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D-24/2016

D-24/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-01 · Deutsch CH

Ausstand

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-7958/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
  3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-24/2016 Urteil vom 1. Februar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Gesuchstellerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren vom 2. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren D-7958/2015 betreffend Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 30. Januar 2013 feststellte, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 25. Mai 2012 ablehnte und die Wegweisung der Gesuchstellerin und ihres Kindes aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an­ordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2013 abwies, dass die Gesuchstellerinnen zwischen Juli 2013 und 2015 insgesamt viermal mit Wiedererwägungsgesuchen an die Vor- und Beschwerdeinstanz gelangten, die alle abgelehnt worden sind, dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Eingangsstempel vom 7. Dezember 2015) beim SEM ein fünftes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2013 einreichen liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 dieses Wiedererwägungsgesuch abwies und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Wegweisungsvollzug aufgrund bestehender Wegweisungshindernisse als nicht durchführbar, insbesondere unzulässig und unzumutbar, zu erklären, dass eventualiter die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 eine Beschwerdeergänzung nachreichten und darin unter anderem um Vollzugssistierung ersuchen liessen, dass der Rechtsvertreter dem Gericht mit einer weiteren Eingabe vom 8. Dezember 2015 medizinische Unterlagen, wonach sich die Gesuchstellerin seit dem (...). Dezember 2015 in stationärer Behandlung befinde, übermittelte, dass mit Telefaxeingabe vom 9. Dezember 2015 beim Gericht ein weiteres Gesuch um Vollzugssistierung gestellt wurde, dass die Gesuchstellerinnen mit Telefaxeingabe vom 9. Dezember 2015 beim SEM ein neues Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2013 einreichen und dabei unter anderem um Vollzugssistierung ersuchen liessen, dass das SEM diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeergänzung zuständigkeitshalber überwies, dass die Vorinstanz dem Gericht auch das Original des neuen Wiedererwägungsgesuchs vom 9. Dezember 2015 sowie die dem Gericht bereits eingereichte Eingabe vom 9. Dezember 2015 mitsamt einem Beweismittel zuständigkeitshalber zukommen liess (Eingangs­stempel Gericht: 14. Dezember 2015), dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren D-7958/2015, Fulvio Haefeli, mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde festhielt, die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen - wegen mutwilliger Prozessführung - erhöhten Kostenvorschuss einverlangte, dass er in der Zwischenverfügung erwog, beim aktuellen Stand der Akten dürfte keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegen, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die seit dem Urteil vom (...). April 2015 erfolgte Fremdplatzierung des Kindes der Gesuchstellerin hingewiesen und diesbezüglich geltend gemacht werde, es sei gänzlich ungeklärt, ob in Nigeria die nötigen Kindesschutzorgane für die Fremdpflege bestünden, dass im Weiteren auf die gesundheitliche Fragilität der Gesuchstellerin hingewiesen und geltend gemacht werde, sie sei (...), dass sich aber sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in den früheren Wiedererwägungsverfahren mit der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin auseinandergesetzt hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (...) vom (...). April 2015 festgestellt habe, die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend Gesundheitszustand seien im Verlauf der verschiedenen Asyl- und Wegweisungs- sowie Wiedererwägungsverfahren mit jeder Einleitung eines neuen Verfahrens etwas gravierender dargestellt worden, dass diese Tatsache sowie die zeitlich nahe Aufeinanderfolge der vier Verfahren darauf schliessen lassen würden, es gehe in erster Linie darum, den bevorstehenden und rechtskräftig festgestellten Vollzug der Wegweisung unter allen Umständen zu verhindern und ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, dass diese Einschätzung ebenso für die im vorliegenden fünften Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ((...), stationärer Aufenthalt seit dem (...). Dezember 2015) zutreffen dürfte, dass es gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Gesuchstellerin aufgrund der medizinischen Versorgung vor Ort offenstehen dürfte, nötigenfalls medizinische Betreuung zu beanspruchen, dass auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen dürfte, zumal die Gesuchstellerin vor ihrer Ausreise aus Nigeria während mehrerer Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet habe, weshalb anzunehmen sei, sie habe in dieser Stadt ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut, dass die Gesuchstellerin nötigenfalls auch beim vom UNICEF betriebenen Child Protection Network zusätzliche Unterstützung finden dürfte, dass somit das Interesse der Gesuchstellerinnen an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzutreten habe, dass die Gesuchstellerinnen mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 2. und 4. Januar 2016 beantragten, der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli und die tätig gewesene Gerichtsschreiberin seien zu verpflichten, im Beschwerdeverfahren D-7958/2015 in den Ausstand zu treten, dass sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchten, dass der Eingabe vom 2. Januar 2016 die Kopie eines Schreibens an die zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beilag, dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, die genannten Gerichtspersonen erweckten den Eindruck der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (SR 173.110), dass bereits das SEM und nun auch der Instruktionsrichter Gehörsverletzungen begangen hätten, dass keine umfassende Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen erfolgt sei, dass in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 17. Dezember 2015 die Tatsache, wonach es sich nicht um eine alleinstehende Person, sondern um eine Kindsmutter mit entsprechenden Pflichten handle, unberücksichtigt geblieben sei, und eine Verletzung der KRK offensichtlich drohe, dass in der besagten Zwischenverfügung die verschlechterte gesundheitliche Situation der Mutter nicht adäquat gewürdigt worden sei, was als substanzielle Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sei, dass zudem auf die Einholung eines aktuellen Arztberichts verzichtet worden sei, dass auch die Erhöhung des Kostenvorschusses wegen mutwilliger Prozessführung aufzeige, dass die Gerichtspersonen voreingenommen seien, dass mithin zahlreiche Anhaltspunkte für den Anschein der Befangenheit der involvierten Gerichtspersonen bestünden, dass auf weitere Ausführungen des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung am 4. Januar 2016 im Sinne einer provisorischen Massnahme einstweilen aussetzte und die genannten Personen am 5. Januar 2016 zur Stellungnahme einlud, dass Fulvio Haefeli in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2016 festhält, im Ausstandsbegehren werde keiner der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe konkret nachgewiesen, dass die beanstandete Zwischenverfügung vielmehr in rechtlicher Hinsicht kritisiert werde, was für die Begründung der behaupteten Befangenheit nicht genüge, dass sich gemäss BGE 131 I 113 S. 123 E. 3.7.3 allein aus der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ohnehin kein Anschein der Befangenheit ableiten lasse, womit sich der Vorwurf angeblicher Befangenheit als haltlos erweise, dass in Anbetracht der Aktenlage die festgestellte mutwillige Prozessführung zu bejahen sein dürfte, dass Karin Schnidrig in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2016 diese Sichtweise teilte, dass die genannten Stellungnahmen den Gesuchstellenden am 11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurden, dass deren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Januar 2016 weitere Ausführungen machte und um eine baldige Vollzugssistierung für die Dauer des Ausstandsverfahrens ersuchte, wobei er den Beizug weiterer Akten beantragte, dass er am 12. Januar 2016 die Einräumung einer Frist zur Replik im Hinblick auf die Stellungnahmen der involvierten Gerichtspersonen beantragte, dass der Eingabe ein Schreiben an die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten der Abteilungen IV und V beilag, dass er dem Gericht am 13. Januar 2016 die Kopie eines Schreibens an die KESB-Behörde übermittelte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Januar 2016 darauf verwies, es werde weiterhin die Ansetzung einer Frist zur Replik erwartet, dass er in der gleichen Eingabe auf einzelnen Erwägungen in den Stellungnahmen vom 7. und 11. Januar 2016 Bezug nahm und diese für unzutreffend beziehungsweise ungenügend erachtete, dass mit Eingabe vom 18. Januar 2016 darum ersucht wurde, es sei festzustellen, dass die Überweisung seiner Eingabe vom 9. Dezember 2015 beim SEM an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsverweigerung zu qualifizieren sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1), dass in Fällen, in welchen die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund bestreitet, die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand befindet (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei der Entscheid in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen ergeht (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass eine solche Konstellation vorliegt, da die von den Gesuchstellerinnen gerügten Gerichtspersonen in ihren Stellungnahmen jegliche Ausstandsgründe bestreiten, dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, gehalten ist, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]), dass in der Gesuchseingabe vom 2. Januar 2016 auf die von Richter Fulvio Haefeli erlassene Verfügung vom 17. Dezember 2015 Bezug genommen wird, dass das Ausstandsbegehren innert nützlicher Frist und in der zu beachtenden Form erging, dass die Gesuchstellerinnen im Beschwerdeverfahren D-7958/2015 Partei und entsprechend zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert sind, dass demnach die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt sind und auf das Gesuch einzutreten ist, dass das gesetzlich abschliessend geregelte Ausstandsverfahren über die Stellungnahme hinaus keinen Schriftenwechsel vorsieht und sich ein solcher aufgrund der kurzen Stellungnahmen vom 7. und 11. Januar 2016 auch nicht aufdrängt, dass das rechtliche Gehör durch die Zustellung der Stellungnahmen genügend gewahrt wurde, dass der Rechtsvertreter schliesslich seither weitere Eingaben gemacht hat und in einer davon auch auf die Aussagen in den Stellungnahmen Bezug nahm, dass aufgrund dieser Erwägungen das Gesuch um Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels abzuweisen ist, dass von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage kommt , sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich die Gesuchstellenden denn auch ausdrücklich berufen, dass gemäss dieser Bestimmung Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten haben, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten", dass dieser Bestimmung die Funktion einer Auffangklausel zukommt, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17), dass unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG unter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion fällt, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19), dass ein Richter oder eine Richterin praxisgemäss nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist, dass zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin vielmehr weitere Gründe hinzutreten müssten, was namentlich dann der Fall ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der zuständige Richter oder die zuständige Richterin habe sich bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt, die einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei, und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119), dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden muss, dass es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]), dass dabei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen), dass richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur dann in Frage stellen können, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen), dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln muss, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen, dass die Gesuchstellerinnen in ihren Eingaben geltend machen, ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und namentlich auch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da ihre Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage auf keinen Fall aussichtslos seien, dass die Abweisung dieser Gesuche einzig mit dem persönlichen Hintergrund des Instruktionsrichters verbunden mit einer falschen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erklärbar sei, dass diese Vorbringen aufgrund der Aktenlage indes nicht zu überzeugen vermögen, dass - wie bereits festgehalten - selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde, da ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht genügen, eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson aufzuzeigen, dass sich aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 entgegen den Argumenten im Ausstandsbegehren keine Hinweise dafür ergeben, der zuständige Instruktionsrichter sei nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt, dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 hinreichend offen formuliert sind und nicht darauf hindeuten, Richter Fulvio Haefeli könnte im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage - beispielsweise im Rahmen wiedererwägungsweise erlassener vorsorglicher Massnahmen - gegebenenfalls zu revidieren, dass auch die Qualifizierung der Beschwerde als mutwillig und die Erhöhung des Kostenvorschusses nicht auf eine Befangenheit hindeutet, zumal dieses Vorgehen bei aussichtslosen Beschwerden im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels praxiskonform ist, dass auch nicht von einer krassen Fehlbeurteilung ausgegangen werden kann, wird in der erwähnten Verfügung doch differenziert dargelegt, weshalb den Beschwerdeanträgen keine Folge geleistet wird, dass im Übrigen anzumerken ist, dass auch die Kritik an der Behandlung der an das SEM gerichteten Eingabe vom 9. Dezember 2015 im Rahmen des hängigen Wiedererwägungsverfahrens beziehungsweise der entsprechende Vorwurf der Rechtsverweigerung offensichtlich ins Leere stösst, zumal auch nach dem Entscheid der Vorinstanz entstandene Sachverhaltselemente praxisgemäss kein neues, parallel zu führendes Wiedererwägungsverfahren zu begründen vermögen, sondern im Rahmen des hängigen Verfahrens zu behandeln sind, dass der Umstand, wonach die Erwägungen des Instruktionsrichters augenscheinlich der rechtlichen Einschätzung der Gesuchstellerinnen zuwiderlaufen, offensichtlich nichts zu ändern vermag, dass nach vorstehenden Erwägungen keine objektiven Gründe ersicht­lich gemacht wurden, welche im Verfahren D-7958/2015 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli oder der Gerichtsschreiberin sprechen würden, dass bei dieser Sachlage das Ausstandsbegehren abzuweisen ist, womit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen bis Verfahrensabschluss gegenstandslos geworden ist, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Gesuchsvorbringen einzugehen, dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiterführung des Verfahrens D-7958/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen sind, dass zusammenfassend das Ausstandsbegehren als aussichtslos bezeichnet werden muss und das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass den Gesuchstellerinnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-7958/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.

3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: