Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. April 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Hans Schürch Eva Zürcher
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. April 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Hans Schürch Eva Zürcher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2320/2008 {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. März 2008 / N _______. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. April 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Hans Schürch Eva Zürcher