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D-2508/2016

D-2508/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...). Er sei über den Sudan nach Ägypten gelangt, wo er für sechs Monate inhaftiert worden sei. Anschliessend sei er nach Äthiopien deportiert worden, wo er (...) Jahre im Camp B._______ gelebt und auch geheiratet habe, und danach über den Sudan, Libyen und Italien am 14. Mai 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am 15. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 16. Januar 2015 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus C._______ und habe die Schule nach fünf Jahren abbrechen müssen, um als Angestellter in der Landwirtschaft zu arbeiten, da das Leben für die Familie, insbesondere nach dem Tod der Mutter, schwierig gewesen sei. Im Jahr (...) sei er als Minderjähriger bei einer Razzia von Sicherheitsbehörden in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe bis 2007 in D._______ und danach in E._______ bis zu seiner Desertion am (...) Militärdienst geleistet. Dabei habe er in der Landwirtschaft und als Wachsoldat gearbeitet, habe aber zusätzlich während zweier Jahre eine Schulbildung erhalten. Weil er im Jahr (...) wegen zu später Rückkehr aus dem Urlaub sechs Monate in E._______ in Haft gewesen sei, sei er der (...) Einheit für (...) zugeteilt worden. Er habe für sich im Militär keine Veränderungen respektive in seinem Leben keine Entwicklungsmöglichkeiten sehen können, habe keine Rechte gehabt, habe seine Familie nicht unterstützen und nicht für sein Kind sorgen können. Er habe sich deshalb entschlossen zu desertieren und das Land zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, die Heiratsurkunde und den Taufschein seiner Tochter nach. B. Mit Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 30. März 2016 - eröffnet am 31. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. April 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des Staatssekretariates für Migration vom 30. März 2016 aufzuheben und es sei in der Folge der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei und es sei in der Folge dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis 19. Mai 2016 sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw Rebekka Hafner als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 9. Mai 2016 reichte die F._______ die Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer ein. Eine Kopie dieser Bestätigung wurde zusätzlich am 13. Mai 2016 vom Beschwerdeführer selbst eingereicht. G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien schlechter Qualität zu den Akten, welche während seinem Militärdienst in E._______ im Jahr 2008 entstanden seien, womit zweifelsfrei belegt werden könne, dass er tatsächlich Militärdienst in Eritrea bis zu seiner illegalen Ausreise geleistet habe und daher unerlaubt aus dem Dienst entwichen sei. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. Mai 2016 zur Beschwerde vernehmen. J. Am 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig reichte die damalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. L. Mit Eingabe vom 24. November 2016 teilte die damalige amtliche Rechtsbeiständin, Frau MLaw Rebekka Hafner, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Arbeitsverhältnis beim HEKS per 31. August 2016 beendet habe, und beantragte die Entlassung aus der amtlichen Vertretung. Gleichzeitig ersuchte sie darum, Frau lic.rel.int., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 gab der Instruktionsrichter diesem Antrag statt und setzte antragsgemäss Frau lic.rel.int., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin ein unter dem Vorbehalt des Nachreichens einer entsprechenden Vollmacht innert Frist. Die Vollmacht wurde am 13. Dezember 2016 nachgereicht. M. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien guter Qualität zu den Akten, welche während seinem Militärdienst in E._______ im Jahr 2008 entstanden seien. Davon sind zwei identisch mit den mit Eingabe vom 23. Mai 2016 eingereichten Fotos. Wiederum wurde geltend gemacht, mit den Fotos könne zweifelsfrei belegt werden, dass er tatsächlich Militärdienst in Eritrea bis zu seiner illegalen Ausreise geleistet habe und er daher unerlaubt aus dem Dienst entwichen sei.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Darstellungen der Desertion durch den Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung sich grundlegend widersprechen würden. So habe er bei der ersten Befragung angegeben, er und sein Freund hätten am (...) um eine Toilettenpause gebeten und seien danach nach G._______ geflohen, wo sie Proviant gekauft und sich auf den Weg in den Sudan gemacht hätten. In der Anhörung habe er hingegen geschildert, er habe seinen Vorgesetzten um Erlaubnis gebeten, nach G._______ zu gehen, um dort Kautabak zu kaufen, was ihm bewilligt worden sei. Er und sein Freund hätten sich auf den Weg nach G._______ gemacht und seien von dort aus weiter in den Sudan gereist. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer an der anlässlich der Anhörung geschilderten Version festgehalten, diesen im Übrigen jedoch nicht erklären können. Die geltend gemachte Desertion könne deshalb nicht geglaubt werden. Des Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reise bis an die Grenze zum Sudan völlig unsubstantiiert, schemenhaft und detailarm. Die Antworten auf die Fragen zur Ausreise aus Eritrea seien stereotyp und würden keinerlei Realitätskennzeichen enthalten, weshalb die illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheine. Des Weiteren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre (...) wegen verspätetem Erscheinen zum Dienst in Haft gewesen sei, mangels genügend engem Kausalzusammenhang zur Flucht nicht asylrelevant. Sodann sei die geltend gemachte Haft in Ägypten asylrechtlich unbeachtlich, da eine asylrechtliche Verfolgungssituation nur in Bezug auf den Heimatstaat bestehen könne. Ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ausreise aus Eritrea vom katholischen zum christlich orthodoxen Glauben konvertiert, zumal die Mehrheit der tigrinischen Bevölkerung Eritreas dem christlich orthodoxen Glauben angehöre und gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit in Eritrea praktisch nicht vorkommen würden. Es würden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz sodann aus, die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Auch auf der individuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal der Beschwerdeführer in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, jung und gesund sei, über Arbeitserfahrung als Landwirt verfüge sowie davon auszugehen sei, dass er von den im Ausland lebenden Familienangehörigen wirtschaftlich unterstützt werde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit Ausnahme des einen Widerspruchs betreffend die Flucht aus dem Militär stringent und in allen Belangen übereinstimmend seien, und verwies dazu als Beispiel auf die Beschreibungen des Fluchtweges nach H._______ in der BzP und in der Anhörung. Überdies sei aufgrund der hohen Belegung eine verkürzte BzP durchgeführt worden, und es sei keine Zeit dafür aufgewendet worden, bei eventuellen Unstimmigkeiten, Ungenauigkeiten oder Unklarheiten nachzuhaken, weshalb der Beschwerdeführer nicht in allen Einzelheiten seine Flucht, die Gründe hierfür und den Hergang dargelegt habe. Vielmehr habe er beabsichtigt, anlässlich der BzP einen groben, wenig detaillierten Umriss von seinem bisherigen Leben in Eritrea zu vermitteln. Er habe aus Eritrea fliehen müssen, weil trotz seines Militärdiensteinsatzes seit (...) kein Ende in Sicht gewesen sei und er in der (...) Einheit (...) gedient habe. Er habe keine Perspektive auf eine Verbesserung seiner persönlichen Situation gehabt. Aufgrund der bereits erlittenen Haft und der Einteilung in die Einheit (...) habe bei ihm die Gefahr bestanden, Opfer von Misshandlungen durch die Militärbehörden zu werden, zumal nicht mit dem Regime kooperierende Personen einer hohen Gefahr vor harter Bestrafung und schwierigen Bedingungen im Nationaldienst ausgesetzt seien. Dass er zum Militärdienst gezwungen worden sei, sei daher nachvollziehbar und glaubhaft. In Bezug auf die Reise bis an die Grenze zum Sudan habe er die Planung der Flucht mit seinem Kollegen, die Flucht selber und den Reiseweg präzise beschrieben. Da sie sich nur nachts fortbewegt und tagsüber versteckt gehalten hätten, liege es auf der Hand, dass keine detailreichere Wegbeschreibung oder die Angabe von Begegnungen möglich seien. Er habe für die dreitägige Flucht an die Grenze drei Liter Wasser mitgenommen und habe unterwegs zusätzlich Wasser am Boden, angesammelt in einer Senke, gefunden. Im Übrigen sei er durch eine Einöde geflohen, welche keine auffällige und blumige Schilderung der Land-schaftselemente oder eine eindrückliche Beschreibung der Umgebung ermögliche. Anlässlich der Befragungen seien von ihm auch keine weiteren Einzelheiten erwartet worden. Angesichts seines Alters, der Militärdienstpflicht und der Unmöglichkeit, ein Visum zu erhalten, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, Eritrea legal zu verlassen. Es bestünden auch keinerlei Indizien für eine legale Ausreise. Die eritreischen Behörden würden ihm aufgrund der illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und ihn bei einer Rückkehr sehr streng und brutal bestrafen. Im Übrigen würden in Eritrea eine Militärdiktatur und eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass auch bei einer Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, der Eindruck bestehen bleibe, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selber erlebt habe oder sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er dies darstelle. Zudem sei von einer allfällig geleisteten Militärdienstleistung nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit einer Desertion zu schliessen.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verwies auf die Erwägungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 23. Mai 2016.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung im zentralen Punkt betreffend die Desertion aus dem Militärdienst und der Flucht aus Eritrea als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten:

E. 5.3 Aufgrund der substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Einziehung ins Militär, der militärischen Grundausbildung, seiner akademischen Ausbildung im Militär, seiner militärischen Einteilung und seiner Beschreibung des militärischen Alltages kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war, zumal dies auch durch die eingereichten Fotos, die aus dem Jahr 2008 stammen sollen, bestätigt wird. Die Fotos belegen jedoch nicht, dass er bis zum Verlassen des Landes im Militärdienst war, geschweige denn, dass er desertiert ist.

E. 5.4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass diese Sachverhaltsteile aufgrund wesentlicher Ungereimtheiten in Kernbereichen der Aussagen nicht geglaubt werden können. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu den Umständen der Flucht zunächst aussagte, er und sein Kollege hätten angegeben, eine kurze Toilettenpause machen zu müssen, worauf sie nach G._______ geflüchtet seien. In der Anhörung machte er hingegen geltend, er und sein Kollege hätten die Erlaubnis erhalten, in die Stadt zu gehen, um Tombacho und Zigaretten zu kaufen. Es liegen demnach zwei sich in wesentlichen Teilen voneinander abweichende Fluchtgeschichten vor. Unter diesen Umständen erscheinen grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Flucht angebracht. Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer seine Flucht, die Gründe hierfür und den Hergang nicht in allen Einzelheiten dargelegt habe, weil aufgrund der hohen Belegung eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei und deshalb keine ausführliche Befragung mit Nachhaken bei Unstimmigkeiten, Ungenauigkeiten oder Unklarheiten stattgefunden habe, vermag diesen eklatanten Widerspruch nicht zu erklären. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Erklärungsversuch, er habe anlässlich der BzP einen groben, wenig detaillierten Umriss seines bisherigen Lebens zu vermitteln versucht, zumal es sich hier um den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs handelt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in Eritrea Militärdienst geleistet hat, nicht glaubhaft ist jedoch, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist.

E. 5.5 Alsdann erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich seiner Vorbringen, wonach er im Jahr (...) ein halbes Jahr aufgrund Verpassen des Rückkehrdatums in Haft verbracht und sich als Folge dessen in der Einheit (...) befunden habe, weshalb bei ihm die Gefahr bestanden habe, Opfer von Misshandlungen durch die Militärbehörden zu werden, da nicht mit dem Regime kooperierende Personen einer hohen Gefahr vor harter Bestrafung und schwierigen Bedingungen im Nationaldienst ausgesetzt seien. Selbst bei Wahrunterstellung der Haft und der Einteilung in die (...) Einheit sind allfällige wegen des angeblichen Fehlverhaltens im Dienst angeblich erlittene Nachteile als nicht asylrechtlich relevant einzustufen, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht mehr im Militärdienst stand. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer allein deshalb, weil er im Jahre (...) zu spät aus dem Urlaub zurückkehrte und deswegen eine Haftstrafe zu verbüssen hatte, seitens der Behörden wohl kaum auf Lebzeiten als missliebige Person betrachtet werden, so dass sich auch diesbezüglich allfällige Befürchtungen vor Verfolgung als objektiv unbegründet erweisen.

E. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 8.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fast (...) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit (...) bis zu seiner angeblichen Flucht am (...) im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht.

E. 8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.

E. 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem leben seinen Angaben zufolge drei Brüder sowie Cousins in I._______, J._______ und K._______, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte, im Bedarfsfall auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 10.2 Die vormalige Rechtsbeiständin reichte mit der Replik eine Kostennote vom 13. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 2'504.83 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250. aus, jedoch sei der Stundenansatz im Falle des Unterliegens auf Fr. 150. zu reduzieren. Nachdem überdies für nicht-anwaltliche Vertreter bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar entsprechend auf Fr. 1526. zu kürzen. Unter Berücksichtigung des bei der aktuellen Rechtsbeiständin angefallenen Aufwandes für die Eingabe vom 20. Juli 2017 und des Umstandes, dass beide amtlichen Rechtsbeiständinnen für die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn tätig wurden, wird der aktuellen amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1600. (inkl. Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.rel.int., MLaw Ana Lucia Gallmann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1600. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2508/2016 law/gnb Urteil vom 4. September 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic.rel.int., MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...). Er sei über den Sudan nach Ägypten gelangt, wo er für sechs Monate inhaftiert worden sei. Anschliessend sei er nach Äthiopien deportiert worden, wo er (...) Jahre im Camp B._______ gelebt und auch geheiratet habe, und danach über den Sudan, Libyen und Italien am 14. Mai 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am 15. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 16. Januar 2015 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus C._______ und habe die Schule nach fünf Jahren abbrechen müssen, um als Angestellter in der Landwirtschaft zu arbeiten, da das Leben für die Familie, insbesondere nach dem Tod der Mutter, schwierig gewesen sei. Im Jahr (...) sei er als Minderjähriger bei einer Razzia von Sicherheitsbehörden in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe bis 2007 in D._______ und danach in E._______ bis zu seiner Desertion am (...) Militärdienst geleistet. Dabei habe er in der Landwirtschaft und als Wachsoldat gearbeitet, habe aber zusätzlich während zweier Jahre eine Schulbildung erhalten. Weil er im Jahr (...) wegen zu später Rückkehr aus dem Urlaub sechs Monate in E._______ in Haft gewesen sei, sei er der (...) Einheit für (...) zugeteilt worden. Er habe für sich im Militär keine Veränderungen respektive in seinem Leben keine Entwicklungsmöglichkeiten sehen können, habe keine Rechte gehabt, habe seine Familie nicht unterstützen und nicht für sein Kind sorgen können. Er habe sich deshalb entschlossen zu desertieren und das Land zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, die Heiratsurkunde und den Taufschein seiner Tochter nach. B. Mit Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 30. März 2016 - eröffnet am 31. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. April 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des Staatssekretariates für Migration vom 30. März 2016 aufzuheben und es sei in der Folge der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei und es sei in der Folge dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis 19. Mai 2016 sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw Rebekka Hafner als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 9. Mai 2016 reichte die F._______ die Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer ein. Eine Kopie dieser Bestätigung wurde zusätzlich am 13. Mai 2016 vom Beschwerdeführer selbst eingereicht. G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien schlechter Qualität zu den Akten, welche während seinem Militärdienst in E._______ im Jahr 2008 entstanden seien, womit zweifelsfrei belegt werden könne, dass er tatsächlich Militärdienst in Eritrea bis zu seiner illegalen Ausreise geleistet habe und daher unerlaubt aus dem Dienst entwichen sei. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. Mai 2016 zur Beschwerde vernehmen. J. Am 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Gleichzeitig reichte die damalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. L. Mit Eingabe vom 24. November 2016 teilte die damalige amtliche Rechtsbeiständin, Frau MLaw Rebekka Hafner, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Arbeitsverhältnis beim HEKS per 31. August 2016 beendet habe, und beantragte die Entlassung aus der amtlichen Vertretung. Gleichzeitig ersuchte sie darum, Frau lic.rel.int., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 gab der Instruktionsrichter diesem Antrag statt und setzte antragsgemäss Frau lic.rel.int., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin ein unter dem Vorbehalt des Nachreichens einer entsprechenden Vollmacht innert Frist. Die Vollmacht wurde am 13. Dezember 2016 nachgereicht. M. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien guter Qualität zu den Akten, welche während seinem Militärdienst in E._______ im Jahr 2008 entstanden seien. Davon sind zwei identisch mit den mit Eingabe vom 23. Mai 2016 eingereichten Fotos. Wiederum wurde geltend gemacht, mit den Fotos könne zweifelsfrei belegt werden, dass er tatsächlich Militärdienst in Eritrea bis zu seiner illegalen Ausreise geleistet habe und er daher unerlaubt aus dem Dienst entwichen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Darstellungen der Desertion durch den Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung sich grundlegend widersprechen würden. So habe er bei der ersten Befragung angegeben, er und sein Freund hätten am (...) um eine Toilettenpause gebeten und seien danach nach G._______ geflohen, wo sie Proviant gekauft und sich auf den Weg in den Sudan gemacht hätten. In der Anhörung habe er hingegen geschildert, er habe seinen Vorgesetzten um Erlaubnis gebeten, nach G._______ zu gehen, um dort Kautabak zu kaufen, was ihm bewilligt worden sei. Er und sein Freund hätten sich auf den Weg nach G._______ gemacht und seien von dort aus weiter in den Sudan gereist. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer an der anlässlich der Anhörung geschilderten Version festgehalten, diesen im Übrigen jedoch nicht erklären können. Die geltend gemachte Desertion könne deshalb nicht geglaubt werden. Des Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reise bis an die Grenze zum Sudan völlig unsubstantiiert, schemenhaft und detailarm. Die Antworten auf die Fragen zur Ausreise aus Eritrea seien stereotyp und würden keinerlei Realitätskennzeichen enthalten, weshalb die illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheine. Des Weiteren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre (...) wegen verspätetem Erscheinen zum Dienst in Haft gewesen sei, mangels genügend engem Kausalzusammenhang zur Flucht nicht asylrelevant. Sodann sei die geltend gemachte Haft in Ägypten asylrechtlich unbeachtlich, da eine asylrechtliche Verfolgungssituation nur in Bezug auf den Heimatstaat bestehen könne. Ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ausreise aus Eritrea vom katholischen zum christlich orthodoxen Glauben konvertiert, zumal die Mehrheit der tigrinischen Bevölkerung Eritreas dem christlich orthodoxen Glauben angehöre und gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit in Eritrea praktisch nicht vorkommen würden. Es würden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz sodann aus, die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Auch auf der individuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal der Beschwerdeführer in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, jung und gesund sei, über Arbeitserfahrung als Landwirt verfüge sowie davon auszugehen sei, dass er von den im Ausland lebenden Familienangehörigen wirtschaftlich unterstützt werde. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit Ausnahme des einen Widerspruchs betreffend die Flucht aus dem Militär stringent und in allen Belangen übereinstimmend seien, und verwies dazu als Beispiel auf die Beschreibungen des Fluchtweges nach H._______ in der BzP und in der Anhörung. Überdies sei aufgrund der hohen Belegung eine verkürzte BzP durchgeführt worden, und es sei keine Zeit dafür aufgewendet worden, bei eventuellen Unstimmigkeiten, Ungenauigkeiten oder Unklarheiten nachzuhaken, weshalb der Beschwerdeführer nicht in allen Einzelheiten seine Flucht, die Gründe hierfür und den Hergang dargelegt habe. Vielmehr habe er beabsichtigt, anlässlich der BzP einen groben, wenig detaillierten Umriss von seinem bisherigen Leben in Eritrea zu vermitteln. Er habe aus Eritrea fliehen müssen, weil trotz seines Militärdiensteinsatzes seit (...) kein Ende in Sicht gewesen sei und er in der (...) Einheit (...) gedient habe. Er habe keine Perspektive auf eine Verbesserung seiner persönlichen Situation gehabt. Aufgrund der bereits erlittenen Haft und der Einteilung in die Einheit (...) habe bei ihm die Gefahr bestanden, Opfer von Misshandlungen durch die Militärbehörden zu werden, zumal nicht mit dem Regime kooperierende Personen einer hohen Gefahr vor harter Bestrafung und schwierigen Bedingungen im Nationaldienst ausgesetzt seien. Dass er zum Militärdienst gezwungen worden sei, sei daher nachvollziehbar und glaubhaft. In Bezug auf die Reise bis an die Grenze zum Sudan habe er die Planung der Flucht mit seinem Kollegen, die Flucht selber und den Reiseweg präzise beschrieben. Da sie sich nur nachts fortbewegt und tagsüber versteckt gehalten hätten, liege es auf der Hand, dass keine detailreichere Wegbeschreibung oder die Angabe von Begegnungen möglich seien. Er habe für die dreitägige Flucht an die Grenze drei Liter Wasser mitgenommen und habe unterwegs zusätzlich Wasser am Boden, angesammelt in einer Senke, gefunden. Im Übrigen sei er durch eine Einöde geflohen, welche keine auffällige und blumige Schilderung der Land-schaftselemente oder eine eindrückliche Beschreibung der Umgebung ermögliche. Anlässlich der Befragungen seien von ihm auch keine weiteren Einzelheiten erwartet worden. Angesichts seines Alters, der Militärdienstpflicht und der Unmöglichkeit, ein Visum zu erhalten, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, Eritrea legal zu verlassen. Es bestünden auch keinerlei Indizien für eine legale Ausreise. Die eritreischen Behörden würden ihm aufgrund der illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und ihn bei einer Rückkehr sehr streng und brutal bestrafen. Im Übrigen würden in Eritrea eine Militärdiktatur und eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass auch bei einer Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, der Eindruck bestehen bleibe, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selber erlebt habe oder sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er dies darstelle. Zudem sei von einer allfällig geleisteten Militärdienstleistung nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit einer Desertion zu schliessen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verwies auf die Erwägungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 23. Mai 2016. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung im zentralen Punkt betreffend die Desertion aus dem Militärdienst und der Flucht aus Eritrea als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten: 5.3 Aufgrund der substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Einziehung ins Militär, der militärischen Grundausbildung, seiner akademischen Ausbildung im Militär, seiner militärischen Einteilung und seiner Beschreibung des militärischen Alltages kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war, zumal dies auch durch die eingereichten Fotos, die aus dem Jahr 2008 stammen sollen, bestätigt wird. Die Fotos belegen jedoch nicht, dass er bis zum Verlassen des Landes im Militärdienst war, geschweige denn, dass er desertiert ist. 5.4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass diese Sachverhaltsteile aufgrund wesentlicher Ungereimtheiten in Kernbereichen der Aussagen nicht geglaubt werden können. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu den Umständen der Flucht zunächst aussagte, er und sein Kollege hätten angegeben, eine kurze Toilettenpause machen zu müssen, worauf sie nach G._______ geflüchtet seien. In der Anhörung machte er hingegen geltend, er und sein Kollege hätten die Erlaubnis erhalten, in die Stadt zu gehen, um Tombacho und Zigaretten zu kaufen. Es liegen demnach zwei sich in wesentlichen Teilen voneinander abweichende Fluchtgeschichten vor. Unter diesen Umständen erscheinen grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Flucht angebracht. Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer seine Flucht, die Gründe hierfür und den Hergang nicht in allen Einzelheiten dargelegt habe, weil aufgrund der hohen Belegung eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei und deshalb keine ausführliche Befragung mit Nachhaken bei Unstimmigkeiten, Ungenauigkeiten oder Unklarheiten stattgefunden habe, vermag diesen eklatanten Widerspruch nicht zu erklären. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Erklärungsversuch, er habe anlässlich der BzP einen groben, wenig detaillierten Umriss seines bisherigen Lebens zu vermitteln versucht, zumal es sich hier um den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs handelt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in Eritrea Militärdienst geleistet hat, nicht glaubhaft ist jedoch, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. 5.5 Alsdann erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich seiner Vorbringen, wonach er im Jahr (...) ein halbes Jahr aufgrund Verpassen des Rückkehrdatums in Haft verbracht und sich als Folge dessen in der Einheit (...) befunden habe, weshalb bei ihm die Gefahr bestanden habe, Opfer von Misshandlungen durch die Militärbehörden zu werden, da nicht mit dem Regime kooperierende Personen einer hohen Gefahr vor harter Bestrafung und schwierigen Bedingungen im Nationaldienst ausgesetzt seien. Selbst bei Wahrunterstellung der Haft und der Einteilung in die (...) Einheit sind allfällige wegen des angeblichen Fehlverhaltens im Dienst angeblich erlittene Nachteile als nicht asylrechtlich relevant einzustufen, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht mehr im Militärdienst stand. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer allein deshalb, weil er im Jahre (...) zu spät aus dem Urlaub zurückkehrte und deswegen eine Haftstrafe zu verbüssen hatte, seitens der Behörden wohl kaum auf Lebzeiten als missliebige Person betrachtet werden, so dass sich auch diesbezüglich allfällige Befürchtungen vor Verfolgung als objektiv unbegründet erweisen. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.

6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fast (...) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit (...) bis zu seiner angeblichen Flucht am (...) im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht. 8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem leben seinen Angaben zufolge drei Brüder sowie Cousins in I._______, J._______ und K._______, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte, im Bedarfsfall auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Die vormalige Rechtsbeiständin reichte mit der Replik eine Kostennote vom 13. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 2'504.83 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250. aus, jedoch sei der Stundenansatz im Falle des Unterliegens auf Fr. 150. zu reduzieren. Nachdem überdies für nicht-anwaltliche Vertreter bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar entsprechend auf Fr. 1526. zu kürzen. Unter Berücksichtigung des bei der aktuellen Rechtsbeiständin angefallenen Aufwandes für die Eingabe vom 20. Juli 2017 und des Umstandes, dass beide amtlichen Rechtsbeiständinnen für die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn tätig wurden, wird der aktuellen amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1600. (inkl. Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.rel.int., MLaw Ana Lucia Gallmann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1600. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: