opencaselaw.ch

D-2337/2018

D-2337/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) am 15. März 2012 ab. Seine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab (vgl. Verfahren D-1848/2012). B. Am 26. November 2012 reichte seine damalige Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das BFM am 22. Januar 2013 nicht eintrat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums ein. Dieses Gesuch wies die Vertretung in Nairobi mit Verfügung vom 24. Juni 2013 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 beim BFM Einsprache. Mit Verfügung vom 29. August 2013 wies dieses die Einsprache ab. Am 19. September 2013 erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 27. November 2013 wies das Gericht die Beschwerde ab (vgl. Verfahren D-5298/2013). D. Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um ein humanitäres Visum ein. Dieses wurde am 28. Oktober 2015 bewilligt. In der Folge reiste er am 26. November 2015 legal mit einem Visum von Uganda in die Schweiz ein. E. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 19. Januar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und am 5. April 2016 zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie C._______, sei eigenen Angaben zufolge Angehöriger der (...) und in der Stadt D._______ geboren. Er und seine Ehefrau hätten keine gemeinsamen Kinder. Aus zwei früheren Beziehungen habe er jedoch drei Kinder. Mit seinen Kindern habe er keinen Kontakt mehr und müsse auch nicht finanziell für sie aufkommen. In der Schweiz lebten seine Mutter (N [...]) und seine zwei Geschwister (N [...] und N [...]). Seine Ehefrau sei in E._______, Uganda, wohnhaft. Sein ältester Bruder lebe seit vielen Jahren in Amerika, sein Vater sei 1984 in Eritrea verstorben. Er habe die achte Klasse abgeschlossen und sei danach in den Militärdienst in F._______ eingerückt. Als Grund für seine Ausreise machte er in der BzP geltend, nach einem halben Jahr in F._______ sei er nach G._______ verlegt worden. Insgesamt habe er 14 Jahre Militärdienst geleistet. Er sei einmal verletzt worden und während acht Monaten im Spital gewesen. Er sei im Krieg verwundet worden und habe noch heute Munitionsteile im Körper. Der Militärdienst sei ohne Ende gewesen und er sei mehrmals von seiner Einheit bestraft worden. Ihm lasse es keine Ruhe, dass er tote Kameraden habe begraben müssen. Er sei psychisch angeschlagen und traumatisiert. Zuletzt sei er in H._______ stationiert und inhaftiert gewesen, jedoch aus dem Gefängnis ausgebrochen, desertiert und nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich vier bis fünf Monate versteckt aufgehalten habe. Nach seiner Desertion habe er in D._______ geheiratet und sei zwei Monate danach aus Eritrea ausgereist, da er gesucht worden sei. Zum Schluss fügte er hinzu, dass seine Familie der (...) angehöre und daher verfolgt worden sei. Anlässlich der Anhörung brachte er als Grund für seine Ausreise vor, im Juli 1996 für sechs Monate nach F._______ gekommen zu sein. Danach sei er für ein Jahr zu den Kampftruppen auf die Insel I._______ an der Grenze zum Jemen verlegt worden. Während der ersten Invasion sei er nach G._______ gegangen und habe im Jahr 1998 bei den Streitkräften an der Grenze in J._______ gedient. Während der zweiten Invasion sei er von G._______ nach K._______ und weiter nach L._______ verlegt worden. Von L._______ habe er wieder nach G._______ zurückkehren müssen und sei dort bis Ende der zweiten Invasion militärisch ausgebildet worden. In dieser Zeit, circa im Jahr 1999, sei er für ein Jahr inhaftiert gewesen. Während der dritten Invasion sei er für drei Monate nach M._______ in N._______ gebracht worden. Aufgrund von Kriegsverletzungen habe er sich zwischenzeitlich im Spital aufgehalten. Nach einer Operation sei er während acht Monaten hospitalisiert gewesen. Schon zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Spital habe er erneut an der militärischen Ausbildung teilnehmen müssen, weshalb es zu Konflikten mit seinem Vorgesetzten gekommen sei. Dieser habe ihn grundlos beschuldigt und ein Jahr inhaftieren lassen. Nach der Entlassung habe er an einem sechsmonatigen Kurs teilgenommen. Da er in dieser Zeit weder für die Hochzeit noch die Beerdigung seines Bruders Urlaub bewilligt bekommen habe, sei er unerlaubt nach Hause zurückgekehrt. Bereits nach einem Monat sei er, im Jahr 2001, bei einer Razzia aufgegriffen und während dreier Monate im Track B inhaftiert worden. Von dort sei er seiner Einheit in G._______ übergeben worden und habe weitere acht Monate im Gefängnis in O._______ ausharren müssen. Nach seiner Freilassung habe er wegen Problemen mit seinem Vorgesetzten um Verlegung in eine andere Einheit ersucht. Der Kommandant habe sich jedoch zu seinem Vorgesetzten bekannt und habe ihn, den Beschwerdeführer, circa im Jahr 2004 während zweier Monate in einen Container einsperren lassen. Dies sei seine letzte Inhaftierung gewesen. Circa im Jahr 2007 sei er nach H._______ verlegt worden, wo er trotz schwerer Erkrankung nicht behandelt worden sei. Von H._______ sei er gegen Ende 2008 erneut desertiert und nach D._______ gelangt. Immer wieder hätten die Soldaten ihn zu Hause gesucht und versucht, ihn festzunehmen. Eines Tages im August oder September 2009 sei er mit einem Freund während einer Razzia kontrolliert worden, wobei sein Freund angegeben habe, kriegsbehindert zu sein. Die Soldaten hätten sie daher wieder gehen lassen. Auch am Tag seiner Hochzeit seien Soldaten mit der Absicht gekommen, ihn in Haft zu nehmen. Aus Rücksicht auf seine Hochzeitsfeier und nach Intervention älterer Hochzeitsteilnehmer sei jedoch auf die Festnahme verzichtet worden. Schliesslich sei er etwa zwei Wochen nach der Hochzeit in den Sudan ausgereist. Im November oder im Dezember 2010 habe er Eritrea illegal verlassen. Im Sudan sei er für einen Monat geblieben. Von dort sei er über den Südsudan nach Uganda gereist. In der Folge habe er in E._______ gelebt. Am 25. November 2015 habe er Uganda legal mit einem humanitären Visum auf dem Luftweg verlassen. Am 26. November 2015 sei er in die Schweiz eingereist und habe sich am 11. Januar 2016 im EVZ B._______ zwecks Einreichung seines Asylgesuchs registrieren lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Original seine Identitätskarte ([...], ausgestellt am [...] in D._______), eine Bescheinigung der nationalen Wehrdienstpflicht (Militärausweis, ausgehändigt am [...]), ein Foto, welches ihn im Militärdienst in Eritrea zeige, sowie ein "laissez-passer" für die Einreise einer schriftenlosen Person in die Schweiz vom 12. November 2015 (gültig bis am 9. Februar 2016) ein. F. Mit Verfügung vom 19. März 2018 - eröffnet am 22. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Mit Eingabe vom 23. April 2018 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Er ersuchte um Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Sozialamts der Gemeinde Maur vom 10. April 2018 bei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbestand beigeordnet und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss antragsgemäss verzichtet. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf das Gesuch um Beizug der Akten der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers verwies sie auf die Seite sechs der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 31. Mai 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. Er rügte einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren. Eventualiter beantragte er daher, dass die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft und - betreffend die illegale Ausreise - als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 4.1.1 Während der BzP habe er berichtet, er sei aus der Haft in H._______ ausgebrochen und desertiert, er habe sich danach vier bis fünf Monate versteckt in D._______ aufgehalten und dort geheiratet, und in der Folge sei er zwei Monate nach der Heirat aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte C5, S. 6). Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt, im Jahr 2004 letztmals inhaftiert gewesen zu sein. Er sei bereits Ende 2008 desertiert und habe zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Eritrea versteckt in D._______ gelebt (SEM-Akte C12, S. 7). Seine Ausreise aus Eritrea sei zwei Wochen nach der Heirat gewesen (SEM-Akte C12, S. 13). Damit widerspreche er sich vehement zum Zeitpunkt der letzten Inhaftierung, der Desertion wie auch hinsichtlich der Verweildauer in seiner Heimat nach der Heirat. Er habe zwar glaubhaft darlegen können, in Eritrea im Militärdienst gewesen zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Desertion mit markanten Realkennzeichen zu schildern. Insbesondere falle auf, dass seine Ausführungen standardisiert und - abgesehen vom Nennen der Kontrollposten und wie er diese passiert habe - unsubstantiiert ausgefallen seien. Seine Schilderung der Desertion habe Realkennzeichen vermissen lassen, welche er bestimmt beschrieben hätte, wenn er den Militärdienst unerlaubt verlassen hätte (SEM-Akte C12, S. 8 ff.). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie er während mehrerer Monate beziehungsweise zweier Jahre versteckt in D._______ habe leben können, ohne von Soldaten festgenommen zu werden. Dass er in dieser Zeit heiratete und in der Stadt spazieren gehen konnte, sei nicht plausibel. Zum einen habe er berichtet, sechs Soldaten seien zu seiner Hochzeit gekommen, um ihn festzunehmen. Diese seien jedoch von den älteren Männern der Feier aufgehalten worden und es sei zu keiner Festnahme gekommen. Zum anderen habe er erklärt, er sei mit einem Freund in D._______ spazieren gegangen, als sie im Rahmen einer Razzia kontrolliert worden seien. Da sie sich als Kriegsverletzte ausgegeben hätten, hätten die Soldaten sich bei ihnen entschuldigt und sie wieder gehen lassen (SEM-Akte C12, S. 12). Falls er wirklich desertiert sei, wäre er weder dem Festnahmeversuch noch der Kontrolle entkommen. Sein Vorbringen, bis Ende 2008 beziehungsweise wenige Monate vor seiner Ausreise Militärdienst geleistet zu haben und desertiert zu sein, sei somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er wegen seiner Kriegsverletzungen regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht wie geschildert desertiert sei. Der eingereichte Militärausweis und das Foto aus dem Militärdienst würden daran nichts ändern, da nicht daran gezweifelt werde, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe.

E. 4.1.2 Weiter schloss das SEM, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Benachteiligungen erlitten habe. Anders als seine in der Schweiz lebende Schwester und seine damalige Rechtsvertreterin im Rahmen des aus dem Ausland gestellten Asylgesuchs habe er in der BzP nur am Rande erwähnt, dass seine Familie wegen des Glaubens Probleme gehabt habe. In Bezug auf ihn selber habe er keine derartigen Vorfälle oder Benachteiligungen geltend gemacht (SEM-Akte C5, S. 9). Auch während der Anhörung habe er ausführlich über die Ereignisse des Militärdienstes berichtet, dagegen jedoch erst am Schluss der Anhörung, als er darauf angesprochen worden sei, dass seine Schwester und frühere Rechtsvertretung geltend gemacht hätten, er habe stark unter der Verfolgung bekennender Christen gelitten, gemeint, dass er im Asylverfahren nicht danach gefragt worden sei (SEM-Akte C12, S. 16). Bei den Gründen für jede der Verhaftungen habe er ausschliesslich grundlose Differenzen mit seinen Vorgesetzten geltend gemacht. An keinem Ort habe er erwähnt, dass es wegen seines Glaubens zu einem Gefängnisaufenthalt gekommen sei (SEM-Akte C5, S. 7 ff.). Nach seinen persönlichen Problemen wegen seiner Zugehörigkeit zur (...) befragt, habe er nur erklärt, dass man die Bibel versteckt habe lesen müssen. Es sei nicht sehr schwierig gewesen, es habe aber auch Schwierigkeiten gegeben. Einmal sei ihm die Bibel weggenommen und verbrannt worden. Auch auf Nachfrage habe er keine substantiierten Angaben machen können, wie er aufgrund seines Glaubens benachteiligt worden sei. Eine detaillierte Schilderung oder ein freies assoziatives Erzählen über die diesbezüglichen Probleme habe er vermissen lassen (SEM-Akte C12, S. 16 f.). Dass die beiden in der Schweiz lebenden Geschwister (N [...] und N [...]) Asyl erhalten hätten, ändere nichts an der Verfügung, da er derentwegen keine Reflexverfolgung geltend mache. Auch die Konsultation des Dossiers seiner Mutter (N [...]), die im Besitz einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei, ändere nichts am Asylentscheid.

E. 4.1.3 Schliesslich hielt das SEM fest, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise könne offenbleiben, da eine solche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se zur Flüchtlingseigenschaft führe. Da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei beziehungsweise seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.

E. 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.

E. 4.2.1 Aufgrund des im Militär Erlebten sei er stark traumatisiert und psychisch angeschlagen. Die stete Verschlechterung seines psychischen Zustandes sei denn auch mit ein Grund für die Ausstellung des humanitären Visums gewesen. Vor allem im Zeitpunkt der BzP sei er physisch und psychisch angeschlagen gewesen, dies obgleich er zu Protokoll gegeben habe, dass sein Zustand stabil sei (SEM-Akte C5, Ziff. 8.02). Es sei wissenschaftlich belegt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zu Vermeidverhalten führe. Gespräche, Situationen und Orte, die mit dem Trauma in Verbindung stehen würden, würden durch die betroffene Person vermieden. Ausserdem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Ereignis. Auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3).

E. 4.2.2 Hinsichtlich des Zeitpunkts seiner letzten Inhaftierung und der Desertion erscheine es auf den ersten Blick tatsächlich so, als würden seine jeweiligen Aussagen divergieren. Er habe anlässlich der BzP keine genauen Angaben über den Zeitpunkt der Desertion gemacht und insbesondere keine Jahreszahl genannt. Er habe lediglich erklärt, dass er sich nach der Desertion vier bis fünf Monate versteckt gehalten habe. Erst im Herbst 2009 sei es zum ersten Mal zu einer Razzia gekommen (SEM-Akte C12, F98). Es sei einerseits aufgrund seiner psychischen Verfassung und andererseits aufgrund des Detaillierungsgrades seiner Erzählungen auf die Aussagen im Rahmen der Bundesanhörung abzustellen, wonach er Ende 2008 aus dem Dienst desertiert und zwei Jahre später, Ende 2010, aus Eritrea geflohen sei. Betreffend die letzte Inhaftierung sei darauf hinzuweisen, dass es zwar zutreffend sei, dass er bei der Anhörung aussagte, gegen 2004 zwei Monate lang im Container gesessen zu haben und danach nicht mehr in Haft gewesen zu sein (SEM-Akte C12, F52). Jedoch sei er sich bei der Angabe des Jahres nicht sicher gewesen. Ferner sei er auch im Jahr 2006 erneut inhaftiert gewesen, diesmal nicht durch das Militär, sondern aufgrund eines Strafurteils eines Gerichts (SEM-Akte C12, F153 ff.). Hinsichtlich seiner Flucht aus H._______ sei auf die Aussagen in der Bundesanhörung abzustellen, namentlich darauf, dass er geflohen sei, weil ihm die dringendst benötigte medizinische Behandlung verwehrt worden sei (SEM-Akte C12, F45, F52, F54).

E. 4.2.3 Es sei nicht erstaunlich, dass er bei seiner Desertion zwar vorsichtig und durchdacht vorgegangen sei, jedoch nicht auf Details wie das Landschaftsbild, die vorbeigehenden Passanten oder die genaue Tageszeit geachtet habe. Er habe alle Fragen zu seiner Desertion durchwegs zufriedenstellend, wenn auch nicht übermässig detailliert beantwortet. Die zurückhaltende Erzählweise habe mit seiner wortkargen Art zu tun (SEM-Akte C12, F125). Trotz allem habe er einzelne Passagen bis ins Detail mit verschiedenen Realkennzeichen beschrieben. Für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche zudem, dass er seine Desertion und den Weg nach D._______ ohne Übertreibungen oder unnötige Ausschmückungen beschreibe. So mache er nicht geltend, dass er auf seiner Wehrdienstflucht übermässigen Komplikationen ausgesetzt gewesen wäre, und es werde vielmehr klar, dass er seine Desertion gut geplant und auch mit seinen Verwandten abgesprochen habe (SEM-Akte C12, F67). Mehrere ehemalige Dienstkameraden würden den Militäreinsatz und die Desertion bezeugen können. Entsprechende Bestätigungsschreiben würden in Kürze nachgereicht.

E. 4.2.4 Es sei auch keine reguläre Entlassung aus dem Militärdienst anzunehmen. Er sei bereits einmal aufgrund seiner schweren Verletzung im Spital behandelt worden. Kurz nach seinem achtmonatigen Spitalaufenthalt sei er sofort wieder in den Nationaldienst einberufen worden (SEM-Akte C5, Ziff. 1.17.04, 7.01; C12, F45, F178). Aus diesen Schilderungen sei ersichtlich, dass er nicht aufgrund seiner Kriegsverletzungen aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Er habe darlegen können, wie er trotz physischer und psychischer Belastung ständig Militärdienst habe absolvieren müssen und immer wieder inhaftiert worden sei. Die Altersobergrenze für den Nationaldienst sei sehr hoch anzusetzen. Er sei erst knapp 40 Jahre alt und hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea nach wie vor mit mindestens 14 Jahre Nationaldienst zu rechnen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er nicht mehr in den Nationaldienst eingezogen würde, würde er bei einer Rückkehr Gefahr laufen, in die Volksarmee rekrutiert zu werden. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass er seinen Status mit Eritrea im Sinne des Diaspora-Status geregelt hätte.

E. 4.2.5 Bezüglich des Verstecks in der (...) D._______ beschränke sich die Vorinstanz auf Mutmassungen darüber, wie gut oder schlecht man sich in der knapp (...) Einwohner zählenden (...) verstecken könne. Natürlich sei die Zeit von der Desertion bis zur Ausreise des Beschwerdeführers mehr oder weniger glimpflich verlaufen. Jedoch dürfe nicht vergessen werden, dass seine Mutter an seiner Stelle verhaftet und für drei Tage festgehalten worden sei (SEM-Akte C12, F88). Er sei bei einer Razzia im Park nur knapp der Einziehung entgangen, weil er die Soldaten habe glauben machen können, er sei wie seine Begleitung kriegsbehindert (SEM-Akte C12, F98). An seinem Hochzeitstag - dem ersten Tag, an dem er sich nicht mehr versteckt habe halten können - sei er beinahe verhaftet worden, hätten die älteren Hochzeitsgäste die Soldaten nicht beschwichtigen können (SEM-Akte C12, F45, F101, F167).

E. 4.2.6 Er habe im gesamten Asylverfahren als Fluchtgrund seine Desertion und die Erlebnisse aus seiner Militärdienstzeit geltend gemacht. Weshalb ihm die Vorinstanz zur Last lege, er habe seine Religionszugehörigkeit nur am Rande als Fluchtgrund aufgeführt, sei nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung würden sich nicht widersprechen. Er habe zwar nicht geltend gemacht, ihm seien vor seiner Ausreise aufgrund seiner Zugehörigkeit zur (...) ernsthafte Nachteile widerfahren, er sei aber durchaus verschiedentlich Diskriminierungen aufgrund seiner Religion ausgesetzt gewesen (SEM-Akte C12, F146, F148).

E. 4.2.7 Eine Reflexverfolgung habe er bereits in der BzP geltend gemacht, wo er darauf hingewiesen habe, dass seine Familie aufgrund der Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bei seinen Geschwistern, die beide schon früher geflohen seien und in der Schweiz Asyl erhalten hätten, sei überdies davon auszugehen, dass diese - neben der religiösen Verfolgung - ebenfalls vor dem Militärdienst geflohen seien. Es sei bekannt, dass es in Eritrea zur Praxis der Behörden gehöre, Familienangehörige von Deserteuren, Wehrdienstverweigern oder sonst Verfolgten im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen zu unterwerfen. Die Vorinstanz wäre dazu verpflichtet gewesen, von Amtes wegen zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund werde beantragt, im Beschwerdeverfahren die Asylakten seiner Mutter und Geschwister beizuziehen.

E. 4.2.8 Schliesslich habe er seine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen können. Es würden zudem Faktoren vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Er habe bereits im Jahr 2001 versucht, aus dem Militärdienst zu desertieren, und sei als bekannter Angehöriger der (...) einem zusätzlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Aufgrund der Flucht seiner Geschwister habe er zusätzlich zu befürchten, direkt bei seiner Rückkehr verhaftet und unter Folter zu deren Verbleib verhört zu werden.

E. 4.2.9 Zusammenfassend habe er glaubhaft machen können, dass ihm Ende 2008 nach zahlreichen Verhaftungen und Misshandlungen sowie einer bereits missglückten Desertion im Jahr 2001 die nochmalige Desertion von seinem Posten in H._______ geglückt sei, er sich in der Folge für zwei Jahre in D._______ versteckt gehalten habe und Ende 2010 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Müsste er nach Eritrea zurückkehren, würde er aufgrund seiner Desertion umgehend inhaftiert und bestraft. Er habe somit nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland - auch wegen seinen religiösen Anschauungen - an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Vorbringen fest.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 31. Mai 2018 fest, bereits in der Beschwerdeschrift eine Furcht vor Reflexverfolgung ausführlich dargelegt zu haben. Aus der Vernehmlassung müsse der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz dem Antrag, die Asylakten der Mutter und der Geschwister offenzulegen, nicht nachzukommen gedenke, was einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren darstelle. Die Sache sei diesfalls zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.2.1 In Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen der Vor-instanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene gravierende Widersprüche enthalten. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer bestritten.

E. 5.2.2 In erster Linie führt er dies auf seine starke Traumatisierung zurück, welche es ihm verunmögliche, seine Gedanken zu ordnen und strukturiert zu erzählen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden: Während der BzP gab er an, dass sich in seinen Füssen immer noch Munitionsteile befinden würden. Da er einmal auf den Rücken geschlagen worden sei, habe er dort bei Kälte Schmerzen. Dazu würden seine psychischen Probleme kommen. Allerdings seien diese besser geworden. Früher habe er Medikamente einnehmen müssen, um zu schlafen. Diese habe er bis kurz vor seiner Ausreise aus Uganda eingenommen. Das sei jetzt nicht mehr nötig, er nehme keine Medikamente ein. Psychisch gesehen sei er stabil (SEM-Akte C5, Ziff. 8.02). Gemäss ärztlichem Zwischenbericht von P._______ vom 11. Januar 2016 ist die Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers mit ein Grund dafür gewesen, dass ihm ein humanitäres Visum erteilt worden sei. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand soweit stabilisiert, dass der übliche Ablauf eines Asylverfahrens zumutbar erscheine. Es bestehe keine Suizidalität und die nächtlichen Angst- und Erregungszustände seien seltener und wesentlich schwächer geworden. Es spreche nichts mehr gegen eine Unterbringung in einem Asylzentrum. Einzig unterirdische Schlafräume seien nicht vereinbar mit der posttraumatischen Störung (SEM-Akte C2). Im Auftrag von P._______ wurde auch der ärztliche Bericht von Q._______ des R._______ Hospital in E._______, Uganda, vom 31. August 2015 ausgestellt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung leide. Diese Erkrankung könne im Spital R._______ behandelt werden, da sie sich für diese Behandlung spezialisiert hätten. Für einen vollständigen psychiatrischen Bericht werde eine formelle Anfrage benötigt (SEM-Akte C4, S. 5). Zunächst ist festzuhalten, dass im Schreiben vom 11. Januar 2016 keinerlei medizinische Diagnose gestellt wird. Dieses wurde denn auch lediglich im Zusammenhang mit der Platzierung des Beschwerdeführers eingereicht. Ausserdem handelt es sich bei P._______ einerseits um eine Freundin der Schwester des Beschwerdeführers, andererseits um die Vertreterin des Beschwerdeführers in dessen früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (D-1848/2012, D-5298/2013), was Zweifel an deren Objektivität aufkommen lässt. Im Übrigen hat sich dem Schreiben zufolge der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit stabilisiert, dass der übliche Ablauf eines Asylverfahrens als zumutbar erscheine. Auch seien die nächtlichen Angst- und Erregungszustände seltener und wesentlich schwächer geworden. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben von Q._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So bestätigt dieser offenbar einzig den Bericht (report) von P._______. Inwiefern er zu dieser Schlussfolgerung kommt, geht in keiner Weise hervor. Selbst wenn eine gewisse Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, muss dieser sich insbesondere entgegenhalten lassen, während der BzP angeführt zu haben, psychisch stabil zu sein. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten - im Übrigen nicht weiter belegten - psychischen Einschränkungen wirken daher nachgeschoben. Auf die entsprechende Rüge ist nicht weiter einzugehen.

E. 5.2.3 In der Beschwerde wird unter Punkt 2.3 zur detaillierten Beschreibung der Desertion dargelegt, dass mehrere ehemalige Dienstkameraden des Beschwerdeführers den Militäreinsatz und die Desertion bezeugen könnten. Entsprechende Bestätigungsschreiben würden in Kürze eingereicht. Solche sind beim Gericht indessen nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass keine reguläre Entlassung aus dem Militärdienst anzunehmen sei. Nachdem er im Alter von über 30 Jahren aus Eritrea ausgereist ist und über fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet hat (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017), zudem Verletzungen erlitten hatte, dürfte indes vielmehr von einer regulären Entlassung auszugehen sein. Vor allem vermochte der Beschwerdeführer seine Desertion nicht glaubhaft zu machen. So war er nicht in der Lage, diese mit markanten Realkennzeichen zu schildern. Seine Ausführungen dazu sind vielmehr standardisiert und, abgesehen vom Nennen der Kontrollposten, unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte C12, F59-62). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie er in der Folge während mehrerer Monate beziehungsweise zweier Jahre versteckt in D._______ gelebt haben will, ohne von Soldaten festgenommen worden zu sein. Während dieser zweier Jahre sei seine Mutter meistens in der Kirche gewesen, sein jüngerer Bruder sei zu Hause gewesen und er habe auch gelegentlich gearbeitet, wenn er irgendeinen Job gefunden habe, wobei die Bezahlung schlecht gewesen sei (SEM-Akte C12, F104). In dieser Zeitspanne habe er auch geheiratet und er sei spazieren gegangen. Die Tatsache, dass er beim Spazierengehen bei einer Razzia kontrolliert worden sei und er sowie sein Freund sich als Kriegsverletzte ausgegeben hätten, woraufhin die Soldaten ihn wieder gehen liessen, wirkt unrealistisch. Nicht nachvollziehbar erscheint auch der Umstand, dass er bei seiner Hochzeit nach Intervention der älteren Männer nicht festgenommen worden sei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er, wenn er tatsächlich desertiert wäre, dem Festnahmeversuch wie auch der Kontrolle nicht entkommen sein dürfte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch die Unstimmigkeiten, die ihm die Vorinstanz betreffend die Zeitpunkte der Desertion und der letzten Inhaftierung vorwirft, nicht zu erklären. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Überdies wurde bereits vorstehend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl imstande sah, den Anhörungen beizuwohnen. Seine allfälligen psychischen Leiden vermögen die unglaubhaften Elemente zu den Umständen seiner Desertion (und früheren Inhaftierungen) nicht ausreichend zu erklären.

E. 5.2.4 Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch vom 8. Oktober 2011 vor, dass es nur einen Grund zum Verlassen des Landes gegeben habe: Er und seine Familie würden stark unter der Verfolgung bekennender Christen leiden (SEM-Akte A4, S. 2). Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen bezüglich seiner Religionszugehörigkeit rudimentär ausgefallen seien und jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen liessen, kann gefolgt werden. Im Rahmen der Anhörung ist der Beschwerdeführer sowohl über seine Mitwirkungspflicht als auch über die Wahrheitspflicht aufgeklärt und explizit auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten sowie alle für sein Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen (SEM-Akte C12, S. 2). Der Beschwerdeführer hat sodann die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. So hat er während der BzP keinerlei Vorfälle oder Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit in Bezug auf sich selber geltend gemacht (SEM-Akte C5, S. 9). In der Anhörung meinte er auf die Frage, ob er Probleme wegen seiner Religion gehabt habe, dass er im Militär gewesen sei und es deshalb von seiner Seite nicht so problematisch gewesen sei. Er habe nur ab und zu im Geheimen die Bibel gelesen (SEM-Akte C12, F141). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt wird.

E. 5.2.5 In der Beschwerde wird weiter beantragt, dass die Asylakten der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) sowie der beiden Geschwister (N [...] und N [...]) beizuziehen seien. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im November 2010, somit fünf beziehungsweise sieben Jahre nach seinen Geschwistern. In seinem Asylverfahren hat er - wie schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nie geltend gemacht, in irgendeiner Weise seiner Geschwister wegen behelligt worden zu sein. Dass ihm in Zukunft eine Reflexverfolgung drohen sollte, ist, nachdem in der Vergangenheit in keiner Form Anhaltspunkte dafür vorlagen, nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Mutter eine Reflexverfolgung drohen sollte: Diese reiste nach dem Beschwerdeführer aus, wurde in der Schweiz aber nicht als Flüchtling anerkannt. Vielmehr wurde sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, was - wie ebenfalls die Vorinstanz bereits dargelegt hat, an den Asylgründen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag. Das Gesuch um Beizug der Akten der Mutter respektive Geschwister des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einerseits seine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen - vielmehr ist davon auszugehen, dass er wegen seiner Kriegsverletzungen regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist -, andererseits aufzuzeigen, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewesen wäre.

E. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 6.2 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit sowie eine Reflexverfolgung sind nicht anzunehmen. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seiner Replik vom 31. Mai 2018 eine Honorarnote beigelegt. Der angegebene Stundenansatz übersteigt den praxisgemässen Rahmen für die amtliche Vertretung, weshalb er von Fr. 300.- auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 12.50 Stunden ist um die pro futuro verrechnete Stunde zu kürzen. Entsprechend sind auch die pro futuro veranschlagten Auslagen zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein Honorar im Umfang von Fr. 1'872.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen in der Höhe von Fr. 14.30) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'872.10.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2337/2018 Urteil vom 2. April 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) am 15. März 2012 ab. Seine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab (vgl. Verfahren D-1848/2012). B. Am 26. November 2012 reichte seine damalige Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das BFM am 22. Januar 2013 nicht eintrat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums ein. Dieses Gesuch wies die Vertretung in Nairobi mit Verfügung vom 24. Juni 2013 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 beim BFM Einsprache. Mit Verfügung vom 29. August 2013 wies dieses die Einsprache ab. Am 19. September 2013 erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 27. November 2013 wies das Gericht die Beschwerde ab (vgl. Verfahren D-5298/2013). D. Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um ein humanitäres Visum ein. Dieses wurde am 28. Oktober 2015 bewilligt. In der Folge reiste er am 26. November 2015 legal mit einem Visum von Uganda in die Schweiz ein. E. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 19. Januar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und am 5. April 2016 zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie C._______, sei eigenen Angaben zufolge Angehöriger der (...) und in der Stadt D._______ geboren. Er und seine Ehefrau hätten keine gemeinsamen Kinder. Aus zwei früheren Beziehungen habe er jedoch drei Kinder. Mit seinen Kindern habe er keinen Kontakt mehr und müsse auch nicht finanziell für sie aufkommen. In der Schweiz lebten seine Mutter (N [...]) und seine zwei Geschwister (N [...] und N [...]). Seine Ehefrau sei in E._______, Uganda, wohnhaft. Sein ältester Bruder lebe seit vielen Jahren in Amerika, sein Vater sei 1984 in Eritrea verstorben. Er habe die achte Klasse abgeschlossen und sei danach in den Militärdienst in F._______ eingerückt. Als Grund für seine Ausreise machte er in der BzP geltend, nach einem halben Jahr in F._______ sei er nach G._______ verlegt worden. Insgesamt habe er 14 Jahre Militärdienst geleistet. Er sei einmal verletzt worden und während acht Monaten im Spital gewesen. Er sei im Krieg verwundet worden und habe noch heute Munitionsteile im Körper. Der Militärdienst sei ohne Ende gewesen und er sei mehrmals von seiner Einheit bestraft worden. Ihm lasse es keine Ruhe, dass er tote Kameraden habe begraben müssen. Er sei psychisch angeschlagen und traumatisiert. Zuletzt sei er in H._______ stationiert und inhaftiert gewesen, jedoch aus dem Gefängnis ausgebrochen, desertiert und nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich vier bis fünf Monate versteckt aufgehalten habe. Nach seiner Desertion habe er in D._______ geheiratet und sei zwei Monate danach aus Eritrea ausgereist, da er gesucht worden sei. Zum Schluss fügte er hinzu, dass seine Familie der (...) angehöre und daher verfolgt worden sei. Anlässlich der Anhörung brachte er als Grund für seine Ausreise vor, im Juli 1996 für sechs Monate nach F._______ gekommen zu sein. Danach sei er für ein Jahr zu den Kampftruppen auf die Insel I._______ an der Grenze zum Jemen verlegt worden. Während der ersten Invasion sei er nach G._______ gegangen und habe im Jahr 1998 bei den Streitkräften an der Grenze in J._______ gedient. Während der zweiten Invasion sei er von G._______ nach K._______ und weiter nach L._______ verlegt worden. Von L._______ habe er wieder nach G._______ zurückkehren müssen und sei dort bis Ende der zweiten Invasion militärisch ausgebildet worden. In dieser Zeit, circa im Jahr 1999, sei er für ein Jahr inhaftiert gewesen. Während der dritten Invasion sei er für drei Monate nach M._______ in N._______ gebracht worden. Aufgrund von Kriegsverletzungen habe er sich zwischenzeitlich im Spital aufgehalten. Nach einer Operation sei er während acht Monaten hospitalisiert gewesen. Schon zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Spital habe er erneut an der militärischen Ausbildung teilnehmen müssen, weshalb es zu Konflikten mit seinem Vorgesetzten gekommen sei. Dieser habe ihn grundlos beschuldigt und ein Jahr inhaftieren lassen. Nach der Entlassung habe er an einem sechsmonatigen Kurs teilgenommen. Da er in dieser Zeit weder für die Hochzeit noch die Beerdigung seines Bruders Urlaub bewilligt bekommen habe, sei er unerlaubt nach Hause zurückgekehrt. Bereits nach einem Monat sei er, im Jahr 2001, bei einer Razzia aufgegriffen und während dreier Monate im Track B inhaftiert worden. Von dort sei er seiner Einheit in G._______ übergeben worden und habe weitere acht Monate im Gefängnis in O._______ ausharren müssen. Nach seiner Freilassung habe er wegen Problemen mit seinem Vorgesetzten um Verlegung in eine andere Einheit ersucht. Der Kommandant habe sich jedoch zu seinem Vorgesetzten bekannt und habe ihn, den Beschwerdeführer, circa im Jahr 2004 während zweier Monate in einen Container einsperren lassen. Dies sei seine letzte Inhaftierung gewesen. Circa im Jahr 2007 sei er nach H._______ verlegt worden, wo er trotz schwerer Erkrankung nicht behandelt worden sei. Von H._______ sei er gegen Ende 2008 erneut desertiert und nach D._______ gelangt. Immer wieder hätten die Soldaten ihn zu Hause gesucht und versucht, ihn festzunehmen. Eines Tages im August oder September 2009 sei er mit einem Freund während einer Razzia kontrolliert worden, wobei sein Freund angegeben habe, kriegsbehindert zu sein. Die Soldaten hätten sie daher wieder gehen lassen. Auch am Tag seiner Hochzeit seien Soldaten mit der Absicht gekommen, ihn in Haft zu nehmen. Aus Rücksicht auf seine Hochzeitsfeier und nach Intervention älterer Hochzeitsteilnehmer sei jedoch auf die Festnahme verzichtet worden. Schliesslich sei er etwa zwei Wochen nach der Hochzeit in den Sudan ausgereist. Im November oder im Dezember 2010 habe er Eritrea illegal verlassen. Im Sudan sei er für einen Monat geblieben. Von dort sei er über den Südsudan nach Uganda gereist. In der Folge habe er in E._______ gelebt. Am 25. November 2015 habe er Uganda legal mit einem humanitären Visum auf dem Luftweg verlassen. Am 26. November 2015 sei er in die Schweiz eingereist und habe sich am 11. Januar 2016 im EVZ B._______ zwecks Einreichung seines Asylgesuchs registrieren lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Original seine Identitätskarte ([...], ausgestellt am [...] in D._______), eine Bescheinigung der nationalen Wehrdienstpflicht (Militärausweis, ausgehändigt am [...]), ein Foto, welches ihn im Militärdienst in Eritrea zeige, sowie ein "laissez-passer" für die Einreise einer schriftenlosen Person in die Schweiz vom 12. November 2015 (gültig bis am 9. Februar 2016) ein. F. Mit Verfügung vom 19. März 2018 - eröffnet am 22. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Mit Eingabe vom 23. April 2018 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Er ersuchte um Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Sozialamts der Gemeinde Maur vom 10. April 2018 bei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbestand beigeordnet und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss antragsgemäss verzichtet. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf das Gesuch um Beizug der Akten der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers verwies sie auf die Seite sechs der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 31. Mai 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. Er rügte einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren. Eventualiter beantragte er daher, dass die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft und - betreffend die illegale Ausreise - als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.1.1 Während der BzP habe er berichtet, er sei aus der Haft in H._______ ausgebrochen und desertiert, er habe sich danach vier bis fünf Monate versteckt in D._______ aufgehalten und dort geheiratet, und in der Folge sei er zwei Monate nach der Heirat aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte C5, S. 6). Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt, im Jahr 2004 letztmals inhaftiert gewesen zu sein. Er sei bereits Ende 2008 desertiert und habe zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Eritrea versteckt in D._______ gelebt (SEM-Akte C12, S. 7). Seine Ausreise aus Eritrea sei zwei Wochen nach der Heirat gewesen (SEM-Akte C12, S. 13). Damit widerspreche er sich vehement zum Zeitpunkt der letzten Inhaftierung, der Desertion wie auch hinsichtlich der Verweildauer in seiner Heimat nach der Heirat. Er habe zwar glaubhaft darlegen können, in Eritrea im Militärdienst gewesen zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Desertion mit markanten Realkennzeichen zu schildern. Insbesondere falle auf, dass seine Ausführungen standardisiert und - abgesehen vom Nennen der Kontrollposten und wie er diese passiert habe - unsubstantiiert ausgefallen seien. Seine Schilderung der Desertion habe Realkennzeichen vermissen lassen, welche er bestimmt beschrieben hätte, wenn er den Militärdienst unerlaubt verlassen hätte (SEM-Akte C12, S. 8 ff.). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie er während mehrerer Monate beziehungsweise zweier Jahre versteckt in D._______ habe leben können, ohne von Soldaten festgenommen zu werden. Dass er in dieser Zeit heiratete und in der Stadt spazieren gehen konnte, sei nicht plausibel. Zum einen habe er berichtet, sechs Soldaten seien zu seiner Hochzeit gekommen, um ihn festzunehmen. Diese seien jedoch von den älteren Männern der Feier aufgehalten worden und es sei zu keiner Festnahme gekommen. Zum anderen habe er erklärt, er sei mit einem Freund in D._______ spazieren gegangen, als sie im Rahmen einer Razzia kontrolliert worden seien. Da sie sich als Kriegsverletzte ausgegeben hätten, hätten die Soldaten sich bei ihnen entschuldigt und sie wieder gehen lassen (SEM-Akte C12, S. 12). Falls er wirklich desertiert sei, wäre er weder dem Festnahmeversuch noch der Kontrolle entkommen. Sein Vorbringen, bis Ende 2008 beziehungsweise wenige Monate vor seiner Ausreise Militärdienst geleistet zu haben und desertiert zu sein, sei somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er wegen seiner Kriegsverletzungen regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht wie geschildert desertiert sei. Der eingereichte Militärausweis und das Foto aus dem Militärdienst würden daran nichts ändern, da nicht daran gezweifelt werde, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe. 4.1.2 Weiter schloss das SEM, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Benachteiligungen erlitten habe. Anders als seine in der Schweiz lebende Schwester und seine damalige Rechtsvertreterin im Rahmen des aus dem Ausland gestellten Asylgesuchs habe er in der BzP nur am Rande erwähnt, dass seine Familie wegen des Glaubens Probleme gehabt habe. In Bezug auf ihn selber habe er keine derartigen Vorfälle oder Benachteiligungen geltend gemacht (SEM-Akte C5, S. 9). Auch während der Anhörung habe er ausführlich über die Ereignisse des Militärdienstes berichtet, dagegen jedoch erst am Schluss der Anhörung, als er darauf angesprochen worden sei, dass seine Schwester und frühere Rechtsvertretung geltend gemacht hätten, er habe stark unter der Verfolgung bekennender Christen gelitten, gemeint, dass er im Asylverfahren nicht danach gefragt worden sei (SEM-Akte C12, S. 16). Bei den Gründen für jede der Verhaftungen habe er ausschliesslich grundlose Differenzen mit seinen Vorgesetzten geltend gemacht. An keinem Ort habe er erwähnt, dass es wegen seines Glaubens zu einem Gefängnisaufenthalt gekommen sei (SEM-Akte C5, S. 7 ff.). Nach seinen persönlichen Problemen wegen seiner Zugehörigkeit zur (...) befragt, habe er nur erklärt, dass man die Bibel versteckt habe lesen müssen. Es sei nicht sehr schwierig gewesen, es habe aber auch Schwierigkeiten gegeben. Einmal sei ihm die Bibel weggenommen und verbrannt worden. Auch auf Nachfrage habe er keine substantiierten Angaben machen können, wie er aufgrund seines Glaubens benachteiligt worden sei. Eine detaillierte Schilderung oder ein freies assoziatives Erzählen über die diesbezüglichen Probleme habe er vermissen lassen (SEM-Akte C12, S. 16 f.). Dass die beiden in der Schweiz lebenden Geschwister (N [...] und N [...]) Asyl erhalten hätten, ändere nichts an der Verfügung, da er derentwegen keine Reflexverfolgung geltend mache. Auch die Konsultation des Dossiers seiner Mutter (N [...]), die im Besitz einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei, ändere nichts am Asylentscheid. 4.1.3 Schliesslich hielt das SEM fest, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise könne offenbleiben, da eine solche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se zur Flüchtlingseigenschaft führe. Da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei beziehungsweise seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.2.1 Aufgrund des im Militär Erlebten sei er stark traumatisiert und psychisch angeschlagen. Die stete Verschlechterung seines psychischen Zustandes sei denn auch mit ein Grund für die Ausstellung des humanitären Visums gewesen. Vor allem im Zeitpunkt der BzP sei er physisch und psychisch angeschlagen gewesen, dies obgleich er zu Protokoll gegeben habe, dass sein Zustand stabil sei (SEM-Akte C5, Ziff. 8.02). Es sei wissenschaftlich belegt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zu Vermeidverhalten führe. Gespräche, Situationen und Orte, die mit dem Trauma in Verbindung stehen würden, würden durch die betroffene Person vermieden. Ausserdem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Ereignis. Auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3). 4.2.2 Hinsichtlich des Zeitpunkts seiner letzten Inhaftierung und der Desertion erscheine es auf den ersten Blick tatsächlich so, als würden seine jeweiligen Aussagen divergieren. Er habe anlässlich der BzP keine genauen Angaben über den Zeitpunkt der Desertion gemacht und insbesondere keine Jahreszahl genannt. Er habe lediglich erklärt, dass er sich nach der Desertion vier bis fünf Monate versteckt gehalten habe. Erst im Herbst 2009 sei es zum ersten Mal zu einer Razzia gekommen (SEM-Akte C12, F98). Es sei einerseits aufgrund seiner psychischen Verfassung und andererseits aufgrund des Detaillierungsgrades seiner Erzählungen auf die Aussagen im Rahmen der Bundesanhörung abzustellen, wonach er Ende 2008 aus dem Dienst desertiert und zwei Jahre später, Ende 2010, aus Eritrea geflohen sei. Betreffend die letzte Inhaftierung sei darauf hinzuweisen, dass es zwar zutreffend sei, dass er bei der Anhörung aussagte, gegen 2004 zwei Monate lang im Container gesessen zu haben und danach nicht mehr in Haft gewesen zu sein (SEM-Akte C12, F52). Jedoch sei er sich bei der Angabe des Jahres nicht sicher gewesen. Ferner sei er auch im Jahr 2006 erneut inhaftiert gewesen, diesmal nicht durch das Militär, sondern aufgrund eines Strafurteils eines Gerichts (SEM-Akte C12, F153 ff.). Hinsichtlich seiner Flucht aus H._______ sei auf die Aussagen in der Bundesanhörung abzustellen, namentlich darauf, dass er geflohen sei, weil ihm die dringendst benötigte medizinische Behandlung verwehrt worden sei (SEM-Akte C12, F45, F52, F54). 4.2.3 Es sei nicht erstaunlich, dass er bei seiner Desertion zwar vorsichtig und durchdacht vorgegangen sei, jedoch nicht auf Details wie das Landschaftsbild, die vorbeigehenden Passanten oder die genaue Tageszeit geachtet habe. Er habe alle Fragen zu seiner Desertion durchwegs zufriedenstellend, wenn auch nicht übermässig detailliert beantwortet. Die zurückhaltende Erzählweise habe mit seiner wortkargen Art zu tun (SEM-Akte C12, F125). Trotz allem habe er einzelne Passagen bis ins Detail mit verschiedenen Realkennzeichen beschrieben. Für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche zudem, dass er seine Desertion und den Weg nach D._______ ohne Übertreibungen oder unnötige Ausschmückungen beschreibe. So mache er nicht geltend, dass er auf seiner Wehrdienstflucht übermässigen Komplikationen ausgesetzt gewesen wäre, und es werde vielmehr klar, dass er seine Desertion gut geplant und auch mit seinen Verwandten abgesprochen habe (SEM-Akte C12, F67). Mehrere ehemalige Dienstkameraden würden den Militäreinsatz und die Desertion bezeugen können. Entsprechende Bestätigungsschreiben würden in Kürze nachgereicht. 4.2.4 Es sei auch keine reguläre Entlassung aus dem Militärdienst anzunehmen. Er sei bereits einmal aufgrund seiner schweren Verletzung im Spital behandelt worden. Kurz nach seinem achtmonatigen Spitalaufenthalt sei er sofort wieder in den Nationaldienst einberufen worden (SEM-Akte C5, Ziff. 1.17.04, 7.01; C12, F45, F178). Aus diesen Schilderungen sei ersichtlich, dass er nicht aufgrund seiner Kriegsverletzungen aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Er habe darlegen können, wie er trotz physischer und psychischer Belastung ständig Militärdienst habe absolvieren müssen und immer wieder inhaftiert worden sei. Die Altersobergrenze für den Nationaldienst sei sehr hoch anzusetzen. Er sei erst knapp 40 Jahre alt und hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea nach wie vor mit mindestens 14 Jahre Nationaldienst zu rechnen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er nicht mehr in den Nationaldienst eingezogen würde, würde er bei einer Rückkehr Gefahr laufen, in die Volksarmee rekrutiert zu werden. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass er seinen Status mit Eritrea im Sinne des Diaspora-Status geregelt hätte. 4.2.5 Bezüglich des Verstecks in der (...) D._______ beschränke sich die Vorinstanz auf Mutmassungen darüber, wie gut oder schlecht man sich in der knapp (...) Einwohner zählenden (...) verstecken könne. Natürlich sei die Zeit von der Desertion bis zur Ausreise des Beschwerdeführers mehr oder weniger glimpflich verlaufen. Jedoch dürfe nicht vergessen werden, dass seine Mutter an seiner Stelle verhaftet und für drei Tage festgehalten worden sei (SEM-Akte C12, F88). Er sei bei einer Razzia im Park nur knapp der Einziehung entgangen, weil er die Soldaten habe glauben machen können, er sei wie seine Begleitung kriegsbehindert (SEM-Akte C12, F98). An seinem Hochzeitstag - dem ersten Tag, an dem er sich nicht mehr versteckt habe halten können - sei er beinahe verhaftet worden, hätten die älteren Hochzeitsgäste die Soldaten nicht beschwichtigen können (SEM-Akte C12, F45, F101, F167). 4.2.6 Er habe im gesamten Asylverfahren als Fluchtgrund seine Desertion und die Erlebnisse aus seiner Militärdienstzeit geltend gemacht. Weshalb ihm die Vorinstanz zur Last lege, er habe seine Religionszugehörigkeit nur am Rande als Fluchtgrund aufgeführt, sei nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung würden sich nicht widersprechen. Er habe zwar nicht geltend gemacht, ihm seien vor seiner Ausreise aufgrund seiner Zugehörigkeit zur (...) ernsthafte Nachteile widerfahren, er sei aber durchaus verschiedentlich Diskriminierungen aufgrund seiner Religion ausgesetzt gewesen (SEM-Akte C12, F146, F148). 4.2.7 Eine Reflexverfolgung habe er bereits in der BzP geltend gemacht, wo er darauf hingewiesen habe, dass seine Familie aufgrund der Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bei seinen Geschwistern, die beide schon früher geflohen seien und in der Schweiz Asyl erhalten hätten, sei überdies davon auszugehen, dass diese - neben der religiösen Verfolgung - ebenfalls vor dem Militärdienst geflohen seien. Es sei bekannt, dass es in Eritrea zur Praxis der Behörden gehöre, Familienangehörige von Deserteuren, Wehrdienstverweigern oder sonst Verfolgten im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen zu unterwerfen. Die Vorinstanz wäre dazu verpflichtet gewesen, von Amtes wegen zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund werde beantragt, im Beschwerdeverfahren die Asylakten seiner Mutter und Geschwister beizuziehen. 4.2.8 Schliesslich habe er seine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen können. Es würden zudem Faktoren vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Er habe bereits im Jahr 2001 versucht, aus dem Militärdienst zu desertieren, und sei als bekannter Angehöriger der (...) einem zusätzlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Aufgrund der Flucht seiner Geschwister habe er zusätzlich zu befürchten, direkt bei seiner Rückkehr verhaftet und unter Folter zu deren Verbleib verhört zu werden. 4.2.9 Zusammenfassend habe er glaubhaft machen können, dass ihm Ende 2008 nach zahlreichen Verhaftungen und Misshandlungen sowie einer bereits missglückten Desertion im Jahr 2001 die nochmalige Desertion von seinem Posten in H._______ geglückt sei, er sich in der Folge für zwei Jahre in D._______ versteckt gehalten habe und Ende 2010 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Müsste er nach Eritrea zurückkehren, würde er aufgrund seiner Desertion umgehend inhaftiert und bestraft. Er habe somit nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland - auch wegen seinen religiösen Anschauungen - an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Vorbringen fest. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 31. Mai 2018 fest, bereits in der Beschwerdeschrift eine Furcht vor Reflexverfolgung ausführlich dargelegt zu haben. Aus der Vernehmlassung müsse der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz dem Antrag, die Asylakten der Mutter und der Geschwister offenzulegen, nicht nachzukommen gedenke, was einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren darstelle. Die Sache sei diesfalls zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 5.2.1 In Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen der Vor-instanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene gravierende Widersprüche enthalten. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer bestritten. 5.2.2 In erster Linie führt er dies auf seine starke Traumatisierung zurück, welche es ihm verunmögliche, seine Gedanken zu ordnen und strukturiert zu erzählen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden: Während der BzP gab er an, dass sich in seinen Füssen immer noch Munitionsteile befinden würden. Da er einmal auf den Rücken geschlagen worden sei, habe er dort bei Kälte Schmerzen. Dazu würden seine psychischen Probleme kommen. Allerdings seien diese besser geworden. Früher habe er Medikamente einnehmen müssen, um zu schlafen. Diese habe er bis kurz vor seiner Ausreise aus Uganda eingenommen. Das sei jetzt nicht mehr nötig, er nehme keine Medikamente ein. Psychisch gesehen sei er stabil (SEM-Akte C5, Ziff. 8.02). Gemäss ärztlichem Zwischenbericht von P._______ vom 11. Januar 2016 ist die Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers mit ein Grund dafür gewesen, dass ihm ein humanitäres Visum erteilt worden sei. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand soweit stabilisiert, dass der übliche Ablauf eines Asylverfahrens zumutbar erscheine. Es bestehe keine Suizidalität und die nächtlichen Angst- und Erregungszustände seien seltener und wesentlich schwächer geworden. Es spreche nichts mehr gegen eine Unterbringung in einem Asylzentrum. Einzig unterirdische Schlafräume seien nicht vereinbar mit der posttraumatischen Störung (SEM-Akte C2). Im Auftrag von P._______ wurde auch der ärztliche Bericht von Q._______ des R._______ Hospital in E._______, Uganda, vom 31. August 2015 ausgestellt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung leide. Diese Erkrankung könne im Spital R._______ behandelt werden, da sie sich für diese Behandlung spezialisiert hätten. Für einen vollständigen psychiatrischen Bericht werde eine formelle Anfrage benötigt (SEM-Akte C4, S. 5). Zunächst ist festzuhalten, dass im Schreiben vom 11. Januar 2016 keinerlei medizinische Diagnose gestellt wird. Dieses wurde denn auch lediglich im Zusammenhang mit der Platzierung des Beschwerdeführers eingereicht. Ausserdem handelt es sich bei P._______ einerseits um eine Freundin der Schwester des Beschwerdeführers, andererseits um die Vertreterin des Beschwerdeführers in dessen früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (D-1848/2012, D-5298/2013), was Zweifel an deren Objektivität aufkommen lässt. Im Übrigen hat sich dem Schreiben zufolge der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit stabilisiert, dass der übliche Ablauf eines Asylverfahrens als zumutbar erscheine. Auch seien die nächtlichen Angst- und Erregungszustände seltener und wesentlich schwächer geworden. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben von Q._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So bestätigt dieser offenbar einzig den Bericht (report) von P._______. Inwiefern er zu dieser Schlussfolgerung kommt, geht in keiner Weise hervor. Selbst wenn eine gewisse Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, muss dieser sich insbesondere entgegenhalten lassen, während der BzP angeführt zu haben, psychisch stabil zu sein. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten - im Übrigen nicht weiter belegten - psychischen Einschränkungen wirken daher nachgeschoben. Auf die entsprechende Rüge ist nicht weiter einzugehen. 5.2.3 In der Beschwerde wird unter Punkt 2.3 zur detaillierten Beschreibung der Desertion dargelegt, dass mehrere ehemalige Dienstkameraden des Beschwerdeführers den Militäreinsatz und die Desertion bezeugen könnten. Entsprechende Bestätigungsschreiben würden in Kürze eingereicht. Solche sind beim Gericht indessen nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass keine reguläre Entlassung aus dem Militärdienst anzunehmen sei. Nachdem er im Alter von über 30 Jahren aus Eritrea ausgereist ist und über fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet hat (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017), zudem Verletzungen erlitten hatte, dürfte indes vielmehr von einer regulären Entlassung auszugehen sein. Vor allem vermochte der Beschwerdeführer seine Desertion nicht glaubhaft zu machen. So war er nicht in der Lage, diese mit markanten Realkennzeichen zu schildern. Seine Ausführungen dazu sind vielmehr standardisiert und, abgesehen vom Nennen der Kontrollposten, unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte C12, F59-62). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie er in der Folge während mehrerer Monate beziehungsweise zweier Jahre versteckt in D._______ gelebt haben will, ohne von Soldaten festgenommen worden zu sein. Während dieser zweier Jahre sei seine Mutter meistens in der Kirche gewesen, sein jüngerer Bruder sei zu Hause gewesen und er habe auch gelegentlich gearbeitet, wenn er irgendeinen Job gefunden habe, wobei die Bezahlung schlecht gewesen sei (SEM-Akte C12, F104). In dieser Zeitspanne habe er auch geheiratet und er sei spazieren gegangen. Die Tatsache, dass er beim Spazierengehen bei einer Razzia kontrolliert worden sei und er sowie sein Freund sich als Kriegsverletzte ausgegeben hätten, woraufhin die Soldaten ihn wieder gehen liessen, wirkt unrealistisch. Nicht nachvollziehbar erscheint auch der Umstand, dass er bei seiner Hochzeit nach Intervention der älteren Männer nicht festgenommen worden sei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er, wenn er tatsächlich desertiert wäre, dem Festnahmeversuch wie auch der Kontrolle nicht entkommen sein dürfte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch die Unstimmigkeiten, die ihm die Vorinstanz betreffend die Zeitpunkte der Desertion und der letzten Inhaftierung vorwirft, nicht zu erklären. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Überdies wurde bereits vorstehend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl imstande sah, den Anhörungen beizuwohnen. Seine allfälligen psychischen Leiden vermögen die unglaubhaften Elemente zu den Umständen seiner Desertion (und früheren Inhaftierungen) nicht ausreichend zu erklären. 5.2.4 Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch vom 8. Oktober 2011 vor, dass es nur einen Grund zum Verlassen des Landes gegeben habe: Er und seine Familie würden stark unter der Verfolgung bekennender Christen leiden (SEM-Akte A4, S. 2). Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen bezüglich seiner Religionszugehörigkeit rudimentär ausgefallen seien und jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen liessen, kann gefolgt werden. Im Rahmen der Anhörung ist der Beschwerdeführer sowohl über seine Mitwirkungspflicht als auch über die Wahrheitspflicht aufgeklärt und explizit auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten sowie alle für sein Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen (SEM-Akte C12, S. 2). Der Beschwerdeführer hat sodann die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. So hat er während der BzP keinerlei Vorfälle oder Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit in Bezug auf sich selber geltend gemacht (SEM-Akte C5, S. 9). In der Anhörung meinte er auf die Frage, ob er Probleme wegen seiner Religion gehabt habe, dass er im Militär gewesen sei und es deshalb von seiner Seite nicht so problematisch gewesen sei. Er habe nur ab und zu im Geheimen die Bibel gelesen (SEM-Akte C12, F141). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt wird. 5.2.5 In der Beschwerde wird weiter beantragt, dass die Asylakten der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) sowie der beiden Geschwister (N [...] und N [...]) beizuziehen seien. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im November 2010, somit fünf beziehungsweise sieben Jahre nach seinen Geschwistern. In seinem Asylverfahren hat er - wie schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nie geltend gemacht, in irgendeiner Weise seiner Geschwister wegen behelligt worden zu sein. Dass ihm in Zukunft eine Reflexverfolgung drohen sollte, ist, nachdem in der Vergangenheit in keiner Form Anhaltspunkte dafür vorlagen, nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Mutter eine Reflexverfolgung drohen sollte: Diese reiste nach dem Beschwerdeführer aus, wurde in der Schweiz aber nicht als Flüchtling anerkannt. Vielmehr wurde sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, was - wie ebenfalls die Vorinstanz bereits dargelegt hat, an den Asylgründen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag. Das Gesuch um Beizug der Akten der Mutter respektive Geschwister des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einerseits seine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen - vielmehr ist davon auszugehen, dass er wegen seiner Kriegsverletzungen regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist -, andererseits aufzuzeigen, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewesen wäre. 6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.2 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit sowie eine Reflexverfolgung sind nicht anzunehmen. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seiner Replik vom 31. Mai 2018 eine Honorarnote beigelegt. Der angegebene Stundenansatz übersteigt den praxisgemässen Rahmen für die amtliche Vertretung, weshalb er von Fr. 300.- auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 12.50 Stunden ist um die pro futuro verrechnete Stunde zu kürzen. Entsprechend sind auch die pro futuro veranschlagten Auslagen zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein Honorar im Umfang von Fr. 1'872.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen in der Höhe von Fr. 14.30) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'872.10.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: