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D-2377/2013

D-2377/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2377/2013 Urteil vom 3. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, alias B._______, geboren (...), Senegal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2011 aus seinem angeblichen Heimatstaat (Senegal) aus- und am 10. November 2011 unkontrolliert und via Italien in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte, dass er anlässlich der Befragung vom 18. November 2011 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der direkten Anhörung vom 22. Februar 2012 durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er mit Verfügung vom 22. Februar 2012 des Migrationsamtes des Kantons O._______ aus einem Teilgebiet der Stadt P._______ ausgegrenzt wurde, nachdem er am 28. Januar 2012 einem zivilen Polizisten Marihuana zum Kauf angeboten hatte, dass das Zivilstandsamt P._______ mit Schreiben vom 13. März 2013 um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers ersuchte und dem BFM Kopien des gambischen Reisepasses, der gambischen Geburtsurkunde, der gambischen Ledigkeitsbescheinigung sowie der gambischen Nationalitätsbescheinigung des Beschwerdeführers zukommen liess, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2013 das rechtliche Gehör zu den abweichenden Identitätsangaben gewährte, die er im Rahmen seines zivil- und asylrechtlichen Verfahrens gemacht hatte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2013 zu diesem Schreiben Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2013 - eröffnet am 17. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, 27 Jahre alt und senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, dass er ungefähr seit dem Jahre 2002 nur noch in Senegal gelebt habe und von da an aufgrund seiner sexuellen Orientierung massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, dass indessen aufgrund seiner beim Zivilstandsamt P._______ eingereichten Dokumente eine gambische, nicht eine senegalesische Staatsangehörigkeit nachgewiesen sei, dass er zudem gemäss den Angaben in seinem gambischen Reisepass und der gambischen Geburtsurkunde exakt sieben Jahre älter sei, als er dem BFM angegeben habe, dass ferner sein im gambischen Reisepass registrierter Familienname "A._______" und nicht "B._______" laute, wie dem BFM gegenüber geltend gemacht, dass schliesslich der Geburtsort des Beschwerdeführers gemäss seinem gambischen Reisepass und seiner gambischen Geburtsurkunde "Q._______" und nicht "R._______" sei, wie er dies gegenüber dem BFM geltend gemacht habe, dass dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 28. März 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass dieser in seiner Stellungnahme vom 3. April 2013 zuerst erklärt habe, in seinem Heimatstaat handle es sich bei "A._______" und "B._______" um ein- und denselben Namen, dass er aus Angst, nach Gambia zurückgeschafft zu werden, seine wahre Herkunft kaschiert habe, dass er indessen wirklich homosexuell sei und deswegen in Gambia Probleme gehabt habe, weshalb er im Oktober 2007 nach Senegal geflohen sei, indes vergeblich, weil er auch dort aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verfolgt worden sei, dass beispielsweise im Oktober 2011 sein Haus niedergebrannt worden sei, dass er die Falschangaben im Asylverfahren lediglich aus Furcht vor einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Gambia gemacht habe, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität sowohl hinsichtlich seines Namens, seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsdatums als auch seines Geburtsorts getäuscht habe, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei, auch die Richtigstellungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. April 2013 seien unbehelflich, dass er in diesem Schreiben etwa eingeräumt habe, er sei im Jahre 2007 aus Gambia geflohen und habe bis 2011 in Senegal gelebt, wo er aufgrund seiner Homosexualität ebenfalls verfolgt worden sei, etwa im Oktober 2011 mittels Brandstiftung an seinem Haus, dass diese Angaben jedoch jenen der italienischen Migrationsbehörden widersprächen, gemäss denen er im Jahre 2007 in Italien inhaftiert worden sei und am 30. April 2009 den letzten italienischen Behördenkontakt gehabt habe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2013 (Poststempel vom 24. April 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und Eintreten auf das Asylgesuch, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegen-stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1a Bst. a AsylV 1), dass die Täuschung der schweizerischen Asylbehörden über die oben genannten Identitätsmerkmale aufgrund der Passeinträge im gambischen Reisepass bewiesen ist und grundsätzlich nicht bestritten wird, dass sie mit dem Hinweis gerechtfertigt wird, die Falschangaben seien durch die Furcht vor der Ausschaffung in den Heimatstaat motiviert gewesen, dass dieses Vorbringen unbehelflich ist, zumal Asylsuchende im Rahmen der Wahrheitspflicht diejenigen Personalien anzugeben haben, welche in ihrem Identitäts- oder Reisepapier (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 4 - 6) eingetragen sind und nicht irgendwelche Ethnonyme, Synonyme und dergleichen, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Sinne eines obiter dictum vorhielt, er habe in seiner Stellungnahme vom 3. April 2013 eingeräumt, er sei im Jahre 2007 aus Gambia geflohen und habe bis 2011 in Senegal gelebt, doch widersprächen diese Angaben denjenigen der italienischen Migrationsbehörden, gemäss denen er im Jahre 2007 in Italien inhaftiert worden sei und am 30. April 2009 den letzten italienischen Behördenkontakt gehabt habe, dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich neu geltend gemacht wird, er sei in den Jahren 2007 und 2009 jeweils für kurze Besuche in Italien gewesen, dass diese nachgeschobenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Widerspruch zu denjenigen anlässlich der Befragung vom 18. November 2011 zur Person stehen, weshalb grundsätzlich von einem fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen auszugehen ist, dass diese Feststellung im Übrigen nicht zuletzt auch in Bezug auf die angeblichen homoerotischen Beziehungen zu europäischen Gönnern gilt, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, zumal er nicht verheiratet ist und angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann (im Gegensatz zum Urteil E-2430/2012 vom 3. August 2012 [nach Brauch verheiratetes Paar, Suchbeleg des Schweizerischen Roten Kreuzes, Bestätigung des Zusammenlebens]), dass es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten überdies zumutbar ist, entweder die Ehe in Gambia zu schliessen oder die Eheschliessung in der Schweiz vom Ausland aus vorzubereiten und die Einreise in die Schweiz unter Vorbehalt der Bestimmungen des AuG zu planen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz und könne weiterhin als Touristenführer tätig sein (A5/15 Ziff. 1.17.05 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: