Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-246/2023
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022 / N (...).
D-246/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Das SEM führte am 3. November 2022 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 5. Dezember 2022 ver- tieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der aus C._______ stammende Beschwerdeführer vor, er habe die Schule nach Absolvieren der (...). Klasse im Jahr (...) abgeschlos- sen. Seit (Nennung Zeitpunkt) habe er für ein (Nennung Firma) gearbeitet. Sein Bruder D._______, der für den (Nennung Funktion) zuständig gewe- sen sei, habe ihm diesen Job vermittelt. Die (Nennung Tätigkeit der Firma). Er selber habe in C._______ in einem Büro gearbeitet und (Nennung ei- gene Tätigkeit innerhalb der Firma). Eines Tages habe D._______ in E._______ an der Strasse angehalten, um bei einem Händler etwas einzu- kaufen. Während dieser Zeit habe jemand seinem Bruder D._______ ein Schreiben ins Auto gelegt. D._______ habe das Schreiben erst zu Hause entdeckt. Es habe sich dabei um ein an ihn (den Beschwerdeführer) ge- richtetes Drohschreiben der Taliban gehandelt, worin er wegen (Nennung Grund) als Ungläubiger bezeichnet worden sei. Ausserdem sei ihm darin der Jihad angedroht worden. Da der Brief in (Nennung Sprache) verfasst gewesen sei, habe er ihn nicht selbst lesen können und Hilfe bei der Über- setzung benötigt. Er sei in der Folge aus Angst um sein Leben ab (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe seine Arbeitsstelle ge- kündigt. Sein Vorgesetzter habe ihm zwar zugesichert, dass er beschützt würde, und ihn gebeten, das Unternehmen nicht zu verlassen. Da sein Bru- der D._______ in der Vergangenheit bereits wiederholt angegriffen worden sei, habe er aber an seiner Kündigung festgehalten. Einige Tage nach sei- nem Austritt aus der Firma habe er eine Arbeitsbestätigung erhalten. Im Unterschied zu ihm habe sein Bruder D._______ die Anstellung wegen der guten Bezahlung nicht aufgeben wollen, obschon auch D._______ mehr- mals Drohbriefe von den Taliban erhalten habe. Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 habe er (Beschwerdeführer) das Haus nicht mehr verlassen. In dieser Zeit sei nichts mehr vorgefallen. Als die Taliban am (Nennung Zeitpunkt) die Hauptstadt C._______ eingenommen hätten, habe sich seine Familie zur Ausreise entschlossen. Wenige Tage später sei er mit seiner Familie in Richtung F._______ geflüchtet. Von dort sei er
D-246/2023 Seite 3 nach kurzer Zeit als Einziger weitergereist. Der Rest seiner Familie halte sich noch immer im F._______ auf. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Be- weismittel) ein. A.c Am 15. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheid- entwurf des SEM vom 14. Dezember 2022 Stellung. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zu, beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Auf- nahme und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszu- weisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Ja- nuar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- sucht er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Am 17. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
D-246/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sach- verhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H) ver- letzt, indem es die neu beigebrachten Beweismittel noch nicht habe würdi- gen können. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. Dass sich das SEM mit den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismitteln nicht auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes dar, zumal diese Beweismittel der Vorinstanz im Zeitpunkt des Asylentscheids noch gar nicht vorlagen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung sind ferner auch keine Hinweise ersichtlich, dass er die Einreichung weiterer rechtserheblicher
D-246/2023 Seite 5 Dokumente in Aussicht gestellt hätte, deren Beibringung vom SEM hätte abgewartet werden müssen (vgl. SEM act. 1198486-16/17 [nachfolgend: act. 16], F6-7, F101-102, F109-111, F113). Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es an, bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (Nen- nung Firma) erstaune, dass er bereits während seiner Schulzeit eine Fest- anstellung in einem (...) afghanischen (...)unternehmen innegehabt haben solle. Auch der Zweck seiner Aufgabe erschliesse sich einem aussenste- henden Betrachter nicht gänzlich, zumal die dargelegte (Nennung Tätig- keit) als nicht notwendiger Umweg in der Kommunikation zwischen Unter- nehmensmanager und Konvoi-verantwortlicher Person erscheine. Sodann bestünden Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente. Die Arbeitsbestätigung der (Nennung Firma) sei erst (Nennung Dauer) nach seiner angeblichen Ausreise erstellt worden, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, diese wenige Tage nach seiner Kündigung (Nennung Zeitpunkt) erhalten zu haben. Auf der Arbeitsbestätigung sei sein Geburts- datum mit (...) vermerkt, was angesichts der Grösse und Bedeutung dieses
D-246/2023 Seite 6 Unternehmens erstaune. Er selber habe dies nicht nachvollziehbar erklä- ren können. Sodann enthalte die Kopie des Schulnoten-Auszugs Indizien für Manipulationen; auffallend seien die Schreibfehler im Namen der aus- stellenden Behörde, deren Bezeichnung überdies erst nach der Macht- übernahme der Taliban im August 2021 wieder eingeführt worden sei, der Beschwerdeführer diesen Auszug jedoch schon vor der Machtübernahme erhalten habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher zu be- zweifeln. Doch selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit seien seine Fluchtgründe nicht asylrelevant. Die angeführte Tätigkeit in einem (Nen- nung Firma) stelle ein sehr niedriges Risikoprofil dar. Der Beschwerdefüh- rer habe nach Erhalt des Drohschreibens seine Stelle gekündigt, wodurch er dem Ansinnen der Taliban entsprochen habe. In der Folge sei (Nennung Dauer) nichts weiter geschehen. Wenige Tage nach der Machtübernahme der Taliban habe er das Land verlassen. Es bestehe überdies kein begrün- deter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirke. Mit der Machtübernahme der Ta- liban im August 2021 und der damit einhergehenden Auflösung des bishe- rigen afghanischen Staates sei das Bestreben der Taliban, die Zusammen- arbeit afghanischer Staatsbürger mit ausländischen Organisationen oder mit dem afghanischen Staat zu verhindern, obsolet geworden. In der Stel- lungnahme der Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2022 seien keine Tat- sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe zwar die Anweisung der Taliban, seine Tätigkeit für die (Nennung Firma) aufzugeben, befolgt; seine Familie habe aber in der Folge ein wei- teres Schreiben der Taliban erhalten, das ihm unglücklicherweise erst vor Kurzem zugesandt worden sei. Eine korrekte Übersetzung sei noch nicht möglich gewesen sei. Immerhin könne herausgelesen werden, dass seine Gefangennahme eine Rolle spiele respektive es sich möglicherweise um einen Haftbefehl handle. Bekanntlich würden die Taliban bis zum heutigen Tag Personen suchen, denen eine tatsächliche oder vermeintliche Taliban- feindliche Haltung unterstellt werde. Da er für eine westlich geprägte Firma tätig gewesen sei, spreche vieles dafür, dass ihm eine derartige politische Meinung zugeschrieben und er als "verwestlicht" angesehen werde. Der Grund, dass ihm vor der Ausreise nichts geschehen sei, liege allein darin, dass das Anwesen der Familie sehr gut geschützt gewesen sei. Zu den vorinstanzlichen Zweifeln an seiner Anstellung bei der (Nennung Firma) sei anzuführen, dass seine ausführlichen Schilderungen zu seiner Tätigkeit grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden.
D-246/2023 Seite 7 Das von der Vorinstanz bemühte Kriterium der Plausibilität könne nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen wer- den. Zum Vorhalt, er habe nur einen Beleg für seine Beschäftigung beibrin- gen können, sei auf die nun eingereichten Fotos seiner Angestelltenkarte hinzuweisen. Auch diese hätten unglücklicherweise erst kürzlich erhältlich gemacht werden können. Damit sei aber seine Anstellung überwiegend wahrscheinlich. Die von der Vorinstanz geäusserte Kritik an den Beweis- mitteln sei dahingehend zu relativieren, als dass es sich um Dokumente von Institutionen eines Landes handle, welches in keiner Weise die westli- chen Standards pflege. Im Übrigen seien auch in europäischen Dokumen- ten Tipp- und Übersetzungsfehler möglich, weshalb auch hier im Zweifels- fall von Authentizität auszugehen sei. Die implizite Hypothese des SEM, er habe Aussagen ohne einen Erlebnisbezug gemacht, lasse sich nicht auf- rechterhalten. Er habe seine Asylgründe glaubhaft machen können und be- sitze ein erhöhtes Risikoprofil. Insgesamt bestünden sowohl objektive als auch subjektive Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor asylrelevan- ter Verfolgung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 7.2.1 Das zentrale Asylvorbringen des Beschwerdeführers – die geltend gemachte (Nennung Tätigkeit) seit (Nennung Zeitpunkt) für (Nennung Firma), die zu einem an ihn gerichteten Drohschreiben der Taliban geführt habe, in welchem ihm wegen (Nennung Grund) der Jihad angedroht wor- den sei – ist aufgrund realitätsfremder Ausführungen als unglaubhaft zu qualifizieren. Anstelle von Wiederholungen ist vollumfänglich auf die Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. E. 6.1 hievor). Zutreffend erweist sich auch die Schlussfolgerung des SEM, wonach an der Authentizität der zum Beleg dieser Tätigkeit und einer Ge- fährdung durch die Taliban eingereichten Beweismittel erhebliche Zweifel anzubringen sind. Zwar wendet der Beschwerdeführer bezüglich des vor- instanzlichen Vorhalts, wonach es erstaune, dass er bereits während sei- ner Schulzeit eine Festanstellung in einem (...) afghanischen (Nennung Un- ternehmen) innegehabt haben soll, nicht zu Unrecht ein, das von der Vor- instanz bemühte Kriterium der Plausibilität könne nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden. So lässt
D-246/2023 Seite 8 sich über die Anstellungspraxis des in Frage stehenden (Nennung Unter- nehmen) nur mutmassen, weshalb der entsprechende Einwand des SEM ohne entscheidendes Gewicht bleibt (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Er vermag aber die weiteren Vorhalte des SEM an der geltend gemachten Tätigkeit für die (Nennung Firma) nicht nachvollziehbar aufzulösen. Alleine das Vorbringen, es spreche vieles dafür, dass er von den Taliban als "verwestlicht" angese- hen werde, weil er für eine westlich geprägte Firma tätig gewesen sei, ist nicht geeignet, den vom SEM zu Recht in Frage gestellten Sinn und Zweck seiner Tätigkeit für die (Nennung Firma) nachvollziehbar darzulegen (vgl. einlässlich E. 6.1 vorstehend) und mithin die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Anstellung aufzulösen. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zur Hauptsache auf die bereits eingereichten und die weiteren, mit seiner Beschwerdeschrift eingereich- ten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel), welche erst kürzlich hätten er- hältlich gemacht werden können. Damit sei seine Anstellung bei der (Nen- nung Firma) und die dargelegte Gefährdungssituation überwiegend wahr- scheinlich. Allerdings vermag er auch mit diesen weiteren Beweismitteln eine Anstellung bei der (Nennung Firma) und – als Folge daraus – eine Suche der Taliban nach seiner Person nicht zu belegen. Zunächst ist an- zuführen, dass es sich bei diesen Dokumenten lediglich um Kopien einer Fotografie handelt, denen bereits aus diesem Grund nur eine sehr einge- schränkte Beweiskraft beigemessen werden kann. Hinzukommt, dass – nachdem seine ganze Familie wenige Tage nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in den F._______ ausgereist sei und sich noch im- mer dort aufhalte (vgl. act. 16, F37 ff., F50 f.) – nicht ersichtlich ist, wie und durch wen seine Angehörigen nun in den Besitz dieser Beweismittel (sei es als Original oder als blosse Kopie) gelangt sein und ihm weitergeleitet haben sollen. Gemäss einer rudimentären Übersetzung durch das Bundes- verwaltungsgericht wurde das (Nennung Beweismittel und Ausstellungs- zeitpunkt), somit erst Monate nach der Ausreise der Familie aus Afghanis- tan, ausgestellt. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Rechtsmitte- leingabe denn auch mit keinem Wort, wie, auf welchem Weg und wann er in den Besitz dieser Beweismittel gelangt sei. Sodann sind die beiden durch die (Nennung Firma) ausgestellten Dokumente in dem Sinne unstim- mig, als der Beschwerdeführer in der (Nennung Beweismittel) als (Nen- nung Tätigkeit) gearbeitet hat, währenddessen ihn die Mitarbeiterkarte als (Nennung Funktion) ausweist. Weiter ist es angesichts der Grösse der (Nennung Firma) und der angeblichen Funktion des Beschwerdeführers als unrealistisch zu erachten, dass auf dieser Mitgliederkarte lediglich der
D-246/2023 Seite 9 Vorname des Beschwerdeführers vermerkt wurde. Zudem findet sich zwi- schen den beiden Schreiben der Taliban und den Aussagen des Beschwer- deführers hinsichtlich des Vornamens seines Vaters eine Unstimmigkeit; im Rahmen der PA gab der Beschwerdeführer an, sein Vater heisse G._______; auf den jeweiligen Schreiben wird er hingegen als "Sohn von H._______" bezeichnet. Mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, es handle sich dabei um Dokumente von Institutionen eines Landes, welches in keiner Weise die westlichen Standards pflege, vermag der Beschwerde- führer die erheblichen Unstimmigkeiten nicht plausibel aufzulösen. Das- selbe gilt für den allgemein gehaltenen Einwand, es seien auch in europä- ischen Dokumenten Tipp- und Übersetzungsfehler möglich, weshalb im Zweifelsfall von der Authentizität der von ihm eingereichten Dokumente auszugehen sei, wobei festzuhalten ist, dass die hier feststellten Unstim- migkeiten nicht auf blosse Tipp- oder Übersetzungsfehler zurückgeführt werden können. Weiter liesse sich zwar gestützt auf die (Nennung Beweis- mittel) der vom Beschwerdeführer angegebene Schulbesuch und die gleichzeitige Arbeitstätigkeit für die (Nennung Firma) zumindest in zeitli- cher Hinsicht vereinbaren. Da aber diesem Dokument aufgrund der oben aufgeführten Unstimmigkeiten keine Beweiskraft für eine tatsächliche An- stellung zukommt und der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – Sinn und Zweck seiner Tätigkeit nicht logisch nachvollziehbar darzulegen ver- mochte, vermag er aus der blossen möglichen Vereinbarkeit von Schulbe- such und Arbeitstätigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.2.2 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Anstellung bei der (Nennung Firma) und eine daraus folgende Verfolgung der Taliban glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Vorbringen auch auf ihre Asylrelevanz zu prüfen 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-246/2023 Seite 10 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
D-246/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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