuweisen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die bereits vor der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren erneut geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche in diversen ärztlichen Berichten ihre Bestätigung finden, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass diesbezüglich zu erwägen ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, dass von einer Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2. S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dass Serbien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfüge, das grundsätzlich auch den ethnischen Minderheiten offen stehe, dass in Serbien grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden behandelt werden können, dass ethnische Roma im Gesundheitswesen zwar gelegentlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, die indessen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. zum Gesundheitswesen in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2968/2012 vom 16. April 2013 E. 6.3 m.w.H.), dass auch die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und der jüngsten Tochter nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen und diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als aussichtlos zu erachten sind, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: