Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Tochter am 26. März 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (...) bis (...) habe sie in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt. B. Mit Schreiben vom 28. März 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Tschechien. C. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel 9. April 2024) nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, sie sei zwar im (...) nach Tschechien eingereist, jedoch sei die Situation dort schwierig gewesen, da sie weder habe arbeiten können noch Unterhaltszahlungen erhalten habe. Deshalb sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, bevor sie schliesslich erneut über Tschechien, wo sie ihren Schutzstatus aufgelöst habe, in die Schweiz gereist sei. Es wurden die ukrainischen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, der Inlandpass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde der Tochter sowie eine Erklärung betreffend die Beendigung des vorübergehenden Schutzes in Tschechien zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 6. März 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Tschechien ihr und ihrer Tochter in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Tschechien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien erweise sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 8. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 9. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Tschechien und die hierzu getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 2 und S. 4 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM gemäss der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung der tschechischen Behörden einzuholen und es ist ferner nicht zu beanstanden, dass es ohne weitere Abklärungen von der Möglichkeit des Wiedererlangens eines Schutzstatus in diesem Lande ausging (vgl. nachfolgend E. 5.2 f. und Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Hieran vermögen die Verweise in der Beschwerde auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Berichte (Evaluationsgruppe Status S Bericht, Handbuch Asyl und Rückkehr, Weisungen bzw. Kreisschreiben des SEM) nichts zu ändern. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielt sich jedoch in Tschechien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien. Die Beschwerdeführerin macht - unter Verweis auf ihre Rückzugserklärung - zwar geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in Tschechien. Die Frage, ob sie aktuell immer noch über einen gültigen tschechischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann jedoch offenbleiben. Tschechien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich bereits wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren, ihre minderjährige Tochter (unabhängig ihrer früheren Aufenthalte) miteinbeziehen und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Tschechien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt und ihre minderjährige Tochter hiernach mit ihr gereist sein will, vermag am Dargelegten nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E. 6.5.4, D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1); die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Schliesslich geht auch der in der Beschwerde formulierte Einwand ins Leere, das SEM hätte von den tschechischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Tschechien eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen, ist doch die vorliegende Konstellation mit einer Drittstaatenwegweisung nicht vergleichbar. In casu ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet vom 17. September 2009 keine Pflicht zum Stellen eines Rückübernahmegesuchs. Dieses Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Tschechien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E. 6.6 und zum Ganzen: Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1).
E. 5.4 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführerin und ihre Tochter überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen.
E. 5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 7.3) - zu berücksichtigen ist.
E. 5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 5.7 Die Vorinstanz lehnte damit die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführererin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Tschechien einklagen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die geltend gemachte längere Landesabwesenheit fällt in casu nicht ins Gewicht. Überdies kann selbst mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obengenannte Vermutung nicht umgestossen werden. Insbesondere wird die bald volljährige Tochter auch in Tschechien Zugang zu Bildung haben werden und nicht allein, sondern zusammen mit der Beschwerdeführerin, ihrer engsten Bezugsperson, dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist somit zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin (bis Januar 2028) und ihre Tochter (bis Oktober 2026) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 17. März 2025 sowie der Aktenlage ist von der prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 9.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, unter bestimmten - hier vorliegenden -Voraussetzungen (vgl. BVGE 2023 VI/3) auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 9.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote vom 8. April 2025 ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem amtlichen Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet Fr. 645.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin beigeordnet.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 645.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2460/2025 Urteil vom 29. September 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Tochter am 26. März 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (...) bis (...) habe sie in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt. B. Mit Schreiben vom 28. März 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Tschechien. C. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel 9. April 2024) nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, sie sei zwar im (...) nach Tschechien eingereist, jedoch sei die Situation dort schwierig gewesen, da sie weder habe arbeiten können noch Unterhaltszahlungen erhalten habe. Deshalb sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, bevor sie schliesslich erneut über Tschechien, wo sie ihren Schutzstatus aufgelöst habe, in die Schweiz gereist sei. Es wurden die ukrainischen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, der Inlandpass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde der Tochter sowie eine Erklärung betreffend die Beendigung des vorübergehenden Schutzes in Tschechien zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 6. März 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Tschechien ihr und ihrer Tochter in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Tschechien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien erweise sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 8. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 9. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Tschechien und die hierzu getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 2 und S. 4 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM gemäss der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung der tschechischen Behörden einzuholen und es ist ferner nicht zu beanstanden, dass es ohne weitere Abklärungen von der Möglichkeit des Wiedererlangens eines Schutzstatus in diesem Lande ausging (vgl. nachfolgend E. 5.2 f. und Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Hieran vermögen die Verweise in der Beschwerde auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Berichte (Evaluationsgruppe Status S Bericht, Handbuch Asyl und Rückkehr, Weisungen bzw. Kreisschreiben des SEM) nichts zu ändern. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielt sich jedoch in Tschechien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien. Die Beschwerdeführerin macht - unter Verweis auf ihre Rückzugserklärung - zwar geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in Tschechien. Die Frage, ob sie aktuell immer noch über einen gültigen tschechischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann jedoch offenbleiben. Tschechien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich bereits wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren, ihre minderjährige Tochter (unabhängig ihrer früheren Aufenthalte) miteinbeziehen und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Tschechien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt und ihre minderjährige Tochter hiernach mit ihr gereist sein will, vermag am Dargelegten nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E. 6.5.4, D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1); die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Schliesslich geht auch der in der Beschwerde formulierte Einwand ins Leere, das SEM hätte von den tschechischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Tschechien eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen, ist doch die vorliegende Konstellation mit einer Drittstaatenwegweisung nicht vergleichbar. In casu ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet vom 17. September 2009 keine Pflicht zum Stellen eines Rückübernahmegesuchs. Dieses Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Tschechien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E. 6.6 und zum Ganzen: Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1). 5.4 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführerin und ihre Tochter überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 7.3) - zu berücksichtigen ist. 5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.7 Die Vorinstanz lehnte damit die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführererin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Tschechien einklagen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die geltend gemachte längere Landesabwesenheit fällt in casu nicht ins Gewicht. Überdies kann selbst mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obengenannte Vermutung nicht umgestossen werden. Insbesondere wird die bald volljährige Tochter auch in Tschechien Zugang zu Bildung haben werden und nicht allein, sondern zusammen mit der Beschwerdeführerin, ihrer engsten Bezugsperson, dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist somit zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin (bis Januar 2028) und ihre Tochter (bis Oktober 2026) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 17. März 2025 sowie der Aktenlage ist von der prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, unter bestimmten - hier vorliegenden -Voraussetzungen (vgl. BVGE 2023 VI/3) auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 9.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote vom 8. April 2025 ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem amtlichen Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet Fr. 645.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin beigeordnet.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 645.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: