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D-2325/2016

D-2325/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 21. März 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit (...) oder (...) Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi), der Vorgängerpartei der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi). Die Behörden hätten ihn wegen seiner diesbezüglichen Tätigkeiten regelmässig zuhause aufgesucht. Sein verstorbener (...) sei führendes Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen. Er sei deshalb bereits in der Kindheit Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen. Seit (...) bestehe ein Datenblatt über ihn. In den Jahren (...) und (...) seien zwei Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er sei mehrmals verhaftet und gefoltert worden, letztmals am (...) 2010. Am (...) 2011 habe man ihn anlässlich einer Hausdurchsuchung erneut verhaften wollen, er habe sich damals aber nicht zuhause aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung seiner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. C. Mit Eingabe vom 27. April 2015, ergänzt am 21. August 2015, erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. März 2015. D. Mit Urteil D-2642/2015 vom 1. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. E.a Mit Eingabe vom 15. April 2016 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil D-2642/2015 vom 1. März 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe über Verwandte am 17. März 2016 erfahren, dass gegen ihn seit dem (...) 2016 eine Anklage und ein Haftbefehl wegen des Vorwurfs (...) bestehen würden. Der Anklage liege eine Anzeige vom (...) zugrunde, wonach er (...). Hinsichtlich dieser neuen Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 entstanden (Anklage/Haftbefehl vom [...] 2016) und daher von der Revision ausgenommen seien, habe er beim SEM gleichentags ein zweites Asylgesuch eingereicht. Daneben sei es ihm nun aber auch gelungen, ein Urteil des (...) in B._______ aus dem Jahr (...) erhältlich zu machen. Dieses sei revisionsrechtlich relevant. Die Feststellung im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016, wonach das Nichtvorweisen von Gerichtsakten auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen schliessen lasse, könne angesichts des neu vorliegenden Gerichtsurteils aus dem Jahr (...) nicht mehr aufrechterhalten werden, zeige dieses doch, dass er wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit von den heimatlichen Behörden strafrechtlich verfolgt worden sei. Er habe das besagte Urteil aus dem Jahr (...) aufgrund notorischer Schwierigkeiten bei der Beschaffung solcher Dokumente nicht früher einreichen können. Angesichts der neuen Anklage vom (...) 2016 sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden seine politischen Tätigkeiten auch im Exil beobachten würden. Eine Wegweisung würde deshalb gegen Art. 3 EMRK verstossen, da die Gefahr von Folter oder erniedrigender Behandlung durch die türkischen Behörden bestehe. Er gehe grundsätzlich davon aus, dass die neuen Vorbringen gesamthaft in einem zweiten Asylverfahren zu prüfen seien. Falls das Revisionsgesuch prioritär zu behandeln sei, sei ihm Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen einzuräumen. Einstweilen verweise er auf die Ausführungen in seiner Eingabe an das SEM vom 15. April 2016 (zweites Asylgesuch). E.c Der Gesuchsteller reichte Kopien seiner Eingabe an das SEM vom 15. April 2016 (zweites Asylgesuch) und der entsprechenden Beilagen (Anklage/Haftbefehl vom [...] 2016, Urteil des [...] in B._______ vom [...], [undatierter] Brief des [...]) ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. April 2016 den Eingang des Revisionsgesuchs. G. Am 20. April 2016 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. H. Am 12. Mai 2016 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht das (zweite) Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. April 2016 mitsamt den Beilagen (Beweismittel im Original) zukommen, verbunden mit der Bitte um Retournierung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 1. März 2016 geltend.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 1.5 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würde das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2642/2015 vom 1. März 2016 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es - soweit es seine Zuständigkeit betrifft - am SEM, die bei ihm geltend gemachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 15. April 2016 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln.

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet, so dass auf dieses einzutreten ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). Der Antrag des Gesuchstellers um Ansetzung einer Frist zu ergänzenden Ausführungen zum Revisionsgesuch vom 15. April 2016 ist abzuweisen, da weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Sache dies erfordert (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 53 VwVG). Der Gesuchsteller hat den angerufenen Revisionsgrund der nachträglichen Auffindung von Beweismitteln in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2016 dargelegt und die Erlangung der neuen Beweismittel im an das SEM gerichteten (zweiten) Asylgesuch vom selbigen Tag, auf das er in seinem Revisionsgesuch explizit verweist, geschildert, so dass vorliegend die Entscheidreife gegeben ist.

E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das entsprechende Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein, d. h. geeignet sein, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 3.1.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 1. März 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können.

E. 3.1.2 Im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Existenz von Strafverfahren wurde angesichts widersprüchlicher Angaben des Gesuchstellers und fehlender Beibringung entsprechender Verfahrensakten als unglaubhaft erachtet. Im Revisionsgesuch vom 15. April 2016 bringt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vor, es sei ihm nun gelungen, ein Urteil des (...) in B._______ vom (...) erhältlich zu machen. Dieses zeige, dass er strafrechtlich verfolgt worden sei, weshalb die Feststellung im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016, wonach das Nichtvorweisen von Gerichtsakten auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen schliessen lasse, nicht aufrechterhalten werden könne. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, die fragliche Urteilsabschrift, die laut Stempel bereits am (...) ausgefertigt wurde, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Es ist deshalb grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Ungeachtet dessen ist dieses Beweismittel auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Das Urteil des (...) in B._______ vom (...) ist nicht geeignet, eine Verfolgung des Gesuchstellers in asylrechtlich relevantem Ausmass seitens der türkischen Behörden zu belegen, handelt es sich dabei doch um einen Freispruch des Gesuchstellers vom Vorwurf der (...). An der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen der persönlichen Verfolgung des Gesuchstellers, die sich im (...) 2010 und (...) 2011 ereignet habe, vermag dieses Dokument nichts zu ändern. Ob es im neuen Sachverhaltskontext, der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu prüfen sein wird (Anklage vom [...] 2016), allfällige Relevanz zu entfalten vermag, wird vom SEM zu prüfen sein (vgl. die nachfolgende Erwägung 3.2).

E. 3.2 Die Anklage der C._______ vom (...) 2016 wegen des Vorwurfs der (...) und der Übermittlungsbrief des (...) sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 entstanden und damit - wie vom Gesuchsteller zutreffend erkannt - gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Frage, ob der Gesuchsteller mit diesen neuen Vorbringen und Beweismitteln eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, wird durch das SEM zu prüfen sein. Der Gesuchsteller hat am 15. April 2016 bereits ein entsprechendes (zweites) Asylgesuch beim SEM eingereicht.

E. 4 Aufgrund des Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils D-2642/2015 vom 1. März 2016 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2325/2016 Urteil vom 8. Juni 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2016 / D-2642/2015. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 21. März 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit (...) oder (...) Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi), der Vorgängerpartei der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi). Die Behörden hätten ihn wegen seiner diesbezüglichen Tätigkeiten regelmässig zuhause aufgesucht. Sein verstorbener (...) sei führendes Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen. Er sei deshalb bereits in der Kindheit Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen. Seit (...) bestehe ein Datenblatt über ihn. In den Jahren (...) und (...) seien zwei Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er sei mehrmals verhaftet und gefoltert worden, letztmals am (...) 2010. Am (...) 2011 habe man ihn anlässlich einer Hausdurchsuchung erneut verhaften wollen, er habe sich damals aber nicht zuhause aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung seiner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. C. Mit Eingabe vom 27. April 2015, ergänzt am 21. August 2015, erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. März 2015. D. Mit Urteil D-2642/2015 vom 1. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. E.a Mit Eingabe vom 15. April 2016 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil D-2642/2015 vom 1. März 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe über Verwandte am 17. März 2016 erfahren, dass gegen ihn seit dem (...) 2016 eine Anklage und ein Haftbefehl wegen des Vorwurfs (...) bestehen würden. Der Anklage liege eine Anzeige vom (...) zugrunde, wonach er (...). Hinsichtlich dieser neuen Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 entstanden (Anklage/Haftbefehl vom [...] 2016) und daher von der Revision ausgenommen seien, habe er beim SEM gleichentags ein zweites Asylgesuch eingereicht. Daneben sei es ihm nun aber auch gelungen, ein Urteil des (...) in B._______ aus dem Jahr (...) erhältlich zu machen. Dieses sei revisionsrechtlich relevant. Die Feststellung im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016, wonach das Nichtvorweisen von Gerichtsakten auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen schliessen lasse, könne angesichts des neu vorliegenden Gerichtsurteils aus dem Jahr (...) nicht mehr aufrechterhalten werden, zeige dieses doch, dass er wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit von den heimatlichen Behörden strafrechtlich verfolgt worden sei. Er habe das besagte Urteil aus dem Jahr (...) aufgrund notorischer Schwierigkeiten bei der Beschaffung solcher Dokumente nicht früher einreichen können. Angesichts der neuen Anklage vom (...) 2016 sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden seine politischen Tätigkeiten auch im Exil beobachten würden. Eine Wegweisung würde deshalb gegen Art. 3 EMRK verstossen, da die Gefahr von Folter oder erniedrigender Behandlung durch die türkischen Behörden bestehe. Er gehe grundsätzlich davon aus, dass die neuen Vorbringen gesamthaft in einem zweiten Asylverfahren zu prüfen seien. Falls das Revisionsgesuch prioritär zu behandeln sei, sei ihm Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen einzuräumen. Einstweilen verweise er auf die Ausführungen in seiner Eingabe an das SEM vom 15. April 2016 (zweites Asylgesuch). E.c Der Gesuchsteller reichte Kopien seiner Eingabe an das SEM vom 15. April 2016 (zweites Asylgesuch) und der entsprechenden Beilagen (Anklage/Haftbefehl vom [...] 2016, Urteil des [...] in B._______ vom [...], [undatierter] Brief des [...]) ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. April 2016 den Eingang des Revisionsgesuchs. G. Am 20. April 2016 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. H. Am 12. Mai 2016 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht das (zweite) Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. April 2016 mitsamt den Beilagen (Beweismittel im Original) zukommen, verbunden mit der Bitte um Retournierung nach Abschluss des Revisionsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 1. März 2016 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 1.5 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würde das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2642/2015 vom 1. März 2016 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es - soweit es seine Zuständigkeit betrifft - am SEM, die bei ihm geltend gemachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 15. April 2016 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet, so dass auf dieses einzutreten ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). Der Antrag des Gesuchstellers um Ansetzung einer Frist zu ergänzenden Ausführungen zum Revisionsgesuch vom 15. April 2016 ist abzuweisen, da weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Sache dies erfordert (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 53 VwVG). Der Gesuchsteller hat den angerufenen Revisionsgrund der nachträglichen Auffindung von Beweismitteln in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2016 dargelegt und die Erlangung der neuen Beweismittel im an das SEM gerichteten (zweiten) Asylgesuch vom selbigen Tag, auf das er in seinem Revisionsgesuch explizit verweist, geschildert, so dass vorliegend die Entscheidreife gegeben ist. 3. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das entsprechende Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein, d. h. geeignet sein, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 1. März 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können. 3.1.2 Im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Existenz von Strafverfahren wurde angesichts widersprüchlicher Angaben des Gesuchstellers und fehlender Beibringung entsprechender Verfahrensakten als unglaubhaft erachtet. Im Revisionsgesuch vom 15. April 2016 bringt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vor, es sei ihm nun gelungen, ein Urteil des (...) in B._______ vom (...) erhältlich zu machen. Dieses zeige, dass er strafrechtlich verfolgt worden sei, weshalb die Feststellung im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016, wonach das Nichtvorweisen von Gerichtsakten auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen schliessen lasse, nicht aufrechterhalten werden könne. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, die fragliche Urteilsabschrift, die laut Stempel bereits am (...) ausgefertigt wurde, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Es ist deshalb grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Ungeachtet dessen ist dieses Beweismittel auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Das Urteil des (...) in B._______ vom (...) ist nicht geeignet, eine Verfolgung des Gesuchstellers in asylrechtlich relevantem Ausmass seitens der türkischen Behörden zu belegen, handelt es sich dabei doch um einen Freispruch des Gesuchstellers vom Vorwurf der (...). An der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen der persönlichen Verfolgung des Gesuchstellers, die sich im (...) 2010 und (...) 2011 ereignet habe, vermag dieses Dokument nichts zu ändern. Ob es im neuen Sachverhaltskontext, der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu prüfen sein wird (Anklage vom [...] 2016), allfällige Relevanz zu entfalten vermag, wird vom SEM zu prüfen sein (vgl. die nachfolgende Erwägung 3.2). 3.2 Die Anklage der C._______ vom (...) 2016 wegen des Vorwurfs der (...) und der Übermittlungsbrief des (...) sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 entstanden und damit - wie vom Gesuchsteller zutreffend erkannt - gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Frage, ob der Gesuchsteller mit diesen neuen Vorbringen und Beweismitteln eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, wird durch das SEM zu prüfen sein. Der Gesuchsteller hat am 15. April 2016 bereits ein entsprechendes (zweites) Asylgesuch beim SEM eingereicht.

4. Aufgrund des Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils D-2642/2015 vom 1. März 2016 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: