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D-2343/2012

D-2343/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2343/2012

Urteil vom 7. Mai 2012

Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,

mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______,

Tunesien,

C._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 seinen Heimatstaat Richtung D._______ verliess, dort bis 2009 lebte, an­schliessend nach Belgien gelangte, wo er sich während zweier Jahre aufhielt, und am 30. Dezember 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,

dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am 31. De­zember 2011 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu den Grün­den für das Verlassen des Heimat- beziehungsweise Her­kunfts­lan­des befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständig­keit Belgiens oder D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einem damit verbundenen Nicht­eintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde,

dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu­gewiesen wurde,

dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 1992 sei sein Vater verstorben, weshalb er seine Fa­milie fortan finanziell habe unterstützen müssen, indessen die Ver­dienstmöglichkeiten in Tunesien schlecht gewesen seien, weshalb er sich entschieden habe, in D._______ zu arbeiten,

dass er zudem im Jahr 2000 von der Polizei gesucht worden sei, weil er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, jemanden getötet zu ha­ben, weshalb er aus Tunesien habe flüchten müssen,

dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Ak­ten zu verweisen ist,

dass das BFM am 14. März 2012 die belgischen Behörden um Übernahme des Be­schwer­deführers ersuchte,

dass Belgien am 15. März 2012 einer Wiederaufnahme des Be­schwer­deführers zustimmte,

dass der Beschwerdeführer am 12. März 2012 als untergetaucht gemeldet wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2012 - eröffnet am 24. Ap­ril 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl­gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Weg­wei­sung aus der Schweiz nach Belgien an­ordnete, den Beschwerdeführer unter An­dro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be­schwerdefrist zu verlassen, fest­stellte, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die Weg­wei­sungs­verfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editions­pflichtigen Akten ge­mäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine all­fäl­lige Be­schwerde habe keine aufschiebende Wirkung,

dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesent­li­chen aus­führte, Belgien sei gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Feb­ruar 2003 zur Fest­legung von Kriteri­en und Verfah­ren zur Be­stim­mung des Mitglied­staats, der für die Prü­fung eines Asyl­an­trages zuständig ist, den ein Staats­an­gehöriger eines Drittlandes in einem Mit­gliedstaat ge­stellt hat (Dublin-II-Verord­nung), für die Durch­füh­rung des Asylverfahrens zuständig,

dass die belgischen Behörden einer Übernahme des Beschwerde­füh­rers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zugestimmt hät­ten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei­sungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­päi­schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be­stim­mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­glied­staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Asso­zi­ie­rungs­ab­kom­men [DAA, SR 0.142.392.68]), bei Belgien liege,

dass es den zuständigen belgischen Behörden obliege, den Auf­ent­haltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,

dass keine Hinweise vorlägen, wonach Belgien seinen völker­recht­li­chen Verpflichtungen nicht nachkommen und Asyl- und Weg­weisungs­ver­fahren nicht korrekt durchführen würde,

dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien gewährt worden sei, wobei er geltend ge­macht habe, dass Tunesiern in Belgien kein Asyl gewährt würde,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bel­giens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,

dass die Überstellung an Belgien - vorbehältlich einer allfälligen Unter­brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spä­tes­tens am 15. September 2012 zu erfolgen habe,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zu­mal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Le­bens­bedingungen in Belgien - so habe er geltend gemacht, dort gebe es keine Arbeit, er habe keine Wohnung mieten können und deshalb auf der Strasse schlafen müssen - keine Unzumutbarkeit des Wegwei­sungs­vollzuges zu begründen vermöchten, da Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Be­anstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetze und es in Belgien zahlreiche karitative Organisationen gebe, die sich um Asylsuchende kümmerten,

dass bezüglich des weiteren Inhalts der Verfügung auf die Akten zu ver­weisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2012 (Post­stem­pel) gegen diesen Entscheid beim Bundes­ver­waltungs­gericht Be­schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2012 beim Bun­desverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien fest­steht und er diesen auch nicht bestreitet,

dass das BFM am 14. März 2012 die belgischen Behörden um Wie­der­aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die zuständigen belgischen Behörden am 15. März 2012 die Zu­sicherung der Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklärten,

dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Belgien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg­weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzli­chen Ver­fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grund­sätzliche Zuständigkeit Belgiens explizit bestreitet,

dass er in der Beschwerdeschrift ausschliesslich und erstmals ge­sund­heitliche Gründe geltend macht und anführt, er leide unter G._______ und sei mit der Hoffnung in die Schweiz gereist, seine Krankheit hier kurieren lassen zu können,

dass dieses Vorbringen indessen nicht massgeblich ist und in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers - welche we­der medizinisch belegt noch im Rahmen des Asylverfahrens vom Be­schwer­deführer bis anhin erwähnt wurde - fest­zuhalten ist, dass adä­quate Möglichkeiten für die Behandlung der von ihm geltend ge­machten gesundheitlichen Ein­schränkungen auch in Belgien zur Ver­fü­gung stehen,

dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts­hofes für Men­schen­rechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines ab­ge­wie­se­nen Asylsuchenden mit gesund­heit­li­chen Problemen im Ein­zelfall ei­nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar­stellen kann, hierfür jedoch ganz aus­sergewöhnliche Umstände vor­aus­ge­setzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zu­sammenfassung der Recht­spre­chung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin­weisen),

dass vorliegend sol­che ganz aussergewöhnlichen Um­stände ("very ex­ceptional circum­stances"), wie sie der EGMR in sei­nem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Gross­britannien feststellte, wo neben einer kur­zen Lebenserwartung auf­seiten des an AIDS er­krank­ten Aus­zu­wei­sen­den erschwerend die Ge­fahr eines Todes unter extremen phy­si­schen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belgien hin­länglich aus­geschlossen werden können,

dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Belgien behandelt wer­den können, dessen medizinischer Standard als hoch zu werten ist,

dass sich der Voll­zug der Wegweisung nach Belgien in Be­rück­sich­ti­gung ge­sund­heit­licher Aspekte somit als zulässig darstellt,

dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, einen ärzt­li­chen Bericht einzufordern,

dass Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, un­men­schli­che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Belgien seine sich daraus ergebenden völkerrecht­lichen Verpflichtungen gene­rell oder in Bezug auf die Person des Be­schwerdeführers nicht ein­hält,

dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe er­sicht­lich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor­liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge­setzlichen Be­stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange­ord­net wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über­stel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu­stän­di­gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­mass­nah­men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be­zeich­net hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu be­zeichnen sind, weshalb die kumulativen Vor­aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

dass mit vorliegendem Urteil das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Er­he­bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi

Regula Frey

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