Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-246/2021
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, (...), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2020.
D-246/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, wurde am 11. November 2008 von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Im November 2011 verliess er die Schweiz und reiste erst am 13. August 2017 wieder ein. Das ihm gewährte Asyl er- losch nach seiner mehrjährigen Abwesenheit (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]; gemäss altrechtlicher Regelung erlosch das Asyl nach drei- jähriger Landesabwesenheit, nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getre- tenen Änderung nach einem Jahr Auslandaufenthalt), der Flüchtlingsstatus blieb hingegen bestehen. B. Mit Eingabe vom 17. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer beim SEM und erklärte, er habe sich im Jahr 2012 in den Irak begeben um an einer Konferenz teilzunehmen. Dort seien ihm seine Reise- und Identitäts- dokumente abgenommen worden und im Oktober 2012 sei er gewaltsam nach Syrien gebracht worden, damit er sich den Kämpfern der PYD (Par- tiya Yekitiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) anschliesse. Erst ungefähr im März 2017 habe er entkommen können und sei über den Iran und Libanon in die Schweiz zurückgekehrt. Er erkundigte sich nach der Möglichkeit, in der Schweiz wieder einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Am 11. Januar 2018 ersuchte er in der Schweiz erneut um Asyl und wurde am 24. Januar 2018 zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs- gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 11. Dezember 2019 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei während seiner ersten Zeit in der Schweiz politisch für die PYD tätig gewesen. Im Jahr 2012 sei er von dieser aufgefordert worden, ins irakisch- syrische Grenzgebiet zu reisen, um in der Nähe der Ortschaft Ranya an einem Anlass teilzunehmen, an welchem über die Situation in Roj Ava in- formiert werden sollte. Er habe sich verpflichtet gefühlt, diese Reise zu un- ternehmen, wobei er davon ausgegangen sei, dass er nach ein bis zwei Wochen wieder in die Schweiz zurückkomme. Er habe befürchtet, von der Partei schlecht gemacht zu werden und dass alle seine Bekannten den Kontakt zu ihm abbrechen würden, hätte er sich geweigert. Hätte er aller- dings gewusst, dass er nicht nach kurzer Zeit in die Schweiz zurückkehre, hätte er sich dennoch geweigert. Als er jedoch in Kandil angekommen sei, habe man ihm seinen Reisepass abgenommen mit der Begründung, dies
D-246/2021 Seite 3 geschehe aus Sicherheitsgründen für die geplante Versammlung. Aller- dings habe die Zusammenkunft gar nicht stattgefunden, angeblich auf- grund der schlechten Lage. Er sei dann nach Roj Ava geschickt worden, wo er sich etwas über ein Jahr aufgehalten habe. Danach sei er in die Jazeera Region gelangt, wo er aktiv für die Partei gearbeitet habe. Er habe Verwaltungstätigkeiten ausgeübt, da er über gute Computerkenntnisse ver- füge, und sei für militärische Belange zuständig gewesen und habe Koor- dinaten weitergeleitet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (Beein- trächtigung des Armes sowie psychische Probleme), die bereits in der Schweiz bestanden hätten, habe er in der Partei wiederholt den Wunsch geäussert, in die Schweiz zurückkehren zu können, dies sei jedoch auf Wi- derstand gestossen, so dass er sogar während eineinhalb Monaten inhaf- tiert worden sei. Er habe deshalb im Jahr 2016 seine Parteimitgliedschaft beendet und sei im Sommer 2016 zusammen mit einem Genossen, der Arzt sei, in den Irak ausgereist, von wo er schliesslich wieder in die Schweiz gelangt sei. Mit den syrischen Behörden sei er während seines Aufenthal- tes dort nie in Kontakt gekommen. Bei diesen sei er jedoch gut bekannt, da er, als er in Roj Ava gewesen sei, öfters in den Medien zu sehen gewe- sen sei. Er habe dort über die Lage in Roj Ava berichtet. Sein Bruder in Damaskus sei über ihn befragt worden. Seit er zurück in der Schweiz sei, habe er keinen Kontakt mit der Partei mehr. Er habe bis auf seine Familie und wenige Freunde alle Kontakte abgebrochen. Er habe vor seiner Rück- kehr auch versucht, über seinen Bruder in Damaskus einen Reisepass zu bekommen um auszureisen, das habe aber nicht geklappt. Sein Austritt aus der Partei habe auch Folgen für seine Familie gehabt, diese würden nun öfters von der PYD belästigt, sie seien in Shahbaa, wo die PYD die Kontrolle habe. Da er seit seinem Parteiaustritt nicht nur von den syrischen Behörden verfolgt werde, sondern sich auch nicht mehr in der kurdischen Region aufhalten könne, könne er nicht nach Syrien zurückkehren. C. Mit Schreiben vom 9. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einer geplanten Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft aufgrund seiner Rückkehr nach Syrien. Der Beschwerde- führer nahm am 4. Dezember 2020 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 – eröffnet am 18. Dezember 2020
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht beziehungsweise diese werde ihm aberkannt und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung angeordnet, jedoch
D-246/2021 Seite 4 aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge- schoben. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aber- kennung der Flüchtlingseigenschaft sei aufzuheben, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ge- währen, sub-subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung des Rechtsvertre- ters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 stellte die Instruktionsrichte- rin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte Frist an zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 11. Februar 2025 frist- gerecht beglichen. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Abriss über seine Stationen während seines Aufenthaltes in den von der YPG kontrollierten Gebieten in Syrien, eine kurze Stellungnahme seines Fahrers sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von B._______ als Beweismittel zu den Akten und ersuchte um Nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Be- weismittel. Mit Eingabe vom 26. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel, die er noch erwarte. H. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine hand- schriftliche Aussage von C._______ mit Übersetzung und Kopie von Iden- titätsdokumenten, die Kopie einer Email mit Anhängen, einen Auszug aus Wikipedia mit der Aussage, die Heirat von YPG-Kämpfern sei untersagt,
D-246/2021 Seite 5 eine Email von B._______ vom 9. April 2021 mit Kopie ihrer Identitätskarte, Kopien des Passes derselben (damals noch [D._______]) mit Einreise- und Ausreisetempel, Fotografien derselben sowie eine Einstellungsverfügung betreffend gefälschtem Ausweis vom 26. März 2021 zu den Akten. Ferner wurde ein Arztbericht in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer ferner die Anzeige gegen B._______ mit Er- mittlungsbericht, die Einvernahme derselben vom 19. Februar 2021 sowie eine Vollmacht derselben vom 24. Februar 2021 zu den Akten (alles in Ko- pie) und stellte erneut die Nachreichung eines ärztlichen Berichts in Aus- sicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese reichte am 18. Mai 2021 eine Vernehmlassung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. J. Mit am 21. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Ein- gabe, datiert am 26. März 2021, reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt seines Therapeuten vom 18. Mai 2021 zu den Akten. K. Am 23. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Gesundheitsbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 15. März 2023 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom «23. April 2023» (Eingang: 6. Mai 2024) reichte der Be- schwerdeführer einen Bericht des Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vom 18. März 2024 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-246/2021 Seite 6 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-246/2021 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in
D-246/2021 Seite 8 store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet.
D-246/2021 Seite 9 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor- dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers er- neut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der vom Beschwerdeführer am
11. Februar 2021 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist diesem zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die eingereichte Kostennote als etwas überhöht zu beurteilen und der in der Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Mai 2021 geltend gemachte Aufwand ist von 18.25 auf 13.75 Stunden zu reduzieren. Somit sind dem Beschwerdeführer Fr. 3’376.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2020 werden auf- gehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’376.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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