opencaselaw.ch

D-2483/2016

D-2483/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-04 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Nigeria - ersuchte am 9. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ (EVZ B._______) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A4 [Protokoll der Befragung zur Person]). Im Rahmen dieser Befragung berichtete er unter anderem über ein erfolgloses Asylverfahren in Schweden im Jahre 2010 sowie über jahrelange illegale Aufenthalte sowohl in Schweden als auch in Finnland von 2011 bis 2015 (vgl. a.a.O., Ziffn. 2.06 und 5.02). Aufgrund dieser Schilderungen und der Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank (Asylantrag in Schweden verzeichnet per 15. Januar 2010), wurde ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. Der Beschwerdeführer sprach sich dabei gegen eine Wegweisung nach Schweden oder nach Finnland aus, indem er geltend machte, er nehme sich eher das Leben, als in einen dieser Staaten zurückzukehren (vgl. a.a.O., Ziff. 8.01). B. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM am 3. März 2016 gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens mit einem Wiederaufnahmeersuchen an Schweden gelangte. Diesem Ersuchen stimmte Schweden am 9. März 2016 ausdrücklich zu (vgl. act. A12/A13 [Erklärung der schwedischen Dublin- bzw. Migrationsbehörde]). C. Mit Verfügung vom 10. März 2016 trat das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an (vgl. Ziffn. 1 - 6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens sechs Wochen in Haft genommen wird, und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 - 8 des Dispositivs). D. Die vorgenannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer vom SEM am 6. April 2016 gegen Empfangsbestätigung eröffnet. Soweit ersichtlich legte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zugleich eine "Beschwerdeverzichtserklärung" vor, welche von ihm unterzeichnet wurde. Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer sodann direkt nach Eröffnung der vorgenannten Verfügung von der zuständigen kantonalen Behörde in Haft genommen und anschliessend zwecks Haftvollzug ins Gefängnis C._______ überstellt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Behörde, er gehe nicht nach Schweden zurück, zumal er sein Leben beenden werde, falls er von hier weggehen müsse (vgl. act. A20 [rechtliches Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot]). E. Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 6. April 2016 von der kantonalen Behörde zu seinem Gesundheitszustand befragt (vgl. act. A21 [Frageformular]) und am 15. April 2016 einer ärztlichen Kontrolle vorgeführt, wobei die konsultierte Ärztin beim Beschwerdeführer weder ein relevantes körperliches noch ein psychisches Leiden erkennen konnte (vgl. noch nicht paginierter Arztbericht vom 15. April 2016). F. Mit Eingabe vom 22. April 2016 (eingereicht vorab per Telefax) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den rubrizierten Rechtsvertreter die Überprüfung der Haftanordnung des SEM vom 10. März 2016 und seine Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zugleich um superprovisorische Entlassung aus der Haft und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. April 2016 beim Gericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegenstand des asylrechtlichen Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung: BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).

E. 1.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 111 Bst. d AsylG).

E. 1.4 Die Eingabe vom 22. April 2016 richtet sich einzige gegen die Anordnung respektive die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde respektive zur Einreichung eines Haftentlassungsgesuches legitimiert (Art. 48 VwVG). Seine Eingabe ist sodann als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 4 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist. Es bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer am 6. April 2016 nach Vorlage des SEM unterzeichnete "Beschwerdeverzichtserklärung" im vorliegenden Sachzusammenhang als irrelevant erweist, zumal ein Haftentlassungsgesuch von der inhaftierten Person jederzeit gestellt werden kann (vgl. Art. 80a Abs. 4 [erster Satz]).

E. 2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bstn. a - c AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzählung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung hat ihren Grund darin, dass gemäss Dublin-III-VO keine Person nur deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet, sondern - entgegen früherer gesetzlicher Normierung - auch in Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach Anordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht. Da Zweck der Bestimmung von Art. 76a Abs. 2 AuG die Definition der Flucht- respektive Untertauchungsgefahr nach objektiven gesetzlichen Kriterien ist, ist die Aufzählung in Bst. a - i wohl als abschliessend zu erachten (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere S. 2689 und S. 2700 ff. bzw. S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]).

E. 2.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2 AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wobei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Haftanordnung im Wesentlichen das Folgende an: Der Beschwerdeführer habe am 15. Januar 2010 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Schweden verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den schwedischen Behörden zur Verfügung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG stelle das wiederholte Ignorieren von Vorladungen oder vorgängiges Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behördlichen Anordnungen widersetze, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle. Somit sei im Falle des Beschwerdeführers zu befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen werde.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Haftanordnung zunächst ein, er sei in Haft genommen worden, obwohl er anlässlich der Eröffnung des Asylentscheides eine Beschwerdeverzichtserklärung unterzeichnet habe. Sodann macht er geltend, er sei weder in einer für ihn verständlichen Sprache schriftlich über die Gründe informiert worden, welche zu seiner Inhaftierung geführt hätten, noch sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen. Darüber hinaus sei sein Anspruch darauf, dass die Haftgründe innert 96 Stunden ab Haftanordnung im Rahmen eines mündlichen Verfahren richterlich überprüft werden, verletzt worden, zumal diese Frist (ohne entsprechenden Haftprüfungstermin) abgelaufen sei. Da die Haftüberprüfungsfrist überschritten sei, müsse er gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Haft entlassen werden. 4.1 Der Beschwerdeführer macht - wie vorstehend aufgezeigt - in formeller Hinsicht geltend, er sei weder in einer korrekten Weise über die Gründe informiert worden, welche zu seiner Inhaftnahme geführt hätten, noch sei er auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Vertretung hingewiesen worden. Diese Rügen erscheinen als begründet, zumal nach den einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens in Haft befindliche (Asyl-)Antragsteller unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren sind (vgl. dazu Art. 28 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. März 2016 anlässlich deren Eröffnung mündlich in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt (vgl. act. A18: vom Dolmetscher mitunterzeichnete Empfangsbestätigung). Auch wurde das Dispositiv der Verfügung zweisprachig ausgefertigt. Dies muss jedoch als ungenügend bezeichnet werden, da damit dem Beschwerdeführer zwar das Dispositiv, nicht aber die Begründung der Haftanordnung schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache zugänglich gemacht worden ist. Darüber hinaus hat es das SEM gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer in einer genügenden Weise über seine Verfahrensrechte zu informieren, mithin ihn über die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis zu setzen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es hätte von Amtes wegen innert 96 Stunden ein mündliches Haftprüfungsverfahren stattfinden sollen. Diese Rüge ist als unbegründet zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen sinngemäss auf die Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 AuG beruft, welche sich jedoch nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation bezieht. Vielmehr ist vorliegende Konstellation in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren angeordnete Inhaftnahmen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 22. April 2016 eingereicht und ging dem Gericht noch am gleichen Tag zu (Einreichung vorab per Telefax), so dass die Frist von acht Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt wird. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenresultat, dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung den formellen Anforderungen der Haftanordnung nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens nicht vollständig gerecht geworden ist.

E. 5.1 Art. 76a Abs. 1 AuG setzt sodann für die Anordnung der Haft kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). Nach der gesetzlichen Konzeption ist daher in einem ersten Schritt zu eruieren, ob eines der in Art. 76a Abs. 2 Bst. a - i AuG explizit erwähnten Anzeichen erfüllt ist, welches befürchten lässt, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Ist im Einzelfall aufgrund der Akten ein solches Anzeichen vorhanden respektive eines der in Art. 76a Abs. 2 erwähnten Sachverhaltsmomente erfüllt, muss die Frage der Verhältnismässigkeit geprüft werden (Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG). Eine behördliche Zwangsmassnahme ist nach Lehre und Praxis stets nur dann als verhältnismässig zu erkennen, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung genügt. Vom Gesetzgeber wurde in dieser Hinsicht der Ordnung halber in Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG durch Wiedergabe der Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nochmals darauf hingewiesen, dass Haft nur dann in Frage kommt, wenn sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Schweden ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den schwedischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Diese Argumentation greift offenkundig zu kurz, führt sie doch im Wesentlichen dazu, dass nach jeder Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in nahezu jedem Dublin-Verfahren - auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen wäre. Damit würde jedenfalls in all jenen Dublin-Verfahren eine Haftanordnung ohne weiteres möglich, in welchen aufgrund eines Eurodac-Treffers ein vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates erstellt ist, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) eben nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Der vom SEM vertretene Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden gerade nicht angewiesen worden sein dürfte, in Schweden zu verbleiben, geht doch aus der Antwort der schwedischen Dublin-Behörde vom 9. März 2016 mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Schweden bereits am 14. Juli 2010 abgewiesen worden ist. Dieser Entscheid dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit mit der Aufforderung einhergegangen sein, das Land zu verlassen. Das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe Schweden trotz laufendem Asylverfahren verlassen, geht damit fehl.

E. 5.3 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a AuG bedingt sodann, dass das SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3 zu Art. 76a AuG). Eine solche Einzelfallprüfung lässt die angefochtene Verfügung vermissen. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einer allenfalls möglichen milderen Massnahmen als Haft.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich wiederum als Zwischenresultat, dass die vom SEM angeführte Begründung für die Haftanordnung einerseits inhaltlich nicht gänzlich überzeugt und wesentliche Begründungelemente fehlen.

E. 6.1 Im vorliegenden Fall führen die vorstehend aufgezeigten Mängel, mithin die ersichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine rasche Klärung der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides würde sich deshalb nur dann rechtfertigen, wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Haftanordnung bestünden oder sich die Verfahrensfehler als derart gravierend herausstellten, dass eine Aufhebung der Verfügung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich wäre (vgl. BGE 125 II 369).

E. 6.2 Ungeachtet der vorstehend aufgezeigten Mängel der angefochtenen Verfügung ist nämlich vorliegend festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig erscheint, zumal die Grundvoraussetzungen für eine Haftanordnung tatsächlich erfüllt sind und die Haftanordnung als solche auch als verhältnismässig erscheint.

E. 6.3 So geht aus den Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers und den Angaben der schwedischen Migrationsbehörde zunächst hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach dem negativen Ausgang des schwedischen Asylverfahrens während Jahren illegal wechselweise in Schweden und Finnland aufgehalten hat. Dies erfolgte seinen Ausführungen zufolge zwar stets in der vagen Hoffnung auf eine mögliche Regelung seines Aufenthalts (vorab durch Heirat), aber während der ganzen Zeit im klaren Bewusstsein um die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Der Beschwerdeführer hat dabei seinen Schilderungen zufolge alles unternommen, um nicht mit den Vollzugsbehörden in Kontakt zu kommen. Damit hat er sich über Jahre bewusst seiner Wegweisung in die Heimat entzogen. Auch sein Verhalten gegenüber den schweizerischen Behörden lässt darauf schliessen, dass er alles unternehmen würde, um eine Überstellung nach Schweden zu verhindern, gibt er doch bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens an, sich lieber umzubringen, als nach Schweden zurückzukehren. Angesichts seines bisherigen Verhaltens in Schweden und Finnland, mithin seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in diesen Ländern, und seiner wiederholt klar geäusserten Ablehnung einer Rückkehr in das für ihn zuständige Erst­asylland Schweden, ist damit von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass er eine Beschwerdeverzichtserklärung unterschrieben hat. Aufgrund des Gesagten sind die Grundvoraussetzung für eine Haftanordnung gemäss der vom SEM angerufenen Bestimmungen (Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) ohne weiteres erfüllt.

E. 6.4 Die Haftanordnung ist sodann auch als verhältnismässig zu erkennen (im Sinne von Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG), zumal angesichts seiner Äusserungen einerseits von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist und andererseits keine persönlichen Gründe gegen eine Haft sprechen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht nicht gegen die Haftanordnung, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Arztbericht vom 15. April 2016 tatsächlich um einen jungen, physisch wie psychisch gesunden Mann handelt, welcher keine Suizidgedanken hat. Eine mildere respektive weniger einschneidende Massnahme als Haft (im Sinne von Art. 76a Abs.1 Bst. c AuG), wie beispielsweise eine Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums beziehungsweise dessen Aussenstelle (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), fällt nur schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seines persönlichen Profils ausser Betracht, zumal es sich bei ihm um einen alleinstehenden und damit ungebundenen Mann handelt, welcher sich ohne hinreichende Sicherungsmassnahmen sehr leicht absetzen kann.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig ist. Ausserdem ist festzustellen, dass vorliegend keine Verfahrensfehler des SEM gegeben sind, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung unumgänglich machen würden. So ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung anlässlich der Eröffnung zumindest mündlich übersetzt und ihm das Dispositiv in schriftlicher Form in einer ihm verständlichen Sprache übergeben worden war. Sodann war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, innert nützlicher Frist eine Rechtsvertretung zu erlangen, und es ist davon auszugehen, dass ihm diese die von der Vorinstanz aufgeführten Haftgründe verständlich machen konnte. Auch die dem Entscheid zugrundeliegenden Protokolle lagen dem Beschwerdeführer und damit der Rechtsvertretung vor. Aufgrund dieser Unterlagen war eine genügende Anfechtung seitens des Beschwerdeführers sowie die entsprechende Auseinandersetzung mit den bestehenden Haftgründen seitens der Beschwerdeinstanz offensichtlich möglich. Angesichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die angefochtene Verfügung wegen der festgestellten Verfahrensfehler aufzuheben. Sollten sich jedoch entsprechende Gehörsverletzungen wiederholen, wären künftig freilich andere Folgerungen in Betracht zu ziehen. Dem Umstand der erkannten Verfahrensfehler ist schliesslich im Rahmen der Kostenauflage gebührend Rechnung zu tragen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft zu bestätigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung ist daher abzuweisen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung an Verfahrensmängeln. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch die Anrufung der Beschwerdeinstanz zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47). Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandlos.

E. 9.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Verfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertretung und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.

E. 10 Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2483/2016 Urteil vom 4. Mai 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Nigeria - ersuchte am 9. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ (EVZ B._______) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A4 [Protokoll der Befragung zur Person]). Im Rahmen dieser Befragung berichtete er unter anderem über ein erfolgloses Asylverfahren in Schweden im Jahre 2010 sowie über jahrelange illegale Aufenthalte sowohl in Schweden als auch in Finnland von 2011 bis 2015 (vgl. a.a.O., Ziffn. 2.06 und 5.02). Aufgrund dieser Schilderungen und der Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank (Asylantrag in Schweden verzeichnet per 15. Januar 2010), wurde ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. Der Beschwerdeführer sprach sich dabei gegen eine Wegweisung nach Schweden oder nach Finnland aus, indem er geltend machte, er nehme sich eher das Leben, als in einen dieser Staaten zurückzukehren (vgl. a.a.O., Ziff. 8.01). B. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM am 3. März 2016 gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens mit einem Wiederaufnahmeersuchen an Schweden gelangte. Diesem Ersuchen stimmte Schweden am 9. März 2016 ausdrücklich zu (vgl. act. A12/A13 [Erklärung der schwedischen Dublin- bzw. Migrationsbehörde]). C. Mit Verfügung vom 10. März 2016 trat das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an (vgl. Ziffn. 1 - 6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens sechs Wochen in Haft genommen wird, und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 - 8 des Dispositivs). D. Die vorgenannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer vom SEM am 6. April 2016 gegen Empfangsbestätigung eröffnet. Soweit ersichtlich legte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zugleich eine "Beschwerdeverzichtserklärung" vor, welche von ihm unterzeichnet wurde. Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer sodann direkt nach Eröffnung der vorgenannten Verfügung von der zuständigen kantonalen Behörde in Haft genommen und anschliessend zwecks Haftvollzug ins Gefängnis C._______ überstellt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Behörde, er gehe nicht nach Schweden zurück, zumal er sein Leben beenden werde, falls er von hier weggehen müsse (vgl. act. A20 [rechtliches Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot]). E. Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 6. April 2016 von der kantonalen Behörde zu seinem Gesundheitszustand befragt (vgl. act. A21 [Frageformular]) und am 15. April 2016 einer ärztlichen Kontrolle vorgeführt, wobei die konsultierte Ärztin beim Beschwerdeführer weder ein relevantes körperliches noch ein psychisches Leiden erkennen konnte (vgl. noch nicht paginierter Arztbericht vom 15. April 2016). F. Mit Eingabe vom 22. April 2016 (eingereicht vorab per Telefax) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den rubrizierten Rechtsvertreter die Überprüfung der Haftanordnung des SEM vom 10. März 2016 und seine Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zugleich um superprovisorische Entlassung aus der Haft und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. April 2016 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gegenstand des asylrechtlichen Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung: BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 1.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 111 Bst. d AsylG). 1.4 Die Eingabe vom 22. April 2016 richtet sich einzige gegen die Anordnung respektive die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde respektive zur Einreichung eines Haftentlassungsgesuches legitimiert (Art. 48 VwVG). Seine Eingabe ist sodann als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 4 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist. Es bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer am 6. April 2016 nach Vorlage des SEM unterzeichnete "Beschwerdeverzichtserklärung" im vorliegenden Sachzusammenhang als irrelevant erweist, zumal ein Haftentlassungsgesuch von der inhaftierten Person jederzeit gestellt werden kann (vgl. Art. 80a Abs. 4 [erster Satz]). 2. 2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bstn. a - c AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzählung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung hat ihren Grund darin, dass gemäss Dublin-III-VO keine Person nur deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet, sondern - entgegen früherer gesetzlicher Normierung - auch in Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach Anordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht. Da Zweck der Bestimmung von Art. 76a Abs. 2 AuG die Definition der Flucht- respektive Untertauchungsgefahr nach objektiven gesetzlichen Kriterien ist, ist die Aufzählung in Bst. a - i wohl als abschliessend zu erachten (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere S. 2689 und S. 2700 ff. bzw. S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]). 2.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2 AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wobei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Haftanordnung im Wesentlichen das Folgende an: Der Beschwerdeführer habe am 15. Januar 2010 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Schweden verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den schwedischen Behörden zur Verfügung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG stelle das wiederholte Ignorieren von Vorladungen oder vorgängiges Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behördlichen Anordnungen widersetze, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle. Somit sei im Falle des Beschwerdeführers zu befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Haftanordnung zunächst ein, er sei in Haft genommen worden, obwohl er anlässlich der Eröffnung des Asylentscheides eine Beschwerdeverzichtserklärung unterzeichnet habe. Sodann macht er geltend, er sei weder in einer für ihn verständlichen Sprache schriftlich über die Gründe informiert worden, welche zu seiner Inhaftierung geführt hätten, noch sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen. Darüber hinaus sei sein Anspruch darauf, dass die Haftgründe innert 96 Stunden ab Haftanordnung im Rahmen eines mündlichen Verfahren richterlich überprüft werden, verletzt worden, zumal diese Frist (ohne entsprechenden Haftprüfungstermin) abgelaufen sei. Da die Haftüberprüfungsfrist überschritten sei, müsse er gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Haft entlassen werden. 4.1 Der Beschwerdeführer macht - wie vorstehend aufgezeigt - in formeller Hinsicht geltend, er sei weder in einer korrekten Weise über die Gründe informiert worden, welche zu seiner Inhaftnahme geführt hätten, noch sei er auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Vertretung hingewiesen worden. Diese Rügen erscheinen als begründet, zumal nach den einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens in Haft befindliche (Asyl-)Antragsteller unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren sind (vgl. dazu Art. 28 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. März 2016 anlässlich deren Eröffnung mündlich in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt (vgl. act. A18: vom Dolmetscher mitunterzeichnete Empfangsbestätigung). Auch wurde das Dispositiv der Verfügung zweisprachig ausgefertigt. Dies muss jedoch als ungenügend bezeichnet werden, da damit dem Beschwerdeführer zwar das Dispositiv, nicht aber die Begründung der Haftanordnung schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache zugänglich gemacht worden ist. Darüber hinaus hat es das SEM gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer in einer genügenden Weise über seine Verfahrensrechte zu informieren, mithin ihn über die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis zu setzen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es hätte von Amtes wegen innert 96 Stunden ein mündliches Haftprüfungsverfahren stattfinden sollen. Diese Rüge ist als unbegründet zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen sinngemäss auf die Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 AuG beruft, welche sich jedoch nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation bezieht. Vielmehr ist vorliegende Konstellation in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren angeordnete Inhaftnahmen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 22. April 2016 eingereicht und ging dem Gericht noch am gleichen Tag zu (Einreichung vorab per Telefax), so dass die Frist von acht Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt wird. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenresultat, dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung den formellen Anforderungen der Haftanordnung nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens nicht vollständig gerecht geworden ist. 5. 5.1 Art. 76a Abs. 1 AuG setzt sodann für die Anordnung der Haft kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). Nach der gesetzlichen Konzeption ist daher in einem ersten Schritt zu eruieren, ob eines der in Art. 76a Abs. 2 Bst. a - i AuG explizit erwähnten Anzeichen erfüllt ist, welches befürchten lässt, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Ist im Einzelfall aufgrund der Akten ein solches Anzeichen vorhanden respektive eines der in Art. 76a Abs. 2 erwähnten Sachverhaltsmomente erfüllt, muss die Frage der Verhältnismässigkeit geprüft werden (Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG). Eine behördliche Zwangsmassnahme ist nach Lehre und Praxis stets nur dann als verhältnismässig zu erkennen, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung genügt. Vom Gesetzgeber wurde in dieser Hinsicht der Ordnung halber in Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG durch Wiedergabe der Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nochmals darauf hingewiesen, dass Haft nur dann in Frage kommt, wenn sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Schweden ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den schwedischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Diese Argumentation greift offenkundig zu kurz, führt sie doch im Wesentlichen dazu, dass nach jeder Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in nahezu jedem Dublin-Verfahren - auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen wäre. Damit würde jedenfalls in all jenen Dublin-Verfahren eine Haftanordnung ohne weiteres möglich, in welchen aufgrund eines Eurodac-Treffers ein vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates erstellt ist, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) eben nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Der vom SEM vertretene Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden gerade nicht angewiesen worden sein dürfte, in Schweden zu verbleiben, geht doch aus der Antwort der schwedischen Dublin-Behörde vom 9. März 2016 mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Schweden bereits am 14. Juli 2010 abgewiesen worden ist. Dieser Entscheid dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit mit der Aufforderung einhergegangen sein, das Land zu verlassen. Das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe Schweden trotz laufendem Asylverfahren verlassen, geht damit fehl. 5.3 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a AuG bedingt sodann, dass das SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3 zu Art. 76a AuG). Eine solche Einzelfallprüfung lässt die angefochtene Verfügung vermissen. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einer allenfalls möglichen milderen Massnahmen als Haft. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich wiederum als Zwischenresultat, dass die vom SEM angeführte Begründung für die Haftanordnung einerseits inhaltlich nicht gänzlich überzeugt und wesentliche Begründungelemente fehlen. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall führen die vorstehend aufgezeigten Mängel, mithin die ersichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine rasche Klärung der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides würde sich deshalb nur dann rechtfertigen, wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Haftanordnung bestünden oder sich die Verfahrensfehler als derart gravierend herausstellten, dass eine Aufhebung der Verfügung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich wäre (vgl. BGE 125 II 369). 6.2 Ungeachtet der vorstehend aufgezeigten Mängel der angefochtenen Verfügung ist nämlich vorliegend festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig erscheint, zumal die Grundvoraussetzungen für eine Haftanordnung tatsächlich erfüllt sind und die Haftanordnung als solche auch als verhältnismässig erscheint. 6.3 So geht aus den Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers und den Angaben der schwedischen Migrationsbehörde zunächst hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach dem negativen Ausgang des schwedischen Asylverfahrens während Jahren illegal wechselweise in Schweden und Finnland aufgehalten hat. Dies erfolgte seinen Ausführungen zufolge zwar stets in der vagen Hoffnung auf eine mögliche Regelung seines Aufenthalts (vorab durch Heirat), aber während der ganzen Zeit im klaren Bewusstsein um die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Der Beschwerdeführer hat dabei seinen Schilderungen zufolge alles unternommen, um nicht mit den Vollzugsbehörden in Kontakt zu kommen. Damit hat er sich über Jahre bewusst seiner Wegweisung in die Heimat entzogen. Auch sein Verhalten gegenüber den schweizerischen Behörden lässt darauf schliessen, dass er alles unternehmen würde, um eine Überstellung nach Schweden zu verhindern, gibt er doch bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens an, sich lieber umzubringen, als nach Schweden zurückzukehren. Angesichts seines bisherigen Verhaltens in Schweden und Finnland, mithin seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in diesen Ländern, und seiner wiederholt klar geäusserten Ablehnung einer Rückkehr in das für ihn zuständige Erst­asylland Schweden, ist damit von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass er eine Beschwerdeverzichtserklärung unterschrieben hat. Aufgrund des Gesagten sind die Grundvoraussetzung für eine Haftanordnung gemäss der vom SEM angerufenen Bestimmungen (Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) ohne weiteres erfüllt. 6.4 Die Haftanordnung ist sodann auch als verhältnismässig zu erkennen (im Sinne von Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG), zumal angesichts seiner Äusserungen einerseits von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist und andererseits keine persönlichen Gründe gegen eine Haft sprechen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht nicht gegen die Haftanordnung, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Arztbericht vom 15. April 2016 tatsächlich um einen jungen, physisch wie psychisch gesunden Mann handelt, welcher keine Suizidgedanken hat. Eine mildere respektive weniger einschneidende Massnahme als Haft (im Sinne von Art. 76a Abs.1 Bst. c AuG), wie beispielsweise eine Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums beziehungsweise dessen Aussenstelle (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), fällt nur schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seines persönlichen Profils ausser Betracht, zumal es sich bei ihm um einen alleinstehenden und damit ungebundenen Mann handelt, welcher sich ohne hinreichende Sicherungsmassnahmen sehr leicht absetzen kann.

7. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich zulässig ist. Ausserdem ist festzustellen, dass vorliegend keine Verfahrensfehler des SEM gegeben sind, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung unumgänglich machen würden. So ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung anlässlich der Eröffnung zumindest mündlich übersetzt und ihm das Dispositiv in schriftlicher Form in einer ihm verständlichen Sprache übergeben worden war. Sodann war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, innert nützlicher Frist eine Rechtsvertretung zu erlangen, und es ist davon auszugehen, dass ihm diese die von der Vorinstanz aufgeführten Haftgründe verständlich machen konnte. Auch die dem Entscheid zugrundeliegenden Protokolle lagen dem Beschwerdeführer und damit der Rechtsvertretung vor. Aufgrund dieser Unterlagen war eine genügende Anfechtung seitens des Beschwerdeführers sowie die entsprechende Auseinandersetzung mit den bestehenden Haftgründen seitens der Beschwerdeinstanz offensichtlich möglich. Angesichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die angefochtene Verfügung wegen der festgestellten Verfahrensfehler aufzuheben. Sollten sich jedoch entsprechende Gehörsverletzungen wiederholen, wären künftig freilich andere Folgerungen in Betracht zu ziehen. Dem Umstand der erkannten Verfahrensfehler ist schliesslich im Rahmen der Kostenauflage gebührend Rechnung zu tragen.

8. Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft zu bestätigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung ist daher abzuweisen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung an Verfahrensmängeln. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch die Anrufung der Beschwerdeinstanz zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47). Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandlos. 9.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Verfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertretung und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.

10. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: