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D-2388/2019

D-2388/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-17 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2388/2019 Urteil vom 17. Juni 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2019 / D-4695/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Entscheid vom 18. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das SEM seinen Entscheid am 3. Juni 2016 wiedererwägungsweise aufhob und entschied, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu prüfen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-7764/2015 am 9. Juni 2016 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ (C._______) in der Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government", nachfolgend: KRG) geboren und habe bis im Jahr 2012 dort gelebt, dass sein Vater früher der Baath-Partei angehört habe, weshalb er nach dem Sturz von Saddam Hussein durch die kurdischen Behörden ständig belästigt worden sei, dass er nach dem Abschluss seines Studiums im Jahr 2012 zu seinem Vater nach D._______ gegangen sei und dort als Lehrer an einer Schule unterrichtet sowie bei der Wahlkommission gearbeitet habe, dass er bei Einrücken des Islamischen Staates (IS) D._______ verlassen und von einem bei der Sicherheitsbehörde der KRG tätigen Bekannten von der behördlichen Suche (wohl aufgrund seiner regimekritischen Äusserungen auf Facebook) nach ihm erfahren habe, dass er deshalb mithilfe eines Schleppers in das KRG-Gebiet gereist sei und sich bei einem Studienkollegen in der Nähe von E._______ versteckt gehalten habe, bevor er schliesslich über die nahegelegene Grenze in die Türkei ausgereist sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Haftbefehle des Ermittlungsgerichts Sarseng vom 27. August 2014 und vom 18. August 2015 einreichte, dass das SEM mit Entscheid vom 17. Juli 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4695/2018 vom 8. März 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, womit der Entscheid des SEM vom 17. Juli 2018 in Rechtskraft erwuchs, dass der Gesuchsteller mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 12. April 2019 unter Einreichung mehrerer Dokumente (Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 28. März 2015, Haftbefehl vom [...]) an das SEM gelangte und um Neubeurteilung des Entscheides des SEM vom 17. Juli 2018 ersuchte, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Aufforderung des SEM vom 24. April 2019 die Übersetzung des eingereichten Haftbefehls vom (...) in deutscher Sprache einreichte, dass das SEM mit Schreiben vom 16. Mai 2019 die Eingabe vom 12. April 2019 dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber überwies, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 12. April 2019 an das SEM, welche in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber überwiesen wurde, als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4695/2018 vom 8. März 2019 entgegengenommen wird, dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nicht Gründe als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass in der Eingabe vom 12. April 2019 im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass mit dem neu eingereichten Haftbefehl vom 3. Januar 2019 die geltend gemachte Verfolgung des Gesuchstellers belegt werden könne, dass das SEM die im abgeschlossenen Asylverfahren eingereichten Beweismittel nicht näher überprüft habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass sowohl die bisher eingereichten Dokumente als auch der neu ins Recht gelegte Haftbefehl vom (...) einer näheren Prüfung durch die zuständige Botschaft zu unterziehen seien, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ninawa nicht zumutbar sei, dass der Gesuchsteller mit der Einreichung des Haftbefehls vom (...) sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel anruft, dass die Beweiskraft des lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehls vom (...) vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering einzustufen ist, dass bei dieser Sachlage der in der Eingabe vom 12. April 2019 gestellte Antrag, wonach der Haftbefehl vom (...) einer näheren Prüfung durch die zuständige Botschaft zu unterziehen sei, mangels Notwendigkeit abzulehnen ist, dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokuments die weitere Frage, weshalb dieses nicht im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung bedarf, dass die Kritik, wonach das SEM die im abgeschlossenen Asylverfahren eingereichten Beweismittel nicht näher überprüft habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, dass auch das - im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - eingereichte Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 revisionsrechtlich unerheblich ist, dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2019 herbeizuführen, weshalb das sinngemässe Revisionsgesuch vom 12. April 2019, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass das Revisionsgesuch im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: