Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-252/2013 Urteil vom 4. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 / N._______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2001 verliess und über den B._______ bis nach C._______ gelangte, wo er sich mehrere Monate aufhielt, um sodann mit dem Boot nach Italien weiterzureisen, wo er am 18. Oktober 2004 ein Asylgesuch stellte, dass er Italien nach einigen Tagen bereits wieder verlassen habe, um nach D._______ zu gelangen, wo er in den Jahren 2005 und 2006 um Asyl nachsuchte, dass er im Jahr 2007 nach Italien zurückgeschickt worden sei und sich fortan bis zur Einreise in die Schweiz mit einem "Permesso di Soggiorno" (gültig bis 7. Mai 2011) in E._______ und F._______ aufgehalten habe, dass er lediglich im Jahr 2009 für circa fünf Monate nach C._______ zurückgekehrt sei, um nach der Leiche seines Bruders zu suchen, in der Folge aber wieder in den Dublinraum eingetreten sei, dass er bereits am 16. Januar 2012 in die Schweiz einzureisen versuchte, ihm die Einreise mangels gültiger Reisedokumente allerdings verweigert wurde, weshalb er gleichentags wieder an Italien übergeben wurde (vgl. act. A4/6), dass er am 26. September 2012 mit dem Zug von F._______ nach G._______ und danach mit einem Auto in die Schweiz gefahren sei, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ H._______ vom 4. Oktober 2012 geltend machte, er sei zwangsrekrutiert worden, habe jedoch glücklicherweise in der Menschenansammlung untertauchen und schliesslich entkommen können, dass er in Eritrea nicht frei leben könne und bei einer Rückkehr befürchte, zwangsrekrutiert zu werden, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ H._______ vom 4. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens beziehungsweise D._______ für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, er wünsche mit seiner Lebenspartnerin, I._______, (N _______) und ihrem gemeinsamen Kind, J._______, in der Schweiz leben zu können, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung anführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) verpflichtet habe, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) anzuwenden, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2004 in Italien sowie am 28. Januar 2005 und am 5. Mai 2006 in D._______ um Asyl ersucht habe, dass dem Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz ein vom 23. Februar 2010 bis am 7. Mai 2011 gültiger italienischer Aufenthaltstitel abgenommen worden sei, dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 1. November 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung ersucht habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, dass somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 2. Januar 2013 auf Italien übergangen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ vorgebracht habe, in der Schweiz bei seiner Freundin und seinem Kind bleiben zu wollen und er sich ein Leben ohne sie nicht vorstellen könne, dass das BFM hierzu anmerkte, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung fielen unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, dass in diesem Zusammenhang auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin sich in verschiedenen Punkten widersprächen und basierend auf diesen Aussagen nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne, dass folglich die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, weshalb die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 2. Juli 2013 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2013 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch zu prüfen, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass des Weiteren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die unterzeichnende Anwältin als amtliche Vertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er wohne mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammen und pflege eine intensive Beziehung zu ihnen, dass folglich eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung zwischen ihm, seiner Partnerin und seinem Sohn bestehe und er sich folglich auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung berufen könne, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werden müsse, dass er seinen Sohn lediglich aufgrund fehlender Zivilstandspapiere nicht habe anerkennen können und auch eine Ehe mit seiner Partnerin aus besagtem Grund nicht habe geschlossen werden können, dass er darüber hinaus einen einklagbaren Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK habe, zumal er sich gestützt auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seiner Lebenspartnerin (Ausweis B aufgrund der Gewährung von Asyl) - das Kind wurde in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen und erhielt ebenfalls Asyl - direkt auf Art. 8 EMRK berufen könne, welcher ihm das Recht verleihe, mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenleben zu können, dass die Schweiz mit einer Rücküberstellung nach Italien übergeordnetes Recht verletze und sie folglich völkerrechtlich verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn die Führung des Familienlebens zu ermöglichen, dass die Schweiz ebenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichtet sei, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, zumal besagte Bestimmung die Vertragsstaaten verpflichte, Aus- und Einreiseanträge zum Zweck der Familienzusammenführung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten, dass zwar Art. 10 KRK weder dem Kind noch den Eltern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung verleihe, jedoch in jüngsten Entscheiden ausgeführt worden sei, die Kindesinteressen seien stärker zu gewichten, dass folglich das Kind das berechtigte Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz habe, um weiterhin mit ihm zusammenleben zu können, dass sich schliesslich der Beschwerdeführer mit guten Erfolgschancen um die Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit seiner hier asylberechtigten Kernfamilie bemühen könnte, sollte er nach Italien überstellt werden, dass eine derartig erzwungene vorübergehende Trennung der familiären Einheit sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unangemessen sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Lebenspartnerin sowie des Kindes zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2013 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass mit Schreiben vom 21. Januar 2013 die Faxkopie der Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2013 der Asylkoordination der Stadt K._______ nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), und sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über einen am 7. Mai 2011 abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel, auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich diese Feststellung mit den Akten deckt, dass das BFM am 1. November 2012 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien stellte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist, dass er indessen in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, Art. 7 Dublin-II-Verordnung sei einschlägig, zumal seine Lebenspartnerin sowie sein Sohn anerkannte Flüchtlinge seien, ihnen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, auf deren Erteilung und Erneuerung ein Anspruch bestehe, dass gemäss dieser Bestimmung derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in welchem Asylsuchende einen Familienangehörigen haben, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers rechtlich nicht erwiesen ist, zumal er - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - in der Geburtsurkunde von J._______ nicht als Vater eingetragen ist (vgl. Dossier N._______act. A9/16) und keine anderen Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen, dass somit J._______ kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung ist, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, mit seiner Lebenspartnerin eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung zu führen, dass zur Definition der dauerhaften Beziehung die Rechtsprechung und Praxis zu Art. 8 EMRK herangezogen werden kann, gemäss welcher als wesentliche Faktoren für das Bestehen einer tatsächlich gelebten Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin trotz angeblichen Bestrebungen seitens des Beschwerdeführers und seiner Partnerin keine gültig geschlossene Ehe zwischen den beiden vorliegt, dass sie sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Juli beziehungsweise August 2009, als er Italien verlassen hatte, um in C._______ nach der Leiche seines Bruders zu suchen, trafen, eine Beziehung anfingen und bis im März 2010 zusammenlebten, dass seine Partnerin hingegen aussagte, den Beschwerdeführer im Jahre 2008 in C._______ kennengelernt und Anfang des Jahres 2009 mit ihm eine Beziehung begonnen zu haben, dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, C._______ im März 2010 alleine verlassen und seine damals bereits schwangere Partnerin dort zurückgelassen zu haben, dass seine Partnerin indessen zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe sich bei ihrer Ausreise aus C._______ im Juni 2010 noch in C._______ aufgehalten, dass die jeweiligen Aussagen in genannten Punkten widersprüchlich ausgefallen sind und folglich Zweifel am Bestehen der Beziehung aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zwischen März beziehungsweise Juni 2010 und September 2012 getrennt lebten und erst wieder seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zusammenleben, dass sie nun zwar seit beinahe vier Monaten als Paar zusammenwohnen, indessen noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung besteht, dass nach dem Gesagten - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung berufen kann, zumal weder J._______ noch seine Partnerin Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind, und folglich die Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Schweiz treffe die völkerrechtliche Verpflichtung, das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK auszuüben, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise als zulässig erweisen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass indessen bereits festgestellt wurde, der Beschwerdeführer und seine Partnerin erfüllten die Voraussetzung der tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht, weshalb Art. 8 EMRK mit einer Überstellung nach Italien nicht verletzt wird und der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz hat, dass auch die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zum Kindeswohl an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, zumal die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend begründet wurde beziehungsweise nicht hinlänglich erwiesen ist, dass auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in casu nicht einschlägig ist, zumal keine humanitären Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt rechtfertigen würden, und durch eine restriktive Praxis der Auslegung besagter Bestimmung sichergestellt werden soll, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-Verordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121), dass in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine vorübergehende Trennung der familiären Einheit sei sachlich unnötig und unangemessen, nicht zu überzeugen vermag, zumal noch keine familiäre Einheit im rechtlichen Sinne besteht, dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2430/2012 vom 3. August 2012 unbehelflich ist, da - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - in jenem die Vaterschaft des Beschwerdeführers feststand und mithin ein anderer Sachverhalt vorliegt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und folglich die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: