Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-2360/2024
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2024 / N (…).
D-2360/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 14. März 2024 für sich und ihre Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2024 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) der C._______ die Personalien- aufnahme (PA) statt, und am 28. März 2024 wurde sie zu ihren Fluchtgrün- den angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und ethnische Bosniakin. Sie sei in D._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Sie habe die (…) in (…) abgeschlossen, danach aber kaum auf ihrem Be- ruf, sondern in (…) gearbeitet. Ihre Mutter sei im Jahr 2012, ihr Vater zwei Jahre später verstorben; ihr Bruder lebe nach wie vor in D._______. Im Jahr 2018 habe sie aufgrund ihrer Schwangerschaft E._______ (nach- folgend: E._______) geheiratet, mit dem sie zu jenem Zeitpunkt bereits fünf Jahre zusammen gewesen sei. E._______ sei ihr gegenüber schon vor der Heirat gewalttätig gewesen und habe sie immer wieder bedroht. Die An- griffe hätten auch nach der Geburt ihrer Tochter angehalten, weshalb sie schliesslich die Scheidung eingereicht habe. Zuvor habe sie rund zehnmal bei der Polizei Anzeige gegen ihn erstattet; einige Anzeigen habe sie wie- der zurückgezogen, zwei Anzeigen hätten jedoch zu einem Urteil geführt, wobei unter anderem am 8. Februar 2019 Schutzmassnahmen für sie ver- fügt worden seien. Mit Urteil vom 18. November 2020 sei die Ehe schliess- lich geschieden und E._______ zur Leistung von Unterhaltszahlungen für ihre Tochter verpflichtet worden. Die Drohungen und Übergriffe gegen sie und auch gegen ihre Tochter hätten nach der Scheidung nicht aufgehört. Ihr Ex-Mann sei nicht nur seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachge- kommen, er habe auch gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Sie habe aber nichts mehr gegen ihn unternommen, da auch die damalige Verurteilung zu keiner Besserung geführt und die Polizei nicht gehandelt habe. Ihre Tochter habe stark unter der Situation gelitten. Sie habe Albträume gehabt und in der Nacht geschrien; im Kindergarten habe sie Verhaltensauffällig- keiten gezeigt. Als E._______ ihr am 14. März 2024 mittels einer Textnach- richt auf ihr Telefon gedroht habe, sie und ihre Tochter ums Leben zu brin- gen, habe sie sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Noch am glei- chen Tag sei sie mit ihrer Tochter legal auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Am Flughafen F._______ seien sie von einem Freund abgeholt und ins BAZ C._______ gefahren worden.
D-2360/2024 Seite 3 A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten. A.d Am 8. April 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerinnen den Entscheidentwurf zur Stellung- nahme. A.e Die Beschwerdeführerin liess dem SEM mit Stellungnahme vom glei- chen Tag mitteilen, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Insbesondere müsse ihr gesundheitlicher Zustand und derjenige ihrer Tochter untersucht werden und es müsse abgeklärt werden, welche spezi- fischen psychologischen Hilfsangebote es in Bosnien gebe. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. April 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Ebenfalls am 10. April 2024 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. D. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 17. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsab- klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von einer Über- stellung nach Bosnien und Herzegowina abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D-2360/2024 Seite 4 E. Am 18. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden (Art. 56 VwVG sowie Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an- zuweisen, von einer Überstellung nach Bosnien und Herzegowina abzuse- hen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-2360/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 6.1.1 Wie die Vorinstanz vorab zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfol- gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfol- gungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit auf- grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
6.1.2 Das SEM hielt dazu fest, im Urteil vom 8. Februar 2019 seien gegen- über der Beschwerdeführerin Schutzmassnahmen verfügt worden, indem dem Ex-Mann während der Dauer eines Jahres verboten worden sei, nä- her als drei Meter an sie heranzukommen. Die dagegen gerichtete Be- schwerde des Ex-Mannes beziehungsweise dessen Begehren um
D-2360/2024 Seite 6 Aufhebung der Massnahmen sei am 15. Februar 2019 abgewiesen wor- den. Zudem sei er am 24. Juni 2020 (wegen Missachtung des Annähe- rungsverbots; Anmerkung des Gerichts) zu einer auf ein Jahr aufgescho- benen zweimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Diese drei Be- weismittel zeigten, dass die Behörden im Fall der Beschwerdeführerin tätig geworden seien. Im Übrigen verfüge Bosnien und Herzegowina und insbe- sondere D._______ über eine grosse Palette an Angeboten für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen seien. Somit wäre es der Beschwerdefüh- rerin möglich und zumutbar gewesen, auf diese Angebote zurückzugreifen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch in Bosnien und Herzegowina gegen amtsmissbräuchliche Untätigkeit einzelner Polizeibeamter oder ge- gen Korruption der Rechtsweg beschritten werden könnte. Die Regelver- mutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG werde folglich nicht umgestossen. Den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei entge- genzuhalten, dass die Verurteilung des Ex-Mannes auf Bewährung vom
24. Juni 2020 aufzeige, dass die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina durchaus willig und fähig seien, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Dabei sei anzumerken, dass der Ex-Mann im Nach- gang der am Tag der Ausreise durch den Bruder der Beschwerdeführerin erstatteten Anzeige einvernommen worden sei, was zeige, dass die Behör- den auch in diesem Fall nicht untätig geblieben seien. Es liege jedoch aus- serhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Was das Anliegen, in der Schweiz psychologische Hilfe zu erhalten, und die Rüge, das SEM habe nicht genügend konkret ausgeführt, wo die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat die benötigte Hilfe erhalten könnten, betreffe, werde festgehalten, dass in Bosnien und Herzegowina ausgebildete Ärzte, medizinische Einrichtungen und Medika- mente vorhanden seien. So seien beispielsweise der Besuch eines Psy- chiaters auf der primären medizinischen Versorgungsstufe und ambulante Sitzungen in einem Beratungszentrum möglich. Neben einfachen staatli- chen Ambulatorien gebe es Regionalspitäler mit eigenen psychiatrischen Abteilungen. 6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2–4) werden im Wesentlichen – in sehr zu- sammengefasster Form – die anlässlich der Anhörung vom 28. März 2024 gemachten Aussagen wiederholt und es wird weiter geltend gemacht, E._______ sei insbesondere durch seine Drogenabhängigkeit in seinen Gewalttaten unberechenbar und unkontrollierbar. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Ex-Mann auch keinen Unterhalt erhalten; vielmehr habe sich ihm aufgrund seiner Drohungen von ihrem Lohn abgegeben. Anzeigen
D-2360/2024 Seite 7 und auch eine Verurteilung auf Bewährung hätten keine Auswirkungen auf sein Handeln gehabt. Im Übrigen habe sie auch aufgrund der Kontakte des Vaters ihres Ex-Mannes in die Politik den Behörden nicht vertrauen kön- nen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Femizide in Bosnien und Herzegowina "allgegenwärtig" seien und meistens von Partnern und Ex- Partnern begangen würden. Schutzhäuser seien dabei oft "alles andere als ein Schutz" (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Trotz der offenbar sehr schwierigen per- sönlichen Umstände der Beschwerdeführerinnen und ohne das Vorkom- men geschlechtsspezifischer Gewalt (innerhalb von Beziehungen) auch in Bosnien und Herzegowina in Frage stellen zu wollen, ist festzuhalten, dass vorliegend keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vorliegt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal auch keine weiteren Unterlagen über die Ver- folgungssituation oder substanziierte Vorbringen der behaupteten Schut- zunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Behörden von Bosnien und Her- zegowina eingereicht werden. Der Hinweis auf die angebliche Drogenab- hängigkeit von E._______ lässt den vorliegenden Sachverhalt nicht in ei- nem anderen Licht erscheinen, und die angeblich bestehenden Kontakte des Vaters von E._______ in die Politik wurden weder substanziiert noch mittels entsprechender Unterlagen dokumentiert. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des (…) vom 24. Juni 2020 dem Umstand der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit von E._______ Rechnung getragen wurde (vgl. S. 6 Ziff. 3 3. Abschnitt), woraus umgekehrt zu schliessen ist, dass im Fall einer neuen Anzeigenerhebung und Verurtei- lung der Angeklagte mit keiner Strafmilderung oder Bewährung mehr rech- nen könnte. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz denn auch nicht ver- pflichtet, sich explizit zur behaupteten Drogenabhängigkeit von E._______ zu äussern. 6.4 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerinnen verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Nachdem sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt worden
D-2360/2024 Seite 8 sein könnte, besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzu- weisen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
D-2360/2024 Seite 9 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerin- nen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihr oder ihrer Tochter im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK verbo- tene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin im Sinne der landes- und völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Aufnahme Bosnien und Herzegowina in die Liste der verfol- gungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Per- son, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenar- gumenten umzustossen. 8.3.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über vielseitige Arbeitserfahrung verfügt, welche ihr beim beruflichen Wiedereinstieg zugutekommen wird. Sodann leben ihr Bruder, der sie zuletzt auch mit der Erhebung einer Anzeige gegen ihren Ex-Mann am 14. März 2024 unterstützt hat, und ihr Freund, mit dem sie vor ihrer Ausreise zusammengelebt hat, nach wie vor in D._______ und
D-2360/2024 Seite 10 könnten sie bei ihrer Rückkehr – selbst unter Berücksichtigung möglicher- weise eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten – unterstützen.
Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin- nen dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Wie in der angefochte- nen Verfügung schon unter dem Asylpunkt (vgl. Beschwerde S. 5 oben) festgehalten wurde, können sowohl die geltend gemachten psychischen Probleme (insbesondere auch der […] Tochter) als auch die bei der Be- schwerdeführerin festgestellte (…) in Bosnien und Herzegowina und ins- besondere in der D._______ ohne weiteres behandelt werden. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erscheint der Wegweisungsvoll- zug zumutbar, da die Beschwerdeführerinnen sich erst seit Kurzem in der Schweiz aufhalten und die Tochter noch jung ist. 8.3.4 Den Beschwerdeführerinnen ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 8.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, welche über gül- tige Reisepässe verfügen, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
D-2360/2024 Seite 11 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen. 10.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2360/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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