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D-2388/2015

D-2388/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil D-6869/2014 vom 27. März 2015 wird aufgehoben.
  3. Das Beschwerdeverfahren D-6869/2014 wird unter der Geschäftsnummer D-5018/2015 wieder aufgenommen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2388/2015 Urteil vom 17. August 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Syrien, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Gesuch um Revision des Urteils D-6869/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2015 (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 4. Juni 2014 ein Asylgesuch einreichte, welches mit Entscheid des BFM vom 14. November 2014 abgewiesen wurde, wobei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt wurde, dass gleichentags ein Rechtsvertreter der Vorinstanz die Mandatsübernahme anzeigte, dass am 21. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Widerspruch gegen den Asylentscheid" bezeichnete Eingabe einging, welche vom Gesuchsteller und seiner in Deutschland wohnenden Verwandten unterzeichnet worden war, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 den Gesuchsteller und seine Verwandte sowie den mandatierten Rechtsvertreter aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob das Vertretungsverhältnis mit dem mandatierten Rechtsvertreter noch Bestand habe, dass das Gericht ferner mitteilte, es nehme die Eingabe vom 21. November 2014 als Beschwerde entgegen, dass diese Verfügung dem Gesuchsteller, seiner Verwandten sowie dem mandatierten Rechtsvertreter jeweils per Einschreiben zugestellt wurde, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 das Mandatsverhältnis für beendet erklärte, dass weder der Gesuchsteller noch seine Verwandte auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts reagierten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. März 2015 feststellte, es gehe davon aus, der Gesuchsteller werde durch seine Verwandte vertreten, dass es den Gesuchsteller weiter aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, das Nichteintreten im Säumnisfall androhte und die Verfügung per Einschreiben an die Verwandte verschickte, jedoch nicht an den Gesuchsteller, dass der Kostenvorschuss erst mit eintägiger Verspätung bezahlt wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6869/2014 vom 27. März 2015 gemäss Androhung und unter Kostenfolge nicht auf die Beschwerde eintrat, dass in einer weiteren Eingabe vom 3. April 2015 gerügt wurde, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses sei nicht absichtlich, sondern wegen Auslandsabwesenheit der Verwandten versäumt worden, ohnehin habe der Gesuchsteller gar keine Kenntnis von seiner Kostenvorschusspflicht gehabt, er habe das entsprechende Schreiben nie erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller am 10. Mai 2015 mitteilte, es beabsichtige die Eingabe vom 3. April 2015 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht ihn mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob die Eingabe vom 3. April 2015 in seinem Auftrag und Einverständnis erfolgt sei, dass die Verwandte des Gesuchstellers am 30. Juni 2015 mitteilte, sie verzichte auf die Weiterführung des Verfahrens für den Gesuchsteller, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juli 2015 bestätigte, die Eingabe vom 3. April 2015 sei in seinem Namen und Auftrag eingereicht worden, weshalb er an ihr festhalten wolle, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2015 auf das Revisionsgesuch eintrat und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG) und auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), dass sich das Revisionsgesuch gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet und das angefochtene Urteil im Fall der Gutheissung aufgehoben und die bereits entschiedene Streitsache neu beurteilt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG) und nur solche Gründe gelten, welche die um Revision ersuchende Partei nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass das Gesuch den angerufenen Revisionsgrund enthalten muss und rechtzeitig sein muss (Art. 124 BGG), dass in der Eingabe vom 3. April 2015 gerügt wird, die Verfügung vom 6. März 2015 sei irrtümlich der Verwandten und nicht dem Beschwerdeführer zugestellt worden, weil das Gericht übersehen habe, dass die Verwandte gar nicht die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers sei, dass der Gesuchsteller deshalb nicht über die Erhebung des Kostenvorschusses informiert gewesen sei und diesen daher erst verspätet eingezahlt habe, dass die Zustellung der Verfügung vom 6. März 2015 richtigerweise an den Gesuchsteller hätte erfolgen müssen, dass das Gericht dieses Vorbringen als sinngemässe Rüge des versehentlichen Übersehens erheblicher Tatsachen entgegen nimmt (Art. 121 Bst. d BGG), dass diese Rüge rechtzeitig war (Art. 124 Abs. 1 BGG) und den formellen Anforderungen des Art. 67 Abs. 3 VwVG entspricht, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Gericht tatsächlich übersehen hat, dass zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung vom 6. März 2015 kein gültiges Rechtsvertretungsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seiner Verwandten bestand, dass der Gesuchsteller keine diesbezügliche Mitteilung an das Gericht gemacht und auch keine Vollmacht erteilt hatte, dass das Gericht daher die entsprechende Verfügung richtigerweise nur an ihn hätte zustellen dürfen, dass das irrtümliche Übersehen kausal war für die Säumnis des Gesuchstellers, welche zum Nichteintretensurteil führte, dass der Gesuchsteller somit zu Recht die fehlerhafte Zustellung der Verfügung vom 6. März 2015 gerügt hat, dass der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist, dass der im Revisionsgesuch vom 3. April 2015 gestellte Antrag daher gutzuheissen ist, dass das Urteil vom 27. März 2015 aufzuheben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-6869/2014 vom 27. März 2015 das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden hat (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass auf das wiederaufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass über die ebenfalls gerügte Kostenregelung im Rahmen des weiterzuführenden Beschwerdeverfahrens D-6869/2014 zu entscheiden ist, dass dem nicht vertretenen Gesuchsteller keine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG zuzusprechen ist, da nicht davon auszugehen ist, es seien ihm im Revisionsverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-6869/2014 vom 27. März 2015 wird aufgehoben.

3. Das Beschwerdeverfahren D-6869/2014 wird unter der Geschäftsnummer D-5018/2015 wieder aufgenommen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: