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D-2453/2009

D-2453/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2453/2009 {T 0/2} Urteil vom 28. April 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. November 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum R._______ sowie der direkten Anhörung vom 27. März 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Hazara und habe bei seinen Eltern in S._______ (Provinz Daikondi) gelebt, dass seine Eltern im Jahre 2002 eines natürlichen Todes gestorben seien, dass vier Paschtunen im Jahre 2006 seine beiden älteren Brüder getötet hätten, um sich den Grundbesitz seines Vaters unrechtmässig anzueignen, dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Alter befürchtet habe, ebenfalls von diesen vier Männern getötet zu werden, hätten diese doch ein Interesse daran gehabt, ihn an einer Anzeige bei den Behörden zu hindern, dass die vier Übeltäter ungefähr im August 2008 - vermutlich in Tötungsabsicht - versucht hätten, seiner habhaft zu werden, dass er sich dem bevorstehenden Zugriff durch einen Sprung aus dem Fenster seiner Behausung entzogen habe und auf diese Weise seinen Häschern entkommen sei, dass er in der Folge S._______ am 10. November 2008 verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass gemäss einem medizinischen Bericht vom 10. Februar 2009 des Kantonsspitals T._______ das Handskelett des Beschwerdeführers - entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle - ein Knochenalter von 19 Jahre aufweist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Nachbefragung am 12. Februar 2009 das rechtliche Gehör zu den Zweifeln der Vorinstanz an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer trage die objektive Beweislast der geltend gemachten Minderjährigkeit, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Bericht vom 10. Februar 2009 zum einen ein vollständig abgeschlossenes Knochenwachstum aufweise, und zum anderen aufgrund weiterer konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit bestünden, nicht zuletzt genährt durch markante männliche Gesichtszüge, starken Bartwuchs sowie drei tiefe Stirnfalten, weshalb sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe das Alter von achtzehn Jahren bereits vor einigen Jahren überschritten, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich des Besitzes eines heimatstaatlichen Ausweispapiers widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vier Paschtunen hätten mit der Verfolgung seiner eigenen Person zugewartet, bis er älter geworden sei, wirklichkeitsfremd und unglaubhaft sei, dass sich seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Flucht aus dem Fenster seiner Behausung durch einen Mangel an Detailreichtum, an Konkretisierung, an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen auszeichneten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, eventualiter die Sache im materiellen Verfahren zu prüfen sei, und subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten erst am 24. April 2009 vollumfänglich beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum R._______ am 12. Februar 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 27. März 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht als Minderjähriger anerkannt worden, was umso stossender sei, als die von der Vorinstanz angeführten konkreten Indizien für die Volljährigkeit, nämlich "klar erkennbare äussere Reifemerkmale" sowie abgeschlossenes Knochenwachstum keineswegs als gewichtig gewertet werden könnten, zumal deren Beweiswert - gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - anerkanntermassen minim sei, dass eine minderjährige Person nicht allein deshalb als volljährig behandelt werden dürfe, weil sie keine Identitätspapiere vorlege, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit den Sachverhalt unvollständig ermittelt und sich damit einer Rechtsverletzung schuldig gemacht habe, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, bei seinen verheirateten Schwestern in Kabul unterzukommen, weshalb es dort an einem tragfähigen Beziehungsnetz fehle, dass der Beschwerdeführer als Folge einer Traumatisierung an psychischen Problemen leide, die sich in einer starken Redebehinderung (Stottern) manifestierten, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob er je ein heimatstaatliches Ausweispapier besessen habe, widersprüchlich äusserte (A1/12 S. 4 und 5, A23/9 S. 3), dass das lapidare Vorbringen, er habe die Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran zu Fuss überquert, das Fehlen eines Reise- oder Identitätspapiers nicht zu erklären vermag, will er doch im Iran mit dem gleichen Lastwagen weitergefahren sein, mit dem er in Afghanistan zur Grenze gelangt sei (A1/12 S. 7), dass der Beschwerdeführer, falls er die streng kontrollierte Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran tatsächlich auf die geltend gemachte Weise überquert hätte, auch in der Lage hätte sein müssen, sich zu diesem - in Wirklichkeit - nicht ungefährlichen Vorgehen von sich aus substanziiert und nachvollziehbar zu äussern, weshalb das Fehlen jeglicher Realkennzeichen in seinen diesbezüglichen Vorbringen den Schluss zulässt, seine Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen, dass das sinngemässe Vorbringen, er sei um die halbe Welt gereist, ohne im Besitz eines Reise- oder Identitätspapiers zu sein, wirklichkeitsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer auf dem am 5. Februar 2009 ausgefüllten Personalienblatt deklarieren liess, er sei am 7. März 1993 geboren (A3/2), weshalb er dieser Altersangabe zufolge am 10. Februar 2009 erst 15 Jahre und elf Monate alt gewesen wäre, dass das BFM am 10. Februar 2009 zur Abklärung des Alters des Beschwerdeführers eine Knochenaltersananalyse durchführen liess, welche ein Skelettalter von 19 Jahren ergab, weshalb grundsätzlich eine Täuschung über die Identität nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG bewiesen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 19), dass der Beschwerdeführer bei der medizinischen Untersuchung am 10. Februar 2009 gegenüber dem Arzt ein früheres Geburtsjahr, nämlich 1992, angab (A8/2 S. 1), dass bezüglich des Lebensalters grundsätzlich konsistente Angaben erwartet werden dürfen, weshalb die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - ein gewichtiges Indiz für die Verschleierung des tatsächlichen Alters bilden, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen - wie dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214) zu entnehmen ist - die objektive Beweislast für sein Geburtsdatum trägt, weshalb die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu treffen brauchte und zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, wobei die äusseren Reifemerkmale in casu keine Beweiskraft entfalten, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 27. März 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das sinngemässe Vorbringen, die von ihm erkannten vier Verfolger, die ihn hätten umbringen wollen, hätten um Mitternacht an der Tür geklopft und gewartet, bis er sich durch einen Sprung durchs Fenster ins Freie beziehungsweise in einen Wald erfolgreich in Sicherheit gebracht habe (A23/9 S. 5), den wirklichkeitsfremden Charakter seiner Schilderungen unterstreicht, dass es in Anbetracht der insgesamt wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in seine Heimatprovinz zurückzukehren, doch hat er dazu ohnehin keine Veranlassung, steht ihm doch im Grossraum Kabul eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung, wo ihm für den Fall seiner Rückkehr keine konkrete Gefährdung droht, dass in Kabul zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben, weshalb ihm dort ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, dass er demgegenüber in der Beschwerdeschrift geltend macht, als bereits erwachsener Mann könne er nicht bei einem Schwager unterkommen, zumal dies sittenwidrig sei, dass er indessen anlässlich der Anhörung vom 27. März 2009 auf die Frage, weshalb er denn nicht bei seinen Verwandten in Kabul Zuflucht gesucht habe, seinen Entschluss zur Ausreise nicht mit der Unmöglichkeit des dortigen Verbleibs oder der Sittenwidrigkeit begründete (A23/9 S. 5), weshalb in Anbetracht der Sachlage davon auszugehen ist, es handle sich lediglich um ein nachgeschobenes Vorbringen, inspiriert durch die Aussicht, auf diese Weise das in Wirklichkeit vorhandene Beziehungsnetz zu dissimulieren, dass das Stottern des Beschwerdeführers diesen zwar im sozialen Verkehr, nicht aber bei der Arbeit als Bodenleger behindert, weshalb man davon ausgehen darf, er werde nicht nur (wie früher) in der Provinz, sondern auch in Kabul in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt als Plattenleger zu verdienen (A1/12 S. 2 und 3, A23/9 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da diese nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: