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D-2357/2011

D-2357/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge­wie­sen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge­wie­sen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2357/2011

Urteil vom 28. April 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren _______,

Deutschland,

vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. April 2011 auf dem Landweg verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 6. April 2011 ein Asyl­gesuch stellte,

dass er dazu am 11. April 2011 summarisch befragt und gleichentags auch einlässlich ange­hört wurde,

dass er im Wesentlichen geltend machte, evangelisch-reformierten Glau­bens zu sein und vor der Ausreise in _______ gewohnt zu haben,

dass er seit Jahren durch Vertreter der _______ (Regierung) bei der Ausübung seiner Gymnasiallehrertätigkeit beziehungsweise der diesbe­züglichen Ausbildung behindert und de facto mit einem Berufsver­bot belegt worden sei,

dass diese staatlichen Eingriffe wegen seiner jüdischen Herkunft erfolgt seien,

dass er aufgrund nicht vorschriftsgemäss beendeter Arbeitsverhältnisse Pro­zesse gegen Arbeitgeber angestrengt habe, wobei einige dieser Verfah­ren noch nicht entschieden seien,

dass in diesem Zusammenhang wegen angeblich unwahrer Angaben eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden und er Anfang Januar 2009 vor Gericht des Betrugs bezichtigt worden sei,

dass er sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben habe und ein post­traumatisches Belastungssyndrom diagonstiziert worden sei,

dass ihm wegen frühzeitiger Dienstunfähigkeit eine Rente zugesprochen worden sei,

dass er Mitte Februar 2011 wegen einer familiären Auseinandersetzung zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei und auch wegen der dort durchgeführten Behandlung und Einschüchterungen des Pflegepersonals an gesundheitlichen Beschwerden leide,

dass er nach gut sieben Wochen aus der Klinik entlassen worden sei,

dass er sich aus den genannten Gründen zur Flucht entschlossen habe,

dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist (vgl. Beweismittelcouvert A 7/1 und die Auflistun­gen in A 6/9 S. 5 und A 8/11 S. 2),

dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2011 - eröffnet am 14. April 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Vollzug anord­nete,

dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an­setzte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. April 2011 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde einrei­chte,

dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vor­läufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes­sualer Hinsicht die Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­wal­tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden mit einer entspre­chenden Anweisung an die kantonale Behörde und die Einräu­mung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM bean­tragte,

dass er ferner um eine neutrale fachärztliche Begutachtung seines Gesund­heitszustandes ersuchte,

dass der Eingabe zwei Beschlüsse eines deutschen Amtsgerichts im Zu­sammenhang mit der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer ge­schlossenen Einrichtung beilagen,

dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbrin­gen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzu­gehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2011 beim Bundesver­wal­tungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die Nichteintretensverfügung des BFM vom 13. April 2011 be­sonders berührt ist und ein schutzwürdi­ges In­te­resse an deren Aufhe­bung beziehungsweise Ände­rung hat,

dass er da­her zur Einreichung einer Beschwerde legiti­miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta­gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese ein­zutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prü­fen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­dein­stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht­eintre­ten auf das Asyl­ge­such als unrechtmässig erachtet, sich einer selb­ständigen ma­teriellen Prüfung enthält, die ange­fochtene Nichtein­tretensver­fügung aufhebt und die Sache zu neuer Entschei­dung an die Vor­instanz zu­rückweist,

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurtei­lungszu­ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin­dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch ma­teriell zur Sache zu äussern hatte,

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­licher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise ei­ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag, die kantonale Be­hörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegen­standslos wird,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa­ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege­lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol­gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben deutscher Staats­an­gehöriger ist,

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Deutschland zum "safe count­ry" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellun­gen Si­cher­heit vor Verfolgung besteht,

dass Deutschland ferner Mitglied der Europäischen Union (EU) ist,

dass die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichtein­tretens­ent­scheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,

dass sich der Beschwerdeführer insbesondere darauf beruft, wegen sei­ner jüdischen Herkunft durch Vertreter _______ (Regierung) Diskriminierun­gen und Verfolgung erlitten zu haben,

dass das BFM festhält, aus den Akten ergäben sich keine diesbezügli­chen Hinweise,

dass diese Sichtweise insofern überzeugt, als vorliegend eine Ver­folgungs­motivation des Staates aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschlies­send aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in Anbetracht der sehr vagen Aussagen beziehungsweise Vermutungen offensichtlich nicht in der Lage war, die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Lehrerberufes in nachvollziehbarer Weise auf seine jüdische Herkunft zurückzuführen (A 8/11 Antworten 3 ff.),

dass es ihm insbesondere nicht gelang, eine entsprechende Verfolgungsmo­tivation der involvierten Behörden glaubhaft zu machen,

dass er im Übrigen einräumte, in seinem Unterricht seien die amtlichen Vor­schriften nicht immer eingehalten worden (A 8/11 Antwort 9),

dass vor diesem Hintergrund seine Probleme bei der Ausübung des Lehrer­berufs nicht mit der geltend gemachten angeblichen Verfolgungsmotivation des Staa­tes in Verbindung gebracht werden können,

dass das BFM im Weiteren zurecht festhält, die eingereichten Beweismit­tel vermöchten die deutsche Rechtsstaatlichkeit nicht in Zweifel zu zie­hen, und unter anderem auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs allenfalls an den eu­ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gelangen, hinweist,

dass die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangspsychiatrisierung einer genauen Regelung ver­bunden mit Rechten für die Betroffenen unterliegt, ebenfalls nicht zu bean­standen ist, und sich die beantragte medizinische Begutachtung in der Schweiz offensichtlich erübrigt,

dass der Beschwerdeführer gemäss den im Beschwerdeverfahren einge­reichten Gerichtsbeschlüssen ausserdem nur vorübergehend in einer ge­schlossenen Abteilung untergebracht wurde,

dass er sich in seiner Rekursschrift im Wesentlichen darauf beschränkt, die erwähnte angebliche Verfolgungsmotivation des Staates wegen sei­ner jüdischen Herkunft erneut hervorzuheben,

dass es ihm nach dem Gesagten aber nicht gelang, eine solche in sei­nem Fall konkret darzutun, und die teilweise sehr allgemein gehaltenen Be­schwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermö­gen,

dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichti­gung ei­nes wei­ten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas­ses - ge­mäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebli­che Hin­weise auf Verfolgung ersicht­lich zu machen, wes­halb der Nichtein­tretens­entscheid in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestäti­gen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da der Be­schwerdeführer - abgesehen von seinem bisherigen Asylbe­werbersta­tus - weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch ei­nen An­spruch auf Erteilung einer solchen hat,

dass der Beschwerdeführer zwar deutscher Staatsangehöriger ist und mit­hin gestützt auf die Bestimmungen des Freizügikeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufent­halt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Ertei­lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,

dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Frei­zügigkeitsabkommen genannten Gründe, sondern - soweit ersicht­lich - zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz gereist ist, wes­halb sich eine eigentliche Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt erübrigte,

dass auch die beantragte Einräumung einer Frist zwecks Ausreise in ei­nen Drittstaat vorliegend nicht in Betracht kommt,

dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Voll­zug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor­läu­fige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu­lässig, unzumutbar oder unmög­lich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli­chen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er­weist, da sich den Vorbringen des Beschwerdeführers weder kon­krete Hinweise auf Verfol­gung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand­lung entnehmen lassen, die ihm in Deutschland droht,

dass in Deutschland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf­grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückfüh­rung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,

dass die allfälligen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht als in Deutschland unbehandelbar erscheinen,

dass er einen Rentenanspruch besitzt und seine Mutter offenbar nach wie vor in _______ lebt,

dass nicht davon auszugehen ist, er gerate in Deutschland in eine existenz­gefährdende Situation,

dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus­zugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der allenfalls erforderlichen Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei­sungsvoll­zuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung ei­ner vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,

dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge­reichte Beschwerde als offensichtlich unbe­gründet im vereinfachten Verfah­ren abzuweisen ist,

dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge­wie­sen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: