Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-2409/2020
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sabine Eichenberger, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020 / N (…).
D-2409/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Januar 2020 um die Gewäh- rung von Asyl in der Schweiz, worauf das SEM die Behandlung ihres Ge- suches im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand nahm. Wäh- rend des Verfahrens verfügte sie über den Beistand der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Januar 2020 und im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Januar 2020 gab die Be- schwerdeführerin an, dass sie vor der Schweiz bereits in Griechenland um Asyl ersucht habe. Dazu lag dem SEM auch ein Eurodac-Auszug vor (vgl. dazu die Akten). Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie die Hei- mat gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen habe und sie schwanger sei, sich ihr Ehemann aber noch in Griechenland aufhalte. A.c Am 29. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechts- vertretung medizinische Unterlagen ein, in welchen unter anderem über ihre Schwangerschaft berichtet wurde. Von der Rechtsvertretung wurde gleichzeitig mittels separater Eingabe um Anhörung der Beschwerdeführe- rin durch ein Frauenteam nach Art. 6 Asylverordnung 1 über Verfahrens- fragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) ersucht. A.d Nachdem ihr vom SEM im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine Weg- weisung nach Griechenland in Aussicht gestellt worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 über ihre Rechtsvertretung um eine Familienvereinigung in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens. Dieses Ersuchen wurde von ihr in der Folge noch zwei- mal bekräftigt (am 19. Februar 2020 und am 1. April 2020), vom SEM wur- de allerdings keine ihrer Eingaben beantwortet. A.e Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 6. Februar 2020 statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vorab Korrekturen zur ihren Perso- nalien ein, welche übernommen wurden. Im Verlauf der Anhörung reichte sie sodann Kopien ihrer Tazkira und jener ihres Ehemannes, von Überset- zungen zu diesen Papieren und von ihrem Eheschein zu den Akten, wie auch die Kopie eines angeblichen Drohbriefs der Taliban. In der Folge wur- den noch während der Anhörung der angebliche Drohbrief vollständig und die Heiratsurkunde summarisch übersetzt (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 19 [am Ende]) und S. 23 f. [F. 222 und Einschub nach F. 225]).
D-2409/2020 Seite 3 A.f Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 auf- gefordert hatte, innert Frist ergänzende Angaben zu machen und die vor- gelegten Beweismittel im Original nachzureichen, wurde sie am 17. Feb- ruar 2020 informiert, dass ihr Gesuch im Rahmen des erweiterten Verfah- ren nach Art. 26d AsylG (SR 142.31) behandelt werde. Die Beschwerde- führerin wurde für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Von der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde im Nachgang dazu eine Vollmacht zur Vertretung auch im erweiter- ten Verfahren zu den Akten gereicht. A.g Am 11. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechts- vertretung ihre Tazkira und jene ihres Ehemannes, ihren Eheschein und den angebliche Taliban-Drohbrief im Original zu den Akten, soweit ersicht- lich zusammen mit einem zugehörigen Original-Zustellcouvert aus der Hei- mat. Die Originale wurden vom SEM zu den Akten genommen, ausgenom- men das erwähnte Original-Zustellcouvert, das Beweismittelverzeichnis wurde allerdings vom SEM nicht entsprechend angepasst. B. B.a Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Staatsangehörige von Afghanistan, welche ihren Angaben gemäss der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehört und laut der vorgelegten Tazkira ursprünglich aus einer Ortschaft im E._______-Bezirk stammt (Provinz F._______), welche aber in der Stadt G._______ aufgewachsen sei (Hauptstadt der Provinz F._______). Sie habe dort noch bis kurz vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter sowie ihrem älteren Bruder, ihrer Schwägerin und deren Kin- dern in einem Haus gelebt, welches ihrer Familie gehöre. Sie sei während 12 Jahren zur Schule gegangen und sie wäre danach eigentlich gerne Leh- rerin geworden, das habe sich aber nicht ergeben. In finanzieller Hinsicht sei ihre Familie für sie da gewesen. Sie sei aber während einigen Jahren auch arbeitstätig gewesen, indem sie auf selbständiger Basis ausser Haus respektive bei zwei anderen Familien Kinder unterrichtet habe. Ihr älterer Bruder habe derweil einen eigenen Lebensmittelladen geführt. Er habe Geld gehabt und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Neben ihrem Bruder habe sie noch eine ältere Schwester, welche bereits verheiratet sei. Die Schwester lebe ihn Kabul, wo deren Ehemann (… [ein Geschäft]) besitze. Ihr Vater sei schon vor (…) Jahren verstorben und auf seiner Seite habe sie nur Verwandte entfernteren Grades. Mütterlicherseits habe sie hinge- gen nahe Verwandte, nämlich die Schwester und den jüngeren Bruder der Mutter, welche beide mit ihren Familien ebenfalls in Kabul lebten. Nament-
D-2409/2020 Seite 4 lich den Onkel und seine Familie habe sie mit ihrer Mutter regelmässig be- sucht und durch ihn sei ihr auch ihr Ehemann bekanntgemacht worden. Ihr Ehemann stamme eigentlich aus der Provinz H._______, er habe jedoch mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Kabul in der gleichen Gasse wie ihr Onkel gelebt. Ihr Kennenlernen habe sich im Verlauf von mehreren Mo- naten entwickelt, sie hätten sich dabei aber nie allein getroffen. Die Be- schwerdeführerin berichtete ferner über ihre Verlobungsfeier, welche am Wohnort ihrer Familie in G._______ stattgefunden habe und an welcher auch eine ganze Reihe von Personen vonseiten der Verwandtschaft ihres Ehemannes teilgenommen hätten, auch wenn seine Verwandtschaft ei- gentlich nur sehr begrenzt sei. Ihre Heirat habe schliesslich am (…)1398 ([…] 2019) am Wohnort ihres Onkels in Kabul stattgefunden, aber in einem kleineren Rahmen, da sie zu diesem Zeitpunkt unmittelbar vor Nachstel- lungen der Taliban bedroht gewesen sei (vgl. dazu nachfolgend). Aus die- sem Grund seien sie und ihr Ehemann am Tag nach der Heirat aufgebro- chen, um Afghanistan zu verlassen. B.b Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache das Folgende vor: Im Ver- lauf des Monats Saratan 1398 (Anm.: entspricht dem Zeitraum vom
22. Juni 2019 bis zum 22. Juli 2019) hätten bei zwei Gelegenheiten jeweils zwei oder drei Vertreter der Taliban bei ihrem älteren Bruder vorgesprochen und im Auftrag eines anderen Taleb um ihre Hand angehalten. Ihr Bruder habe den Vorschlag allerdings nicht einmal ansatzweise in Betracht gezo- gen, da es sich bei dem Taleb um einen bereits älteren Mann gehandelt habe, welcher zudem schon dreimal verheiratet gewesen sei. Wie dieser Mann auf sie als mögliche Braut aufmerksam geworden sei, wisse sie nicht. Zwar seien die Taliban in G._______ präsent, ihre Familie habe je- doch keine Verbindungen zu diesen. Allenfalls sei sie von dem Mann auf der Strasse gesehen worden, als sie zu Fuss zu ihrer Arbeit unterwegs gewesen sei. Ihr Bruder habe den Taliban anlässlich der zweiten Vorspra- che erklärt, dass ihre Familie mit dem Vorschlag nicht einverstanden sei. Danach hätten sie der Sache kein Gewicht mehr beigemessen, sondern seien davon ausgegangen, dass diese mit der Absage erledigt sei. Einige Zeit später, aber immer noch im Monat Saratan, habe dann die Verlobung mit ihrem heutigen Ehemann stattgefunden. Die Taliban hätten das offen- bar wegen der entsprechenden Festlichkeit mitbekommen und seien wü- tend geworden. Sie hätten ihrem Bruder am 3. Asad 1398 (25. Juli 2019) einen Brief zukommen lassen, in welchem sie gefordert hätten, die Verlo- bung wieder zu lösen. Dabei seien im Brief Drohungen sowohl gegen sie
D-2409/2020 Seite 5 als auch ihren heutigen Ehemann ausgestossen worden, sollte sie trotz- dem heiraten. Nachdem ihr Bruder diesen Brief bekommen habe, habe die ganze Familie Angst bekommen und ihr Bruder habe nachts das Haus be- wacht. Etwa zwei Tage nach Erhalt des Briefes seien sie abends bei Be- kannten zu Besuch gewesen und hätten dann anlässlich ihrer Rückkehr das Haus ihrer Familie völlig verwüstet vorgefunden, indem die Türen ein- getreten, alle Scheiben eingeschlagen, ihre Kissen und Matratzen zerris- sen und alle anderen Gegenstände zerschlagen worden seien. Es sei fürchterlich gewesen. Vor diesem Hintergrund hätten sie G._______ noch in der gleichen Nacht verlassen und seien nach Kabul geflohen. Sobald sie dort ihren Onkel erreicht hätten, habe ihr Bruder diesen über das Vorgefal- lene unterrichtet, wobei ihr Bruder dem Onkel auch den von den Taliban erhaltenen Brief gezeigt habe. Auch die Familie ihres Verlobten sei über das Vorgefallene informiert worden. Daraufhin sei beschlossen worden, dass die Trauung vollzogen werde und das Ehepaar in der Folge ausreise. Auf Nachfrage hin führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, an- lässlich ihrer Flucht nach Kabul hätten sie das Meiste ihrer Habe zurück- lassen müssen, da sie in nur einem Auto gefahren seien. Sie wisse nicht, was aus dem Haus ihrer Familie geworden sei. B.c Zum Reiseweg führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihr Ehe- mann seien von Afghanistan über den Iran in die Türkei gelangt, von wo sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht hätten. Von dort sei sie alleine auf dem Luftweg über Spanien in die Schweiz weitergereist. Am 11. März 2020 teilte sie über ihre Rechtsvertretung mit, laut ihrem Onkel hätten sich die Kosten für ihre Reise von Afghanistan nach Griechenland auf rund 10'000 US-Dollar belaufen. C. Mit Verfügung vom 7. April 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über angeblich vonseiten der Taliban drohenden Nachstellungen seien aufgrund von Wi- dersprüchen und unrealistischen Elementen im Sachverhaltsvortrag sowie einer ungenügenden Substanziierung als unglaubhaft zu erkennen. Das SEM gelangte darüber hinaus zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Domizil vor der Ausreise nicht in G._______, sondern in Kabul gehabt habe, wo auch alle ihre Angehörigen lebten. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass sie aus wirtschaftlich sehr
D-2409/2020 Seite 6 guten Verhältnissen stamme. Es sei daher der Wegweisungsvollzug anzu- ordnen, auch wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende schwangere Frau handle. D. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Mai 2020 durch ihre Rechtsvertreterin gegen den vorgenannten Asyl- und Wegeweisungsentscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeven- tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hin- sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung ihrer Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte sie als neue Beweismittel in Kopie (Foto) zwei Schreiben aus der Heimat zu den Akten (inkl. zugehörige Übersetzungen), in welchen ihr von mehreren Personen ihre Herkunft aus G._______ bestätigt werde. Auf die Beweismittel und vor- gebrachte Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Am (…) wurde das Kind B._______ geboren, welches seitens des Gerichts mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 ins Verfahren seiner Mutter einbezogen wurde. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 wurde ausserdem den Gesu- chen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) entsprochen, wobei den Beschwerdeführenden antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet wurde (vgl. dazu Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG). Das SEM wurde zur Vernehmlassung ein- geladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Im Rahmen des Schriftenwechsels kam das SEM auf die angefochtene Verfügung teilweise zurück, indem es diese mit Verfügung vom 28. August 2020 im Vollzugspunkt aufhob und wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
D-2409/2020 Seite 7 Schweiz anordnete (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG). In seiner separaten Vernehmlassung gleichen Datums hielt das SEM an den weiteren Punkten der angefochtenen Verfügung fest, worauf – soweit wesentlich – nachfol- gend eingegangen. H. In ihrer Stellungnahme (Replik) vom 2. Oktober 2020 hielt die Beschwer- deführerin an der geltend gemachten Bedrohungslage seitens der Taliban fest, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. Mit der Replikeingabe reichte sie zusätzlich das Schreiben eines Arztes ein, in wel- chem unter anderem über psychische Probleme der Beschwerdeführerin wegen ihrer familiären Situation respektive wegen der andauernden Tren- nung von ihrem Ehemann berichtet wird. Unter Bezugnahme darauf rügte die Beschwerdeführerin die andauernde Nichtbehandlung ihres Ersuchens um Familienvereinigung in der Schweiz und stellte das Gesuch um Über- weisung der Akten an das SEM zur entsprechenden Behandlung. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnis gebracht, dass auf eine Überweisung ihres Gesuches um Fortsetzung des Verfahrens betreffend ihren Ehemann an die Vorins- tanz verzichtet werde, weil das SEM zwischenzeitlich gegenüber der grie- chischen Dublin-Behörde die Erklärung abgegeben habe, dass dem Ersu- chen um Übernahme von I._______ entsprochen werde, und demnach ihr Ehemann in die Schweiz überstellt werden könne. Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann und Vater der Beschwerde- führenden am 17. Juni 2021 von Griechenland in die Schweiz überstellt wurde und in der Folge in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. J. Am 23. Juli 2021 und 21. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung zwei fachärztliche Berichte vom 14. Juli 2021 und vom 1. Oktober 2021 zu den Akten, in welchen insbesondere über während der Kindheit und anlässlich der Flucht erlittene Traumata berichtet wird. Auf die Berichte und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer- deführerin wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. K. Am 18. Februar 2022 brachte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht
D-2409/2020 Seite 8 zur Kenntnis, dass das SEM am 19. Januar 2022 das Asylgesuch des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (Anm.: verbunden mit der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz). Der Ehemann sei zwar mit diesem Entscheid nicht zufrieden, er verzichte jedoch auf eine Beschwerdeerhebung. Sie reiche aber mit dem ihn betreffenden Entscheid des SEM auch sein Anhörungsprotokoll zu den Akten, zumal sich daraus ergebe, dass er widerspruchsfrei sowohl über seine Asylgründe aus auch jene seiner Ehefrau berichtet habe. Seine Angaben bestätigten dabei we- sentliche Detailangaben der Beschwerdeführerin. L. Am 28. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertre- terin Kopien von zwei angeblichen neuen Drohbriefen der Taliban zu den Akten, welche ihr von ihrem Onkel übermittelt worden seien und welche ihre andauernde Gefährdungslage bestätigten. Da zu diesen Beweismit- teln bloss eine sinngemässe Übersetzung eingereicht wurde, wurden die beiden angeblichen Drohbriefe zusätzlich von Amtes wegen übersetzt. M. Am 20. Mai 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Verweis auf einen anstehenden Stellenwechsel um eine Entlassung aus dem amt- lichen Mandat, wobei sie zugleich eine andere Mitarbeiterin ihrer Rechts- vertretungsorganisation als ihre Nachfolgerin vorschlug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-2409/2020 Seite 9 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der ursprüng- lich von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels im Vollzugs- punkt auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist und die Be- schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dabei führt sie an, von der Vorinstanz sei ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, und zwar insofern, als ihr vom SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung respektive der Prü- fung des Wegweisungsvollzuges die von ihr geltend gemachte Herkunft aus G._______ abgesprochen worden sei, wobei ihr auch eine Mitwir- kungspflichtverletzung vorgehalten worden sei, ohne dass das SEM ihr dazu vorgängig das rechtliche Gehör gewährt habe. Das SEM hätte ihr zu- dem auch insofern vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, so- weit es ihr eine Mitwirkungspflichtverletzung in dem Sinne vorhalte, als dass sie angeblich widersprüchliche Datumsangaben gemacht habe. Hin- sichtlich der Frage ihrer Herkunft sei zudem auf eine unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu schliessen, da es das SEM unterlassen habe, sie nach spezifischen Merkmalen von G._______ zu be- fragen und ihr konkreten Fragen zu ihren dortigen Lebensumständen zu stellen. Gänzlich ungeklärt seien schliesslich die Frage nach ihren tatsäch- lichen Verhältnissen in Kabul, da das SEM dazu nicht Stellung genommen habe. 3.2 Die vorgenannten Rügen sind als unbegründet zu erkennen, da auf- grund der Aktenlage weder eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich noch dem SEM ein Vorhalt hinsichtlich Art und Umfang der Sachverhaltsfeststel- lungen zu machen ist. In ihren anders lautenden Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin vorab, dass das SEM nach der Behandlung ihres Ge- suches im erweiterten Verfahren nicht gehalten war, ihr vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung – durch Zustellung eines Entwurfs – bekannt zu
D-2409/2020 Seite 10 geben, auf welche Erwägungen und Schlüsse es seinen Entscheid in sach- licher Hinsicht stützen will; eine entsprechende Pflicht unterliegt es nur im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. e und f AsylV 1). Da das SEM sodann in seinen Erwägungen zur Sache vollum- fänglich aufgrund der von ihr gemachten Angaben und Ausführungen ver- blieben ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf der Grundlage von für sie überra- schenden oder gar unbekannten Sachverhaltselementen erlassen. Sie macht damit zu Unrecht geltend, dass ihr die Möglichkeit zu einer notwen- digen vorgängigen Stellungnahme genommen worden sei. Das Vorbringen betreffend eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung hinsicht- lich der Frage ihrer Herkunft überzeugt deshalb nicht, weil aus dem Anhö- rungsprotokoll mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass sich das SEM im Rahmen der Anhörung insbesondere darum bemüht hatte, durch verschiedenste Nachfragen ein möglichst klares Bild sowohl von der Her- kunft der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Hintergrund zu erhalten. Dabei hat die Beschwerdeführerin allerdings Angaben von sehr unter- schiedlichem Detaillierungs- und Vertiefungsgrad gemacht, worauf nach- folgend einzugehen ist. Alleine der Umstand, dass das SEM in der Folge aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerde- führerin gemachte Herkunft aus G._______ sei nicht [überwiegend] glaub- haft gemacht, beschlägt schliesslich nicht die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern jene der rechtlichen Würdigung der Sache, worauf ebenfalls nachfolgend einzugehen ist. 3.3 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage auch als hin- reichend erstellt erscheint, jedenfalls hinsichtlich der im vorliegenden Ver- fahren noch zu klärenden Fragen (vgl. dazu auch E. 6.9), fällt die eventua- liter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht, womit das Ge- richt in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-2409/2020 Seite 11 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides führt das SEM aus, an den Vor- bringen der Beschwerdeführerin über angeblich vonseiten der Taliban dro- hende Nachstellungen beständen zunächst schon deshalb massgebliche Zweifel, weil sie sich zu Beginn der Anhörung bei der Datierung der geltend gemachten Ereignisse respektive ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte in Wider- sprüche verstrickt habe, was den Eindruck konstruierter Vorbringen erwe- cke. Zudem spreche der Inhalt der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde klar für einen ständigen Wohnsitz in Kabul – wie im Übrigen auch ihre weiteren Angaben zu ihren familiären Verbindungen in dieser Stadt. Schliesslich seien ihre Vorbringen über die angebliche Zurücklassung sowohl der in G._______ gelegenen Familienliegenschaften als auch des dort gelege- nen Geschäfts ihres Bruders als realitätsfremd zu bezeichnen, insbeson- dere angesichts deren materiellen Werts. Zum Gesagten komme hinzu, dass das Vorbringen über das angebliche Interesse eines schon älteren Taliban-Mitglieds an ihrer Person in sich nicht zu überzeugen vermöge. So würden Ehen im Kontext der afghanischen Gesellschaft vorab vor dem Hin- tergrund wirtschaftlicher Interessen und zur Verbindung von Familienver- bänden geschlossen. Es würden jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie eine Eigenschaft in diesem Sinne aufweisen, welche das behauptete Interesse des Taleb erklären könnte, welches sie aber auch nicht anderweitig habe substanziieren können. Ihre Angaben dazu, wie der Taleb auf sie gekommen sei, seien ohne jede Substanz geblieben. Zu dem komme hinzu, dass auch ihre Angaben und Ausführungen über die angeb- lichen Vorsprachen der Taliban weitgehend unsubstanziiert ausgefallen
D-2409/2020 Seite 12 seien. Gerade in dieser Hinsicht wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie dazu spontan, detailliert und substanziiert berichtet hätte, habe sie doch auf Nachfrage hin angegeben, den Taliban-Vertretern während der beiden Vorsprachen auch Tee serviert zu haben. Schliesslich habe sie sich im Ver- lauf der Anhörung zunehmend in Widersprüche zur Frage verstrickt, wann genau die beiden Vorsprachen stattgefunden hätten. Nachdem sie diese zunächst auf den Monat Saratan gelegt habe, die Vorsprachen aber nie exakt habe datieren können, habe sie schliesslich angemerkt, dass der erste Besuch der Taliban möglicherwiese schon im Monat Jawza [1398] stattgefunden habe (Anm.: entspricht dem Zeitraum vom 22. Mai 2019 bis zum 21. Juni 2019). Da sie gleichzeitig hinsichtlich der Datierung ihrer da- maligen Verlobungsfeier unscharf geblieben sei, obschon es sich dabei er- sichtlich um einen grossen und bedeutenden Anlass gehandelt habe, er- härte sich der Eindruck konstruierter Vorbringen. Zwar sei im Übrigen fest- zustellen, dass die Beschwerdeführerin einigermassen substanziiert über die Verwüstung ihres Hauses berichtet habe. Alleine dieser Aspekt sei je- doch nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation zu plausibilisie- ren, da sich ihren diesbezüglichen Vorbringen letztlich keine konkreten Hin- weise darauf entnehmen liessen, dass die Verwüstung ihres Hauses effek- tiv von den Taliban verursacht worden wäre. Dem von der Beschwerdefüh- rerin vorgelegten angeblichen Drohbrief sprach das SEM schliesslich jeg- lichen Beweiswert ab. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass sie aus G._______ stamme, wo sie bis vor ihre Ausreise gelebt und sie sich mit Nachstellungen der Taliban konfrontiert gesehen habe. Entgegen dem Vorhalt des SEM sei sie zunächst ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG umfassend nachgekommen, indem sie alle vom SEM einverlangten Origi- nal-Unterlagen eingereicht habe. Es sei ihr zudem in der Zwischenzeit möglich gewesen, zusätzlich eine Tätigkeits- und eine Meldebestätigung von ihrem Wohnort zu erhalten, in welchen ihr von verschiedenen Perso- nen bestätigt werde, dass sie ihren permanenten Wohnsitz in G._______ gehabt habe. Dabei sei auch zu beachten, dass sie in einer insgesamt stimmigen Weise und über das ganze Verfahren hinaus auch wider- spruchsfrei über ihre Herkunft berichtet habe. Bei der Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit sei zudem zu beachten, dass es sich bei ihr um eine schwangere Frau mit einer nur rudimentären Schulbildung handle. Unter Einbezug ihres kulturellen Hintergrunds in Kombination mit ihrer geringfü- gigen Schulbildung sei schliesslich durchaus nachvollziehbar, dass sie nicht jede Frage so beantwortet habe, wie dies von der Vorinstanz erwartet worden sei, und sie gewisse Einzelheiten vergessen habe. Im Anschluss
D-2409/2020 Seite 13 daran machte sie geltend, dass ihre Beschreibungen über die erlebte Zer- störung ihres Hauses vom SEM als glaubhaft erkannt worden seien, wes- halb auch die von ihr vorgebrachte Herkunft aus G._______ als glaubhaft gemacht anzuerkennen sei. Sie habe diese Stadt nur wegen der konkreten Bedrohung vonseiten eines Taleb verlassen, welcher im Übrigen wohl nur schon deshalb ein Interesse an ihr gehabt haben dürfte, weil sie aus gesi- cherten Verhältnissen stamme und für ihn eine Heirat wohl zu einem Pres- tigegewinn geführt hätte. Ansonsten sei es aber unzulässig, über dessen Motive zu spekulieren. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass an ihrer Per- son kein Interesse bestanden haben dürfte, seien daher nicht zu hören. Im Anschluss daran äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den ihr vorge- haltenen Widersprüchen in ihren Datumsangaben, welche einem offenkun- digen Versehen geschuldet seien, was sich ohne weiteres aus dem Proto- koll ergebe, sowie zu dem von ihr vorgelegten Eheschein, dessen Inhalt nicht einfach dahingehend auszudehnen sei, dass sie in Kabul einen stän- digen Wohnsitz gehabt habe. Sie habe sich vielmehr einzig deshalb nach Kabul begeben, weil ihr aus der Provinz H._______ stammender Bräuti- gam seit zwei Jahren dort gelebt habe. Die vorinstanzlichen Vorhalte be- treffend eine angeblich ungenügende Substanziierung ihrer Angaben zu ihren Familienverhältnissen und zum Verbleib namentlich ihres älteren Bru- ders erklärte sie sodann als ebenso unbegründet wie den vorinstanzlichen Vorhalt, dass sie nur ungenügend über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie berichtet habe. Dem von ihr als Beweismittel vor- gelegten Drohbrief der Taliban sei schliesslich keineswegs die Beweiskraft abzusprechen, da dieser detaillierte Informationen zu ihrer Person enthalte und zudem vom Kommandanten des E._______-Distrikts ausgestellt wor- den sei, welcher an G._______ Grenze. Der Drohbrief könne auch nicht als Fälschung bezeichnet werden, da das SEM keine konkreten diesbe- züglichen Merkmale habe ausweisen können. Die Beschwerdeführerin ge- langte in der Folge zum Schluss, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei, da sie glaubhaft dargelegt habe, dass sie ihre Heimat vor dem Hintergrund konkreter Bedrohung seitens der Taliban verlassen habe, vor welchen sie in der Heimat nirgends Schutz finde. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die mit der Beschwerde vorgelegten Kopien von Bestätigungen aus der Heimat seien nicht geeig- net, die Zweifel an der Biografie der Beschwerdeführerin auszuräumen. Dabei führt es an, dass der Beschwerdeführerin nicht ihre ursprüngliche Herkunft aus dem von ihr bezeichneten Dorf abgesprochen, sondern ledig- lich nicht geglaubt worden sei, dass sie bis kurz vor ihrer Ausreise dort ge-
D-2409/2020 Seite 14 lebt habe. Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie vor ihrer Aus- reise viel länger in Kabul gelebt habe als von ihr behauptet. Aufgrund von inhaltlichen Mängeln und Widersprüchen sei den Bestätigungen im Übri- gen auch die Beweiskraft abzusprechen. Den Vorbringen über eine angeb- lich ungenügende Würdigung der individuellen Aspekte sei entgegenzuhal- ten, dass es sich bei ihr eben nicht um eine ungebildete Person mit bloss rudimentärer Schulbildung handle, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, sondern die Beschwerdeführerin während 12 Jahren zur Schule gegangen sei und danach als Privatlehrerin gearbeitet habe. In seinen wei- teren Ausführungen hält das SEM fest, dass alleine die Qualität der Be- schreibungen über die Zerstörung ihres Hauses nicht auf die Glaubhaf- tigkeit auch der übrigen Angaben und Ausführungen schliessen lasse. Ent- gegen den anders lautenden Vorbringen sei auch der Schluss zu bestäti- gen, dass die Beschwerdeführerin weder zu den angeblichen Heiratsab- sichten eines Taleb noch zu den vorgebrachten Kontakten mit Taliban-Ver- tretern substanziierte Angaben habe machen können. Ebenso wenig ver- möge zu überzeugen, dass laut ihren Angaben ihr Ehemann das Land mit ihr verlassen habe, ohne dabei näher über die angebliche Bedrohungslage konkret im Bilde gewesen zu sein. 5.4 In ihrer Replikeingabe hält die Beschwerdeführerin an den nachge- reichten Bestätigungen fest, zumal die von der Vorinstanz eingebrachten Vorbehalte bezüglich deren Inhalt und Aussagen als unsachgemäss und tatsachenwidrig zu qualifizieren seien. Es gehe schliesslich auch nicht an, dass ihr von der Vorinstanz das Verhalten des Taleb entgegengehalten werde, respektive der Umstand, dass dessen Verhalten tatsächlich jeder Vernunft und Logik entbehrt habe, da sie darauf eben keinen Einfluss ge- habt habe und sie dieses auch nicht müsse erklären können. 5.5 In ihren Eingaben vom 23. Juli 2021 und vom 21. Oktober 2021 wird mit Verweis auf den Inhalt der beiden fachärztlichen Berichte vom 14. Juli 2021 und vom 1. Oktober 2021 zusätzlich ausgeführt, dass aufgrund der psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin respektive der bei ihr diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und mit- telgradigen depressiven Episode (F32.1) zeitliche Ungenauigkeiten und Widersprüche in ihren Erzählungen eher für als gegen deren Glaubhaf- tigkeit sprächen, da Erinnerungen an traumatische Erlebnisse typischer- weise fraktioniert, unvollständig und teilweise überlappend seien. Weiter könnten Ereignisse in den Erinnerungen auch miteinander verschmelzen und sich deshalb Patienten nicht an Daten erinnern. Diese individuellen
D-2409/2020 Seite 15 Aspekte seien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung angemessen zu berücksich- tigen. 5.6 In der Eingabe vom 28. April 2022 wird schliesslich angeführt, mit den zwei Drohbriefen vom Gemeindebüro der Taliban-Armee Kreis Nord vom 13.08.1400, was dem 4. November 2021 entspreche, und vom 1.12.1400, was dem 20. Februar 2022 entspreche, werde ein weiteres Indiz einge- bracht, welche die Beschwerdeführerin über ihren Onkel erhalten habe und welche für ihre Glaubhaftigkeit sprächen. Zwar kenne sie den Inhalt nur vom Hörensagen, da die Schreiben in Paschtou verfasst seien. Laut dem Onkel und einer zusätzlichen Telefonübersetzung der Rechtsvertretung gehe jedoch aus den Dokumenten hervor, dass sie von den Taliban immer noch gesucht werde, damit sie dem Sohn eines Taliban-Kommandanten zur Frau gegeben werden könne. 6. 6.1 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie habe ihre Hei- mat am 4. August 2019 verlassen, weil sie zu jener Zeit unmittelbar von Nachstellung seitens der Taliban bedroht gewesen sei. Ihre diesbezügli- chen Angaben und Ausführungen halten jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – einer Gesamtbetrachtung nicht stand, auch wenn einzelne Ele- mente ihres Sachverhaltsvortrages durchaus eine relevante Qualität auf- weisen. 6.2 Zu Gunsten der Beschwerdeführerin bleibt zunächst festzuhalten, dass sie im Rahmen der Anhörung in einer grundsätzlich nachvollziehbaren und von persönlicher Betroffenheit getragenen Weise berichtet hat, wie sie und ihre Angehörigen das Haus der Familie verwüstet angetroffen hätten, nach- dem sie von einem Besuch bei Bekannten nachhause zurückgekehrt seien. Sie seien daraufhin noch in der gleichen Nacht zu ihren Verwandten nach Kabul gefahren, um sich bei diesen in Schutz zu bringen. Schlüssig erscheint in diesem Zusammenhang gerade auch die Detailschilderung be- treffend die Zurücklassung des überwiegenden Teils ihrer Habe, weil die gesamte Familie in nur einem Auto gefahren sei. Allerdings lassen die dies- bezüglichen Schilderungen – wie vom SEM erwogen – tatsächlich keinen zwingenden zeitlichen Bezug zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich ausreiserelevanten Ereignissen erkennen.
Zugunsten der Beschwerdeführerin bleibt auch darauf hinzuweisen, dass zwar massgebliche Teile ihrer Angaben zu ihrer Herkunft mit klaren Wider- sprüchen behaftet sind (vgl. dazu nachfolgend), dass sie aber letztlich doch
D-2409/2020 Seite 16 grundsätzlich nachvollziehbare Angaben zu ihrem Wohnort in der Stadt G._______ machen konnte. Hierzu hat sie – allerdings erst auf mehrfache Nachfrage hin – ausgeführt, sie habe in G._______ rund zweihundert Me- ter vom Stadtteil J._______ entfernt gelebt, welcher im Zentrum der Stadt gelegen sei (vgl. Protokoll, F. 95). Daraus lässt sich immerhin eine gewisse Kenntnis und Verbindung zur Stadt erkennen. So wird auch in ihrer Tazkira ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus der Region
– allerdings aus der Ortschaft K._______ – stamme. 6.3 Die vom SEM erwähnten Zweifel bezüglich der widersprüchlichen Da- tierungen werden hingegen auch vom Gericht geteilt, wenn diesen auch für sich allein wenig Gewicht beizumessen wäre. Auch dass die Beschwerde- führerin das Interesse der Taliban an ihr nicht plausibel machen konnte, kann noch nicht als gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit gewertet werden. Hingegen erscheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
– wie von der Vorinstanz zu Recht moniert – zu den Familienverhältnissen in Kabul sowie dem aktuellen Aufenthalt des Bruders und seiner Familie widersprüchliche oder auffallend ausweichende Auskünfte gab, nicht nach- vollziehbar. Diese Zweifel werden sodann insbesondere dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Übersetzung der Heiratsurkunde in Kabul wohnhaft gewesen sei. Hätte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch Wohnsitz in G._______ gehabt und sich nur kurz in Kabul aufgehalten, wäre dies wohl auch entsprechend vermerkt worden. Auch dass ihr ein möbliertes Zimmer in Kabul übergeben worden sei, wurde von ihr an keiner Stelle erwähnt und lässt vor dem Hintergrund der überstürzten Hochzeit innert weniger Stunden und mit Blick auf die ge- plante sofortige Ausreise die Zweifel bestätigen. 6.4 Schliesslich war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, ihre angeblichen Begegnungen mit den Taliban und damit die geltend ge- machte Verfolgungssituation hinreichend zu substantiieren. Im Wesentli- chen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. So brachte die Beschwerdeführerin zwar in der Anhörung vor, sie habe anlässlich der beiden Vorsprachen die Abgesand- ten der Taliban bloss gesehen, indem sie diese jeweils durch ein Fenster beobachtet habe, und sie sei diesen damit eben nicht direkt begegnet, wes- halb sie nur deren Äusseres beschreiben könne (vgl. Protokoll, F. 144 ff. und F. 185 ff.). Das Vorbringen über die angeblich bloss indirekte Begeg- nung vermag jedoch nicht aufzuwiegen, dass sie nicht zu einer nachvoll- ziehbaren Detailbeschreibung ihrer angeblichen Beobachtungen der Tali-
D-2409/2020 Seite 17 ban-Delegation in der Lage war. Die Beschwerdeführerin hat ausschliess- lich rein plakative Elemente beschrieben, indem die Taliban typische Klei- der getragen, schwarz angemalte Augen gehabt und lange Bärte getragen hätten. Konkretere Angaben machte sie auch auf Nachfrage hin nicht, son- dern sie verblieb beim Vorbringen, es seien eben bei den beiden Vorspra- chen die gleichen "zwei oder drei Taliban" erschienen (vgl. a.a.O., F. 185), was auch nicht ansatzweise zu überzeugen vermag. Die mangelnde Sub- stanz der Angaben und Ausführungen zum zentralen Punkt ihrer Gesuchs- vorbringen steht dabei auch im klaren Gegensatz dazu, dass die Be- schwerdeführerin in einer sehr detaillierten und insgesamt nachvollziehba- ren Weise über ihre zum Teil traumatischen Erlebnisse auf ihrer Reise be- richten konnte (vgl. a.a.O., F. 97). Entsprechend dichte Schilderungen wä- ren ebenso zum Kernvorbringen zu erwarten. Mit Blick darauf ist der vor- instanzliche Schluss betreffend die insgesamt ungenügende Substanziie- rung des Kernvorbringens zu bestätigen. 6.5 Den Schluss betreffend die mangelnde Substanziierung des Kernvor- bringens wird auch nicht durch die auf Beschwerdeebene erfolgte Vorlage der beiden fachärztlichen Berichte vom 14. Juli 2021 und vom 1. Oktober 2021 erschüttert. Aus diesen Berichte geht in tatbestandlicher Hinsicht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben ge- mäss während ihrer Kindheit sexuellen Missbrauch erlitten habe, indem sie vom Imam der von ihrer Familie besuchten Moschee vergewaltigt worden sei, und dass sich ihr psychischer Zustand seit der Flucht nochmals ver- schlechtert habe, da sie anlässlich ihrer Ausreise aus der Heimat noch in Afghanistan von Taliban vergewaltigt worden sei. Im zweiten Bericht wird darüber hinausgehend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zudem vonseiten ihrer Familie wie auch vonseiten der Taliban und in der genann- ten Moschee mehrfach Gewalt erfahren habe und sie im Weiteren bis zu ihrer Flucht aus der Heimat auch unterdrückt worden sei, weil sie eine Frau sei. Im Bericht wurde dazu gleichzeitig festgehalten, zu den genannten Traumata könnten indes zum jetzigen Zeitpunkt noch keine detaillierteren Informationen gemacht werden. Damit wird erstmals mehrfache sexuelle Gewalt geltend gemacht. Als Beleg für die im vorliegenden Verfahren gel- tend gemachte Verfolgungssituation lassen sich die in den Berichten ange- sprochenen Ereignisse aber nur schon deshalb nicht heranziehen, weil diese keinen respektive höchstens einen indirekten Bezug zu den im vor- liegenden Verfahren behaupteten Sachverhaltsumständen aufweisen. In den die Arztberichte begleitenden Eingaben wird denn auch nicht weiter auf diese Übergriffe als Fluchtgrund eingegangen, es wird vielmehr mit Ver-
D-2409/2020 Seite 18 weis darauf geltend gemacht, diese Traumata seien verantwortlich für all- fällige Ungenauigkeiten und Widersprüche. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal wie vorab festgestellt, die Beschwerdeführerin durch- aus in der Lage war, einzelne – zum Teil auch traumatisierende – Sachver- haltselemente ausführlich und realitätsnah zu schildern. Ausserdem scheint gerade das Vorsprechen der Taliban bei ihrem Bruder nicht ein Sachverhaltselement zu sein, das wegen seiner traumatisierenden Inhalte nicht detailliert geschildert werden könnte. 6.6 Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens vorgelegten drei angeblichen Taliban-Schreiben respektive -Drohbriefe vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dazu bleibt festzuhalten, dass im Kontext von Afghanistan solche oder ähnliche Schreiben erfahrungsgemäss relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Daher ist entsprechenden Dokumenten in der Regel nur dann eine relevante Be- weiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüs- sigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden. Im vorliegenden Verfah- ren liegt jedoch weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor noch er- scheint die Herkunft der vorgelegten Dokumente als plausibel gemacht, weshalb diesen keine relevante Beweiskraft zukommt. 6.7 Auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin vermögen nichts an der Unglaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass solchen Bestätigungen in Kopie wenig Beweis- wert zukommt, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln kann. Auch weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht auf die Diskre- panz in zeitlicher Hinsicht bezüglich den beruflichen Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin hin. Diese vermag die Beschwerdeführerin auch in der Replik nicht aufzulösen. Und schliesslich wird darin ausgeführt, die Be- schwerdeführerin habe ihren ständigen Wohnsitz im Dorf K._______ ge- habt und sei berufsbedingt von dort «in die Stadt» gereist, was in Wider- spruch zu ihren eigenen Angaben steht, sie habe im Zentrum von G._______ gelebt, von wo sie zu Fuss innert ungefähr einer halben Stunde zu den von ihr betreuten Kindern gelangt sei (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 141 f.). 6.8 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, ihre Vorbringen würden insbesondere auch durch die von ihrem Ehemann gemachten An- gaben und Ausführungen gestützt. Auch dies wäre jedoch nur ein äusserst schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sich das
D-2409/2020 Seite 19 Ehepaar abgesprochen haben dürfte. Abgesehen davon ergeben sich aus dem zu den Akten gereichten Protokoll weitere Unklarheiten, indem er aus- führte, sie stamme aus einem in der Provinz F._______ gelegenen Dorf namens L._______, welches unter der totalen Kontrolle der Taliban stehe und wo sie über längere Zeit immer wieder aufs Neue von den Taliban be- droht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatdorf schliess- lich verlassen, indem sie allein respektive allenfalls doch mit ihren Angehö- rigen vom Heimatdorf zuerst nach G._______ gereist sei, von wo sie dann nach Kabul weitergereist sei. Damit wurde auch mit den eingereichten Pro- tokollen des Ehemannes nichts eingebracht, was geeignet wäre, die Zwei- fel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht er- scheinen zu lassen. 6.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach den Ge- sagten zum einen als mit gewichtigen Widersprüchen behaftet und zum andern als im wesentlichen Kern nicht nachvollziehbar. Es ist daher mit dem SEM darin einig zu gehen, dass insgesamt nichts dafür spricht, sie habe ihre Heimat vor dem Hintergrund der von ihr behaupteten Bedro- hungslage vonseiten eines heiratswilligen Taliban verlassen, welcher zu- dem noch heute nach ihr suchen würde. Anzumerken bleibt, dass es nach der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen nicht Sache des Gerichts ist, nach den tatsächlichen Ausreisegründen der Beschwer- deführerin zu forschen. Diese Frage kann offen bleiben, wie nach dem sei- tens der Vorinstanz erfolgten Wiedererwägung der Wegweisungsanord- nung auch offen bleiben kann, wo die Beschwerdeführerin effektiv ihren letzten ständigen Wohnsitz hatte und ob das ihr in Kabul zur Verfügung stehende Netz als ausreichend zu erkennen wäre. 7. Diesen Erwägungen gemäss sind im Falle der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, wel- che zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abwei- sung des Asylgesuches ist daher zu bestätigen. 8. Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM sodann zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. fer- ner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2409/2020 Seite 20 9. Nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels insofern auf die an- gefochtene Verfügung zurückgekommen ist, als es mit neuer Verfügung vom 28. August 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden und in diesem Punkt entsprechend abzuschreiben (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Hierzu bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass die Gründe für die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Un- zumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, was das SEM mittlerweile bejaht hat, ist der Vollzug der Wegweisung als un- durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge- gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge- wiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder- nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit die Vorinstanz daran festgehalten hat – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren um Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen, bezüg- lich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde hinge- gen zufolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das SEM – und damit durch dessen Verhalten – gegenstandlos ge- worden. In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss auf ein hälftiges Un- terliegen zu schliessen.
D-2409/2020 Seite 21 11.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom
7. August 2020 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und an die- sem Entscheid festzuhalten ist, da insgesamt nichts dafür spricht, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hätten, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.3 Aufgrund der Gegenstandslosigkeit durch die Wiederwägung des SEM hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine entsprechende an- teilsmässige, also hälftige Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, welche vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 15 und 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit sie im Verfahren unter- legen ist, ist der mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 als amtliche Rechtsbeistand eingesetzten rubrizierten Rechtsvertreterin ein anteilsmäs- siges, also hälftiges Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 11.4 Von der rubrizierten Rechtsvertreterin wurde mit der Replikeingabe vom 2. Oktober 2020 eine Kostennote eingereicht, in welcher allerdings nur der Aufwand für die Replik ausgewiesen wurde. Der diesbezügliche Aufwand belief sich gemäss Honorarnote auf 5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.–, zuzüglich Kosten von Fr. 58.50 für Übersetzung, Kopien und Porto. Damit liegt weder betreffend die eigentliche Beschwerdeschrift noch die nach der Replik erfolgten Eingaben eine Kostennote vor, weshalb der diesbezügliche Aufwand von Amtes wegen abzuschätzen ist. Betreffend den in der Kostennote ausgewiesenen Aufwand für die Replikeingabe bleibt vorgängig der Ordnung halber anzumerken, dass dieser immerhin insoweit zu kürzen ist, als der für die Replikeingabe ausgewiesene Auf- wand teilweise im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Familienvereini- gung in der Schweiz stand, was allerdings nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Aufgrund der Aktenlage ist von einem Ge- samtaufwand von 12 Stunden auszugehen, zuzüglich Kosten von insge- samt Fr. 140.–, zumal gemäss Aktenlage weiterer Aufwand nicht nur für Porto, sondern auch für zusätzliche Übersetzung entstanden ist. Anzumer- ken bleibt, dass für die Parteientschädigung vom geltend gemachten Stun- denansatz von Fr. 180.– auszugehen ist, hingegen für das amtliche Hono- rar praxisgemäss – und wie der Rechtsbeiständin auch vorgängig ange- kündigt – von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. dazu im Einzelnen
D-2409/2020 Seite 22 die Zwischenverfügung vom 7. August 2020). In Anwendung der massge- benden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und gestützt auf die Ent- schädigungspraxis des Gerichts ist demnach (inklusive je der hälftig zu ver- legenden Auslagen) der Beschwerdeführerin zu Lasten des SEM eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 1'150.– zuzusprechen und der rubri- zierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 970.– auszurichten. 11.5 Mit diesem Entscheid ist zugleich das Gesuch der rubrizierten Rechts- vertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Beiordnung ei- ner Nachfolgerin gegenstandslos geworden, welches bis zum vorliegenden Entscheid in der Hauptsache zurückgestellt werden konnte, da im Verfah- ren keine Instruktionsmassnahmen mehr anstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2409/2020 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 1’150.– auszurichten. 4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein re- duziertes amtliches Honorar von Fr. 970.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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